Benutzer:UweRohwedder/habita
Authentica Habita, Privilegium Scholasticum oder zu deutsch Scholarenprivileg war eine von Kaiser Friedrich I. Barbarossa im Jahr 1155 in der Nähe von Bologna ausgestellte Urkunde, in der er Studierende und Gelehrte auf Reisen und an ihren Studienorten unter kaiserlichen Schutz stellt und ihnen das Recht gewährt, bei Rechtsstreitigkeiten ihre Lehrer (magistri) oder den jeweiligen Bischof als Richter anstelle der örtlichen Zivilgerichte anzurufen. Das Privileg wurde ursprünglich von Vertretern der Universität Bologna erbeten und für sie ausgestellt, auf Veranlassung Barbarossas aber in den Codex Iustinianus aufgenommen und so in den Rang eines allgemeinen Gesetzes erhoben. Die älteste Handschrift, die den Text und die Vorschrift über die Beifügung zu den kaiserlichen Gesetzen enthält, gehört allerdings zu den kanonischen Sammlungen. In der universitätsgeschichtlichen Literatur wird es daher häufig als „Grundgesetz der mittelalterlichen Universitäten“ (Stelzer) und Begründung der akademischen Freiheit bezeichnet. Es gilt zugleich als ältestes Zeugnis für das kaiserliche Interesse an den damals neu aufkommenden Universitäten.[1]
Hintergrund
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit der Mitte des 11. Jahrhunderts pilgerten Gelehrte und Studierende vermehrt nach Bologna, um dort das weltliche und geistliche Recht sowie die wiederentdeckten Werke des römischen Rechts zu studieren. Als Ausländer waren sie dabei weitgehend recht- und schutzlos, insbesondere gegen die damalige Praxis, sie für Vergehen und Schulden anderer Landsleute haftbar zu machen und ihr Eigentum zu beschlagnahmen. Auf seinem ersten Italienzug zur Kaiserkrönung traf Barbarossa daher zu Pfingsten 1155 in der Nähe von Bologna mit Vertretern der dortigen Rechtsschulen zusammen und erteilte ihnen bei dieser Gelegenheit dieses Privileg. In der älteren Literatur wird das Scholarenprivileg häufig noch mit dem Reichstag von Roncaglia 1158 in Verbindung gebracht, diese Ansicht gilt aber inzwischen als überholt.[2]
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]„Nach einer reifen Überlegung (...) geben wir den Studierenden und besonders den Lehrern der göttlichen und weltlichen Gesetze diesen Beweis unserer Huld, daß so wohl sie selbst als auch ihre Bothen und Abgeordneten zu den Oertern, wo Wissenschaften gelehrt und gelernt werden, sicher reisen und darin wohnen können. (...)
Wir verordnen daher durch dieses allgemeine und ewig gültige Gesetz: daß keiner sich in's Künftige unterstehe, Studierenden Leid zuzufügen, und sie wegen einer fremden Schuld oder Vergehens (...) anzutasten. (...)
Wenn jemand gegen die Studierenden eine Klage erheben will, so sollen diese das Recht haben, entweder ihren Herrn oder Lehrer oder den Bischof des Orts, welchem wir diese Gerichtsbarkeit aufgetragen haben, zu Richtern zu wählen. Wer aber Studierende vor ein anderes Forum ziehen will, der soll, so gerecht seine Sache seyn mag, gänzlich abgewiesen werden. (...)“
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Winfried Stelzer: Zum Scholarenprivileg Friedrich Barbarossas (Authentica „Habita“), In: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 34, 1978, S. 123–165. (Volltext)
- RI IV,2,1 n. 300, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1155-05-13_1_0_4_2_1_300_300 (Abgerufen am 04.04.2024).
- Walter Rüegg, Hilde De Ridder-Symoens (Hrsg.): Geschichte der Universität in Europa. Band 1: Mittelalter. Beck, München 1993, ISBN 3-406-36952-9.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ GUE I S. 83 (Google-Vorschau)
- ↑ RI IV,2,1 n. 300. In: Regesta Imperii Online. Abgerufen am 4. April 2024.
- ↑ Wolfgang Kalischer: Die Universität und ihre Studentenschaft. universitas magistrorum et scholarium (= Jahrbuch des Stifterverbands für die deutsche Wissenschaft 1966/67), S. 3.