Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Veranstaltungssicherheitsverordnung/§ 5
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Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Mindesterfordernissen für Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO)
StF: LGBl.Nr. 25/2008
Präambel/Promulgationsklausel
- Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 5
- Elektrische Anlagen: Elektrische Anlagen sind nach den geltenden Elektrovorschriften herzustellen, zu erhalten und zu betreiben. Kabel- und Leitungsführungen in Verkehrs- und Fluchtwegen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht.
- Sicherheitsbeleuchtung: Veranstaltungsstätten und - einrichtungen (z. B. Fliegende Bauten, Zelte, Veranstaltungsflächen im Freien) müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein, sodass sich die Veranstaltungsteilnehmer auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen gesicherten Bereichen hin gut zurechtfinden können.
[[Kategorie:OÖ Veranstaltungssicherheitsverordnung]]