Benutzer:Headbreak/Verantwortlichkeit im Internet

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Im deutschen Telemediengesetz ist in den Paragraphen 7 bis 10 die Verantwortlichkeit und insbesondere die Providerhaftung geregelt. Früher war diese im MDStV geregelt. Für das Telemediengesetz wurden die der Haftung betreffenden Regelungen des Teledienstegesetzes identisch übernommen. [1]

Grundsätzlich ist die Person für einen Inhalt verantwortlich, die ihn bereitstellt, also sendet.[2][3]

Da sich TMG § 7 nur auf „eigene Informationen“ bezieht, sind Gerichte dazu übergegangen, die Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet anzuwenden, falls diese nur weitergeleitet wurden, aber der eigentliche Absender verschwiegen wird.[4] Allerdings wird diese nicht angewandt, sollte der Betreffende seiner vom Gericht definierten Prüfungspflicht nachgekommen sein.

Umgehung der Verantwortlichkeit

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Sharehoster stützen sich auf TMG § 7 Absatz 2, nach der sie nicht verpflichtet sind, „die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“. Stattdessen entfernen Sie die rechtswidrigen Angebote nur auf explizite Nachfrage, wie sie gemäß „Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.“ verpflichtet sind.

Bei Sharehostern können deren Nutzer Daten ohne Prüfung hochladen. Anschließend können sie einen Download-Link zu der soeben hochgeladenen Datei verteilen. Der Sharehoster gibt an, er würde die Datei löschen, sobald sich jemand aus guten Grund beschweren würde. Um die Links zu finden gibt es spezielle Seite, auf denen diese gesammelt werden. Dieses System wurde z.B. von Kino.to in seinem Irsinn dargestellt: Kino.to war eine Seite mit Links und eingebetteten Filmen, die angeblich von Sharehostern stammen. Auf der Kino.to-Website stand, dass ihr Angebot vollkommen legal sei, da sie nur ein Linkverzeichnis zur Verfügung stehen würden.[5][6] Bei den genutzten Sharehostern gab es ein Formular bei der der Nutzer eventuelle Urheberrechtsverstöße melden können würde. Tatsächlich aber stammten die verschiedenen Sharehoster und die Kino.to-Website von dem selben Anbieter.[7][8] Bei einer Meldung würden die speziell für Kino.to wahrscheinlich nur URL des Filmes ändern, damit es so scheint, als wäre der Löschung nachgekommen, aber jemand anderes hätte den Film zufällig hochgeladen. Die Server des auf Deutsche ausgerichteten Angebots standen unter anderen in Russland und den Niederlande.[9]

Nach gegenwärtiger Rechtsprechung begeht jemand auch eine Urheberrechtsverletzung, der einen einen Inhalt nur einbindet, unabhängig davon, ob er überhaupt eine Kontrolle über diesen hat.[10][11] Kino.to hat allerdings überwiegend Links verwendet und dadurch keine unmittelbare Urheberrechtsverletzung begangen.[12]

Im Fall von Kino.to würde § 10 Satz 1 keine Anwendung finden, da die Bedingung, dass „der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird“ zutrifft. Allerdings wurde gezielt vorgetäuscht, dass dies nicht der Fall sei.

Betreiber des Anonymisierungsdienstes können auch Log-Files erstellen, welche Protokolle von IP-Adresse, Zeitpunkt und übertragener Datei darstellen und welche auf Aufforderung an zuständige Stellen herausgeben werden. Dazu wären Sie auch im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Da diese Aufzeichnungen aber beliebig gefälscht werden können, stellen sie keinen Beweis dar.

Falls der Proxybetreiber für den Sender unvertrauenswürdig wäre, könnte der Proxybetreiber aber immer noch die IP-Adresse des Nutzers aufzeichnen, sodass man den ursprünglichen Sender identifizieren könnte, falls die Aufzeichnungen des Proxybetreibers für denjenigen vertrauenswürdig sind, der den ursprünglichen Sender identifizieren möchten.

Um trotz solcher Aufzeichnungen Anonymität herstellen zu können, werden dazu Proxys hintereinander geschaltet, zwischen denen der Verkehr natürlich auch verschlüsselt wird. Es wird dabei gehofft, dass mindestens ein Proxy dieser vielen Proxies keine Aufzeichnungen machen wird. Diese Variante sorgt allerdings für recht langsame Verbindungen. Doch es macht die Rekonstruktion des ursprünglichen Senders praktisch unmöglich.

Zwiebelrouting ergibt dann Sinn wenn folgende Annahmen zutreffen:

  1. Wer Daten weiterleitet, ist für diese nicht verantwortlich
  2. Daten dürfen ohne Angabe eines Absenders weitergeleitet werden
  3. Server-Logs haben Beweiskraft

Alle diese drei Annahmen werden z.B. von der deutschen Polizei als zutreffend angesehen.

„Dies ist keine ‚Razzia‘ gegen Tor, wie weitgehend berichtet wurde. Wir erwarten und hoffen, dass die freiwilligen Betreiber von Tor-Servern in Deutschland ihre Ausrüstung zurück erhalten, nachdem sich alles in Wohlgefallen aufgelöst hat und dass keine Maßnahmen gegen Tor eingeleitet werden.“

Shava Nerad: der Geschäftsführer des Tor-Projekts, zur Razzia im September 2006 in Konstanz (Deutschland)

Remailer leiten nach § 8 TMG Informationen weiter. Allerdings ist häufig der Fall, dass der „Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen“.

Für diese rechtswidrigen Handlungen sollte der Remailer im Ausland bei einem Offshore-Server stehen. Steht der Remailer nämlich im Inland, kann man diesen natürlich problemlos anzeigen. Schließlich kann er nicht beweisen, dass er die Inhalte nur weiterleitet und sie nicht sogar selber erstellt hat.

Anders ist dies bei sogenannten pseudonymen Remailern, bei der die Identität hinter einer zufälligen Kennung versteckt ist, die nur bei rechtswidrigen Handlungen aufgedeckt wird.

Einzelnachweise

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  1. „Im Übrigen bleibt alles beim Alten. So wurden zum Beispiel alle bisherigen Regelungen des alten Teledienstgesetzes zur Haftung identisch übernommen, obwohl es dazu viele Diskussionen gegeben hatte.“ Thomas Hoeren: Das Telemediengesetz, Veröffentlicht in: Neue Juristische Wochenschrift
  2. „(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.“
  3. „Gem. § 6 Abs. 1 MDStV sind zunächst Diensteanbieter für „eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten“ verantwortlich. Hierbei ist festzustellen, dass ausdrücklich „eigene Informationen“ im Sinne einer Urheberschaft nur die US-amerikanischen Content-Provider zur Nutzung bereit hielten.“ Der Internet-Provider und seine Verantwortlichkeit für unerlaubte Inhalte von RA Robert Hotstegs
  4. „Ebay selbst ist spätestens ab der Kenntnis von der Rechtsverletzung als zivilrechtlicher Störer zu betrachten, der somit ebenfalls unterlassungspflichtig wird.“ Der Internet-Provider und seine Verantwortlichkeit für unerlaubte Inhalte von RA Robert Hotstegs
  5. „Entsprechend war auch die Außendarstellung von kino.to: Man betreibe lediglich ein Portal, für die verlinkten Inhalte sei man nicht verantwortlich, hieß es auf der Seite.“ [1] Telemedicus
  6. “Kino.to has always made clear on its website that it was not hosting the material on own servers - this was done by third parties, so-called “sharehosters” or “cyberlockers”. The statement read as follows: ‘Kino.to does not host any movies! This movie is hosted by …’.” The crackdown on kino.to in Germany
  7. „Nach Angaben der GVU haben die Verantwortlichen von kino.to diese Dienste, über die das tatsächliche Streaming der Filme abgewickelt wurde, zum Teil extra gegründet.“ [2] SPIEGEL ONLINE
  8. „Even though the website always claimed not to be associated with the hosting services or the uploaders, the prosecutors in Germany now say that there was a tight connection between them. Apparently, Kino.to and some of the hosting services were maintained by the same people. By interlocking these two parts of the value chain, kino.to was striving to maximize its profit.“ The crackdown on kino.to in Germany
  9. „Die Server standen im Ausland, unter anderem in Russland und den Niederlanden.“ [3] Telemedicus
  10. „Zunächst muss man zwischen dem reinen Verlinken und dem Einbinden von Streams (Inline-Links) unterscheiden. Denn das Einbinden von Videos in die eigene Webseite kann nämlich bereits selbst schon eine Urheberrechtsverletzung darstellen (LG Köln, ZUM 2001, 714; LG München, MMR 2007, 260, strittig: vgl. dazu die Diskussion auf Telemedicus). Schließlich wird das eingebundene Videos nahtlos in die eigene Seite integriert, der Betreiber zieht in Form der Nutzer auf der eigenen Seite den Nutzen aus dem verlinkten Werk und der eigentliche Hoster ist lediglich ein Werkzeug, um die Veröffentlichung zu ermöglichen (Ullrich, ZUM 2010, 853, 856). Insofern macht es bei eingebundenen Videos keinen entscheidenden Unterschied, wo die Dateien gehostet sind. Wer einbindet, der haftet auch.“ [4] Telemedicus
  11. Haftung bei Frames Telemedicus
  12. „Anders sieht es bei einfachen Links aus – wie sie überwiegend bei kino.to benutzt wurden. In der Regel reicht ein einfacher Link für eine Urheberrechtsverletzung nicht aus (BGHZ 156, 1 - Paperboy). Der Betreiber der verlinkenden Seite leitet die Besucher lediglich weiter, er zieht nur mittelbar einen Nutzen aus dem Link und der Hoster bleibt nicht nur als technischer Dienstleister im Hintergrund. Was die Links betrifft hat kino.to insofern keine unmittelbare Urheberrechtsverletzung begangen.“ [5] Telemedicus

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