Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Veranstaltungssicherheitsgesetz
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Landesgesetz über die Sicherheit bei Veranstaltungen (Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Landesgesetz über die Sicherheit bei Veranstaltungen (Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- (1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.
- (2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für:
- Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise Gottesdienste, aber auch im Freien, wie beispielweise Feldmessen oder Prozessionen, sowie religiös bestimmte künstlerische Veranstaltungen, wie zB Advent- oder Osterkonzerte; sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen, wie beispielsweise klassische Konzerte;
- Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheims oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensive Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen und dergleichen;
- Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen;
- Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste;
- Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie zB Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von natürlichen oder juristischen Personen;
- Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben;
- Sportveranstaltungen, die keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart selbst oder durch ausschreitendes Besucherverhalten erwarten lassen oder die den üblicherweise in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb nicht erheblich übersteigen; Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist; Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen;
- Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
- die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
- Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie zB im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz geregelt sind;
- Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz, Oö. Campingplatzgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz oder Oö. Tanzschulgesetz geregelt sind;
- Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst.
- (3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerberechts, des Pyrotechnikrechts, des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Tierschutzrechts oder des Verkehrs- und Straßenrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
- (4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetz 2001, des Oö. Feuerpolizeigesetzes, der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes und des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
- (1) Dieses Landesgesetz bezieht sich vor allem auf jene Veranstaltungen, von denen eine gewisse Gefährdung, eine unzumutbare Beeinträchtigung oder ein bestimmtes Sicherheitsrisiko ausgeht. Die gesetzlichen Regelungen sollen somit jene Gefahren verhindern, die über die Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen. Diese gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhte Gefährdung bzw. die spezifischen Gefahren können sich aus der Veranstaltung selbst, zB durch die Veranstaltungseinrichtungen oder -mittel oder durch eine hohe Besucherzahl, ergeben.
- (2) Eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die auf Grundlage dieses Gesetzes und einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die jeweilige Veranstaltung bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen sollen gleichfalls unter Beachtung der zuvor dargelegten Aspekte spezifischer Gefahren oder einer erhöhten Gefährdung formuliert werden.
- (3) Die Durchführung von diesem Landesgesetz unterliegenden Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse. Um die Vielfalt der Veranstaltungen aufrechterhalten zu können, ist es unabdingbar, dass sowohl die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter ihre Verantwortung als auch alle Besucherinnen bzw. Besucher ihre Eigenverantwortung wahrnehmen.
- Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
- Veranstaltungen: alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;
- Veranstaltungen im Tourneebetrieb: gleichartige Veranstaltungen derselben Veranstalterin bzw. desselben Veranstalters (gleichartiges Veranstaltungsprogramm und gleiche Veranstaltungseinrichtungen und -mittel), die darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Gastspielorten innerhalb des Bundesgebiets durchgeführt zu werden;
- Veranstalterin, Veranstalter: jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, auf deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die sich öffentlich als Veranstalterin oder Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solche auftritt; im Zweifel gilt als Veranstalterin oder Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist;
- Veranstaltungsstätten: für die Durchführung der Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportanlagen, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen;
- Veranstaltungseinrichtungen und -mittel: für die Durchführung der Veranstaltung bestimmte, nicht ortsfeste Einrichtungen wie Zelte, transportable Bühnen, Gerüste, Podien, Vergnügungsanlagen, Sportgeräte und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen;
- Kleinveranstaltungen: Veranstaltungen, zu denen nicht mehr als 300 Personen erwartet werden und bei denen keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des § 4 Abs. 2 zu erwarten ist.
- (1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass bei der Durchführung der Veranstaltung dieses Landesgesetz sowie die danach erlassenen Verordnungen, Bescheide und behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Sie oder er hat - unabhängig von behördlichen Anordnungen - dafür zu sorgen, dass die Besucherinnen und Besucher
- in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit nicht durch die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsmittel beeinträchtigt werden und
- im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und gefahrlos verlassen können.
- (2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat während der Veranstaltung anwesend oder durch eine beauftragte Person vertreten zu sein, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Veranstalterin oder des Veranstalters notwendig sind.
- (3) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung (§ 9) ist neben der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter insbesondere auch für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättenbewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bezug auf hauseigene Einrichtungen verantwortlich. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
2. Abschnitt: Durchführung von Veranstaltungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- (1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen (§ 5) erfüllt und die Veranstaltung
- gemeldet (§ 6) oder
- angezeigt (§ 7) und nicht untersagt oder
- rechtskräftig bewilligt (§ 8) wurde.
- (2) Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass sie
- weder das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder dingliche Rechte gefährden,
- die Nachbarschaft oder die Umwelt nicht unzumutbar beeinträchtigen und
- keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine groben Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erwarten lassen.
- (3) Die Landesregierung kann zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung nach Abs. 2 sowie zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a durch Verordnung bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen zu entsprechen haben.. Dabei können unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie Vorschreibungen über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Festlegung einer landesweit einheitlichen Sperrstunde für alle oder nur bestimmte Veranstaltungsarten und Vorkehrungen für die Barrierefreiheit von Veranstaltungen, soweit diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, vorgesehen werden. In dieser Verordnung kann für Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, festgelegt werden, dass
- Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten sind und
- die Veranstalterin oder der Veranstalter bestimmte Vorkehrungen zu treffen hat, welche die Überwachung der Einhaltung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 erleichtern.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
- (1) Veranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten Personen durchgeführt werden. Ist die Veranstalterin eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, hat sie der Behörde eine eigenberechtigte natürliche Person bekannt zu geben, die für die Durchführung der Veranstaltung und die Einhaltung der Pflichten gemäß §§ 3 und 4 verantwortlich ist.
- (2) Bei der gewerblichen Durchführung von Veranstaltungen, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, darf gegen die Veranstalterin oder den Veranstalter oder gegen die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person kein Ausschlussgrund vorliegen. Eine Veranstaltung ist gewerblich, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht durchgeführt wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welchen Zweck dieser bestimmt ist, es sei denn, die Veranstalterin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine juristische Person, die im Sinn der §§ 34 ff. BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person von einem Gericht zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist; dies gilt auch, wenn ein mit dem Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
- (1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich zu melden:
- Kleinveranstaltungen;
- Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach § 8 durchgeführt werden;
- Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2011, 93/2015)
- (2) Die Meldung hat Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin oder des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung beauftragten Person, die Veranstaltungsstätte, die Art (Bezeichnung) und die Dauer der Veranstaltung sowie eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird, zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
- (3) Die Gemeinde hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 14 Abs. 4) weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
- (1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung einer Veranstaltung, die weder melde- noch bewilligungspflichtig ist, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich anzuzeigen. Sofern die Gemeinde nicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, hat sie die Veranstaltungsanzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
- (2) Die Landesregierung hat Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige (Abs. 1) durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass die Veranstaltungsanzeige insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten hat:
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin oder des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung beauftragten Person;
- Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5;
- eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art, Datum, Dauer und Ablauf der Veranstaltung;
- eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen und Anschriften der Eigentümer oder der darüber verfügungsberechtigten Personen;
- eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel;
- eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
- (3) Die Behörde kann mit Bescheid über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung vorschreiben. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
- zeitliche und örtliche Beschränkungen sowie die Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl;
- Vorschreibungen über die Einrichtung eines ärztlichen Präsenzdienstes;
- Vorschreibungen über die Verfügbarkeit eines allgemeinen oder besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Sinn des § 1 Oö. Rettungsgesetz 1988;
- Vorschreibungen über die Mitwirkung und den Umfang eines geeigneten und geschulten Sicherheits- und Überwachungsdienstes;
- Vorschreibungen über die Einrichtung einer Brandsicherheitswache;
- Vorschreibungen über die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung;
- Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft und nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt;
- Beschränkungen zur Vermeidung oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.
- (4) Sofern mit Grund angenommen werden kann, dass trotz Einhaltung der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten allgemeinen Erfordernisse und allfälliger Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 3 eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist, hat die Behörde deren Durchführung mit Bescheid zu untersagen.
- (5) Allein aus politischen oder religiösen Gründen darf die Durchführung einer anzeigepflichtigen Veranstaltung nicht untersagt und dürfen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht vorgeschrieben werden.
- (6) Wird eine Veranstaltung in regelmäßigen Zeitabständen, beispielsweise jedes Jahr, wiederholt, so kann die zuständige Behörde im Fall einer bescheidmäßig erfolgten Vorschreibung von Auflagen gemäß Abs. 3 innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheids von einer erneuten Begehung der Örtlichkeiten bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens absehen, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter schriftlich erklärt, dass sich die Veranstaltung unter sicherheitsrechtlichen Aspekten nicht verändert hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
- (1) Veranstaltungen im Tourneebetrieb bedürfen einer Bewilligung der Behörde, soweit Abs. 6 nichts anderes bestimmt.
- (2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Landesregierung einzubringen und hat insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
- den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters;
- Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5;
- eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung;
- eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Verwendung beabsichtigten Veranstaltungseinrichtungen und -mittel.
- (3) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
- 1. gewährleistet ist, dass durch die Art oder den Umfang der Veranstaltung
- a) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und
- b) ein grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte (Anstandsverletzung) nicht zu erwarten ist,
- 2. die zur Verwendung beabsichtigten Veranstaltungseinrichtungen und -mittel nach ihrer baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass
- a) keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der Besucherinnen und Besucher zu erwarten ist,
- b) unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft oder der Umwelt nicht zu erwarten sind und
- 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
- (4) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben; § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
- (5) Die Behörde hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
- (6) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Landesregierung Berechtigungen zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Landesgesetz bestimmt sind, erteilt wurden, durch Verordnung als gleichwertig anerkannt hat.
3. Abschnitt: Bewilligung von Veranstaltungsstätten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- (1) Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligungen der Behörde errichtet oder betrieben werden (Veranstaltungsstättenbewilligung). Wer über eine sonstige Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist, kann die Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung bei der Behörde beantragen. Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Veranstaltungsstätte und die beantragten Veranstaltungsarten.
- (2) Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist auf schriftlichen Antrag der oder des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn
- 1. die Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass
- a) keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte zu erwarten ist,
- b) unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten sind und
- 2. die beantragten Veranstaltungsarten den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den danach erlassenen Verordnungen entsprechen und
- 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt.
- 1. die Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass
(Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
- (3) In der Veranstaltungsstättenbewilligung sind erforderlichenfalls über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen hinsichtlich der Veranstaltungsstätte und der beantragten Veranstaltungsarten vorzuschreiben; § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
- (4) Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
- (5) Die Behörde hat die Veranstaltungsstättenbewilligung zu entziehen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
- (1) Der Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung hat eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungsarten, die in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen, zu enthalten. Folgende Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
- Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 belegen;
- ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Antrags entsprechen muss;
- ein Verzeichnis aller Personen, die über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt oder an der Veranstaltungsstätte dinglich berechtigt sind;
- ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn (Abs. 3);
- ein Plan der Veranstaltungsstätte einschließlich eines Lageplans;
- eine zeichnerische Darstellung, aus der die genaue Lage der verwendeten Anlagen und Ausstattungen ersichtlich ist (Aufbauplan), eine technische Beschreibung sowie weitere für die Sicherheit der Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung relevante Umstände, wie z. B. Fluchtwege.
- (2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
- (3) Parteien des Verfahrens sind die Personen, die den Antrag gestellt haben, und jene Personen, die an der Veranstaltungsstätte dinglich berechtigt oder verfügungsberechtigt sind. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze von der Veranstaltungsstätte höchstens 50 Meter entfernt ist (Nachbarn), die Gemeinde sowie die örtlichen Einsatzorganisationen sind als Beteiligte zu hören.
- (4) Soweit nicht ohnehin eine Baubewilligung erforderlich ist, hat die Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde im Sinn des § 48 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu beteiligen, wenn die gegenständliche Veranstaltungsstätte gleichzeitig dem § 5 oder § 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 unterliegt. Eine Bewilligung nach § 5 oder eine Anzeige nach § 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Naturschutzbehörde innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrags mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf der Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat; das Gleiche gilt, wenn die Behörde allfälligen Auflagen oder Bedingungen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt.
- (1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte sowie jede Änderung der von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfassten Veranstaltungsarten bedarf einer neuerlichen behördlichen Bewilligung. §§ 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
- (2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte, Belästigungen der Nachbarschaft oder nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt verbunden sein können. Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden; Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
- (1) Bewilligte Veranstaltungsstätten sind von der Behörde regelmäßig, jedenfalls aber alle zehn Jahre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
- (2) Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie den beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungsstätten zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
- (3) Werden bei der Überprüfung nach Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen.
- (4) Werden bei der Überprüfung nach Abs. 1 Verstöße festgestellt, die eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte darstellen oder werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgesetzten Frist behoben, hat die Behörde die Veranstaltungsstätte mit Bescheid zu sperren; § 15 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.
- (1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung ist dazu verpflichtet, die Veranstalterin oder den Veranstalter nachweislich vom Inhalt des Bewilligungsbescheids, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Bewilligung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzen.
- (2) Die Wirksamkeit der nach §§ 9 bis 12 erlassenen Bescheide und Aufträge wird durch einen Wechsel in der über die bewilligte Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigten Person nicht berührt; dieser Wechsel ist vom Rechtsvorgänger der Behörde anzuzeigen. Der Rechtsvorgänger ist auch dazu verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
4. Abschnitt: Behördenzuständigkeit; Straf- und Schlussbestimmungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- (1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben ist zuständig:
- 1. die Gemeinde für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.500 Personen und für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, sofern nicht Z 2 und 3 etwas anderes bestimmen.
- 2. die Bezirksverwaltungsbehörde
- a) für Veranstaltungen, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete des Bezirks erstrecken;
- b) für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 2.500 Personen;
- 3. die Landesregierung
- a) für Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken;
- b) für Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8).
(Anm: LGBl.Nr. 72/2011, 93/2015)
- (2) Die Landespolizeidirektion ist in allen Verfahren, bei denen sie gemäß Abs. 4 Z 1 für die Überwachung zuständig ist, zu hören; ihr sind sämtliche bescheidmäßigen Erledigungen zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) von der Gemeinde bzw. von der Landesregierung nur zu informieren, sofern sich im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung sicherheitsbehördlich relevante Aspekte ergeben. Bewilligungen von Veranstaltungen im Tourneebetrieb und von Veranstaltungsstätten sind der Wirtschaftskammer für Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
- (3) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 12 obliegt der Bewilligungsbehörde.
- (4) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 15 Abs. 3 bis 6 obliegt
- der Landespolizeidirektion hinsichtlich jener Veranstaltungen, die im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, durchgeführt werden;
- der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1 Z 1 fallenden Veranstaltungen, sofern nicht die Zuständigkeit einer Landespolizeidirektion gegeben ist;
- der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich aller übrigen Veranstaltungen.
(Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
- (5) Die in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
- (1) Die Behörde hat die Durchführung einer Veranstaltung mit Bescheid zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 nicht erfüllt ist.
- (2) Die Behörde hat den Besuch einer Veranstaltung für Jugendliche zu beschränken oder gänzlich zu untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder strafbaren Handlungen aller Art, schädlich zu beeinflussen.
- (3) Die Behörde ist befugt, Veranstaltungen auf ihre ordnungsgemäße Durchführung hin zu überwachen. Zu diesem Zweck ist den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den beigezogenen Sachverständigen jederzeit Zutritt zu allen Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und -mittel zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen vorzulegen.
- (4) Werden bei der Überwachung nach Abs. 3 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen festgestellt, haben die mit der Überwachung betrauten Organe die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist - außer es besteht eine unmittelbare Gefahr im Sinn des Abs. 5 Z 2 - aufzutragen.
- (5) Die mit der Überwachung betrauten Organe haben Veranstaltungen,
- bei denen festgestellte Mängel nicht innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist behoben werden, oder
- bei denen eine unmittelbare Gefahr, insbesondere für das Leben, die Gesundheit, oder die körperliche Sicherheit der Besucher, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte besteht,
- ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheids sowie ohne Anhörung der Veranstalterin oder des Veranstalters vor ihrem Beginn oder auch während ihrer Durchführung zu untersagen.
- (6) Wird die Veranstaltung untersagt, haben die mit der Überwachung betrauten Organe die Veranstaltung zu schließen und die Veranstaltungsstätte zu räumen. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte und die zu ihr gehörenden Veranstaltungseinrichtungen und -mittel von der Behörde in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung und Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder sonstige Verändern einer solchen Kennzeichnung ist verboten.
- (1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch:
- Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
- Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
- Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Landesgesetz vorgesehen ist.
- (2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
- Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer
- entgegen § 3 Abs. 2 als Veranstalterin oder Veranstalter während der Veranstaltung nicht anwesend ist und keine Vertretung durch eine eigenberechtigte beauftragte Person nachweislich veranlasst hat;
- den in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 normierten Bestimmungen zuwiderhandelt;
- eine nach § 6 meldepflichtige Veranstaltung ohne vorherige Meldung oder abweichend von den Angaben in der Meldung durchführt;
- eine nach § 7 anzeigepflichtige Veranstaltung ohne vorherige Anzeige, abweichend von den Angaben in der Anzeige oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 7 Abs. 3 oder entgegen einer Untersagung nach § 7 Abs. 4 durchführt;
- eine nach § 8 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne eine nach § 8 Abs. 6 als gleichwertig anerkannte Berechtigung durchführt oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 8 Abs. 4 abweicht;
- als Veranstalterin oder Veranstalter die in der Veranstaltungsstättenbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 festgelegten oder gemäß § 9 Abs. 4 nachträglich vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen missachtet;
- als Verfügungsberechtigter über eine bewilligte Veranstaltungsstätte wesentliche Änderungen ohne Bewilligung gemäß § 11 vornimmt;
- entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 den Zutritt, die Überwachung oder Überprüfung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von verlangten Auskünften verweigert oder für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt;
- gegen eine Informations- oder Anzeigepflicht gemäß § 13 verstößt;
- eine Veranstaltung entgegen einer Untersagung nach § 15 Abs. 1 oder einer Beschränkung oder Untersagung nach § 15 Abs. 2 durchführt;
- die im § 15 Abs. 3, 4 oder 5 vorgesehenen Anordnungen oder Maßnahmen missachtet;
- eine Veranstaltung in einer nach § 15 Abs. 6 geräumten oder gesperrten Veranstaltungsstätte durchführt;
- entgegen den Bestimmungen nach § 15 den Zutritt, die Überwachung oder Überprüfung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von verlangten Auskünften verweigert oder für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt;
- eine behördliche Kennzeichnung nach § 15 Abs. 6 entfernt, beschädigt, unlesbar macht oder sonst verändert.
- (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
- (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft:
- das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2001;
- das Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001;
- die Verordnung betreffend die Zuständigkeiten nach § 2 des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1955;
- die Oö. Kinobetriebsverordnung, LGBl. Nr. 28/1955, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/1957 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000;
- die Bildvorführerverordnung, LGBl. Nr. 29/1955.
- (3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie sind mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.
- (4) Bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 und dem Oö. Kinogesetz gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, spätestens jedoch bis zum 1. Jänner 2011 als Berechtigungen oder Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen.
- (5) Für Veranstaltungsstätten gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz, die am 1. Jänner 2008 bestehen, ist die Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung bis spätestens 31. Dezember 2008 zu beantragen.
Entscheide und Urteile
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[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Landesgesetz über die Sicherheit bei Veranstaltungen (Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) - Landesrecht Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, tagesaktuelle Fassung (abgerufen am 16.06.2016) im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
Gemeinden
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