Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990 zeigt die Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wie sie sich nach dem im Kraft treten der TGL 12096/01 am 1. Mai 1979 bis zur Wende darstellten. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde die DDR als Staatsgebilde aufgelöst. Wie im Vertrag festgelegt, wurden unverzüglich und weitestgehend die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gültig. Dies galt auch für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der DDR. Einige für die DDR-StVO wichtige Festlegungen, wie die TGL 12096/05 für Leitpfosten waren bereits am 1. Februar 1990 aufgehoben worden. Nur wenige StVO-Paragraphen der Deutschen Demokratischen Republik blieben vorübergehend rechtskräftig. Es verloren zunächst alle Verkehrszeichen bis auf folgende Ausnahmen ihre Gültigkeit: Bild 215 (Wendeverbot), Bild 419 (nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart), Bild 421 (nicht gültig für Schwerst-Gehbehinderte mit Ausnahmegenehmigung) sowie Bild 422 (gültig bei Nässe).[1] Bis zum 31. Dezember 1990 wurden auch diese Zeichen ungültig.
Die in der DDR unter der griffigen Bezeichnung StVO 77 eingeführte neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hatte einige Startschwierigkeiten, da die Normierung der Verkehrszeichen für die Industrie erst im November 1978 veröffentlicht und am 1. Mai 1979 verbindlich wurde.[2] Der Gesetzestext der seit 1. Januar 1978 gültigen StVO löste die seit 1964[3] in der DDR gültige Straßenverkehrs-Ordnung ab.[4] Aufgrund der verzögerten Ausgabe der TGL 12096/01 konnten frühestens Ende 1978 Schilder nach der neuen StVO gefertigt werden.
Zusätzlich werden in dieser Bildtafel straßenverkehrsrelevante Zeichen beziehungsweise Signale der Verordnungen über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) wiedergegeben.
Farbe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]TGL-Vorgaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit den späten 1920er Jahren hatte sich die gelb-schwarze Beschilderung für Ortschaften und Landstraßen in vielen Teilen Deutschlands manifestiert und erhielt erstmals mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 eine reichsweite Normierung und Gültigkeit. Durch den damals ebenfalls bereits im Aufbau befindlichen Autobahnausbau wurde über technische Vorschriften von Anfang an eine blau-weiße Beschilderung festgelegt. Dieses Farbsystem blieb bis zur Wende auch in der DDR gültig. Folgende Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit der mit Folien beklebten Verkehrszeichen waren nach der TGL 12096/01 vom November 1978 einzuhalten:
- weiß – reflektierend
- rot – fluoreszierend (reflektierend für Bild 224 und 225)
- gelb – reflektierend (fluoreszierend für Bild 301 und 302)
- grün – fluoreszierend
Lediglich die Farbgestaltungen mit Blau, Schwarz und Orange sollten von den Schildermalern mit Farbaufträgen erzielt werden. Doch auch hier bestand – falls vorhanden – die Möglichkeit, eine entsprechende Folie einzusetzen. Pfeile, Sinnbilder und Beschriftung waren mit retroreflektierendem Material konturengerecht zu unterlegen. Auch die Verkehrszeichenpfosten waren in der DDR angestrichen. Hierbei sollten nach der TGL 12146 für gelb und rot fluoreszierende Tageslichtleuchtfarben zum Einsatz kommen. Die Pfosten für die Zeichen an Autobahnen waren grau zu streichen oder feuerverzinkt auszuführen. Nach Tabelle 12 der TGL 12096/01 vom November 1978 galt folgende Regelung:
- Die Pfosten der vorfahrtsregelnden Hinweiszeichen Bild 130, 226 bis 229 waren auf ihrer gesamten Länge im Abstand von 0,3 Metern abwechselnd rot und weiß zu streichen.
- Die Pfosten der Hinweiszeichen Bild 301 bis 304, 314, 315 waren in gelber Farbe aufzustellen
- Bei allen restlichen Verkehrszeichen erfolgte der Anstrich in Grau.
Am 1. Januar 1987 war mit der überarbeiteten Vorschrift TGL 21196 ein neues Farbregister gültig worden, das im Juni 1987 erneut überarbeitet wurde. Auf die dort aufgeführten Farbpaletten konnten auch die Schildermaler zurückgreifen.
Praxis
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Praxis wich vielfach von den TGL-Vorgaben ab. Meist konnte aus den Zwängen der Mangelwirtschaft heraus bei der Herstellung der Verkehrsschilder, Pfosten und Maste nur minderwertigeres und kostengünstigeres Material eingesetzt werden. Insbesondere die Folien waren nicht sehr haltbar, kräuselten sich oftmals und blichen schnell aus. Um die anhaltende Korrosion der in der Regel nicht feuerverzinkten Stahlrohrpfosten zu verhindern, mussten diese theoretisch regelmäßig neu gestrichen werden. Haltbarer und preiswerter waren da die ebenfalls möglichen Pfosten aus Beton. Auch die rostenden Schrauben und Unterlegscheiben, die sich an der Vorderseite der meisten Schilder befanden, machten diese unansehnlich. Nicht selten wurden die Bleche der Schilder wie in der Vergangenheit auch weiterhin vollständig von Hand bemalt, wenn kein Folienmaterial zur Hand war.
Typographie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit dem in Kraft treten der TGL 12096/01 am 1. Mai 1979 wurde auch eine neue Hausschrift für die Beschriftungen der Verkehrszeichen eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt war mit der am 1. Januar 1963 verbindlich gewordenen TGL 0-1451 eine Variante der bereits seit den 1930er Jahren verordneten DIN 1451 im Einsatz gewesen. Wie in vielen anderen Lebens- und Arbeitsbereichen der DDR sollte mit dem fortschreitenden Loslösen von den bekannten Normen in Teilen der Bevölkerung ein staatstragender identitäts- und identifikationsstiftender Faktor wirksam werden. Bereits 1962 war daher postuliert worden:
„In Auseinandersetzung mit der Entwicklung des bürgerlichen deutschen Straßenverkehrsrechts werden die ihm zugrunde liegenden kapitalistischen Verhältnisse aufgedeckt und wird die Überlegenheit des sozialistischen Straßenverkehrsrechts der DDR bewiesen.“
Die Verantwortlichen hatten sich bei der Suche nach einer vollkommen neuen Schriftart für den Straßenverkehrsraum auf den fetten Schnitt der von dem Briten Eric Gill zwischen 1928 und 1930 entworfenen Gill Sans geeinigt. Bemerkenswerterweise wurde kein Schriftentwurf aus der DDR selbst oder einem befreundeten sozialistischen Bruderland gewählt. Die fette Gill war jedoch in einzelnen Ausprägungen für den verkehrszeichengerechten Einsatz als Akzidenzschrift ungeeignet. Daher musste sie in etlichen Bereichen überarbeitet werden, um für den gebotenen Gebrauch tauglich zu werden.
Behördlicher Umgang mit der neuen Beschilderung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die 1970 neu in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommene Autobahnbeschilderung blieb weitgehend bis zur Wende 1990 im Einsatz, auch wenn 1979 neue Zeichen eingeführt wurden. Doch da der Autobahnausbau in der DDR keinen Vorrang hatte, wurden zumeist lediglich auf Neubaustrecken die neuen Zeichen angebracht beziehungsweise beschädigte Zeichen auf bestehenden Strecken durch die neu eingeführten ersetzt. Somit dokumentieren bis 1990 Foto- und Filmaufnahmen oftmals noch die der 1971 gültig gewordenen StVO-Novelle zugehörenden Sinnbilder der Autobahnbeschilderung.
Diese Entwicklung entsprach nicht dem sonstigen Verhalten der DDR-Behörden. So wurde die bisherige Beschilderung in den Städten und auf dem Land teils ohne Rücksicht auf ihren guten Zustand in vielen Bereichen recht zügig abgebaut und durch die neuen Zeichen ersetzt. Dabei kamen bei diesem Umbau normalerweise die Städte zuerst zum Zuge, gefolgt – je nach Gewichtung – von den ländlichen Orte und Regionen. Der Abbau aller alten Schilder war 1990 noch nicht abgeschlossen.
I. Warnzeichen
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Bild 101
Gefahrenstelle -
Bild 102
unebene Fahrbahn -
Bild 103
Kreuzung mit untergeordneter Straße -
Bild 104
Kreuzung -
Bild 105
Lichtsignalanlage -
Bild 106
gefährliche Kurve -
Bild 106 V
gefährliche Kurve -
Bild 107
gefährliche Doppelkurve -
Bild 107 V
gefährliche Doppelkurve -
Bild 108
starkes Gefälle -
Bild 108 V
starkes Gefälle -
Bild 109
starke Steigung -
Bild 109 V
starke Steigung -
Bild 110
Seitenwind -
Bild 111
Schleudergefahr -
Bild 112
Einengung der Fahrbahn beidseitig -
Bild 113
Einengung der Fahrbahn einseitig -
Bild 113 V
Einengung der Fahrbahn einseitig -
Bild 114
Gegenverkehr -
Bild 115
Baustelle -
Bild 116
Splitt, Schotter -
Bild 117
Steinschlag -
Bild 118
Fußgängerüberweg -
Bild 119
Kinder -
Bild 120
Wild -
Bild 121
Tiere -
Bild 122
Flugbetrieb -
Bild 123
Radfahrer -
Bild 124
Straßenbahn -
Bild 125
unbeschranker Bahnübergang -
Bild 126
beschranker Bahnübergang -
Bild 127
dreistreifige Bake
(rechts – 240 m) -
Bild 127 V 1
dreistreifige Bake
(links – 240 m) -
Bild 127 V 2
dreistreifige Bake
(links – 180 m) -
Bild 128
zweistreifige Bake
(links – 160 m) -
Bild 128 V 1
zweistreifige Bake
(rechts – 160 m) -
Bild 128 V 2
zweistreifige Bake
(rechts – 110 m) -
Bild 129
einstreifige Bake
(rechts – 80 m) -
Bild 129 V 1
einstreifige Bake
(links – 80 m) -
Bild 129 V 2
einstreifige Bake
(rechts – 50 m) -
Bild 130
Warnkreuz am Bahnübergang -
Bild 130 V 1
Warnkreuz am Bahnübergang -
Bild 130 V 2
Warnkreuz am Bahnübergang
II. Vorschriftszeichen
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Bild 201
Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge -
Bild 202
Einfahrt verboten -
Bild 203
Fahrverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge -
Bild 204
Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge -
Bild 205
Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge -
Bild 206
Fahrverbot für Lastkraftwagen -
Bild 207
Fahrverbot für Traktoren -
Bild 208
Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit mehrachsigen Anhängefahrzeugen -
Bild 209
Fahrverbot für Radfahrer -
Bild 210
Fahrverbot für Gespannfahrzeuge -
Bild 211
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite -
Bild 211 V
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite -
Bild 212
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe -
Bild 212 V
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe -
Bild 213
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse -
Bild 213 V 1
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse -
Bild 213 V 2
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse -
Bild 213 V 3
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse -
Bild 214
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast -
Bild 214 V
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast -
Bild 215
Wendeverbot -
Bild 216
Hupverbot -
Bild 217
vorgeschriebener Mindestabstand für Kraftfahrzeuge -
Bild 217 V
vorgeschriebener Mindestabstand für Kraftfahrzeuge -
Bild 218
zulässige Höchstgeschwindigkeit -
Bild 219
Verbot, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen -
Bild 220
Verbot, mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen -
Bild 221
Ende aller durch Verkehrszeichen angezeigten Verbote für fahrende Fahrzeuge -
Bild 222
Ende der angezeigten zulässigen Höchstgeschwindigkeit -
Bild 223
Ende des Überholverbotes -
Bild 224
Halteverbot -
Bild 225
Parkverbot -
Bild 226
Halt – Vorfahrt gewähren -
Bild 227
Vorfahrt gewähren -
Bild 228
Halt – Weiterfahrt nach Aufforderung -
Bild 229
Wartepflicht bei Gegenverkehr -
Bild 230
vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit -
Bild 231
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit -
Bild 232
Schneeketten vorgeschrieben -
Bild 233
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 233 V 1
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 233 V 2
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 234
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 234 V 1
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 234 V 2
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 234 V 3
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 235
vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge -
Bild 235 V 1
vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge -
Bild 235 V 2
vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge -
Bild 236
vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren -
Bild 237
Einbahnstraße -
Bild 238
Einbahnstraße -
Bild 239
Einordnen -
Bild 239 V 1
Einordnen -
Bild 239 V 2
Einordnen -
Bild 239 V 3
Einordnen -
Bild 239 V 4
Einordnen -
Bild 239 V 5
Einordnen -
Bild 239 V 6
Einordnen -
Bild 239 V 7
Einordnen -
Bild 239 V 8
Einordnen -
Bild 239 V 9
Einordnen -
Bild 239 V 10
Einordnen -
Bild 239 V 11
Einordnen -
Bild 239 V 12
Einordnen -
Bild 239 V 13
Einordnen -
Bild 240
Verringerung der Zahl der Fahrspuren -
Bild 240 V 1
Verringerung der Zahl der Fahrspuren -
Bild 240 V 2
Verringerung der Zahl der Fahrspuren -
Bild 241
Vergrößerung der Zahl der Fahrspuren -
Bild 241 V
Vergrößerung der Zahl der Fahrspuren -
Bild 242
Beginn einer Fahrspur für langsamfahrende Fahrzeuge -
Bild 243
Haltestelle von Omnibussen -
Bild 244
Haltestelle von Schienenfahrzeugen -
Bild 245
Fußgängerüberweg -
Bild 246
Fußgängerbrücke oder -tunnel -
Bild 246 V
Fußgängerbrücke oder -tunnel -
Bild 247
für Fußgänger: Gegenüberliegende Straßenseite benutzen -
Bild 247 V
für Fußgänger: Gegenüberliegende Straßenseite benutzen -
Bild 248
Gehweg -
Bild 249
Radweg -
Bild 250
Parkplatz -
Bild 250 V 1
Parkplatz -
Bild 250 V 2
Parkplatz -
Bild 250 V 3
Parkplatz -
Bild 250 V 4
Parkplatz unbewacht -
Bild 250 V 5
Parkplatz bewacht -
Bild 250 V 6
Parkplatz bewacht -
Bild 250 V 7
Parkplatz -
Bild 251
reservierte Parkfläche -
Bild 252
Parkplatz nur für Taxi -
Bild 252 V
Parkplatz nur für Taxi -
Bild 253
Parkplatz mit begrenzter Parkdauer; Benutzung nur mit Parkscheibe -
Bild 253 V
Parkplatz mit begrenzter Parkdauer; Benutzung nur mit Parkscheibe -
Bild 254
Parkordnung quer zur Fahrtrichtung -
Bild 255
Parkordnung schräg zur Fahrtrichtung -
Bild 256
Parkordnung auf dem Gehweg -
Bild 257
Parkordnung halb auf dem Gehweg -
Bild 258
Parkordnung auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung -
Bild 259
Parkordnung halb auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung -
Bild 260
Parkordnung auf der Fahrbahn, parallel zur Fahrtrichtung -
Bild 261
Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung -
Bild 261 V 1
Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung -
Bild 261 V 2
Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung -
Bild 262
Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung -
Bild 262 V 1
Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung -
Bild 262 V 2
Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
III. Hinweiszeichen
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Bild 301
Hauptstraße -
Bild 302
Ende der Hauptstraße -
Bild 303
Europastraße -
Bild 304
Fernverkehrsstraße -
Bild 304 V 1
Fernverkehrsstraße -
Bild 304 V 2
Fernverkehrsstraße -
Bild 304 V 3
Fernverkehrsstraße -
Bild 305
Anfang der Autobahn -
Bild 306
Ende der Autobahn -
Bild 307
Wegweiser zur Autobahn -
Bild 308
Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle -
Bild 308 V 1
Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle -
Bild 308 V 2
Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle -
Bild 309
Vorwegweiser auf Autobahnen -
Bild 309 V
Vorwegweiser auf Autobahnen -
Bild 310
dreistreifige Bake -
Bild 311
zweistreifige Bake -
Bild 312
einstreifige Bake -
Bild 313
Wegweiser auf Autobahnen -
Bild 313 V
Wegweiser auf Autobahnen -
Bild 314
Anfang der Ortschaft -
Bild 314 V 1
Anfang der Ortschaft (zweisprachig) -
Bild 314 V 2
Anfang der Ortschaft -
Bild 314 V 3
Anfang der Ortschaft -
Bild 315
Ende der Ortschaft -
Bild 316
Vorwegweiser -
Bild 317
Vorwegweiser -
Bild 317
Vorwegweiser (zweisprachig) -
Bild 318
Wegweiser für Fernverkehrsstraßen -
Bild 319
Wegweiser für sonstige befestigte Straßen -
Bild 319 V
Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (zweisprachig) -
Bild 320
Wegweiser für unbefestigte Straßen -
Bild 321
Wegweiser für Transitstraßen -
Bild 322
Gegenverkehr hat Wartepflicht -
Bild 323
Sackgasse -
Bild 324
Krankenhaus -
Bild 325
Medizinische Hilfe -
Bild 326
Fernsprechstelle -
Bild 327
Pannenhilfe -
Bild 327 V 1
Pannenhilfe -
Bild 327 V 2
Pannenhilfe -
Bild 327 V 3
Pannenhilfe und Tankstelle -
Bild 328
Tankstelle -
Bild 328 V 1
Tankstelle -
Bild 328 V 2
Tankstelle -
Bild 328 V 3
Tankstelle -
Bild 328 V 4
Tankstelle und Raststätte -
Bild 328 V 5
Tankstelle und Raststätte -
Bild 329
Campingplatz -
Bild 329 V
Campingplatz -
Bild 330
Rast- oder Gaststätte -
Bild 330
Rast- oder Gaststätte -
Bild 330 V
Kiosk -
Bild 330 V 3
Raststätte und Kiosk -
Bild 331
Hotel oder Motel -
Bild 332
Toilette -
Bild 333
Informationsstelle -
Bild 334
Kinderbeförderung (wird nur an Kraftfahrzeugen angebracht);
kein Zeichen der TGL, aber der StVO -
Bild 336
allgemeine Höchstgeschwindigkeiten in der DDR -
Bild 337 V 1
Vorwegweiser für Umleitungen -
Bild 338
Wegweiser für Umleitungen -
Bild 338 V 1
Wegweiser für Umleitungen -
Bild 338 V 2
Wegweiser für Umleitungen -
Bild 339
Wegweiser für Umleitungen des Autobahnverkehrs -
Bild 339 V
Wegweiser für Umleitungen des Autobahnverkehrs -
Bild 340
Ankündigung des Fahrbahnwechsels -
Bild 340 V
Ankündigung des Fahrbahnwechsels
Zusatzzeichen
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Bild 401
abbiegende Hauptstraße -
Bild 401 V 1
abbiegende Hauptstraße -
Bild 401 V 2
abbiegende Hauptstraße -
Bild 402
abbiegende Hauptstraße -
Bild 402 V 1
abbiegende Hauptstraße -
Bild 402 V 2
abbiegende Hauptstraße -
Bild 402 V 3
abbiegende Hauptstraße -
Bild 403
Anfang -
Bild 404
vor und hinter -
Bild 405
Ende -
Bild 406
links -
Bild 406 V
links, mit Längenangabe -
Bild 407
links und rechts -
Bild 407 V
links und rechts -
Bild 408
rechts -
Bild 408 V 1
rechts, mit Längenangabe -
Bild 408 V 3
schräg rechts -
Bild 408 V 2
rechts -
Bild 409
Entfernung in Meter -
Bild 409 V 1
Entfernung in Meter -
Bild 409 V 2
Entfernung in Meter -
Bild 409 V 3
Entfernung in Meter -
Bild 409 V 4
Entfernung in Meter -
Bild 409 V 5
Entfernung in Meter -
Bild 410
Länge des Geltungsbereichs -
Bild 410 V 1
Länge des Geltungsbereichs -
Bild 410 V 2
Länge des Geltungsbereichs -
Bild 411
Anzahl -
Bild 412
Zeitbegrenzung -
Bild 412 V 1
Zeitbegrenzung -
Bild 412 V 3
Zeitbegrenzung -
Bild 413
Gefahr von Schnee und Eisglätte -
Bild 414
Gefahr plötzlicher Nebelbildung -
Bild 415
Gefahr am Fahrbahnrand -
Bild 416
Spielstraße
für Anlieger frei
(mit Verkehrszeichen Bild 201) -
Bild 417
Zugbetrieb
(mit Verkehrszeichen Bild 101) -
Bild 418
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 1
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 2
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 3
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 4
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 5
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 6
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 7
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 8
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 9
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 10
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 11
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 12
nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten -
Bild 418 V 13
nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten -
Bild 418 V 15
nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten -
Bild 418 V 16
nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten -
Bild 418 V 17
nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten -
Bild 419
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419 V 1
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419 V 2
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419 V 3
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419 V 4
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419 V 5
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419 V 6
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419 V 7
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 420
Rollstuhlfahrer -
Bild 421
nicht gültig für Rollstuhlfahrer -
Bild 422
gültig bei Nässe -
Bild 451
Flughafen -
Bild 452
Telefonnummer -
Bild 453
Sportstätte -
Bild 454
Leipziger Messe -
Bild 455
AGRA -
Bild 457
Hochspannung -
Bild 471
außer Volkspolizei-Fahrzeuge -
Bild 472
außer Kraftfahrzeuge der Feuerwehr -
Bild 473
außer Fahrzeuge Kraftverkehr -
Bild 474
außer Taxi -
Bild 475
außer Baufahrzeuge -
Bild 476
außer Krankenwagen -
Bild 477
außer Dienstfahrzeuge -
Bild 478
außer Versorgungsfahrzeuge -
Bild 478 V
außer Versorgungsfahrzeuge (mit Uhrzeit) -
Bild 479
außer Anlieger -
Bild 480
außer Fahrzeuge des Corps Diplomatique -
Bild 481
außer Fahrzeuge mit Sondergenehmigung
Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr
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Bild 4
Leitschraffur an ständigen Hindernissen
(TGL 12096) -
zu Bild 4
Leitschraffur an ständigen Hindernissen
(TGL 12096) -
Bild 5
Leitschraffur an ständigen Hindernissen
(TGL 12096) -
Bild 6
Leitschraffur an ständigen Hindernissen
(TGL 12096)
-
Bild 4
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
(TGL 12096) -
zu Bild 4
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
(TGL 12096) -
Bild 5
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
(TGL 12096) -
Bild 6
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
(TGL 12096)
-
Bild 1
Leitpfosten
(TGL 12096/05) -
Leitsteine
(keine TGL-Regelung)
Verkehrsregelung durch Farbzeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Diese Regelung richtet sich nach der überarbeiteten TGL 12096/04 vom November 1978, die ab 1. Mai 1979 verbindlich wurde. Die schematisierten Zeichnungen sind den Darstellungen aus der StVO 77 entnommen und mit den Bemaßungen der TGL 12096/04 kombiniert worden. Neu eingeführt wurde mit dieser TGL der Grünpfeil.
-
Bild 1
Grün
Verkehrsrichtung freigegeben -
Bild 2
Grün-Gelb
Verkehrsrichtung noch freigegeben – Wechsel auf „Gelb“ steht bevor -
Bild 3
Gelb
Achtung, anhalten -
Bild 4
Rot
Halt -
Bild 5
Rot-Gelb
nach Halt – Wechsel auf „Grün“ steht bevor -
Bild 11
für Fußgänger:
Verkehrsrichtung freigegeben -
Bild 12
für Fußgänger:
Halt bzw. Fahrbahn verlassen -
Bild 23
Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot“ -
Beispiel für die Anordnung von Verkehrszeichen an Signalgebermasten nach TGL 12096/04
Haltestellenzeichen für Straßenbahnen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit Einführung der StVO 77 wurde das Haltestellenzeichen für Omnibusse über die Straßenverkehrs-Ordnung selbst mit Bild 243 geregelt. Das entsprechende Bild 244 für Schienenfahrzeuge galt auf den Straßenverkehrsflächen. Unmittelbar an Haltestellen blieben die Signale der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) gültig.
-
Signal St 29
Haltestellenzeichen -
Signal St 29a
Zeichen für Doppelhaltestelle -
Signal St 29a
Zeichen für Doppelhaltestelle -
Signal St 29b
Zeichen für Sonderhaltestellen
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1981
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 1. Juli 1981 wurde eine neue TGL für vertikale Leiteinrichtungen im Straßenverkehr gültig. In ihr war die StVO 77 eingearbeitet. Die neue TGL 12096/03 löste die Vorgängerin, TGL 12096, von 1966 ab. Bereits am 1. Mai 1986 wurde die Verbindlichkeit der neuen TGL 12096/03 wieder aufgehoben. Gelb-schwarze Leitschraffuren waren an ständigen Hindernissen wie Brücken mit verengter Durchfahrtshöhe und/oder -breite, Brüstungsmauern, vorstehende Ecken von Gebäuden, Felsen und Stützmauern anzubringen, wenn sich diese innerhalb des Lichtraumprofils befanden. Rot-weiße Leitschraffuren waren auf Absperrgeräten anzubringen, die sich nicht ständig auf Straßenflächen befanden. Außerdem waren sie an Hindernissen sowie Arbeitsgeräten anzubringen, die zeitweilig innerhalb des Lichtraumprofils aufgestellt waren. Dazu zählten Baugerüste, Bauzäune sowie Fahrzeuge und Arbeitsgeräte für den Bau und die Erhaltung von Straßen und Versorgungseinrichtungen.
-
Bild 602
Leitschraffur an ständigen Hindernissen -
Bild 603
Leitschraffur an ständigen Hindernissen -
Bild 604
Leitschraffur an ständigen Hindernissen -
zu Bild 604
Leitschraffur an ständigen Hindernissen -
Bild 605
Leitschraffur an ständigen Hindernissen
-
Bild 602
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen -
Bild 603
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen -
Bild 604
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen -
zu Bild 604
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen -
Bild 605
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
1986
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 1. Mai 1986 trat mit der im Oktober 1985 veröffentlichten TGL 12096/03 eine neue Version dieser Norm in Kraft. An den Zeichen für vertikale Leiteinrichtungen kam es lediglich bei Bild 605 zu einer Veränderung. Außerdem wurde unter anderem der Abschnitt Leit- und Absperrkegel neu aufgenommen.[5] Alle übrigen Zeichen blieben entsprechend der bereits veröffentlichten TGL von 1981 erhalten.
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Bild 601
Leit- und Absperrkegel zur zeitweiligen Verkehrslenkung -
Bild 601 V
Leit- und Absperrkegel zur Sperrung auf Parkplätzen und nichtöffentlichen Straßen
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Bild 605
Leitschraffur an ständigen Hindernissen
-
Bild 605
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
1988
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 1. Januar 1988 wurde die im Februar 1987 veröffentlichte, überarbeitete TGL 12096/01 gültig. Sie enthielt unter anderem ergänzende Verkehrszeichen, welche Teil einer nun erweiterten StVO wurden. Wie historische Photographien zeigen, wurden einige der Bilder bereits einige Zeit vor ihrer offiziellen Veröffentlichung verwendet.
Überarbeitete Zeichen
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Bild 247
für Fußgänger – gegenüberliegende Straßenseite benutzen -
Bild 247 V
für Fußgänger – gegenüberliegende Straßenseite benutzen -
Bild 250 V 3
Parkplatz -
Bild 262 V 2
Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung -
Bild 319 V
Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (zweisprachig) -
Bild 321
Wegweiser für Transitstraßen -
Bild 457
Hochspannung
Neue Zeichen
-
Bild 233 V 1
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 233 V 2
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 235 V 3
vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge -
Bild 236 V
vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren -
Bild 237 V
Einbahnstraße -
Bild 239 SV
Einordnen -
Bild 240 V 3
Verringerung der Zahl der Fahrspuren -
Bild 240 V 4
Verringerung der Zahl der Fahrspuren -
Bild 242 V
Beginn einer Fahrspur für langsamfahrende Fahrzeuge -
Bild 244 V 5
Verringerung der Zahl der Fahrspuren -
Bild 249 a
Rad- und Gehweg -
Bild 249 a V
Geh- und Radweg -
Bild 249 b
Gemeinsamer Geh- und Radweg -
Bild 256 V
Parkordnung auf dem Gehweg -
Bild 257 V
Parkordnung halb auf dem Gehweg -
Bild 258 V
Parkordnung auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung -
Bild 259 V
Parkordnung halb auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung -
Bild 260 V
Parkordnung auf der Fahrbahn, parallel zur Fahrtrichtung -
Bild 313 V 1
Wegweiser auf Autobahnen -
Bild 318 V
Wegweiser für Fernverkehrsstraßen -
Bild 338 V 4
Wegweiser für Umleitungen -
Bild 338 V 5
Wegweiser für Umleitungen -
Bild 423
Parken und Reisen -
Bild 460
Zoo, Tierpark -
Bild 474
außer TAXI -
Bild 482
außer Bewohner -
Bild 484
Obsternte -
Bild 485 V1
Tag und Nacht -
Bild 486
Intertank – Tanken gegen Devisen möglich -
Bild 487
Intershop – Einkauf gegen Devisen möglich -
Bild 488
Baumpflege
Neu nummerierte Zeichen
-
Bild 233 V 3
vorgeschriebene Fahrtrichtung
bisher Bild 233 V 1 -
Bild 233 V 4
vorgeschriebene Fahrtrichtung
bisher Bild 233 V 2 -
Bild 250 V 1
Parkplatz
bisher Bild 250 V 2 -
Bild 250 V 2
Parkplatz
bisher Bild 250 V 1
Gelöschte Zeichen
-
Bild 309 V
Vorwegweiser auf Autobahnen -
Bild 313 V
Wegweiser auf Autobahnen
1990
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 1. Februar 1990 sollte eine leicht veränderte Form der Leitpfosten gültig werden, die dazugehörige, überarbeitete TGL 12096/05 war im Juni 1989 veröffentlicht worden. Es war vorgesehen, dass an den Leitpfosten 100 mm über der Geländeoberkante ein 50 mm hohes Vogelfluchtloch eingelassen werden sollte. Diese TGL trat nie in Kraft, da sie zum Gültigkeitsdatum bereits mit der bisher verordneten TGL 12096/05 vom Dezember 1973 für ungültig erklärt worden war. An ihre Stelle traten die entsprechenden Bestimmungen der West-StVO und der dazugehörigen DIN-Normen.
Militärverkehrszeichen (Auswahl)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Gestaltung der Militärverkehrszeichen (MVZ)[6] orientierte sich an der StVO 77.
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MVZ 21
Fahrverbot für Kettenfahrzeuge -
MVZ 31
Militärstraße -
MVZ 32
Straße für Kettenfahrzeuge -
MVZ 44
Zusatzzeichen; gültig für abgebildete Fahrzeugart in der angegebenen Richtung
Aufnahme von Verkehrszeichen in die gesamtdeutsche StVO ab 1990
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aufgrund der 3. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 11. Dezember 1990 wurde die Weiterverwendung des aus der DDR-StVO von 1977 stammenden grünen Pfeilschildes (Grünpfeil) zwischen dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 gestattet.[7] Noch bevor die umfassende StVO-Gestaltungsnovelle vom 19. März 1992 in Kraft trat, wurde am 20. Dezember 1991 die Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen erlassen. Am 1. Januar 1992 trat diese Verordnung in Kraft und sollte am 31. Dezember 1996 ungültig werden. Die Verordnung für den 1978 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eingeführten Grünpfeil galt jedoch nur für die ehemaligen Länder der DDR und galt für alle Pfeilschilder, die vor dem 1. Juli 1991 angebracht worden waren.[8] Mit Einführung der StVO-Novelle von 1992 wurden zunächst zwei Zeichen der DDR-StVO, eine leicht geänderte Version des Zeichens Wendeverbot, das seit der DDR-StVO-Novelle von 1971 eingeführt war, und Bild 116 Splitt, Schotter als Zeichen 116 mit neuem Sinnbild in die erste für ganz Deutschland gültige Nachkriegs-StVO aufgenommen. Im Jahr 1994 wurde dann auch der Grünpfeil Teil dieser StVO-Novelle. Mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 fiel Zeichen 116 wieder aus dem Verkehrszeichenkatalog, konnte aber als Zeichen 145-50 bei Gefahrenlage noch angeordnet werden. Mit Einführung des Verkehrszeichenkataloges 2017 wurde das Zeichen wieder als reguläres Gefahrzeichen aufgenommen und erhielt die Nummer 101-52.
Folgende Zeichen, die ausschließlich in der DDR-StVO enthalten waren, wurden in sehr ähnlicher oder im Sinnbild veränderter Ausführung mit oder kurz nach der Novelle von 1992 in die erste gesamtdeutsche Nachkriegs-StVO übernommen:
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Zeichen 116
Splitt, Schotter
(StVO 1992) -
Zeichen 272
Verbot des Wendens
(StVO 1992) -
Zeichen 720
Grünpfeil
(StVO 1994)
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Unter dem Titel Sicherheit im Straßenverkehr verausgabte die Deutschen Post der DDR in den Jahren 1966, 1969 und 1975 drei Briefmarkenserien zum Thema Verkehrssicherheit.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Klaus Zwingenberger: Autobahnzeichen. In: Der Deutsche Straßenverkehr 8 (1980), S. 4–5.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Bundesgesetzblatt, Einigungsvertrag, Teil II, Nr. 35 vom 28. September 1990, S. 885–1248; hier: S. 1223
- ↑ TGL 12096/01: Anlagen des Straßenverkehrs – Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen vom November 1978, S. 1–28; hier S. 1.
- ↑ Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil II, Nr. 49, Berlin, den 4. Juni 1964, S. 357–372.
- ↑ § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
- ↑ TGL 12096/03: Anlagen des Straßenverkehrs – Leiteinrichtungen – Vertikale Leiteinrichtungen vom Oktober 1985, S. 1–4; hier S. 4 (Hinweise).
- ↑ Taktische und Militärverkehrszeichen In: Handbuch für Militärtransportwesen/Straßendienst Militärverlag der DDR, Berlin 1983, S. 612 ff.
- ↑ Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 69, Teil 1, Bonn, 19. Dezember 1990, S. 2765.
- ↑ Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen. Vom 20. Dezember 1991. In: Bundesgesetzblatt 68, Teil 1, Bonn, 31. Dezember 1991, S. 2391.