Benutzer Diskussion:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Veranstaltungssicherheitsgesetz
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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von WFL65 in Abschnitt Vergnügungssteuern/Lustbarkeitsabgabe
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herausklappbar machen (=> Vorlage:Navigationsleiste Listen der Geotope von Landkreisen in Oberbayern aus Vorlage:Navigationsleiste Listen der Geotope von Landkreisen in Oberbayern)--WFL65 (Diskussion) 13:22, 19. Jan. 2016 (CET)Beantworten
- (1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.
- (2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für:
- 1. Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise Gottesdienste, aber auch im Freien, wie beispielweise Feldmessen oder Prozessionen, sowie religiös bestimmte künstlerische Veranstaltungen, wie zB Advent- oder Osterkonzerte; sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen, wie beispielsweise klassische Konzerte;
- 2. Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheims oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensive Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen und dergleichen;
- 3. Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen;
- 4. Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste;
- 5. Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie zB Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von natürlichen oder juristischen Personen;
- 6. Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben;
- 7. Sportveranstaltungen, die keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart selbst oder durch ausschreitendes Besucherverhalten erwarten lassen oder die den üblicherweise in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb nicht erheblich übersteigen; Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist; Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen;
- 8. Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
- 9. die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
- 10. Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie zB im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz geregelt sind;
- 11. Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz, Oö. Campingplatzgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz oder Oö. Tanzschulgesetz geregelt sind;
- 12. Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2011, 93/2015)
- (3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerberechts, des Pyrotechnikrechts, des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Tierschutzrechts oder des Verkehrs- und Straßenrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
- (4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, des Oö. Feuerpolizeigesetzes, der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes und des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
§ 1a Zielbestimmungen
- (1) Dieses Landesgesetz bezieht sich vor allem auf jene Veranstaltungen, von denen eine gewisse Gefährdung, eine unzumutbare Beeinträchtigung oder ein bestimmtes Sicherheitsrisiko ausgeht. Die gesetzlichen Regelungen sollen somit jene Gefahren verhindern, die über die Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen. Diese gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhte Gefährdung bzw. die spezifischen Gefahren können sich aus der Veranstaltung selbst, zB durch die Veranstaltungseinrichtungen oder -mittel oder durch eine hohe Besucherzahl, ergeben.
- (2) Eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die auf Grundlage dieses Gesetzes und einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die jeweilige Veranstaltung bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen sollen gleichfalls unter Beachtung der zuvor dargelegten Aspekte spezifischer Gefahren oder einer erhöhten Gefährdung formuliert werden.
- (3) Die Durchführung von diesem Landesgesetz unterliegenden Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse. Um die Vielfalt der Veranstaltungen aufrechterhalten zu können, ist es unabdingbar, dass sowohl die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter ihre Verantwortung als auch alle Besucherinnen bzw. Besucher ihre Eigenverantwortung wahrnehmen.
- (1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen (§ 5) erfüllt und die Veranstaltung
- 1. gemeldet (§ 6) oder
- 2. angezeigt (§ 7) und nicht untersagt oder
- 3. rechtskräftig bewilligt (§ 8) wurde.
- (2) Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass sie
- 1. weder das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder dingliche Rechte gefährden,
- 2. die Nachbarschaft oder die Umwelt nicht unzumutbar beeinträchtigen und
- 3. keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine groben Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erwarten lassen.
- (3) Die Landesregierung kann zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung nach Abs. 2 sowie zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a durch Verordnung bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen zu entsprechen haben.. Dabei können unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie Vorschreibungen über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Festlegung einer landesweit einheitlichen Sperrstunde für alle oder nur bestimmte Veranstaltungsarten und Vorkehrungen für die Barrierefreiheit von Veranstaltungen, soweit diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, vorgesehen werden. In dieser Verordnung kann für Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, festgelegt werden, dass
- 1. Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten sind und
- 2. die Veranstalterin oder der Veranstalter bestimmte Vorkehrungen zu treffen hat, welche die Überwachung der Einhaltung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 erleichtern.
§1 Abs. 4 "Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979" nicht mehr aktuell, dzt. "Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015" --WFL65 (Diskussion) 17:25, 21. Jan. 2016 (CET)Beantworten