Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Jugendschutzgesetz/§ 2 Begriffsbestimmungen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
StF: LGBl.Nr. 93/2001 (GP XXV RV 888/2000 AB 1142/2001 LT 38)
1. ABSCHNITT: ALLGEMEINES
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
- Jugendliche: Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
- Erwachsene: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, werden Erwachsenen gleichgehalten; - Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile oder sonstige Personen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht;
- Aufsichtspersonen: Erziehungsberechtigte sowie Erwachsene, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen
a) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt,
b) vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde oder
c) auf Grund einer Entscheidung des Gerichts oder durch Maßnahmen im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde; - Jugendschutzbestimmungen: Gebote und Verbote dieses Landesgesetzes sowie die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheide, Verordnungen und Maßnahmen;
- Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausüben;
- Veranstalter: wer eine Veranstaltung nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz durchführt.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
[[Kategorie:OÖ Jugendschutzgesetz]]