Benutzer:Kalhambra
Das 'MUTTERRECHT' ist die von J.J. Bachofen wiederentdeckte Familienform der Antike. (Nicht zu verwechseln mit dem Begriff des 'Matriarchats'. Das Mutterrecht würde die patriarchale Vorherrschaft des Mannes als Oberhaupt über Mutter und Kinder endgültig beenden. Er ist gefragt nur als BETREUER und BESCHÜTZER der Familie - die sich äußerlich von "Normalfamilien" aber nicht unterscheidet. Der Mann als Beschützer kann - muß aber nicht zwingend auch der Erzeuger der Kinder sein. Ihn auszuwählen liegt einzig und allein im Ermessen der Frau. Der bislang als "Ernährer" titulierte Betreuer zahlt seine "Mutterschaftsbeihilfe (ähnlich der Lohnsteuer) an das "Eugenische Amt", welches seinerseits die Garantie für den Lebensunterhalt der Mutter und Kinder übernimmt. Der "Patriarch" wäre auch im Fall einer VAterschaft von der Alimentenzahlung und aller übrigen Unterhaltslasten vollends befreit. Denn der "Ernährer" sei er ja ohnehin seit langem nicht mehr. Dieses Modell des neuen Familienrechts, in dem der Beschützer und Betreuer "seiner" Familie aber nach wie vor auch der "Papa" 'seiner' Kinder bleibt - sofern er und die Mutter dies wünschen, hat verständlicherweise Kritiker aber ebenso viele Befürworter auf beiden Seiten der Familie - sowohl der männlichen wie der weibnlichen Hälfte.
Prof. Dr. jur. habil . Dagmar Coester-Waltjen: Rechtsprobleme der für andere übernommenen Mutterschaft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hallo Grand-Duc
Bezügl. der Wirksamkeit der Verträge sagte Prof. Coester-Waltjen, die wie keine andere in unserer Republik dazu prädestiniert ist, zu diesem Thema eine Aussage zu machen (weil sie es zu ihrer Ha bilitationsarbeit gemacht hat) u.a. folgendes: (gekürztes Zitat aus ihrem sehr umfangreichen Gutachten) "Der zwischen Ersatzmutter und Wunscheltern geschlossene Vertrag verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Die heterologe künstliche Insemination, die bei der Ersatzmutterschaft vereinbart wird, ist entgegen den ursprünglichen Plänen der großen Strafrechtskommission, nicht strafbar. Auch andere Straftatbestände werden nicht berührt. Die stark personenrechtlichen Elemente dse Vertrages machen diesen nicht gesetzwidrig. Der Gesetzgeber ist von der grundsätzlichen Wirksamkeit personenrechtlicher Vereinbarungen ausgegangen, wie sie sich aus den Vorschriften über das Verlöbnis und den bis zum 1.1.1977 geltenden Adoptionsnormen zeigen. Ein gesetzlicher "numerus clausus" der Vereinbarungen mit personenrechtlichen Elementen besteht nicht. So sind Verträge über Pflegeverhältnisse und über die Übertragung zur Ausübung der elterlichen Sorge anerklannt, obwohl sie im BGB nicht normiert sind. Die Anerkennung derartiger Verträge ergibt sich auch aus $ 1671 III BGB. Zwar kann der Status einer Person nicht auf andere Weise als durch die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten geändert werden die Ersatzmutterschaftsverträge sehen dies aber auch nicht vor, sondern zielen nur auf die durch das Gesetz vorgesehene Statusänderung durch Adoption ab. Auch die Frage, ob Ersatzmutterschaftsverträge als Ganzes gegen die guten Sitten verstoßen und damit unwirksam sind (§ 138 BGB) ist beio genauer Betrachtung zu verneinen. Die Einstufung des gesamten Vertrages, also nicht nur einzelnen Teile, als sittenwidrig ist weder gerechtfertigt noch unter sittlichen Gesichtspunkten angezegt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Entscheidung der Wunscheltern für Nachwuchs kann nicht als sittenwidrig eingestuft werden. Die mit der Vereinbarung einer künstlichen Besamung verbundene Technisierung des zur Entstehung eines Menschen führenden Vorgangs wird von der Rechtsordnuing prinzipiell nicht beanstandet, wie sich am Beispiel der homologen künstlichen Insemination zeigt. Die heterologe künstliche Insemination, deren Vornahme bei der Ersatzmutterschaft vereinbart wird, hält ein großer Teil der Lehre in der herkömmlichen Form nur dann für sittenwidrig, wenn Anonymität des Samkenspenders vorgesehen ist, weil damit dem Kind ein Recht auf Kenntnis der biologischen Abstammung genommen wird. Bei der Ersatzmutterschaft ist jedoch die Möglichkeit des Kindes, seine biol9ogische Abstammung zu erfahren, sichergestellt, da es eine anonyme Ersatzmuterschaft nicht geben kann. Deshalb treffen auch eine Reihe dern anderen gegenn die heterologe Insemination im herkömmlichen Sinne angeführten Bedenken nicht zu. Insbesondere kann der Ersatzmutter nicht der sittliche Vorwurf gemacht werden, daß sie - wie der Samenspender bei der herkömmlichen Insemination - anonym außerhalb jeder menschlichen Kommunikation ihre Fortpflanzungsfähigkeit bestätige und sich um die Entstehung des neuen Menschen nicht kümmere. Daß eine Mutter ihr Kind nach der Geburt weggibt, wird von der Rechtsordnung grundsätzlich akzeptiert. Hierin liegt keine Verfügung über das Kind, sondern ein Verzicht auf die Ausübung des Elternrechts, der keinenn Sittenverstoß darstellt. Auch die bei der herkömmlichen anonymen heterologen Insemination bestehende Notwendigkeit der eugenischen Entscheidung eines Dritten durch die Auswahl des Samenspenders ist bei der Ersatzmutterschaft nicht gegeben. Die das Sittengefühl störenden Einrichtungen und Verfahren wie Samenbanken, posthume Insemination, Masseninseminationen mi9t dem gleichenn Sperma, Inseminationen mit einem Samengemisch, habnen bein dern Ersatzmutterschaft keinen Entsprechung. Insofern bedeutet Ersatzmutterschaft nicht die "Manipulation des Menschen durch den Menschen", sie bringt uns der schönen neuen Welt vonn Huxley nicht näher. Duie Ersatzmutterschaft sprengt schließlich nicht einen dem Artikel 6 GG angeblich zugrunde liegenden Zusammenhang zwischen Geschlechtsgemeinschaft, biologischer Abstammung und sozialer Zuordnung, weil ein solcher Zusammenhang in Wirklichkeit nicht besteht, wie dies bei einer Adoption und grundsätzlichen Ehelichkeit auch außerhalb der Ehe gezeugter Kinder zu sehen ist. Die Offenheit der Geburt des Kindes außerhalb der Ehe der Wunscheltern schreckt weniger al die bei der anonymen herkömmlichen Insemination übliche Dauerlüge gegenüber Kind und Gesellschaft. Durch die Offenheit werden vielmehr die Risiken und Ungewißheiten dieses Vorgehens transparent, schließlich bietet die Ersatzmutterschaft keine das Institut der Ehe beeinträchtigende Alternative zur natürlichen ehelichen Zeugung. Der Einwand, daß die Ersatzmutter als "Gebärmaschine", als bloßes Mittel fremder Zwecke eingesetzt werde, überzeugt nicht. Ob die Ersatzmutter zu einem "auswechselbaren Exemplar der Gattung Mensch" wird, hängt allei davon ab, wie man ihre Rechtsposition gestaltet, wie weit die Rechtsordnung ihre biologische Verbindung zum Kind anerkennt und toleriert. Dazu ist das generelle Verdikt der Sittenwidrigkeit der Ersatzmutterschaft nicht erforderlich und auch nicht dienlich. Im Vergleich mit anderen unter moralischen Gesichtspunkten fragwürdigen, von der Rechtsordnung aber aberkannten Vereinbarungen, wie etwa der vertraglichen Abmachung über eine Sterilisation oder über einen Schwangerschaftsabbruch, erscheint die Ersatzmutterschaft, die im GHegensatz zu den vorgenannten Beispielen eine positive Entscheidung für das Leben ist, nicht weniger akzeptabel. Unter dem rechtlich allein relevanten Minimalstandard der Sozialethik läßt sich eine klare Verurteilung der Ersatzmutterschaft nicht treffen, zumal nicht vergessen werden darf, daß die Geburt eines Kindes in vielen Fällen eine große menschliche Erfüllung bringt.m Den Bedenken der opsychischen Belastungen für die Beteiligten wird man eher gerecht, wenn man sich nicht auf das Argument der globalen Sittenwidrigkeit zurückzieht, sondern die Möglichkeit wahrnimmt, derartige Vereinbarungen prinzipiell in die Rechtsordnung zu integrieren. Damit werden insbesondere die sich aus der Ächtung eines Vorgehens möglicherweise ergebenden Begleiterscheinungen, wie Erpressung, seelischer Druck, Verheimlichung und das Abdrängen auf den schwarzen Markt verhindert. Die Elternfunktion, die die Ersatzmutter mit der Zeugung durch künstliche Insemination übernimmt, ist eine nicht kommerzialisierbare Leistung. Soweit von den Parteien ein Ersatz der der leiblichen Mutter durch Schwange4rschaft und Entbindung entstehenden Aufwendungen vereinbart wird, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ni9cht durchgtreifen. Eun derartiger Ersatzanspruch der Mutter ist nämlich gegenüber dem Vater des Kindes grundsätzlich vom Gesetz vorgesehen und zwar lt. § 1615 k des Bürgerichen Gesetzbuches. Die verteragliche Festlegung duieses Anspruchs gegen den Vater uist ebenso wenig zu beanstanden wie die in einer entsprechenden Erklärung der Wunschmutter liegende Schuldmitübernahme bezüglich dieses Betrages. Die Pauschalierung des Aufwendungsersatzes erscheint zulässig. Nach den vorausgegangtenen Überlegungen uist die Vereinbarung über die für andere übernommene M;utterschzaft also grundsätzlich nicht gesetzes- oder sittenwidrig, sondern ein wirksamer im Prinzip schuldrechtlicher Vertrag. Im geltenden deutschen Recht werfen Ersatzmutterschaften keine unllösbaren Probleme auf. Ein Eingreifen des Staates, welches über die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichtes bei Ehelicherklärung ioder Adoption hinausgeht, ist nicht sinnvoll. Weder kann man einer staatlichen Stelle die Entscheidung darüber einräumen, ob zwischen den Beteiligten eine Ersatzmutterschaft durchgeführt werden soll oder nicht, nochz kann eine staatliche Zwangsberatung vor Abschluß der Verenbarung von Nutzen sein. Die Frage, welche gesetzgeberischen Maßnahmen notwendig oder angezeigt sind, kann daher für den besprochenen Bereich mit einem Wort beantwortet werden: Keine! ................................................................................................. PS. Vor ihrer Habilitation hatte ich s.Zt. eine kurze Korrespondenz mit Frau Dr. Dagmar Coster-Waltjen und ihr die Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt.
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