Benutzer Diskussion:UweRohwedder/habita

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Enzian44 in Abschnitt Ut prosit
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Noch einige bibliographische Hinweise:

http://opac.regesta-imperii.de/id/1215540

http://opac.regesta-imperii.de/id/94155

http://opac.regesta-imperii.de/id/243214 (zuerst 1954 erschienen: http://opac.regesta-imperii.de/id/1301866 )

http://opac.regesta-imperii.de/id/246038

http://opac.regesta-imperii.de/id/246039

http://opac.regesta-imperii.de/id/755758

--Enzian44 (Diskussion) 00:15, 9. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Ut prosit

[Quelltext bearbeiten]
  • Link zur alten Edition (die beide Daten, 1155 und 1158 nennt): https://www.dmgh.de/mgh_dd_f_i_2/index.htm#page/36/mode/1up; besser ist aber Stelzer
  • Eine Übersetzung ins Deutsche finde ich auf Anbieb nicht, was mich etwas überrascht (eigentlich ein Klassiker des deutschen Proseminars).
  • Die Zuschreibung zu Roncaglia und den dort 1155 erlassenene Gesetzen hat mit einem sehr späten Zweig der Überlieferung zu tun - das kann man im Artikel abbilden, muss es aber nicht. Stelzers Datierung ist Stand der Forschung, auch wenn das alte Datum überall noch herumgeistert
  • Der Artikel Authenticum deckt die hier einschlägige Bedeutung von "Authentica" nicht ab und ist Stand heute auch sonst ein bissel unzuverlässig.
  • Zur Bezeichnung als "Authentica" siehe besser Susanna Lepsius, Art. Authenticae. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band 1, Sp. 394-395 (auch online):
"Authentica in einer ma. Allegation bezeichnet entweder einen lat. Auszug aus den Nov. → Justinians, die hinter die inhaltlich entsprechende Stelle des C (→ Corpus Iuris Civilis) eingeschoben war, oder eine einzelne Nov. innerhalb des Authenticum. Letzteres ist eine private Übersetzung ins Lateinische, die im Gegensatz zu den 168 überwiegend griech. abgefassten ant. Nov. lediglich 134 Nov. in anderer Reihenfolge umfasste, mit der die → Glossatoren arbeiteten. Entgegen dem urspr. Privatcharakter der Slg. hielten sie diese für eine authentische und damit bes. autoritative Gesetzesslg. Justinians, die älteres Recht im C derogierte. Das Authenticum insgesamt teilten sie nach dem Vorbild des C, der nach der ma. Einteilung nur die ersten neun Bücher umfasste, in neun collationes ein. Darüber hinaus begann schon → Irnerius, wahrscheinlich unter Zuhilfenahme der im FrühMA weit verbreiteten Slg. der Epitome Juliani, lat. Auszüge (autentice) aus den Nov. anzufertigen und hinter die entsprechenden durch das „authentische“ Novellenrecht überformten Codexstellen einzufügen. Auch neue Konstitutionen der ma. Ks. (→ Kaiserrecht) wurden teils en bloc, teils auf einzelne Regelungsmaterien aufgeteilt in den C eingeschoben. Hierzu gehören das sog. Scholarenprivileg → Friedrichs I. (A. „Habita“ nach C 4.13.5) von 1158, ein Gerichtsstandsprivileg für die Studenten an der neuen → Universität von → Bologna (→ Akademische Gerichtsbarkeit), die A. „Sacramenta puberum“ (nach C 2.27 (28).1), die Minderjährigen unter 25 Jahren (→ Altersstufen) eine Einrede gegen abstrakte, durch → Eid bekräftigte Schuldversprechen gewährte, sowie die auf elf Codexstellen aufgeteilte A. „Ad decus“ → Friedrichs II. aus dem Jahr 1220, die zugleich im Ganzen in den libri feudorum überliefert ist."

Beste Grüße --CRolker (Diskussion) 13:43, 9. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Theoretisch könnte man den Link zu Authenticum durch eine Feußnote ersetzen, allerdings sieht der Standardnutzer nur den Auszug, nicht den ganzen oben zitierten Text. Auch eine Kombination von Wikilink und EN wäre vorstellbar.
Zu meiner Zeit sollten Proseminar oder quellenkundliche Übung den Umgang mit dem Originaltext beibringen :)
Vielleicht hilft uns aber dies weiter: https://www.jura.uni-passau.de/muessig/lehre-lehrmaterialien/wintersemester-20052006/quellenuebung-im-deutschen-recht/3-rezeption-des-roemischen-rechts --Enzian44 (Diskussion) 11:31, 10. Apr. 2024 (CEST)Beantworten