Benutzer:Cobalt pen/p/UrhG
Zusammenfassung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Was ist passiert? Bei der Prüfung der Frage, ob das unten abgebildete Schaubild, das von einem Wikipedianer für einen eigens angelegten Artikel erstellt wurde, nahmen die meisten Mitdiskutanten an, die Grafik sei urheberrechtlich nicht schutzfähig („der Fall“).
- Wieso war das falsch? Die Community machte dabei zwei Fehler: Einerseits verwendete sie den falschen juristischen Maßstab und kam dadurch zu einem unrichtigen Ergebnis – die Grafik ist nämlich sehr wohl schutzfähig („Juristisches Gutachten“). Andererseits hatte sie im Hinterkopf das Mantra „Je mehr gemeinfreie Inhalte wir aufspüren, desto besser ist das für Wikipedia.“
- Warum ist das wichtig? Das Mantra ist aber grob falsch, wenn es sich wie hier um von Community-Mitgliedern erstellte Inhalte handelt. Denn hier hat die Erfahrung der Free-Knowledge-Bewegung gezeigt: Nur durch die Verwendung von Freien Lizenzen kann die Community ihre Inhalte gegen böswillige Dritte verteidigen. Gemeinfreie Inhalte schaden oft dem Ziel der erwünschten Weiternutzung! („Zur Grundlage der Freiheit der Wikipedia“)
- Was muss sich ändern? Die Community muss sich vergegenwärtigen, dass die Inhalte und Ziele der Wikimedia-Projekte durch die Verwendung freier Lizenzen stärker gegen Missbrauch geschützt sind. Kein Wikipedianer sollte gezwungen werden, seine Werke für gemeinfrei zu erklären.
Der Fall
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das kleine, auf der rechten Seite gezeigte Bildchen, das ich im Zusammenhang mit einem Artikelstub für Duale Netzwerke selbst gezeichnet hatte, entwickelte sich zum Gegenstand einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung. Kurz nach dem Hochladen wurde die von mir gewählte Lizenz von einem mit der Qualitätsicherung beschäftigten Administrator auf „gemeinfrei“ geändert. Die Diskussion mit dem Administrator, der diese Änderung vornahm, kann man hier nachlesen. Nach diesen anfänglichem Protest bei dem Admin, der seine Änderung nicht zurück nehmen wollte, gab es eine etwas breitere Diskussion, die unter Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#Datei:Reihe-parallel-dual.svg zu sehen ist.
Die Diskussion wurde nach einer Weile abgebrochen und die Änderung nicht zurückgenommen. Aus meiner Sicht zusammenfassend war die Debatte inhaltlich überfordernd und eher von Meinungsäußerungen, Statements also, geprägt, denn von Belegen am Urheberrecht und am Punkt. Die Debatte gipfelte darin, dass nicht nur mein Recht, das Werk zu lizenzieren, bestritten wurde, sondern auch, dieses bei Lizenzverletzung zurückzurufen. Das Werk war damit ohne einen Widerspruch als für WP eingesackt behauptet und dies im Rahmen einer strittigen administrativen Durchsetzung.
Zum Verständnis kann man die hohe inhaltliche Schwierigkeit der Diskussion vielleicht am einfachsten in der Teildebatte zwischen Benutzer:H-stt und mir erkennen. H-sst ist Autor des Artikels Schöpfungshöhe und vielleicht darum auch besonders engagiert, da es sein Thema trifft. Ich selbst kenne das Urheberrecht aus dem Bereich der freien Software kommend, in der eine solche Debatte darum nicht stattfinden wird, weil der Gesetzgeber die für Computerprogramme erforderliche Schöpfungshöhe 1993 abgesenkt hat, so dass nur noch „gänzlich Banales“ unterhalb der Schwelle zur urheberrechtlich geschützten so genannten kleinen Münze liegt (§ 69a Abs. 3 UrhG).[1] Für andere Werksarten gilt es genauso, in anderen wieder anders. H-stt hatte vielleicht mehr mit Gebrauchsgrafiken zu tun, denn er behauptet fälschlich zunächst, die strittige Abbildung sei eine. Hier aber gelten wieder andere Regeln als etwa bei Darstellungen wissenschaftlicher Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Er zieht sich argumentativ am Ende allgemein hinter Verweise auf Gesetzeskommentare zurück, womit eine anhand von Belegen geführte Debatte nicht mehr möglich war.
Das Urhebergesetz ist an dieser Stelle m.E. so extrem schwierig und variationsreich, dass es sich auch erfahrenen Experten nicht nur auf den ersten Blick leicht entziehen kann. Das gegenwärtig am Bild angebrachte commons:Template:PD-ineligible/de eignet sich darum m.E. überhaupt nicht für eine administrative „par ordre du mufti“, deren Motiv in der Debatte immer wieder deutlich wird. Für eine leichtfertige Setzung auch nicht.
Ergänzend möchte ich noch anmerken:
Unterschiedliche Urheber freier Werke haben natürlich unterschiedliche Präferenzen bzgl. der Lizenzen, die sie verwenden. So mag ein Wikipedianer dazu neigen, sein Werk lieber gemeinfrei zu stellen. Wie er dies hält, ist aber die Entscheidung des Urhebers selber und nicht eines Administrators mit anderer Präferenz. Passt ein Werk lizenzrechlich nicht in freies Projekt, kann man es aus diesen Gründen ablehnen. Dann nimmt man das Werk eben nicht auf und der Autor publiziert es in anderem Rahmen. Die Lizenzierung zu bestreiten und es unter anderer Lizenz einzusacken zu wollen, womit die obige Diskussion endete, geht aber gar nicht, und widerspricht zutiefst jeder Grundlage einer freien Werkserstellung.
Wikipedia verwendet nach wie vor die Abbildung lizenzwidrig und hätte nur, falls diese etwa in ein teueres Sachbuch kopiert würde, eine Durchsetzung der ursprünglichen Lizenz für mich erschwert. Mein Verlangen etwa, das Buch unter eine kompatiblen Lizenz zu publizieren, ein Lizenz für die Skizze vom mir käuflich zu erwerben, die Skizze zu entfernen, o.ä. wäre durch das falsche Handeln zumindest insofern behindert, als der potentielle Urheberrechtsverletzer nun argumentieren könnte, dass die Skizze in WP als gemeinfrei ausgewiesen sei und er von meinem oben geschilderten Protest bislang nicht wusste.
Umgekehrt wäre es das Geschäft eines potentiellen Verletzers nachzuweisen, dass die Skizze mangels Schöpfungshöhe gemeinfrei ist, was schwierig und m.E. seine und nicht die Aufgabe der QS wäre.
Welcher Nutzen die Bestreitung meiner Urheberrechte für Wikipedia bewirken, bzw. welcher Schaden von Wikipedia durch die Durchsetzung einer Gemeinfreistellung des Bildes abgewendet werden sollte, ist mir beim besten Willen nicht erkennbar. Dass die QS Urheberrechtsverletzungen durch Einstellen von Inhalten mit Rechten Dritter abwehren hat, versteht sich. Dass sie das Recht eines ihrer Urheber, sein Werk zu lizenzieren, angreift, nicht.
Juristisches Gutachten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Freundlicherweise stellte nach dieser Debatte Benutzer:Gnom das folgende Gutachten zusammen, das die kommentierte Rechtslage weiter beleuchtet.
Fraglich ist, ob die obenstehende Grafik „Dualität von Reihen- und Parallelschaltung“ von seinem Ersteller unter der Lizenz CC-BY-SA lizenziert werden kann. Dazu müsste sie nach dem Territorialitätsprinzip ein Werk im Sinne von § 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sein. Dazu müsste es eine persönliche geistige Schöpfung sein, also insbesondere die urheberrechtlich erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen,[2] mit anderen Worten die Untergrenze zur urheberrechtlich gerade noch geschützten „kleinen Münze“ überschreiten.[3] Der Grad der für einen urheberrechtlichen Schutz erforderlichen Schöpfungshöhe bestimmt sich dabei nicht abstrakt, sondern er ist vielmehr anhand der betroffenen Werkart im Sinne des § 2 Absatz 1 UrhG zu bestimmen.[4] Fraglich ist also, um welche Gattung es sich bei dem nebenstehenden Bild handelt. In Betracht kommt dabei eine wissenschaftliche Darstellung (Nr. 7) oder auch ein Werk der angewandten bildenden Kunst (Nr. 4). Eine wissenschaftliche Darstellung vermittelt Informationen über den wissenschaftlichen Gegenstand, mit dem sie sich befasst.[5]. Der Begriff ist weit auszulegen; bereits die Darstellung einfachster wissenschaftlicher oder technischer Erkenntnisse reicht aus, auch eine solche für den Schulgebrauch.[6] Die obenstehende Grafik dient der Vermittlung eines wissenschaftlichen Themas in einer Enzyklopädie. Folglich handelt es sich um eine wissenschaftliche Darstellung. In diesem Fall ist das Maß der erforderlichen Schöpfungshöhe im Vergleich zu den anderen Werkarten (und insbesondere zur gewerblichen Darstellung, bei der ein besonders hohes Maß an Schöpfungshöhe zu fordern ist[7]) sehr niedrig anzusetzen.[8] Fraglich ist damit, ob diese Schwelle im vorliegenden Fall überschritten ist. Hier wird wieder zwischen unterschiedlichen Fallgruppen wissenschaftlicher und technischer Darstellungen unterschieden.[9] Fraglich ist, ob die Grafik dabei einen einfachen elektrischen Schaltplan darstellt und damit keine wissenschaftliche Darstellung, sondern eine technische Zeichnung ist. Die Grafik nutzt hier teilweise die Formensprache eines elektrischen Schaltplans, bezieht sich aber nicht auf die Beschreibung einer realen technischen Anordnung, sondern auf die Veranschaulichen eines metaphysischen (abstrakten) mathematischen Begriffs aus der Graphentheorie. Damit liegt eine wissenschaftliche Darstellung vor. Zweidimensionale mathematische Modelldarstellungen, wie sie Gegenstand dieses Gutachtens sind, enthalten dabei wegen ihrer Abstraktion häufig eine schöpferische Leistung, die den Urheberrechtsschutz begründet.[10] Der Ersteller wählte nicht nur in grafischer Hinsicht durch die Gestaltung mit Farben, Linienstärken und Formen, sondern auch in der Auswahl der konkreten Schaltung und ihrer Anordnung eine bestimmte Darstellung aus, um dem Zweck der Wissensvermittlung anschaulich genüge zu tun. Deshalb ist hier angesichts der zweifach geminderten Schutzuntergrenze (erstens für wissenschaftliche Darstellungen und zweitens für mathematische Modelle) eine schöpferische Leistung zu sehen. Die obenstehende Darstellung überschreitet damit die urheberrechtliche Schutzuntergrenze, sie hat Werkcharakter und kann von ihrem Ersteller lizenziert werden.
Zur Grundlage der Freiheit der Wikipedia
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Kontext des Falles mag unklar sein, warum ich soviel Wert die gesetzte Lizenz lege. Ich hatte dies zwar im Rahmen der Diskussion erwähnt, dennoch scheint mir sinnvoll, es noch etwas auszuführen, denn es hängt eng mit dem juristischen Fundament der WP zusammen.
Es heißt es im Artikel über die Wikipedia:
Anders als herkömmliche Enzyklopädien ist die Wikipedia frei. Es gibt sie nicht nur kostenlos im Internet, sondern jeder darf sie unter Angabe der Autoren und der freien Lizenz frei kopieren und verwenden, solange er die Herkunft angibt. Dafür sorgen die Creative-Commons-Lizenz und die GNU-Lizenz für freie Dokumentation, unter der die Autoren ihre Texte veröffentlichen. Mehr Informationen im Wikipedia-Artikel über die Wikipedia.
Unterbetont ist, dass die Lizenz der Wikipedia aus gutem Grund sehr viel einschränkender, nämlich ein Copyleft ist.
Das Copyleft ist eine Klausel in urheberrechtlichen Nutzungslizenzen, die festschreibt, dass Bearbeitungen des Werks nur dann erlaubt sind, wenn alle Änderungen ausschließlich unter den identischen oder im Wesentlichen gleichen Lizenzbedingungen weitergegeben werden. Sie verhindert, dass veränderte Fassungen des Werks mit Nutzungseinschränkungen weitergegeben werden, die das Original nicht hat.
Für jemand, der bislang wenig mit freien Inhalten zu tun hatte, ist die Notwendigkeit dieser Einschränkung nicht offensichtlich. Es mag scheinen, dass es richtiger sei, „freie“ Werke gemeinfrei zu stellen. Tatsächlich ist dies in der Vergangenheit auch zunächst so versucht worden, und letztlich gescheitert. Das Ergebnis ist nun die obige Einschränkung.
Praktische Erfahrungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grundproblem der Gemeinfreiheit ist, dass mit einer Copylef-Lizenz ein freies Werk nicht frei bleibt. Denn es besteht die Möglichkeit, das Werk herzunehmen, zu verändern und dann unter einer anderen, unfreien Lizenz weiterzuverbreiten. „Unfrei“ heißt nicht nur, dass es eben nicht mehr kostenlos verwendet werden kann, sondern dass man es plötzlich in Besitz eines Unternehmens vorfindet, dass den Zugang und die Verwendung des ursprünglichen Werks nach seinen Bedingungen zu regeln versucht.
Dies ist kein kleiner Vorgang, sondern kann ein freies Werk vom Umfang der Wikipedia als Ganze betreffen. Hierzu zwei konkrete historische Beispiele aus dem Bereich freier Software:
BSD gegen AT&T
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der erste Fall gehört zur Geschichte von Unix, einem Beriebssystem, auf deren Nachfolgern heute breite Teile der Datenverarbeitung basieren. Der Vorgang ist knapp im Artikel BSD und AT&T beschrieben, wo es heißt:
Im Laufe dieses Rechtsstreits stellte sich heraus, dass AT&T Quelltext von Berkeley übernommen hatte (was wegen der BSD-Lizenz legal war), dabei jedoch die Urheberschaft Berkeleys aus dem Quelltext und der Dokumentation entfernt hatte (was in der BSD-Lizenz untersagt ist). Der Rechtsstreit endete 1994 damit, dass AT&T in einigen seiner Dateien die Urheberschaft von Berkeley wieder eintragen musste. Berkeley musste nur drei der über 18.000 Dateien der Networking Release/2 entfernen und einige kleine Änderungen durchführen. Die Release war damit frei von Unix-Quelltext.
AT&T hatte also die freie universitäre Produktion in ihr Produkt eingebaut, die Urheberangabe entfernt und wollte nun ihr vermeintliches Recht gegen die Urheber selbst durchsetzen und ihnen die Verwendung untersagen.
Eine Konsequenz aus dem Prozesses war, bei der Herstellung freier Software von der BSD-Lizenz, die lediglich eine Urheberangabe verlangt, abzurücken. Statt dessen wurde die GNU General Public License entwickelt, die, wie einleitend geschildert, einschränkender ist. Grundlage der Lizenzierung der Wikipedia ist eben diese Lizenz in Variationen, die für eine Enzyklopädie angepasst ist. Im Artikel Wikipedia heißt es:
Alle Inhalte der Wikipedia stehen unter freien Lizenzen – Artikeltexte unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation sowie seit dem 15. Juni 2009 auch unter der Creative-Commons-Attribution-ShareAlike-Lizenz (CC-BY-SA).
SCO gegen Linux
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Besser in Wikipedia dokumentiert ist ein jüngerer Fall, SCO gegen Linux mit einem Streitwert von 15 Millarden Dollar. SCO versuchte offensiv, ein freies Werk letztlich vom Umfang der Wikipedia in seinen Besitz zu bringen. Der Rechtsstreit bezog sich zwar „nur“ auf den Linux-Kern, hätte aber in Konsequenz das Gesamt der freien Software betroffen.
Die Rolle der Autoren und des Urheberrechts bei der Freiheit der Wikipedia
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Generell basiert die rechtliche Absicherung der Freiheit freier Werk auf den Rechten seiner Urheber, hier der Autoren und Autorinnen also. Der Urheber bestimmt, in welcher Weise sein Werk verwendet werden darf, diese Bestimmung ist die Lizenz, unter die er sein Werk stellt. Hierbei ist er vollständig frei, diese zu wählen oder sonstwie auszustatten.
Ein Urheber, der sein Werk in Wikipedia einstellt, gibt dies explizit unter einer der oben genannten Lizenzen frei, das heißt unter einer Lizenz, die dafür Sorge trägt, dass das freie Werk auch frei bleibt. Ein Versuch einer Vereinnahmung des Werks durch einen Dritten, wie oben geschehen, würde dann nicht an Wikimedia, die ja nicht die Urheberin der Wikipedia ist, sondern an den Autoren und Autorinnen scheitern, die ihr Recht, d.h. ihre Lizenz gegen eine Verletzung durchsetzen können. Wikimedia selber wären die Hände in einer solchen Auseinandersetzung juristisch gebunden. Sie könnte allenfalls die gemeinsame Aktion der Autoren und Autorinnen, die gegen eine Verletzung vorgehen wollen, begleiten, organisieren, bündeln.
Den Autoren kommt daher nicht nur bei der Herstellung der Inhalte der Enzyklopädie, sondern auch bei ihrer rechtlichen Stützung eine zentrale Rolle zu. Diese kann bei gemeinfrei gestelltem Werk nicht mehr erfolgen. Selbst die Autoren können dann nämlich von der Nutzung des (veränderten) eigenen Werks ausgeschlossen werden.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Dreier/Schulze/Dreier, 3. Aufl. 2008, § 69a Rn. 27.
- ↑ Wandtke/Bullinger/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 32.
- ↑ Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 4. Aufl., § 2 Rn. 39.
- ↑ Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 4. Aufl., § 2 Rn. 32; Wandtke/Bullinger/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 25.
- ↑ Wandtke/Bullinger/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 131.
- ↑ Wandtke/Bullinger/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 132.
- ↑ Wandtke/Bullinger/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 97.
- ↑ LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2008, Az. 12 O 409/08, JurPC Web-Dok. 177/2009, Rn. 21 = openJur 2011, 62597, Rn. 35 – zahnmedizinisches Lehrbuch; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 4. Aufl., § 2 Rn. 202; Wandtke/Bullinger/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 139.
- ↑ Wandtke/Bullinger/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 141 ff.
- ↑ Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 4. Aufl., § 2 Rn. 213; Wandtke/Bullinger/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 144.