Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Veranstaltungssicherheitsverordnung/§ 3
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Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Mindesterfordernissen für Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO)
StF: LGBl.Nr. 25/2008
Präambel/Promulgationsklausel
- Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 3
- 1. Veranstaltungen mit Zugang für Jugendliche: Bei Veranstaltungen, die auch von Jugendlichen besucht werden dürfen und bei denen auf Grund der Art und der zu erwartenden Veranstaltungsteilnehmer eine Überwachung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen im besonderen Maße erforderlich macht (Alkoholausschank), sind vom Veranstalter
- a) leicht erkennbare äußere Kennzeichnungen der Jugendlichen, die eine missbräuchliche Weitergabe dieser Kennzeichnung weitgehend ausschließen und eine differenzierte altersmäßige Einstufung (14 bis 16, 16 bis 18 Jahre und über 18-Jährige) erkennbar machen (Verwendung verschiedener Farbbänder oder Ähnlichem), vorzunehmen und
- b) die für die Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen im Eingangsbereich gut sicht- und lesbar anzuschlagen.
- 2. Lockangebote: Die Bewerbung von Veranstaltungen, die auch von Jugendlichen besucht werden dürfen, durch Lockangebote zum Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.
- 3. Alkohol und Drogen: Personen, die offensichtlich alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen, ist der Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an offensichtlich bereits alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen ist unzulässig.
[[Kategorie:OÖ Veranstaltungssicherheitsverordnung]]