Benutzer Diskussion:Kath Erich/Baustelle2

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Wichtige Hinweise!

Diskussionsbeiträge sind von jedermann willkommen.

Das gilt auch für solche, die sich auf Fachartikel beziehen und von jemandem erstellt werden, der fachlich nicht versiert ist.

Insbesondere bei Diskussionsbeiträgen zu Rechtsthemen empfehle ich jedoch, vorgebrachte Meinungen ausdrücklich als „Persönliche Meinung“ oder ″Persönliche Frage″ zu
formulieren und dabei darauf zu achten, dass damit keine Rechtsverletzung zum Ausdruck gebracht wird.

Auch eine persönliche Meinung oder ein persönlicher Ratschlag kann von Gerichten (z. B. von Strafgerichten) und Behörden (z.B. Finanzbehörden) als Rechtsverletzung (z.B. Anstiftung) beurteilt werden!



Archiv
Wie wird ein Archiv angelegt?


Dank an alle, die mir geholfen haben

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Umherirrende

bdk

Benutzer:Anton-kurt‎;



Projektbeschreibung

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1. Vorläufige Zielsetzung

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Motiv

Der Autor war lange Jahre seines Berufslebens als verantwortlicher Jurist für einen großen Aufgabenkreis tätig. Als solcher war er auch mit vielen Fragen des österreichischen Urheberrechts und dem Abschluss von Urheberrechtsverträgen befasst. Er war in diesem Rechtsgebiet nie Experte, arbeitete jedoch laufend mit Spitzenjuristen des privaten und öffentlichen Bereiches zusammen und pflegte auch sonst viele beruflichen Kontakte mit ihnen. Dies führte dazu, dass auf seine Anregungen hin sogar mehrere Bestimmungen und Formulierungen in das österreichische Urheberrechtsgesetz Eingag gefunden hatten. Dies Alles verdankte er nicht seinem nur allzuoft mangelhaften Spezialwissen, sonder seiner Kenntnis der Struktur des Gesetzes und dessen Einbettung in sein gesetzlichen Umfeld. So konnte er jede Fragestellung entweder selbst einer Lösung zuführen oder so aufbereiten, sodass für den Experten nur noch Detailfragen zu klären waren. Daraus ergibt sich die

Zielsetzung des gegenständlichen Artikels.

Erstellen eines "Urheberrechtslexikons".

Das Wissen über die Struktur des Urheberrechtes und über die wichtigsten das Urheberrecht berührenden sonstigen Gesetze, erwecke das Interesse an ihm und erleichtert sein Kennenlernen und Verstehen. Die möglichst übersichtiliche und von verwirrenden Einzelheiten freie Darstgellung der Struktur und der Gesetzeslage ermöglicht es zusätzlich einem bisher Unwissenden, sein konkretes Problem zu orten und die Zusammenhänge zu begreifen.

Nachteile

Der Nachteil ist, dass dieser Artikel nie ein umfassender sein kann. Es geht ja um die Präsentation der Struktur und nicht um die Erstelung eines Kommmentars. So gesehen ist er meines Erachtens auch kein Parallelartikel. Am besten wird es sein, ihn einmal wenigstens soweit fertigzustellen, dass man ihn beurteilen kann.

Problem: Parallelartikel

Urheberrecht

Urheberrechtsgesetz (Österreich)

Urheberrechtsgesetz (Schweiz)

Offen ist noch die Frage, ob der Artikel auf Unterseiten aufgeteilt werden soll. Sicher wäre das übersichtlicher, in gewisser Hinsicht leichter administrierbar und wahrscheinlich auch für die Zugriffsgeschwindigkeit besser. Anderseits gilt auch für Unterseiten das weiter unten unter "Gegen eine Aufteilung spricht" Gesagte .

Die Zitate erfolgen in der vom Autor des zitierten Werkes empfohlenen Weise. Alle übrigen nach WIKIPEDIA Norm notwendigen Angaben werden in der Literaturliste (Quellen) berücksichtigt.

Verwendung und Bearbeitung des in RIS veröffentlichten Gesetzestext

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In diesem Artikel wurde die im Rechtsinformationssystem des Österreichischen Bundeskanzleramtes - RIS zur Verfügung gestelle derzeit gültige Fassung des Urheberrechtsgesetzes downgeloaden und redaktionell bearbeitet.

  • Begründung für das Downloaden:
Das RIS gibt zwar den gesamten Gesetzestext in der jeweils gültigen Fassung wieder, es können jedoch in dieser Fassung keine Paragrafen direkt adressiert werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, einzelne Paragrafen direkt aufzurufen, aber nur außerhalb des Gesamttextes. Um die einzelnen Paragrafen in ihrem Zusammenhang adressieren zu können, muss die derzeit gültige Fassung downgeloaden und adressierbar gemacht werden. Es lag daher nahe, statt dessen den Gesetzestext dem jeweiligen Abschnitt zuzuordnen. (Vgl. daszu etwa die Verwertungsrechte: Im Ris müssten zehn Einzelabfragen erfolgen, damit man alle dazugehörenden Paragrafen einzeln lesen kann. Oder man müsste ständig den Gesamttext durchsuchen, bis man zu der gewünschten Stelle kommt).
  • Art der redaktionellen Bearbeitung
1. Die im Gesetzestext verwendeten Überschriften wurden teilweise wesentlich oder unwesentlich verändert und durch weitere Überschriften ergänzt.
2. Die im Gesetzestext vor jedem Abschnitt eingefügten Abschnitsbezeichnungen wurden gelöscht.
3. Nach den einzelnen Abschnitten wurden Kurzinformationen und Links zu anderen Quellen eingefügt.
Erstinformationen dienen nur dem ersten Verständnis. Sie sind nicht erschöpfend und rechtlich unverbindlich. Obwohl sie mit Sorgfalt zusammengestellt wurden, können fehlerhafte Darstellungen nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird auf die einschlägige Literatur (Kommentare) verwiesen.
4. Im übernommenen Gesetzestext wurden Links gesetzt. Soweit sie sich auf andere Quellen beziehen, gilt das unter Links Gesagte.
5. Nach jedem Paragrafen wurde zur Unterscheidung zwischen Originaltext und Bearbeitung der Vermerk: "Downgeloadet idF: BGBl. I Nr. 81/2006" gesetzt. Dieser Vermerk bezieht sich nur auf den übernommenen Text, nicht auf die eingefügten Links und auch nicht auf die im Gesetzestext verwendeten Überschriften.
  • Die Frage, ob und wieweit diese Vorgangsweise durch § 7 UrhG gedeckt ist, stellt sich insoweit nicht, als sich der Autor per E-Mail an die zuständige Stelle des Bundeskanzleramtes mit der Bitte um Klarstellung gewandt hat. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass
    • a. Alle Daten des Rechtsinformationssystems frei zugänglich sind.
    • b. Die Daten des Bundes keinerlei Beschränkung hinsichtlich einer gewerberechtlichen Nutzung unterliegen.
    • c. Hinsichtlich einer gewerberechtlichen Nutzung der Daten der Länder beim jeweiligen Land angefragt werden muss.
    • Weil das österreichische Urheberrechtsgesetz ein österreichisches Bundesgesetz (und kein Landesgesetz) ist, bestehen somit keine urheberrechtlichen Einwände gegen die vom Autor durchgeführten redaktionellen Bearbeitungen und die Veröffentlichung des Artikles unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.

1. Vor (jeder) Tabelle wird die Angabe " Hauptstück NN, Tabellenhierarchie NN" gesetzt.

Begründung: Das WIKIPEDIA Programm fügt nach jeder Abschnittsbezeichnung den Link "Bearbeiten" ein. Dadurch können die Tabellen nicht richtig und einheitlich plaziert werden. Die Einfügung der Tabellenhierarchie stellt die richtige Plazierung der Tabelle sicher. Außerdem sind diese Angaben zusätzliche Orientierungshilfen.

2. Aus den Tabellen wird die Hierarchie dadurch erkenntlich, dass für den Hintergrund des Tabellennamen und den Tabellenhintergrund der einzhelnen Hierarchien unterschiedliche Farbvarianten gewählt wurden. Die farbliche Abstimmung muss noch verbessert werden.

3. Die Übersicht der Gesetze hat die 1. Hierachie ("Übersicht, Tabellenhierarchie 1), die von ihr verlinkten Seiten die zweite usw.

4. Die Darstellung der Freien Werknutzung erzwingt leider eine 4. Hierarchiestufe. Dadurch entsteht eine nicht ganz befriedigende Darstellungsproblematik.

Problem: Umfang des Artikels

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WIKIPEDIA ist ein Lexikon. Die Frage ist, ob ein "Speziallexikon" in die Konzeption von WIKIPEDIA passt. Darum wird folgende Vorgangsweise ins Auge gefasst:

1. Fertigstellung des Artikels.

Unter Fertigstellung meine ich, dass er soweit fertiggestellt wird , dass er sinnvoll und nutzbringend verwendet werden kann. Wirklich fertig wird er wohl nie sein. Wenn er einmal verwendet wird, werden sich immer neue Gesichtspunkte ergeben (z.B. notwenige Erklärungen, Aufnahme von Begriffen des deutschen und des schweizer Urheberrechts usw.)

2. Für die weitere Vorgehensweise sind drei Varianten möglich:

  • Variante 1: Verwendung der Ergebnisse für Teilartikel, die vom Artikel Urheberrechtsgesetz (Österreich)aus verlinkt werden.
  • Variante 2: Übernahme der Ergebnisse in eine andere (Gratis- ?) Homepage und Verlinken des Artikels Urheberrecht (Österreichmit dieser.
    • Vorteile einer Aufteilung:
      • a. Die Kommentierung der Einzelteile ist leichter zu bewältigen.
      • b. Die Einzelartikel können rascher fertiggestellt werden als der Gesamtartikel.
  • Variante 3: Verwirklichung der ursprünglichen Zielsetzung.
    • Nachteile einer Aufteilung:
      • 1. Durch die Verlinkung des Artikels Urheberrecht (Österreich) mit den Teilartikeln müssen wichtige Links entweder in fremde Namensräume gesetz oder unterlassen werden.
        • Das österreichische Urheberrechtgsgesetz hat eine extensive Verweistechnik. Deswegen müssen eine Unzahl von Paragrafen miteinander verknüpft werden. Diese Kreuz- und Querverweise sind in einem geschlossenen Artikel gerade noch möglich. Wie sie bei einer Aufteilung der Artikel machbar sind, bin ich mir noch nicht im Klaren.
      • 2. Das bisherige positive Echo von Personen, die mit Rechtsdatenbanken beruflich zu tun haben. Allerdings ist es notwendig, in den Tabellenanhängen "Hinweise auf den Abschnitt NN" einen farblich von dem wiedergegebenen Gesetzestext getrennten Teil einzuführen, der eine Kurzinformation für nur an einer oberlfächliche Information interessierten Benützern enthält.

Verwendung von Kommentaren

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1. Grundsätzlich werden nur zu einzelnen Gesetzesstellen und zwar nur rechtlich unverbindliche "Erstinformationen" gemacht. Wer Genaueres wissen will, muss sich mit der vorhandenen Literatur auseinandersetzen.

2. Zitate zu den "Erstinformationen":

Kommentare:

1. Hauptkommentar: Kucsko, Guido [Hrsg.], Anderl, Axel [Bearb.], urheber.recht. systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Wien,Manz, 2008, ISBN 978-3-214-00491-0 (Zitiervorschlag: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [Seite])

2. Sonstige Kommentare bei abweichenden Meinungen usw.

3. WIKIPEDIA Fundus.

Kommentare zum Deutschen Urheberrechnt:

1. Die bereits angeführten Kommentare, soweit die deutsches Recht berücksichtigen

2. remus:[1]

3. Ein noch zur Wahl ausstehender Standardkommentar!*)

Kommentare zum Schweizer Urheberrecht:

1. Die bereits angeführten Kommentare, soweit die deutsches Recht berücksichtigen

2. remus:[2]

3. Ein noch zur Wahl ausstehender Standardkommentar!*)

!*) Da Standardkommentare doch sehr teuer sind und unbeschadet des ohnedies notwendigen Bibliotheksstudiums zumindest einer wegen der ständigen Verfügbarkeit im 'Eigentum des Autors sein muss, ist die endgültige Auswahl momentan noch nicht getroffen.

Kritik an der derzeitigen Behandlung des Urheberrechts in WIKIPEDIA

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1. WIKIPEDIA ist Lexikon. Die einzelnen vorhandenehn Artikel mögen zwar jeder für sich genommen den Anfroderungen eines solchen entsprechen. In ihrer Gesamtheit sind sie jedoch eine Anzahl von erratischen Blöcken, die mehr oder weniger gut verlinkt, nur mühevoll und aufwändig zusammengefasst werden können. Es fehlt das Dach, das sie effizient zu einer Einheit zusammenfasst. Wahrscheinlich wäre es am besten, ein Portal "Urheberrecht" einzurichten.

2. Durch diese Zersplitterung werden Begriffe und spezielle Inhalte mehrfach behandelt.

Mit Portal "Recht" wurde Kontakt aufgenommen.
Das gewünschte Ergebnis kann über Kategorie Urheberrecht erzielt werden. Danke für den Hinweis (Siehe Diskussionsseite Kath Erich)--Kath Erich 00:21, 15. Nov. 2008 (CET)Beantworten