Benutzer:Thomas Planinger (VfGH)/Geschichte VfGH
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Geschichte der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verfassungsgerichtsbarkeit in der Monarchie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als Vorgänger des späteren Verfassungsgerichtshofs der Republik (Deutsch-)Österreich wird allgemein das Reichsgericht der Monarchie angesehen. Dieses entstand im Zuge der Überlegungen zur Schaffung der konstitutionellen Dezemberverfassung von 1867 als notwendig erachtete Füllung einer Lücke des Februarpatents von 1861. Die Mitglieder des mit der Ausarbeitung der Dezemberverfassung betrauten Verfassungsausschusses des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrats planten, mit diesem eine Institution zu schaffen, die dreierlei Aufgaben zu übernehmen hatte: Die Gewährleistung des Schutzes der – nunmehr neu kodifizierten – verfassungsmäßig gewährleisteten politischen Rechte der Staatsbürger, die unparteiische Entscheidung gewisser Kompetenzkonflikte sowie die Durchsetzung von Ansprüchen, welche nicht privatrechtlicher Natur waren, gegen das Reich und die einzelnen Bestandteile desselben zu ermöglichen.[1]
Das Reichsgericht wurde durch das Staatsgrundgesetz über die Einrichtung eines Reichsgerichts vom 21. Dezember 1867[2] eingeführt und nahm am 21. Juni 1869 seine Tätigkeit in Wien auf. Die erste mündliche Verhandlung führte das Reichsgericht am 29. November 1869 durch.[3] Es bestand – hierin zeigt sich eine Übereinstimmung mit dem späteren Verfassungsgerichtshof – aus 14 Mitgliedern, wobei der Präsident und der Vizepräsident sowie die zwölf weiteren Mitglieder unterschiedlich vom Kaiser direkt oder auf Vorschlag jeweils einer der beiden Kammern des Reichsrats ernannt wurden.[4] Die letzten veröffentlichten Erkenntnisse des Reichsgerichts datieren mit 14. Oktober 1918,[5] also wenige Tage vor dem Zusammenbruch der Monarchie und der Proklamation der Republik, wenngleich das Reichsgericht als provisorische Übergangsinstitution formal noch einige Wochen in der Zeit der Republik existierte.[3]
Der Verfassungsgerichtshof der Zwischenkriegszeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach heute herrschender Ansicht in weiten Teilen der rechtsgeschichtlichen Lehre wurde die Republik Österreich nicht erst mit Beschluss des Gesetzes über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich und der daran anschließenden öffentlichen Ausrufung der Republik am 12. November 1918, sondern bereits einige Tage zuvor, nämlich am 30. Oktober, gegründet.[6] An diesem Tag fasste die Provisorische Nationalversammlung den „Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt“, dessen § 16 wie folgt lautete:
§ 16.
Insoweit Gesetze und Einrichtungen, die in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in Kraft stehen, durch diesen Beschluß nicht aufgehoben oder abgeändert sind, bleiben sie bis auf weiteres in vorläufiger Geltung.
[7]
Bedingt durch diese Formulierung war auch das Reichsgericht der Monarchie nicht ersatzlos aufgehoben, sondern als „provisorisches Reichsgericht“ der Republik Deutschösterreich eingesetzt worden. Dieses stellte jedoch seine Rechtsprechung mit den oben erwähnten letzten Erkenntnissen ein und nahm die Entscheidungstätigkeit in den Anfangstagen der Republik auch nicht mehr auf. Interessant ist in dieser Hinsicht, dass die Mitglieder des Reichsgerichts dennoch noch eine Entscheidung im Rahmen eines zusammengesetzten Senats über einen Kompetenzkonflikt des Reichsgerichts mit dem Verwaltungsgerichtshof am 11. November 1918 fällten – die einzige überlieferte Entscheidung des Reichsgerichts in der Zeit der Republik Deutschösterreich.[8][5]
Der (deutsch-)österreichische Verfassungsgerichtshof 1919–1920
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bereits wenige Wochen nach der Bestimmung des vormaligen Reichsgerichts zum „provisorischen Reichsgericht“ der neuen Republik kam es schließlich zur Errichtung des Verfassungsgerichtshofs als eigenes Verfassungsgericht der Republik Deutschösterreich. Das Gesetz über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1919 bildete die Grundlage für den Übergang der bisher vom Reichsgericht ausgeübten Kompetenzen auf den neu geschaffenen Verfassungsgerichtshof.[9] Der Vorentwurf für dieses Gesetz, das die Provisorische Nationalversammlung kurz vor dem Übergang der Gesetzgebungsgewalt an die gewählte Konstituierende Nationalversammlung am 25. Jänner 1919 beschloss, stammt aus der Feder Hans Kelsens, des späteren maßgeblichen Mitschöpfers der Bundesverfassung von 1920, der auf Anweisung von Staatskanzler Karl Renner tätig wurde.[10]
Der nunmehr eingesetzte Verfassungsgerichtshof änderte im Wesentlichen nur seinen Namen. Darüber hinaus wurde die Anzahl der Mitglieder zunächst auf den Präsidenten, den Vizepräsidenten, acht weiter Mitglieder und vier Ersatzmitglieder verkleinert, weil Kelsen, wie er in den Anmerkungen zu seinem Entwurf ausführte, der Ansicht war, die vorgeschlagene Anzahl von zwölf Mitgliedern sei angesichts der „geminderten territorialen Kompetenz“ zu groß.[10] Nachdem die Mitglieder des Reichsgerichts zuvor vom Kaiser ernannt worden waren, ging diese Ernennungskompetenz zunächst auf das neue Staatsoberhaupt der Republik, den Staatsrat, über. Am 24. Februar 1919 kam es schließlich zur formellen Amtsübergabe des ehemaligen Präsidenten des Reichsgerichts, Karl Grabmayr, an den neuen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, Paul Vitorelli.[8] Der Verfassungsgerichtshof nahm danach unmittelbar seine rechtsprechende Arbeit auf und konnte mit 10. März 1919 seine ersten Erkenntnisse fällen. Bereits in einem dieser ersten Erkenntnisse hielt der Verfassungsgerichtshof allerdings fest, sich selbst nicht als „Fortsetzung des früheren Reichsgerichtes unter einer anderen Bezeichnung“ zu sehen, sondern vielmehr ein „neu geschaffener Gerichtshof“ zu sein.[11]
Eine wesentliche Erweiterung der Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofs erfolgte noch im März 1919. Mit dem Gesetz über die Volksvertretung wurde in dessen Art. 15 die Möglichkeit geschaffen, dass der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Staatsregierung Gesetzesbeschlüsse der Landesversammlungen auf ihre Verfassungswidrigkeit hin zu prüfen hat.[12] Diese Bestimmung wird heute überwiegend als Beginn der Gesetzesprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs betrachtet, wobei ihr in der Zeit bis zur Schaffung des B-VG 1920 tatsächlich keine Bedeutung zukam, da es in dieser Zeit zu keinem einzigen solchen Gesetzesprüfungsverfahren kam.[13] Zu einer weiteren Kompetenzerweiterung kam es nur wenige Wochen später, am 3. April 1919, mit einem Gesetz, das die Aufgaben der Staatsgerichtsbarkeit (also insbesondere die Entscheidung über Anklagen von Ministern) an den Verfassungsgerichtshof übertrug. Mit demselben Gesetz wurde auch die Mitgliederzahl wieder auf 14 angehoben und damit dem Stand des ehemaligen Reichsgerichts angeglichen.[14] Bereits kurz zuvor, nämlich am 30. März 1919 verstarb das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Edmund Bernatzik. Als sein regulärer Nachfolger – und damit nicht bedingt durch die Aufstockung der Mitgliederzahl, die parallel dazu stattfand – wurde am 3. Mai 1919 der von Teilen der Lehre als geistiger „Vater“[15] des Verfassungsgerichtshofs bezeichnete Hans Kelsen zum Verfassungsrichter ernannt.
Der Staatsvertrag von Saint-Germain bedingte eine gesamtstaatliche Namensänderung: Der Staat trug nicht mehr den Namen „Deutschösterreich“, sondern nur noch „Österreich“. Dies hatte insofern Auswirkung auf den Verfassungsgerichtshof, als dieser ab 21. Juli 1920 als Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich bezeichnet wurde.
Der Verfassungsgerichtshof nach dem B-VG 1920
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Jahr 1920 brachte der jungen Republik Österreich eine verfassungsrechtliche Zäsur: Nachdem die Konstituierende Nationalversammlung monatelang diskutiert und verhandelt hatte, wurde schließlich in ihrer letzten Sitzung am 1. Oktober 1920 mit dem Bundes-Verfassungsgesetz die zentrale Verfassungsakte der österreichischen Bundesverfassung beschlossen, die mit dem Tag der ersten Sitzung des darin neu geschaffenen Nationalrats am 10. November 1920 in Kraft trat.[16] Diese Verfassung ging auf Entwürfe Hans Kelsens sowie Textbeiträge des damaligen Staatskanzlers Karl Renner sowie des späteren Bundeskanzlers und Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Michael Mayr zurück. Sie stellt bis heute den zentralen Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts dar und enthielt zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Beschlussfassung in den Artikeln 137 bis 148 die wesentlichen Bestimmungen zur Einrichtung, Organisation und Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs.[17]
Im Zuge der Einführung des B-VG wurden auch die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofs zum einen auf eine verfassungsrechtliche Grundlage gestellt und zum anderen erheblich ausgeweitet. Neben der schon bislang bestehenden Kompetenz-, Kausal-, Wahl- und Staatsgerichtsbarkeit erhielt der Verfassungsgerichtshof insbesondere auch erweiterte Normenkontrollbefugnisse (also die Berechtigung, Verordnungen und Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen) sowie die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (die Möglichkeit, über Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte durch Entscheidung oder Verfügung von Verwaltungsbehörden zu entscheiden).[18] Daneben mussten auch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs – es blieb bei 14 Mitgliedern – erneut nach den nunmehr neu geschaffenen Besetzungsbestimmungen des Art. 147 B-VG bestellt werden. Dies erfolgte durch die Wahl der Mitglieder im National- bzw. Bundesrat am 15. bzw. 20. Juli 1921. Ein zusätzliches Vorschlagsrecht der Bundesregierung, wie dies heute der Fall ist, kannte die ursprüngliche Fassung des Art. 147 nicht.[18] Ganz im Gegensatz zu den späteren Bestellungen war es 1921 üblich, dass aktive Politiker, teilweise sogar ohne juristische Vorbildung, aus parteipolitischem Kalkül zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs bestellt wurden.
Seine ersten Erkenntnisse nach der Erlassung des B-VG fällte der Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 1920, wobei erst am 11. Oktober 1921, nach den Neubestellungen, die ersten Erkenntnisse durch die neue Besetzung gefällt wurden.[18] Den Sitz hatte der Verfassungsgerichtshof zunächst weiter im Gebäude des ehemaligen Reichsgerichts („Schillerhof“) am Wiener Schillerplatz, ehe er im Mai 1923 aus Einsparungsgründen infolge der Genfer Protokolle ins Parlamentsgebäude übersiedeln musste.[19]
Eine weitere organisatorische Veränderung erfuhr der Verfassungsgerichtshof im Jahr 1921, als das Verfassungsgerichtshofgesetz erlassen wurde. Bis dahin hatte es kein eigenes Organisations- und Verfahrensrecht für den Gerichtshof gegeben, weshalb das Gesetz betreffend die Organisation des Reichsgerichtes, das Verfahren vor dem selben und die Vollziehung seiner Erkenntnisse aus dem Jahr 1869 ersatzweise herangezogen wurde. Das Bundesgesetz über die Organisation und über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes[20] vom 13. Juli 1921 änderte diesen Zustand und bewirkte gleichzeitig einige organisatorische Neuerungen. Zu den Wichtigsten davon gehören die Festlegung der Zahl der Mitglieder des Gerichtshofs (14, wie bereits beim Reichsgericht, aber sechs statt vier Ersatzmitglieder) sowie erstmals eine Unvereinbarkeitsbestimmung für die Richter des Verfassungsgerichtshofs. Auch die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofs wurden im selben Zuge erweitert: Er war nunmehr auch zuständig, über Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern zu entscheiden.[21]
Die „Entpolitisierung“ des Verfassungsgerichtshofs 1930
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929 führte zu einer tiefgreifenden Veränderung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs. Bereits nach der Nationalratswahl 1920 hatte sich unter Führung der Christlichsozialen Partei eine so genannte „Bürgerblockregierung“ gebildet, die, bei der Nationalratswahl 1927 als Einheitsliste angetreten, gemeinsam mit dem Landbund über eine Mehrheit im Nationalrat verfügte. Diese Parlamentsmehrheit strebte nunmehr eine Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes an, um eine „Entpolitisierung“ des VfGH zu bewerkstelligen, nachdem diesem zuvor zahlreiche aktive Politiker und parteinahe Personen angehört hatten. Wesentlichstes Ziel der Novelle war aber primär eine Stärkung der Stellung des Bundespräsidenten gegenüber dem Parlament.[22][23] Daher wurden auch als zentrales Element der Reform die Bestimmungen über die Bestellung der Verfassungsrichter abgeändert: Nicht mehr der Nationalrat, sondern der Bundespräsident sollte die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ernennen. Hierzu hatten die Bundesregierung, der Nationalrat und der Bundesrat jeweils Vorschläge zu erstatten, die beiden Letztgenannten in Form von Dreiervorschlägen aus denen der Bundespräsident einen Kandidaten auswählen konnte.
Weiters wurden die Unvereinbarkeitsregeln des VfGG sowie die Zahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nunmehr in Verfassungsrang gehoben. Zugleich wurde, wie bereits angedeutet, eine „Entpolitisierung“ des Gerichtshofs angestrebt, indem die Vollendung des Rechts- und Staatswissenschaftlichen Studiums ebenso zur Voraussetzung für die Ernennung gemacht wurde wie eine zehnjährige Ausübung eines juristischen Berufs. Waren die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bislang auf Lebenszeit gewählt worden, bestimmte die Novelle nunmehr, dass ihre Amtszeit mit Ablauf des Jahres enden sollte, in dem sie ihr 70. Lebensjahr vollendeten – auch diese Regelung hat bis heute Bestand. Der von manchen Autoren als „Schönheitsfehler“[22] der Reform von 1929 bezeichnete Punkt der Novelle bestand darin, dass, wie einige Autoren anmerken, die „Entpolitisierung“ eher eine „Umpolitisierung“ war:[24] Durch § 25 des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1929 verloren nämlich alle zu diesem Zeitpunkt im Verfassungsgerichtshof tätigen Richter ihr Amt mit Ablauf desselben Jahres und mussten nach den neuen Bestellungsregeln neu bestellt werden. Dass dies nicht bei allen Mitgliedern geschah und beispielsweise Hans Kelsen sein Amt mit Ende des Jahres 1929 dadurch verlor, macht deutlich, dass hauptsächlich der parteipolitischen Linie der Regierung entsprechende Mitglieder wiederbestellt wurden. Kelsen saß bisher als „Experte“ im Verfassungsgerichtshof und hatte sich dort als Referent bei umstrittenen Erkenntnissen (z.B. Sever-Ehe) bei der Regierung unbeliebt gemacht. Er hätte ein Angebot des damaligen Wiener Bürgermeisters Karl Seitz annehmen können, der vorschlug, ihn vonseiten der Sozialdemokraten zu nominieren, lehnte dies aber ab, da er nicht parteipolitisch nominiert werden wollte.[25] Auch Präsident Vittorelli und Vizepräsident Menzel verloren 1929 ihr Amt als Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.[24]
Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofs 1933
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die politische Entwicklung der 30er-Jahre des 20. Jahrhunderts war in der Folge geprägt von einer Zuspitzung und Polarisierung zwischen den konservativen Regierungsparteien und der oppositionellen Sozialdemokratie. All dies kumulierte schließlich in der Nationalratssitzung am 4. März 1933, als alle drei Präsidenten des Nationalrats zurücktraten. Bundeskanzler Engelbert Dollfuß nahm dieses Ereignis zum Anlass, von einer „Selbstausschaltung des Parlaments“ und daraus resultierend dessen Funktionsunfähigkeit auszugehen. In weiterer Folge wurde eine für 15. März einberufene Nationalratssitzung mithilfe der Polizei, die das Parlamentsgebäude umstellte und Abgeordneten den Zugang verwehrte, verhindert.[26]
Die Bundesregierung Dollfuß I erließ in der Folge auf Grundlage des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes von 1917 generelle Normen in Form von (Not-)Verordnungen. Bereits bis zum 30. Mai 1933 langten beim Verfassungsgerichtshof insgesamt 38 Anträge auf Prüfung von solchen Verordnungen ein, zum Jahresende 1933 hatte alleine die Wiener Landesregierung 82 solche Anträge eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof leitete schließlich auch von Amts wegen ein Prüfungsverfahren ein, was wiederum die Regierung befürchten ließ, der Gerichtshof würde ihrer Praxis der Gesetzgebung durch Verordnungen demnächst ein Ende setzen.[27] Nachdem das Verfahren über sieben dieser Fälle bereits eingeleitet und die Bundesregierung zur Erstattung von Gegenschriften aufgefordert worden war, war Eile geboten. In einer Ministerratssitzung am 28. April 1933 wurde daher von der Regierung das weitere Vorgehen besprochen, wobei ein Vorschlag des VfGH-Ersatzmitglieds Robert Hecht aufgegriffen wurde: Die regierungsnahen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sollten geschlossen zurücktreten, sodass die für die Beschlussfassung im Gerichtshof erforderliche Anwesenheit nicht mehr erreicht werden konnte.[27][28]
Die Regierung erließ am 23. Mai 1933 eine gesetzesändernde Verordnung mit der das Verfassungsgerichtshofgesetz abgeändert wurde, um die vorgeschlagene Vorgehensweise zu erleichtern. So mussten nicht alle Mitglieder zurücktreten, sondern es reichte bereits der Rücktritt einzelner Mitglieder, um weitere Mitglieder von der Verhandlung automatisch auszuschließen.[29] Als erstes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs trat bereits am 18. Mai 1933, also noch einige Tage vor der Änderung des VfGG, Adolf Wanschura vom Amt zurück, der in einer zeitgleich mit dem Beschluss der oben genannten Verordnung veröffentlichten Erklärung in der Reichspost seinen Austritt ausführlich begründete.[30] In weiterer Folge, insbesondere nachdem Robert Hecht im Auftrag von Dollfuß zugesagt hatte, dass die zurücktretenden Mitglieder auch für den künftig neu zu besetzenden VfGH wieder berücksichtigt würden, traten zwischen 20. und 28. Mai noch sechs weitere Mitglieder des Gerichtshofs von ihren Ämtern zurück (neben Wanschura und Hecht selbst auch Ludwig Praxmarer, Friedrich Mathias, Mathias Bernegger, Ernst Ganzwohl und Adolf Pilz).[27] Dadurch war der Verfassungsgerichtshof nicht mehr beschlussfähig, was eine de facto Ausschaltung bedeutete.[28]
Mit der autoritären ständestaatlichen Maiverfassung von 1934 wurde der Verfassungsgerichtshof schließlich gänzlich abgeschafft, wodurch auch die noch verbliebenen Mitglieder des Gerichtshofs ihr Amt verloren. Gleichzeitig wurde in der von der Bundesregierung durchgesetzten und von einem „Rumpfparlament“ beschlossenen Verfassung der Bundesgerichtshof als Nachfolger sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofs geschaffen. Diesem gehörten in der Folge auch einige der ehemaligen VfGH-Mitglieder an, insbesondere in dessen Verfassungssenat.[31] Der „Anschluss“ Österreichs an das nationalsozialistische Deutsche Reich änderte das Wesen des Bundesgerichtshofs maßgeblich. Er verlor alle verfassungsgerichtlichen Kompetenzen und wurde zu einem Verwaltungsgericht, das ab 1940 als „Verwaltungsgerichtshof in Wien“ bezeichnet wurde. 1941 wurde er mit anderen Verwaltungsgerichten organisatorisch zusammengelegt und fungierte in der Folge als Außensenat Wien des Reichsverwaltungsgerichts.[32][33]
Entwicklung des Verfassungsgerichtshofs in der zweiten Republik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der „provisorische“ Verfassungsgerichtshof 1945/46
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Befreiung vom Nationalsozialismus ab Ende März 1945 führte auch zum Wiederaufleben der Republik Österreich und ihrer Institutionen. Nachdem bereits am 23. April zwischen den beiden neu gegründeten großen Parteien, den Sozialisten und der Volkspartei, ein Einvernehmen über die Bildung einer provisorischen Staatsregierung hergestellt wurde, wurde diese am 27. April 1945 von der sowjetischen Besatzungsmacht anerkannt. Noch am selben Tag erließ die neue provisorische Staatsregierung unter Staatskanzler Karl Renner eine Proklamation über die Unabhängigkeit Österreichs. Bereits in seiner sechsten Sitzung am 13. Mai 1945 beschloss der Kabinettsrat das Verfassungs-Überleitungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 sowie alle weiteren Verfassungsgesetze in ihrem Stand zum 5. März 1933 wieder in Geltung gesetzt wurden. Österreich war damit wieder auf die verfassungsmäßige Grundlage vor der autoritären Maiverfassung von 1934 gestellt worden. Tatsächlich wurde im Verfassungs-Überleitungsgesetz aber bestimmt, dass das B-VG aufgrund der Undurchführbarkeit zu diesem Zeitpunkt erst sechs Monate nach dem Zusammentreten der gewählten Volksvertretung in Kraft treten sollte. Bis dahin galt eine Vorläufige Verfassung.[34]
Diese Vorläufige Verfassung sah zunächst keinen Verfassungsgerichtshof vor. Erst mit einem Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945 wurde in § 48a der Vorläufigen Verfassung der Verfassungsgerichtshof wieder eingerichtet, um im Hinblick auf die anstehenden Nationalratswahlen eine ordentliche Kompetenz- und Wahlgerichtsbarkeit zu gewährleisten. Die Kompetenzen dieses „provisorischen“ Verfassungsgerichtshofs wurden aus dem – zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Geltung stehenden – Bundes-Verfassungsgesetz 1929 abgeleitet.[34] Das erste und offenbar einzige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs auf Grundlage der Vorläufigen Verfassung betraf dann auch eine Wahlanfechtung, und zwar die Anfechtung der Landtagswahl in Tirol 1945.[35] Das ebenfalls am 12. Oktober 1945 beschlossene Verfassungsgerichtshofgesetz regelte erneut die Einrichtung und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs. Dem „provisorischen“ Verfassungsgerichtshof gehörten demnach bis zum Inkrafttreten des B-VG nur ein Präsident, ein Vizepräsident und fünf weitere Mitglieder sowie fünf Ersatzmitglieder an. Die Bestellung dieser Mitglieder erfolgte ebenfalls abweichend zum B-VG: Präsident und Vizepräsident waren vom Kabinettsrat, je ein Mitglied und Ersatzmitglied von den beiden anderen Höchstgerichten (OGH und VwGH) sowie je ein Mitglied und Ersatzmitglied von den drei staatstragenden politischen Parteien (ÖVP, SPÖ und KPÖ) zu bestellen.[36]
Am 25. November 1945 fand in Österreich die erste freie Nationalratswahl seit 1933 statt. Der somit neu gewählte Nationalrat kam am 19. Dezember 1945 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und beschloss in dieser ein weiteres Verfassungs-Übergangsgesetz, mit dem das B-VG 1929 in Kraft gesetzt und das Verfassungs-Überleitungsgesetz sowie die vorläufige Verfassung des Kabinettsrats außer Geltung gesetzt wurden. Der erste nach den Bestimmungen des B-VG 1929 zusammengesetzte Verfassungsgerichtshof kam in der Folge am 3. Oktober 1946 zu seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz von Präsident Ludwig Adamovich sen. zusammen.[36]
Entwicklungen nach 1946
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In den Folgejahrzehnten nach der Konstituierung des Verfassungsgerichtshofs auf Grundlage des Bundes-Verfassungsgesetzes kam es im Wesentlichen nur noch zu Änderungen und Erweiterungen der Kompetenzen des Gerichtshofs. Seine Stellung oder Organisation wurden aber nie mehr wesentlich verändert. Eine geringfügige Änderung hinsichtlich des Bestellungsmodus wurde mit einer Verfassungsnovelle im Jahr 1994 eingeführt: Bis dahin hatten sowohl der National- als auch der Bundesrat ihre Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern dem Bundespräsidenten jeweils als Dreiervorschläge zu unterbreiten, woraus der Bundespräsident frei einen der Kandidaten wählen konnte. Diese Praxis wurde 1994 abgeschafft und dem Vorschlagsrecht der Bundesregierung angeglichen, sodass nunmehr auch National- und Bundesrat jeweils Einzelkandidaten zur Bestellung vorschlagen.
Weitere Novellierungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und anderer Verfassungsbestimmungen mit Bezug zum Verfassungsgerichtshof betrafen meistens nur dessen Kompetenzen. So kann der VfGH etwa seit 1964 über die Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen entscheiden, seit 1975 auf Antrag eines Drittels der Abgeordneten des Nationalrats oder eines zweitinstanzlichen Gerichts ein Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren einleiten, dasselbe seit 1991 auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundesrats sowie Entscheidungen der damaligen Unabhängigen Verwaltungssenate prüfen. Im Zuge der bedeutenden Novelle 1975 wurde auch die „Individualbeschwerde“ eingeführt, die es Einzelpersonen in eng begrenztem Rahmen ermöglichte, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen direkt beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. Eine wesentliche Neuerung in den Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofs stellte auch die mit 1. Jänner 2015 eingeführte „Gesetzesbeschwerde“ – juristisch als Parteiantrag auf Normenkontrolle bezeichnet – dar, die es Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht ermöglicht, im Zuge eines Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Urteil beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von Rechtsvorschriften zu beantragen. Auch erstinstanzliche Gerichte können seitdem Anträge auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof stellen.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Johann von Spaun: Das Reichsgericht. Die auf dasselbe sich beziehenden Gesetze und Verordnungen samt Gesetzesmaterialien sowie Übersicht der einschlägigen Judikatur und Literatur. Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1904, S. 25.
- ↑ RGBl. 143/1867 Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichtes. In: Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Österreich, Jahrgang 1867, S. 397 (online bei ANNO).
- ↑ a b Karl Heinrich Hugelmann: Das österreichische Reichsgericht. In: Zeitschrift für öffentliches Recht. Nr. IV. Wien 1925, S. 499.
- ↑ Kurt Heller: Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Österreich, Wien 2010, ISBN 978-3-7046-5495-3, Kapitel: Das Reichsgericht, S. 99–113.
- ↑ a b Karl Heinrich Hugelmann, Anton Hye von Glunek: Sammlung der Erkenntnisse des Reichsgerichtes. Band 1, XVII. Teil, Drittes Heft. Wien 1918.
- ↑ Wilhelm Brauneder: Deutsch-Österreich 1918. Die Republik entsteht. Amalthea Signum Verlag, Wien 2000, ISBN 978-3-85002-433-4, S. 45 ff.
- ↑ StGBl. 1/1918 Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich vom 30. Oktober 1918 über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt. In: Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich, Jahrgang 1918, S. 24 (online bei ANNO).
- ↑ a b Robert Walter: Hans Kelsen als Verfassungsrichter (= Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts. Band 27). Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2005, ISBN 3-214-07673-6, S. 4, Fußnote 11.
- ↑ StGBl. 48/1919 Gesetz vom 25. Jänner 1919 über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshofes. In: Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich, Jahrgang 1919, S. 154 (online bei ANNO).
- ↑ a b Georg Schmitz: Die Vorentwürfe Hans Kelsens für die österreichische Bundesverfassung (= Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts. Band 6). Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1981, ISBN 978-3-214-06506-5, S. 308–310.
- ↑ Slg. 6/1919 Erkenntnis über Ansprüche von Angestellten der ehemaligen öst.-ung. Militärverwaltung. Zuständigkeit. Verhältnis des Verfassungsgerichtshofs zum vormaligen Reichsgericht. In: Sammlung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Jahrgang 0001, S. 18 (online bei ANNO).
- ↑ StGBl. 179/1919 Gesetz vom 14. März 1919 über die Volksvertretung. In: Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich, Jahrgang 1919, S. 483 (online bei ANNO).
- ↑ Robert Walter: Hans Kelsen als Verfassungsrichter (= Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts. Band 27). Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2005, ISBN 3-214-07673-6, S. 4, Fußnoten 14 & 16.
- ↑ StGBl. 212/1919 Gesetz vom 3. April 1919, womit die Aufgabe des ehemaligen Staatsgerichtshofes auf den Deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshof übertragen [... ] wird. In: Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich, Jahrgang 1919, S. 591 (online bei ANNO).
- ↑ Ewald Wiederin: Der österreichische Verfassungsgerichtshof als Schöpfung Hans Kelsens und sein Modellcharakter als eigenständiges Verfassungsgericht. In: Thomas Simon/Johannes Kalwoda (Hrsg.): Schutz der Verfassung. Normen, Institutionen, Höchst und Verfassungsgerichte. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 12. bis 14. März 2012 (= Beihefte zu „Der Staat“. Band 22). Berlin 2014, S. 283–315.
- ↑ Kurt Heller: Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Österreich, Wien 2010, ISBN 978-3-7046-5495-3, Kapitel: Die Verhandlung und Beschlussfassung in der Konstituierenden Nationalversammlung, S. 178.
- ↑ BGBl. 1/1920 Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (B-VG). In: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1920, S. 15 (online bei ANNO).
- ↑ a b c Robert Walter: Hans Kelsen als Verfassungsrichter (= Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts. Band 27). Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2005, ISBN 3-214-07673-6, Kapitel Die Errichtung des Verfassungsgerichtshofes, S. 21–22.
- ↑ Kurt Heller: Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Österreich, Wien 2010, ISBN 978-3-7046-5495-3, Kapitel: Die Unterbringung des Verfassungsgerichtshofes und seine Bibliothek, S. 185–186.
- ↑ BGBl. 364/1921 Bundesgesetz vom 13. Juli 1921 über die Organisation und über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes. In: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1921, S. 1353 (online bei ANNO).
- ↑ Kurt Heller: Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Österreich, Wien 2010, ISBN 978-3-7046-5495-3, Kapitel: Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1921, S. 192–194.
- ↑ a b Kurt Heller: Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Österreich, Wien 2010, ISBN 978-3-7046-5495-3, Kapitel: Die B-VG-Novelle 1929, S. 198–208.
- ↑ Klaus Berchtold (Hrsg.): Die Verfassungsreform von 1929. Dokumente und Materialien zur Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle von 1929 (= Österreichische Schriftenreihe für Rechts- und Politikwissenschaft. Bände 3/1, 3/2). Wilhelm Braumüller Universitäts-Verlagsbuchhandlung, Wien 1979.
- ↑ a b Adolf Julius Merkl: Der "entpolitisierte" Verfassungsgerichtshof. In: Der österreichische Volkswirt. Wien 1930.
- ↑ Robert Walter: Hans Kelsen als Verfassungsrichter (= Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts. Band 27). Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2005, ISBN 3-214-07673-6, Kapitel Die Bestellung Kelsens zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes; Ende seines Amtes, S. 25.
- ↑ Klaus Berchtold: Verfassungsgeschichte der Republik Österreich. Band I: 1918–1933. Springer-Verlag, Wien 1998, ISBN 978-3-211-83188-5, S. 712.
- ↑ a b c Thomas Zavadil: Die Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofs 1933. Wien 1997 (Geisteswissenschaftliche Diplomarbeit an der Universität Wien).
- ↑ a b Peter Huemer: Sektionschef Robert Hecht und die Zerstörung der Demokratie in Österreich. Verlag für Geschichte und Politik, Wien 1975, ISBN 3-7028-0084-0, Kapitel: Die Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofes, S. 178–192.
- ↑ BGBl. 191/1933 Verordnung der Bundesregierung vom 23. Mai 1933, betreffend Abänderungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930. In: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1933, S. 553 (online bei ANNO).
- ↑ Adolf Wanschura: Ist die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes noch zeitgemäß?. In: Reichspost, 23. Mai 1933, S. 1 (online bei ANNO).
- ↑ Adolf Julius Merkl: Die ständisch-autoritäre Verfassung Österreichs. Ein kritisch-systematischer Grundriß. Springer-Verlag, Wien 1935.
- ↑ Kurt Heller: Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Österreich, Wien 2010, ISBN 978-3-7046-5495-3, Kapitel: Das Ende des Bundesgerichtshofs, S. 294–296.
- ↑ Thomas Olechowski: Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich (= Österreichische Rechtswissenschaftliche Studien. Band 52). Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1999, ISBN 3-214-07952-2, Kapitel: Vom Bundesgerichtshof zum Reichsverwaltungsgericht, S. 247–249.
- ↑ a b Leopold Werner: Das Wiedererstehen Österreichs als Rechtsproblem. In: Juristische Blätter 1946. Verlag Österreich, Wien 1946, S. 85.
- ↑ Egon Loebenstein: Der Verfassungsgerichtshof seit seiner Wiedererrichtung im Jahre 1945. In: Österreichische Juristen-Zeitung 1950. Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1950, S. 173.
- ↑ a b Kurt Heller: Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Österreich, Wien 2010, ISBN 978-3-7046-5495-3, Kapitel: Die Wiedereinsetzung des Verfassungsgerichtshofs, S. 312 ff.