Benutzer Diskussion:Tirolerlandesmuseum
Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von H-stt in Abschnitt Urheberrechte an alten Gemälden
Willkommen
[Quelltext bearbeiten]Herzlich willkommen in der Wikipedia!
Ich habe gesehen, dass du dich vor Kurzem hier angemeldet hast, und möchte dir daher für den Anfang ein paar Tipps geben, damit du dich in der Wikipedia möglichst schnell zurechtfindest.
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- Wenn du neue Artikel erstellen möchtest, kannst du viele Unannehmlichkeiten vermeiden, wenn du zuvor einen Blick auf Was Wikipedia nicht ist und die Relevanzkriterien wirfst. Nicht alle Themen und Texte sind für einen Artikel in einer Enzyklopädie wie der Wikipedia geeignet.
- Solltest du bestimmte Wörter oder Abkürzungen nicht auf Anhieb verstehen, hilft dir ein Blick ins Glossar.
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- Sei mutig, aber vergiss bitte nicht, dass andere Benutzer auch Menschen sind, die manchmal mehr, manchmal weniger Wissen über die Abläufe hier haben.
Zu den Urheberrechtsfragen unten: Bitte lies meine kurze Anmerkung. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Nochmal willkommen in der Wikipedia. --h-stt !? 11:32, 23. Dez. 2009 (CET)
Urheberrechte an alten Gemälden
[Quelltext bearbeiten]Hallo, bitte keine Bilder, die gemeinfrei sind, unbrauchbar machen. Das Kauffmann-Gemälde von 1753 ist seit langer, langer Zeit gemeinfrei, und ein Copyright auf einen Scan gibt es nicht. -- Alinea 11:25, 22. Dez. 2009 (CET)
- Zur Rechtsgrundlage:
- „Wird jemand fälschlicherweise als Rechtsinhaber angegeben, der an dem Werk bzw. an der Leistung überhaupt kein Recht besitzt, ist dies nicht nur dann irreführend, wenn jemandem ein Produkt zugeordnet wird, mit dem er nichts zu tun hat (LG München I vom 28. Februar 1992, Az. 21 O 19381/91), sondern auch, wenn sich jemand fremde Rechte anmaßt. Die Irreführung kann auch darin liegen, dass Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, durch solche Angaben behauptet werden. Dies wäre zudem ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21. September 1995 Az: 7 O 1384/95).“ (Dreier/Schulze, UrhG, ²2006, § 13 Rdnr. 37)
- Dies betrifft zwar deutsche Urteile, ist aber in ganz Europa sinngemäß so geregelt. In allen Ländern Kontinentaleuropas erlischt der Urheberrechtsschutz mit dem 31. Dezember des 70. Jahres nach dem Tod des Künstlers ($ 60 UrhG Österrech). Ein späteres Aufflammen des Urheberrechtsschutzes ist bei erschienenen Werken nicht möglich. Die zweidimensionale Kopie eines solchen gemeinfreien Werkes besitzt keine Schöpfungshöhe und ist nicht schutzfähig.
- Siehe dazu auch Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 255 Rdnr. 1:
- „Das körperliche Eigentum ist unbegrenzt: Ein Haus, ein Bild oder ein anderer Gegenstand kann von Generation zu Generation weitervererbt werden. Das geistige Eigentum des Urhebers ist hingegen zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Frist stehen dem Urheber bzw. seinen Rechtsnachfolgern keine Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte mehr zu.“
- Das Tiroler Landesmuseum ist also sicher Inhaber der materiellen Rechte an diesem Gemälde, Urheberrechte existieren jedoch nicht mehr. --Pölkkyposkisolisti 16:58, 22. Dez. 2009 (CET)
- Lass uns das mal unabhängig von juristischen Zitaten angehen: 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers erlöschen alle Urheberrechte. Das Werk ist gemeinfrei und wird zum Bestandteil des kulturellen Erbes der gesamten Menschheit. Der Eigentümer eines älteren Gemäldes hat also keine Rechte an weiteren Abbildungen. Das Tiroler Landesmuseum ist in der Bildbeschreibung als Besitzer des Gemäldes genannt. Ich habe die Webseite eures Museums gerade in der Bildbeschreibung verlinkt. Damit kommen euch schon mal Aufmerksamkeit und "Clicks" zu. Für weitere Diskussionen stehe ich jederzeit zur Verfügung. Grüße --h-stt !? 11:32, 23. Dez. 2009 (CET)