Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Veranstaltungssicherheitsverordnung/§ 10

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Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO)

StF: LGBl.Nr. 25/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, wird verordnet:

§ 10

  1. Waffen: Die Einbringung von Waffen im Sinn des Waffengesetzes in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.
  2. Wurf- und Schlaggegenstände: Die Einbringung von Wurf- oder Schlaggegenständen, die eine erhebliche Verletzung von Personen bewirken können, in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.

[[Kategorie:OÖ Veranstaltungssicherheitsverordnung]]