Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1964 bis 1971

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Verkehrsschilder mit den 1964 eingeführten Schildern nach Bild 46 c (Tankstelle), Bild 47 (Hauptverkehrsstraße) und Bild 27 (Linksabbiegen verboten) im Jahr 1968 in Riesa
Am Alexanderplatz in Berlin war 1964 auch die neu eingeführte Ampel für Fußgängerschutzwege nach Bild 59 in Betrieb. Im Hintergrund ist noch die ältere, 1956 eingeführte Ausführung von Bild 36 a (Vorfahrt der Straßenbahn beachten!) zu sehen.
DDR-Briefmarkenserie „Sicherheit im Straßenverkehr“; das am 18. Februar 1969 erschienene Motiv stellt einen Bahnübergang dar.

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1964 bis 1971 zeigt die Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 30. Januar 1964 als Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –) vom Ministerrat der DDR eingeführt worden sind.[1] Die Verkehrszeichen der StVO von 1964 erfuhren bereits mit Inkrafttreten des DDR-Standards Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen (TGL) Nummer 10629, der am 1. Januar 1968 in Kraft trat, umfangreiche optische Änderungen. Durch die in der TGL zusätzlich vorgenommenen Ergänzungen der Verkehrszeichen stand den Schilderherstellern nun eine große Bandbreite an Varianten zur Verfügung. Diese Ergänzungen wurden aber bis zur Einführung einer neuen StVO am 1. Januar 1978[2] nicht in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen. Größere Veränderungen brachte auch die StVO-Novelle von 1971, die daher in einem eigenen Artikel behandelt wird.

Mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1964 fanden aktuelle internationale Regelungen zum Straßenverkehr Eingang in den Verkehrszeichenkatalog der DDR. Außerdem konnten nun die bewaffneten Kräfte des Landes im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung in die Verkehrsführung eingreifen. Zusätzlich werden in dieser Bildtafel straßenverkehrsrelevante Zeichen beziehungsweise Signale der Verordnungen über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) wiedergegeben.

Wichtige Neuerungen

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Insbesondere mit der Verordnung einer Reihe von neuen Verkehrszeichen zum Thema Parken wollten die Verantwortlichen auf den zunehmenden Individualverkehr reagieren. Mitte der 1960er Jahre hatte die DDR-PKW-Industrie an den Standorten Zwickau und Eisenach den Produktionsausstoß von 1938 übertroffen. Doch bereits zu diesem Zeitpunkt geriet das Verhältnis von Angebot und Nachfrage in ein deutliches Missverhältnis, das sich immer weiter potenzierte. Echte, zeitlich unbegrenzte Parkplatzprobleme hat es zu Zeiten der DDR nur an wenigen prägnanten Stellen gegeben. Somit blieb die Aufstellung der Verkehrszeichen Bild 44 a bis g in der Regel auf städtische Ballungszentren begrenzt.

Mit der neuen StVO konnten Militär, Kasernierten Einheiten des Ministeriums des Innern und Kampfgruppen nun auch eine Dreiseitensperrung an Kreuzungen durchführen. Die dazugehörige Armbinde des von den bewaffneten Organen der DDR gestellten Regulierungspostens wurde als Bild 63 in der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführt. Die Armbinde blieb zwar Teil der Uniformierung von Regulierungsposten, doch verschwand sie bereits 1971 wieder aus der StVO. Die Sperrmöglichkeiten für bewaffnete Einheiten blieben aber weiterhin Teil der Verkehrsordnung.

In der Bundesrepublik Deutschland hatte sich die StVO-Novelle von 1956 mit der verbesserten Sicherung der Fußgängerüberwege beschäftigt, Hierzu war damals eine an beiden Straßenseiten aufzustellende Blinkleuchte angeordnet worden, deren Einsatz aus verschiedenen Gründen jedoch nur sehr sparsam erfolgt war. Daher verschwand dieses Blinklicht ab dem 1. Juni 1964 wieder aus dem westdeutschen Straßenverkehr. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Neufassung der DDR-StVO von 1964 bereits mit einer eigenen gelb-schwarzen Ampel für die hier „Fußgängerschutzweg“ genannten Übergänge nachgezogen. Doch auch sie wurde mit der 1977 verkündeten neuen Straßenverkehrs-Ordnung aus dem Verkehr gezogen.

Um sich von den nach dem Krieg in Westdeutschland weitergeführten Standards wie RAL und DIN zu lösen und die Eigenständigkeit der DDR hervorzuheben, gehörte es zu den großen Projekten des Landes, eine neue Industrienormierung einzuführen. Die Masse der alten Normen, die neu zu definieren waren, sowie die sich ständig ändernden Vorgaben durch Neuerungen in der Forschung und Technik machten dieses Werk zu einer Sisyphusarbeit. In der DDR wurde den DIN-Normen erstmals ab 1955 der Standard TGL (Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen) gegenübergestellt. Als die neue StVO von 1964 eingeführt wurde, war mit der Typfarbkarte 5/62 im Jahr 1962 bereits eine erste DDR-eigene Farbnormierung erschienen. Doch erst mit den am 1. Januar 1968 verbindlich eingeführten Vorgaben der TGL 10629 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr)[3] waren alle grundlegenden Normierungen rund um die Verkehrszeichen erstmals abgedeckt. Als Ersatz zu der ältere Norm TGL 0-6163 vom November 1962, definierte die im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr) die Farbgrenzen. Im Januar 1969 wiederum wurden die Farbtöne durch die TGL 21196 (Anstrichstoffe – Farbregister) neu geregelt. Die Grundfarben für die Verkehrszeichen der StVO waren lediglich mit den unspezifischen Bezeichnungen Rot, Gelb, Blau etc. definiert. Mit diesen Grundfarben konnte anhand der TGL 20684 und der dort wiedergegebenen CIE-Normfarbtafel das gewünschte Farbspektrum definiert und die am nächsten liegende Farbe aus der Typfarbkarte gewählt werden.

  • Rot – TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000)
  • Gelb – TGL 21196 (1969): 0209 „Chromgelb“ = Lab L 76,81, a 9,08, b 67,66 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 1004)
  • Blau – TGL 21196 (1969): 1464 „Ultramarin“ = Lab L 37,22, a 8,32, b −27,81 (= keine Entsprechung im RAL)

Das wahrnehmbare Spektrum im 1976 festgelegten CIE-Lab-Farbraum, gibt die am 1. März 1988 gültig gewordene TGL 21196 wieder.[4] Zwar entstand diese letztgenannte TGL lange nach dem außer Kraft treten der StVO von 1964, doch wurden hier die TGL-Farbwerte erstmals in eine für Bildbearbeitungsprogramme verwertbare Form gebracht. So konnten die Farbwerte auch für die Abbildungen in diesem Artikel eingesetzt werden.

Fette Mittelschrift nach TGL 0-1451

Seit Einführung der TGL 0-1451, die am 1. Januar 1963 verbindlich wurde, hatten die sich Verantwortlichen in der DDR auch ihren eigenen Schriftenstandard für Verkehrszeichen verordnet. Die TGL-Vorgaben fußten direkt auf dem Vorkriegsstandard der DIN 1451 und wurden dieser Formensprache entlehnt. Wie bei den DIN-Schriftschnitten gab es auch hier Eng-, Mittel und Breitschriften, wobei es Drucktypen in verschiedenen Schriftstärken gab. Die Praxis zeigte, dass sich selbst offizielle Abbildungen in den Gesetzestexten oder anderen Veröffentlichungen nicht an diese Festlegungen hielten und stattdessen vielfach Variationen der DIN-Schrift Verwendung fanden, wie dies bereits bei den Schildermalern vor dem Krieg üblich wurde. Dies war kein ostdeutsches Phänomen, sondern konnte zeitgleich auch in Westdeutschland beobachtet werden. Erst zu Beginn der 1970er Jahre, mit dem Aufkommen elektronischer Steuerungssysteme zur Herstellung der Verkehrszeichen, setzte sich die heute bekannte Einheitlichkeit der Beschriftungen durch. Die TGL-0-1451 gibt klare Vorgaben für die Kegel- und Schriftgrößen der Drucktypen. Wert wurde auf eine gute Unterschneidung und einen passenden Zeilenabstand gelegt. All dies sollte die Lesbarkeit der Verkehrsschilder erhöhen.

Mit der am 10. April 1967 bekanntgegebenen und am 1. Januar 1968 verbindlich gewordenen TGL 10629 wurden normierte Bohrlöcher in den Verkehrsschildern verbindlich vorgeschrieben. Die Abbildungen auf dieser Seite geben diese Bohrlöcher an den genau festgelegten Stellen wieder. Lediglich die auf Autobahnen eingesetzten Schilder waren ohne Lochung herzustellen. Schilder aus Stahlblech waren mit einer Sicke auszuführen. Stahlblechschilder, die zu erneuern waren, sollten durch Aluminium- oder „Plastschilder“ ersetzt werden. Auf der Rückseite musste laut dieser Norm die Herstellerfirma mit Anschrift, dem Herstellungsmonat und -jahr wetterfest angegeben werden.

II. Verbotszeichen

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III. Gebotszeichen

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IV. Hinweiszeichen

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V. Verkehrsleiteinrichtungen

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Fahrbahnmarkierungen

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Anlage 2 zur StVO[7]

Längsmarkierungen

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Quermarkierungen

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Leitsteine und Leitpflöcke

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Die Bestimmungen der Vorläufigen Richtlinien für den Ausbau der Landstraßen (RAL 1937) vom Dezember 1942 galten in der DDR weiter. Sie wurden lediglich textlich leicht modifiziert, wie das Fachbuch Linienführung im Straßenbau vom März 1956 bestätigt.[8]

Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien

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Die nicht in der StVO enthaltenen Zeichen Haltestelle für Straßenbahnen und Haltestelle für Kraftfahrlinien wurden ursprünglich im Reichsverkehrsblatt (RVkBl) 1939[9] veröffentlicht, sind in der Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht enthalten gewesen. Die Verordnung aus dem Reichsverkehrsblatt mit den dort enthaltenen Haltestellenzeichen für Straßenbahnen blieb durch die am 1. April 1960 in Kraft getretene neue Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 8. Dezember 1959 unberührt. Die neue BOStrab stellte lediglich die Vorgängerverordnung von 1937 außer Kraft. In ihren Anlagen bestätigte die BOStrab von 1959 die bisherigen Haltestellenzeichen für Straßenbahnen. Auch das Haltestellenzeichen für Kraftfahrlinien galt in der bekannten Form weiter. In den 1960er Jahren wurden allerdings auch neue Zeichen für Bushaltestellen eingeführt.

Autobahnzeichen

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Die Autobahnzeichen waren in diesem Zeitabschnitt noch nicht Teil der Straßenverkehrs-Ordnung und wurden gesondert geregelt.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen

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Zu den in der StVO von 1964 enthaltenen Hinweisen zu den Regulierungsposten, zu denen Bild 63 zählte, folgte am 7. Mai 1965 die Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Hier wurden genaue Angaben zur Verkehrsregelung durch die bewaffneten Organe der DDR festgeschrieben. Diese Durchführungsbestimmung traten am 1. August 1971 wieder außer Kraft.[10]

Die im Juni 1966 nach der damals definierten TGL 12096 eingeführten Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr waren nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung enthalten. Die in der TGL vorgeschriebenen Leitschraffuren konnten auf Schildern oder auf den Hindernissen selbst aufgebracht werden. Es wurde zwischen gelb-schwarzen Schraffuren auf ständigen Hindernissen wie beispielsweise an Brückenpfeilern, Brüstungen und Felsen sowie rot-schwarzen Schraffuren auf Absperrgeräten, Fahrzeugen und Arbeitsgeräten unterschieden. Die TGL 12096 wurde am 1. April 1967 verbindlich.

Die TGL definiert für weiß-rote Leitschraffuren außer ihrer ansonsten nicht ständigen Nutzung im Straßenraum eine Ausnahme: Ihre Nutzung bei Absperrgeräten, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befanden. Seit den 1960er Jahren erschienen auch die Leitsteine mit einem rot-weißen Anstrich. Wie in der westdeutschen ÖTV-Presse, dem Zentralorgan der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 1954, dargelegt wurde, sollten Natursteine, die zu dunkel ausfielen, hell gestrichen werden.[11] Möglicherweise galt in der DDR eine ähnliche Regel, da auch dort Leitsteine manchmal einen weißen Schaft erhielten.

Bild 29 der TGL 10 629 mit den vorgeschriebenen Bohrlöchern im Jahr 1968. Trotz zentimetergenauer Vorgaben konnten es in den Ausführungen zu teils deutlichen Abweichungen kommen.

Die Verkehrszeichen erfuhren mit der TGL 10 629 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder), die am 1. Januar 1968 in Kraft trat, teils umfangreiche optische Änderungen und vielfache Ergänzungen, die zwar nicht in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen wurden, aber den Schilderherstellern dennoch wichtige Anhaltspunkte für eine umfassendere Zeichengestaltung gaben. Eine korrekte Darstellung der Verkehrszeichen ist nur in Verbindung mit der TGL 10 629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift) und der TGL 20 684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr) möglich. Beide Normen wurden wie die TGL 10 629 am 1. Januar 1968 verbindlich. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10 629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbarer Bestandteil bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung der TGL 10 629 noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 1. Oktober 1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21 196 (TGL 21 196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister). Die hier wiedergegebenen Sinnbilder halten sich streng an die Vorgaben der TGL. In der Realität konnte es zu Abweichungen kommen. Einige der hier gezeigten Zeichen waren lediglich rund zweieinhalb Jahre in dieser Form gültig, bevor im August 1971 einige neue Zeichen hinzukamen, andere erneut neue Gestaltungsvorgaben erhielten und wieder andere abgeschafft wurden.

Die Neufassung der BOStrab vom 25. März 1969 schaffte das Haltestellenzeichen für Kraftfahrlinien ab und änderte die Bedeutung der verbliebenen Zeichen. Unter Paragraph 18 hieß es: Haltestellen sind mit dem Signal St 1 der SOStrab, Doppelhaltestellen mit dem Signal St 2a oder b der SO Strab (Anlage 3) zu kennzeichnen. Nach § 70, 1 der Neufassung trat diese mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 1969 wurde auch die erste Ausgabe der TGL 21196 eingeführt, in der die für die DDR geltenden Normfarben erstmals festgelegt worden sind. Durch die Bezeichnungen „Bus“ und „Straßenbahn“ unter dem „H“ der Schilder konnte an den Haltestellen zwischen diesen beiden Verkehrsmitteln unterschieden werden.

Am 1. April 1969 trat in der DDR die Ordnung über die Beschilderung von Verkehrsraumeinschränkungen und Sicherung von Instandhaltungsarbeiten auf den Autobahnen in Kraft. Dies geschah nach Abstimmung mit der Hauptabteilung Verkehrspolizei des Ministeriums des Innern und der Hauptverwaltung Straßenwesen des Ministeriums für Verkehrswesen. In den Anlagen A 1 und A 2 wurden die dazu eingeführten zusätzlichen Hinweiszeichen zu den bereits 1967 erschienenen Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr. Verkehrszeichen nach TGL 10629 vorgestellt.

Unter dem Titel Sicherheit im Straßenverkehr verausgabte die Deutschen Post der DDR in den Jahren 1966, 1969 und 1975 drei Briefmarkenserien zum Thema Verkehrssicherheit.

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  1. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil II, Nr. 49, Berlin, den 4. Juni 1964, S. 357–372.
  2. § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
  3. Siehe insbesondere: TGL 10629, Blatt 2: Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder; TGL 10629, Blatt 3: Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift
  4. TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
  5. a b c d Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 49, Berlin, den 4. Juni 1964, S. 357–372; hier: S. 361.
  6. Regel zur weißen Ortstafel in: Sonderheft mit neuer StVO (= Der deutsche Straßenverkehr für Verkehr und Wirtschaft), Sonderheft, November 1956 (ohne Seitenzahl)
  7. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil ⅠⅠ, 1964, S. 371.
  8. Erwin Fuchs: Linienführung im Straßenbau, Fachbuchverlag Leipzig, Leipzig 1956, S. 139.
  9. Anordnung des Reichsverkehrsministers zur Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien. In: Reichsverkehrsblatt B, Nr. 33 vom 29. Juli 1939
  10. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 51, Berlin den 22. Juni 1971, S. 409–415; hier: S. 412.
  11. Paul Trapp: Was der Straßenwärter von Leiteinrichtungen wissen muß! In: ÖTV-Presse. Zentralorgan der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 5, 1954, S. 78 ff.; hier: S. 78.