Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Veranstaltungssicherheitsverordnung/§ 1
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Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Mindesterfordernissen für Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO)
StF: LGBl.Nr. 25/2008
Präambel/Promulgationsklausel
- Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 1
- Rechtliche Eignung der Veranstaltungsstätte: Veranstaltungen dürfen nur auf Liegenschaften durchgeführt werden, wenn der beabsichtigten Nutzung als Veranstaltungsstätte keine sonstigen rechtlichen Bestimmungen wie insbesondere bau-, feuerpolizeiliche, gewerberechtliche und umweltschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Nach solchen Rechtsvorschriften eingerichtete Sicherheitseinrichtungen müssen während der Veranstaltung funktionstüchtig und aktiviert sein, sofern nicht seitens der zuständigen Behörde taugliche Ersatzmaßnahmen zugelassen werden. Bei Motorsportveranstaltungen müssen die Bestimmungen und Richtlinien der Obersten Nationalen Sportkommission für den Kraftfahrsport (OSK) beachtet und eingehalten werden.
- Barrierefreiheit: Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen sind nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit so zu gestalten, dass für Menschen mit Beeinträchtigung eine ungehinderte Benützung der wesentlichen Besucherbereiche der Veranstaltung ermöglicht wird.
- Haftpflichtversicherung: Für Veranstaltungen ist vom Veranstalter jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Veranstaltungsbesuchern und Veranstaltungspersonal, sofern für dieses nicht eine gesonderte Haftpflichtversicherung bereits besteht, abzuschließen.
[[Kategorie:OÖ Veranstaltungssicherheitsverordnung]]