Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Veranstaltungssicherheitsverordnung/§ 7
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Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Mindesterfordernissen für Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO)
StF: LGBl.Nr. 25/2008
Präambel/Promulgationsklausel
- Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 7
- Lärmschutz: Für Veranstaltungen mit Musikanlagen (Indoor und Outdoor) ist die Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes M-122, Band 122 aus dem Jahr 2000, verbindlich zu befolgen. Bei im öffentlichen Interesse durchgeführten Veranstaltungen können vertretbare Überschreitungen der in den Tabellen bezüglich der Beeinträchtigung der Nachbarschaft festgelegten Dezibelbelastungen zugelassen werden, wenn gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden (z. B. Schallabstrahlrichtung, Veranstaltungszeit), die die Beeinträchtigung der Nachbarschaft möglichst gering halten.
- Abfallentsorgung: Die ordnungsgemäße Entsorgung des bei der Veranstaltung angefallenen Abfalls muss sichergestellt sein.
- Rauchen; brennbare Abfälle: Bei Veranstaltungen, bei denen das Rauchen zulässig ist, müssen in den Raucherbereichen zweckentsprechende Aschenbecher bereitstehen. Die Inhalte der Aschenbecher und sonstige brennbare Abfälle dürfen bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung nur in nicht brennbaren Behältern oder in geprüften Sicherheitsabfallbehältern gesammelt werden.
- (Anm.: LGBl.Nr. 58/2010)
[[Kategorie:OÖ Veranstaltungssicherheitsverordnung]]