Benutzer:Chief335/Baustelle

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Lemmata an denen ich gerade arbeite

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Vermutungswirkung

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Benutzer:Chief335/Baustelle/Vermutungswirkung

Die Vermutungswirkung ist wesentlicher Bestandteil des Neues Konzeptes für die Produktkonformität in der Europäischen Union. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union spricht in Artikel 31 jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen zu. Dieses Recht ist in Artikel 151 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) verankert. So heißt es in Artikel 114 des AEU-Vertrages über Maßnahmen zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften: „Die Kommission geht … in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen.“

Basierend auf Artikel 114 werden Verordnungen erlassen. Diese sind allgemein gültig und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Maßgeblich für das europäische Arbeitsschutzrecht ist die Richtlinie 89/391/EWG über die „Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ (kurz: Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie). Ihr zugeordnet sind Einzelrichtlinien, die Mindestvorschriften u. a. für die Bereiche Arbeitsstätten, Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen enthalten.

„Die Festlegung einer erschöpfenden Liste von Bescheinigungen betrifft nur das System der Konformitätsvermutungen , darf aber nicht dazu führen , daß die Möglichkeit für die Beteiligten eingeschränkt wird , im Rahmen einer Anfechtung oder eines gerichtlichen Verfahrens den Beweis für die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Abschnitten II und III durch jedes Mittel ihrer Wahl zu erbringen .“

Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung: Amtsblatt Nr. C 136 vom 04/06/1985 S. 0001 - 0009[1]

Im Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, wird in unter (9) genannt "Da die Einhaltung einer harmonisierten Norm die Vermutung der Konformität mit einer Vorschrift begründet, sollte vermehrt Gebrauch von harmonisierten Normen gemacht werden."

Eine gesetzliche Vermutung regelt in der Rechtswissenschaft die Verteilung der Beweislast. Mittels einer Vermutung wird bei der Rechtsanwendung das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nicht im Wege der Beweiserhebung ermittelt, sondern ihr Vorliegen wird kraft gesetzlicher Bestimmung als gegeben unterstellt (vermutet). Ist die Vermutung unwiderleglich oder der Beweis des Gegenteils nicht gelungen, hat der Richter sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 292 ZPO).

Außer im Zivilprozess findet diese Regel entsprechende Anwendung im Arbeitsgerichtsverfahren (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG), in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 173 VwGO) sowie in der Sozialgerichtsbarkeit (§ 202 SGG).

Vermutungswirkung in europäischen Richtlinien

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Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Innerhalb der vorliegenden Seminararbeit werden folgende Fragen untersucht: Auf welche Ebenen des Akkreditierungssystems bezieht sich die Vermutungswirkung konkret? Wie kann die Vermutungswirkung auf den einzelnen Ebenen identifiziert werden? Welche Schwachstellen bzw. Probleme ergeben sich im Zusammenhang mit der Vermutungswirkung? Wird damit das Vertrauen in das neu geschaffene System geschwächt? Die Seminararbeit beginnt mit der Beschreibung der Neuen und Globalen Konzeption. Anschließend werden die Struktur der EG-Richtlinien und die Struktur der harmonisierten Normen analysiert und dargestellt. Im Hauptteil der Seminararbeit werden die unterschiedlichen Vermutungswirkungen der einzelnen Ebenen (Akkreditierer, Zertifizierer und Hersteller) identifiziert, dargestellt und die in Verbindung mit der Vermutungswirkung auftretenden Probleme beschrieben.


Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)


in Erwägung nachstehender Gründe:

(9)

Da die Einhaltung einer harmonisierten Norm die Vermutung der Konformität mit einer Vorschrift begründet, sollte vermehrt Gebrauch von harmonisierten Normen gemacht werden.

Artikel 3

Öffentliche Interessen: Schutzniveau

(1)   In Bezug auf den Schutz öffentlicher Interessen beschränken sich die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft auf die Festlegung der wesentlichen Anforderungen, die das Schutzniveau bestimmen, und formulieren diese Anforderungen in Form von Ergebnissen, die zu erzielen sind.

Ist die Verwendung wesentlicher Anforderungen mit Blick auf das Ziel der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verbraucher, der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt oder andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen nicht möglich oder nicht zweckmäßig, können in den betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft auch ausführliche Spezifikationen festgelegt werden.

(2)   Enthält eine Harmonisierungsrechtsvorschrift der Gemeinschaft wesentliche Anforderungen, so ist darin auch die Verwendung harmonisierter Normen, die nach der Richtlinie 98/34/EG angenommen werden, vorzusehen, die diese Anforderungen in technischer Hinsicht ausdrücken und die — einzeln oder zusammen mit weiteren harmonisierten Normen — die Vermutung der Konformität mit diesen Anforderungen begründen, wobei die Möglichkeit beibehalten wird, dass Schutzniveau durch andere Mittel festzulegen.


Kapitel R3

Konformität des Produkts

Artikel R8

Konformitätsvermutung

Bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsaktes] vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.


Artikel R17

Anforderungen an notifizierte Stellen

rtikel R18

Konformitätsvermutung

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel [R17] erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.



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Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)

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Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)

Liste der Europäischen Richtlinien die in deutsches Recht überführt wurden

Europäischen Richtlinien Umsetzung in deutsches Recht ursprüngliches Geräte-und Produktsicherheitsgesetz
Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EG vorher 2006/35/EG Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV) 1. GPSGV
Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG vorher 88/378/EWG Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) 2. GPSGV
3. GPSGV: Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist außer Kraft gesetzt und wurde ersetzt durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Gasgerätedurchführungsgesetz – GasgeräteDG Titel: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG setzt die Verordnung (EU) 2016/426 über Gasgeräte in nationales Recht um (ersetzt die alte 7. ProdSV)
PSA-Durchführungsgesetz – PSA-DG Titel: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates Setzt die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in nationales Recht um (ersetzt die alte 8. ProdSV)
Richtlinie über einfache Druckbehälter 2014/29/EU und vorher 2009/105/EG, davor 87/404/EWG (geändert durch 90/488/EWG und 93/68/EWG) Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV) 6. GPSGV
Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen Verordnung 2016/426, die die Richtlinie 2009/142/EG (vormals 90/396/EWG geändert durch 93/68/EWG) Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV) 7. GPSGV
Verordnung 2016/425 vorher Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV) 8. GPSGV
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Titel: Maschinenverordnung Maschinenverordnung (9. ProdSV) setzt die EG-Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) in nationales Recht um. 9. GPSGV
Richtlinie über Sportboote 2013/53/EU vorher 94/25/EWG Titel: Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)[2] 10. GPSGV setzt die EU-Richtlinie 2013/53/EU (Richtlinie über Sportboote) in nationales Recht um.
ATEX Produktrichtlinie 2014/34/EU vorher 94/9/EG Titel: Explosionsschutzverordnung Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV) 11. GPSGV
Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Titel: Aufzugsverordnung Aufzugsverordnung (12. ProdSV) 12. GPSGV. setzt die EU-Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) in nationales Recht um.
Richtlinie über Aerosolpackungen 75/324/EWG Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV) 13. GPSGV.
Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU vorher 97/23/EG Druckgeräteverordnung (14. ProdSV 14. GPSGV.
  1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1722940156930&uri=CELEX%3A31985Y0604%2801%29
  2. Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (BGBl. 2016 I S. 2668, pdf)

Benutzer:Chief335/ASD

Spielwiese Zeitleiste

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Entwicklung der Norm IEC/IEEE 82079-1 (Zeittafel)
2020 – DIN EN IEC/IEEE 82079-1 – Aktuelle Version
2013 – DIN EN 82079-1
2001 – DIN EN IEC 62079
1988 – DIN V 66055
1988 – DIN V 8418
1974 – DIN 8418