Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Jugendschutzgesetz/§ 11 Altersnachweis
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StF: LGBl.Nr. 93/2001 (GP XXV RV 888/2000 AB 1142/2001 LT 38)
3. ABSCHNITT: BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- (1) Wer behauptet, Jugendschutzbestimmungen nicht zu verletzen, weil er das entsprechende Alter schon überschritten hat, hat dies im Zweifel nachzuweisen. Als Nachweis zulässig ist jede amtliche Bescheinigung oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe oder eine Erklärung durch eine anwesende Aufsichtsperson im Sinn des § 2 Z 4, aus denen die Identität und das Alter des Jugendlichen einwandfrei hervorgehen.
- (2) Als amtliche Bescheinigungen im Sinn des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: Personalausweis, Pass, Führerschein, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
- (3) Die Landesregierung kann als Nachweis im Sinn des Abs. 1 sonstige Lichtbildausweise durch Verordnung anerkennen, wenn aus ihnen die Identität und das Alter der jugendlichen Person einwandfrei hervorgehen und auf Grund ihrer Beschaffenheit und Gestaltung eine Fälschung weitgehend auszuschließen ist. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
[[Kategorie:OÖ Jugendschutzgesetz]]