Besteuerung von Termingeschäften

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Dieser Artikel wurde zur Löschung vorgeschlagen.

Falls du Autor des Artikels bist, lies dir bitte durch, was ein Löschantrag bedeutet, und entferne diesen Hinweis nicht.
Zur Löschdiskussion

Begründung: Anscheinend unrettbarer Artikelunfall aus der QS, laut Benutzer:Scripturus in dieser Form für WP ungeeignet und sollte, wie vorgeschlagen, in den BNR verschoben oder gelöscht werden. --AxelHH-- (Diskussion) 09:19, 16. Sep. 2024 (CEST)

Die Besteuerung von Termingeschäften ist in Deutschland in § 20 EStG geregelt.

Die Vorschrift in § 20 EStG zur Besteuerung von Termingeschäften wurde erstmals im Dezember 2019 veröffentlicht und im Dezember 2020 endgültig verabschiedet, wobei die Verlustverrechnungsbeschränkung von 10.000 EUR auf 20.000 EUR erhöht wurde, bevor sie schließlich am 1. Januar 2021 in Kraft trat.

Die endgültige Fassung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG lautet:[1]

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.“

Steuerliche Einschränkungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vorschrift führt folgende Einschränkungen ein:

  • Verluste aus dem Handel mit Termingeschäften können nur bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR mit Gewinnen verrechnet werden.
  • Verluste können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR pro Jahr.
  • Verluste aus dem Handel mit Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus dem Handel mit Termingeschäften verrechnet werden.

Die betroffene Palette an Termingeschäften wurde vom Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben vom 3. Juni 2021[2] definiert: Futures, Optionen und CFD.

CMC Markets entwickelte ein neues Produkt, um diese Einschränkungen gezielt zu umgehen, namens „Dynamic Portfolio Swaps (DPS)“[3], bei dem die Versteuerung von Gewinn und Verlust nur einmal am Ende des Kalenderjahres erfolgt, unabhängig davon, wie oft der Kunde die Richtung (Long, Short) einer Position im Laufe des Jahres ändert. Es ist umstritten, ob die „Dynamic Portfolio Swaps (DPS)“ anders als Termingeschäfte besteuert werden.

Steuerliche Auswirkungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die folgenden Merkmale der Besteureung wurden bereits im Oktober 2020 in den “Empfehlungen 503/1/20”[4] vom Bundesrat identifiziert, der darin die Streichung des Gesetzesparagraphs forderte.

Die identifizierten Auswirkungen:

  • Unbegrenzte Besteuerung
  • Steuern auf Verluste
  • Unwiederbringlich anwachsende Verlustvorträge.
  • Schutz von Aktienportfolios bzw. Währungen mit Termingeschäften ist verboten.

Steuerliche Berechnung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einfache Methode

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vor 2021 konnte der Steuerbetrag für Termingeschäfte wie folgt berechnet werden:




Der Nettogewinn kann gemäß „§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG“ nicht mehr direkt verwendet werden. Der Steuerbetrag, der auf den Handel mit Termingeschäften entfällt, kann wie folgt berechnet werden:



Nach einem maximalen Bruttoverlustabzug von 20.000 EUR wird der Bruttogewinn unbegrenzt besteuert, selbst im Falle eines negativen Nettogewinns aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung.

Die Berechnung des finalen effektiven Steuersatzes kann wie folgt durchgeführt werden:


Profitfaktor-Formel

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da der Steuerbetrag im Steuerbescheid nicht direkt auf den Einfluss von „§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG“ zurückgeführt werden kann, wurde im Buch Bindingsteuer - The Infinite Tax Doctrine[5] eine neue Methode vorgestellt.

Die neue Formel für die Berechnung des Steuerbetrages wird so angepasst, dass die Min-Funktion eliminiert wird und der Nettogewinn wieder verwendet werden kann. Der zweite Teil, der die Verlustverrechnungsbeschränkung betrifft, wird als Funktion des Profitfaktors(L) umgeschrieben, wobei L für die Limitierung steht, in diesem Fall 20.000 EUR.



Der Steuersatz und der Steuerbetrag für diesen zweiten Teil lassen sich wie folgt berechnen:




Der Vorteil dieser Methodik liegt darin, dass eine direkte Berechnung des Steuerbetrags gemäß „§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG“ möglich ist, unabhängig von anderen Faktoren, die für den Steuerbescheid relevant sind.

Wie die Methode zeigt, kann der Nettogewinn weiterhin für die Berechnung herangezogen werden, da „§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG“ eine versteckte Anpassung des anwendbaren Steuersatzes bewirkt. Da der variable Profitfaktor(L) den finalen effektiven Steuersatz bestimmt, werden Händler mit Systemen, die geringe Nettogewinnmargen aufweisen – was auf die meisten zutrifft –, durch höhere effektive Steuersätze (bis hin zu einem unendlichen Steuersatz) benachteiligt. Im Vergleich dazu erleben Händler mit höheren Margen niedrigere effektive Steuersätze. Nur ein Händler mit einem unendlichen Profitfaktor(L) könnte den offiziellen Steuersatz von 25 % erhalten.

Verlustverrechnungsbeschränkung Steuersätze-Quadranten
Verlustverrechnungsbeschränkung Steuersätze-Quadranten

Zusätzlich lassen sich die Steuerspannen ermitteln, denen die Steuerzahler unterliegen, um ein komplettes Besteuerungsmodell zu haben, das in Tabellenform oder als Grafik dargestellt werden kann.

Nettogewinn Kriterium Steuersatzformell Steuersatz
(1) Gewinner ≥ 0 Bruttoverlust ≤ L 25 % [25 %, ]
(2) Gewinner ≥ 0 Bruttoverlust > L [25 %, ]
(3) Verlierer < 0 Bruttogewinn ≤ L 0 % [0 %, )
(4) Verlierer < 0 Bruttogewinn > L (0 %, )

Das Modell zeigt auch, dass unabhängig davon, welcher Wert L zugewiesen wird, die wesentlichen Merkmale des „§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG“, wie vom Bundesrat identifiziert, unverändert bleiben.

Verlustvortrag Ewige Rückgewinnung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG - Verlustvotragsjahre für die Rückgewinnung
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG – Verlustvortragsjahre für die Rückgewinnung – Für jeden Bruttoverlust bzw. jede Anzahl von Handelsjahren

Aufgrund der durch „§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG“ eingeführten Beschränkungen für den Bruttoverlustabzug und die maximale jährliche Verlustvortragsverrechnung wächst der Verlustvortrag kontinuierlich, wie vom Bundesrat identifiziert, und damit verlängert sich ständig die Zeitspanne, die erforderlich ist, um den Verlustvortrag abzubauen. Das Buch „Bindingsteuer – The Infinite Tax Doctrine“[5] stellt auch eine Formel vor, um die Wachstumsrate zu formalisieren, indem die Werte aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs[6] bzw. Finanzgerichts Rheinland-Pfalz[7] in die Zukunft projiziert werden, da es vernünftig ist anzunehmen, dass ein Händler weiterhin innerhalb derselben Größenordnung von Bruttogewinn und Bruttoverlust handeln wird.

Das Gesetz bietet theoretisch einen Ausweg, um das Wachstum zu vermeiden, indem der Bruttoverlust jedes Jahr auf L (20.000 EUR in der aktuellen Gesetzesfassung) begrenzt wird. Dies wird jedoch als klassischer logischer Fehlschluss dargestellt, denn wenn der Händler in der Lage wäre, den Bruttoverlust auf L zu begrenzen, würde dies bedeuten, dass im Voraus bekannt ist, welche Geschäfte positiv und welche negativ ausfallen. Folglich könnte der Händler negative Geschäfte vollständig vermeiden und im Grunde eine unendliche Geldmaschine betreiben. Solche logischen Fehlschlüsse werden von Nassim Nicholas Taleb, einem ehemaligen Derivatehändler, in „Der Schwarze Schwan“ beschrieben.

Die Formeln lauten wie folgt:

Der Verlustvortrag und die dafür benötigten Jahre zum Ausgleich wachsen weiter, da nur die Handelsjahre und der Bruttoverlust Teil der Gleichung sind. Das bedeutet, unabhängig davon, wie viel Bruttogewinn der Händler erzielt, ist eine Rückgewinnung nicht möglich.

Die folgende Abbildung zeigt das ewige Wachstum des Verlustvortrags mit dem Bruttoverlust-Wert aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs.[6]

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG – Verlustvortragsjahre für die Rückgewinnung des Verlustvortrags– Für den Bruttoverlust des BFH Beschluss VIII B 113/23
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG – Verlustvortragsjahre für die Rückgewinnung  des Verlustvortrags– Für den Bruttoverlust des BFH Beschluss VIII B 113/23

Wachstum des Verlustvotrags nach § 20 Abs. 6 Satz 5

Gerichtlicher Status

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vorschrift wurde als verfassungswidrig kritisiert,[8][9] und mehrere Klagen diesbezüglich sind bekannt.

Am 5. Dezember 2023 veröffentlichte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz den ersten Beschluss[7] und gewährte die Aussetzung der Vollziehung in einem Fall, in dem ein Steuerzahler mit einem Nettogewinn von 23.342 EUR aus dem CFD-Handel einen Steuerbetrag in Höhe von 59.860 EUR zahlen müsste. Der Titel des Beschlusses lautet: „Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften zweifelhaft“.

Das Finanzamt legte Berufung ein, und der Bundesfinanzhof bestätigte die Aussetzung der Vollziehung mit einem Beschluss[6] vom 7. Juni 2024, unter anderem mit der Begründung, dass „§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG“ nicht mit „Art. 3 Abs. 1 GG“[10] vereinbar sei. Zitat: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Einkommensteuergesetz (EStG) § 20. In: Gesetze im Internet. Bundesministerium der Justiz;
  2. Einzelfragen zur Abgeltungsteuer. In: BMF – Schreiben 2021-06-03 Datev.
  3. Dynamic Portfolio Swaps (DPS). CMC Markets;
  4. Empfehlungen 503/1/20 - Seiten 19, 21, 22. Bundesrat, 28. September 2020;.
  5. a b Daniel Rodriguez: Bindingsteuer - The Infinite Tax Doctrine. 2024 (amazon.de).
  6. a b c VIII B 113/23 - Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte. In: Bundesfinanzhof. 7. Juni 2024;.
  7. a b Beschluss 1-V-1674/23 - Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften zweifelhaft. In: Rheinland-Pfalz Finanzgericht. 5. Dezember 2023;.
  8. Monika Jachmann-Michel: Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Boorberg, 2024, ISBN 978-3-415-07567-2 (boorberg.de).
  9. Konstantin Lainer: Die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Duncker-Humblot, 2023, ISBN 978-3-428-18726-3 (duncker-humblot.de).
  10. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art. 3. In: Gesetze im Internet. Bundesministerium der Justiz;