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Brandstiftung (Deutschland)

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Folgen einer Brandstiftung: Feuer im Nordturm der Göttinger St.-Johannis-Kirche am 23. Januar 2005.

Die Brandstiftung ist in mehreren Abstufungen (Tatbestände) Gegenstand des deutschen Strafrechts. Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 306 bis § 306f StGB normiert.

Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstörung durch Brandlegung. Diese Handlungen werden durch Qualifikationstatbestände mit höherer Strafandrohung versehen, wenn sie sich gegen bestimmte Objekte richten, mit schwerwiegenden Folgen für Dritte verbunden sind oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgen. Die Eigenständigkeit der Brandstiftungsdelikte neben anderen erfolgsbezogenen Delikten mit vergleichbarer Schutzrichtung (Tötungs-, Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte) erklärt sich daraus, dass das Tatmittel Feuer ein überdurchschnittliches Gefährdungspotential besitzt, welches die anderen Deliktsgruppen nur unzureichend abbilden.

Die Brandstiftungsdelikte zeichnen sich durch eine vergleichsweise hohe Mindeststrafandrohung aus: Die meisten Delikte, die an eine vorsätzliche Brandlegung anknüpfen, sehen eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder höher vor, weswegen sie gemäß § 12 Abs. 1 StGB Verbrechen darstellen. Daher sprechen sich viele Stimmen für eine restriktive Interpretation der Brandstiftungsdelikte, insbesondere der im Gesetz genannten Tatobjekte, aus.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2021 in Deutschland 17.151 Fälle von Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr (§§ 306-306d, § 306f StGB) angezeigt, davon 2.083 Versuche. Die Hälfte der gemeldeten Fälle wurden aufgeklärt.

Entstehungsgeschichte

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Mittelalterliche Brandstiftungsdelikte im deutschen Sprachraum

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Strafvorschriften, die sich gegen das schuldhafte Verursachen von Feuern wenden, sind bereits seit Langem bekannt. Aufgrund der politischen Fragmentierung des deutschen Sprachraums im Mittelalter existierten in den einzelnen Herrschaftsgebieten zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen, welche die Brandstiftung typischerweise als eines der schwersten Delikte betrachteten.[1]

Eine einheitliche strafrechtliche Regelung der Brandstiftung erfolgte im Heiligen Römischen Reich erstmals durch die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532, durch welche die heterogenen Strafbestimmungen der einzelnen Territorien aneinander angeglichen werden sollten. Nach Art. 125 CCC wurde mit dem Tod durch Verbrennen bestraft, wer bewusst ein Feuer auslöste. Diese Vorschrift war im Vergleich zum heutigen Brandstiftungsrecht äußerst allgemein gehalten und erfasste pauschal jede Form von vorsätzlicher Brandstiftung, ohne dabei nach der Gefährlichkeit der individuellen Tat oder dem Wert des beschädigten Tatobjekts zu differenzieren.[1]

Brandstiftungsdelikte im Preußischen Allgemeinen Landrechts

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Ab dem 18. Jahrhundert lösten die deutschen Staaten die CCC schrittweise durch moderne Strafrechtskodifikationen ab. Deren Verfasser bemühten sich darum, die häufig knappen und daher mit vielen Auslegungszweifeln verbundenen Tatbestände der CCC durch präziser formulierte und stärker auf den Schutz spezifischer Güter ausgerichtete Strafnormen zu ersetzen.[2]

Ein frühes Beispiel für diese Entwicklung bietet das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, welches die Brandstiftung mit über 60 Vorschriften regelte. Das ALR begriff die Brandstiftung primär als Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit, weshalb es sie systematisch im Umfeld der Landesbeschädigung und dem Verursachen einer Überschwemmung verortete. Dahinter stand die Überlegung, dass sich die Brandstiftung von der einfachen Sachbeschädigung durch die besondere Gefährlichkeit des Tatmittels Feuer für Leib, Leben und Eigentum unterschied.[3] Die einzelnen Vorschriften des Regelungskomplexes Brandstiftung beschrieben unterschiedliche Erscheinungsformen des Legens von Feuer und differenzierten dabei nach Gefahrensituation, Begehungsweise und Tatobjekt. Diese Regelungstechnik wirkte sich vor allem auf das Strafmaß aus: Während die CCC die Brandstiftung noch pauschal mit der Todesstrafe durch Verbrennen bestrafte, enthielt das ALR einen wesentlich ausdifferenzierteren Strafrahmen. So drohte etwa für das Legen eines Feuers in Wohnhäusern, Schiffen, oder anderen Gebäuden zwecks Begehung eines Mordes die Verbrennung (Art. 1512 ALR), für das Inbrandsetzen eines Waldes hingegen Haft (Art. 1521 ALR) sowie für das Anzünden von Feld- oder Gartenfrüchten schließlich eine Geldstrafe (Art. 1522 ALR).

Brandstiftungsdelikte im preußischen Strafgesetzbuch

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Andere Gesetzgeber griffen den systematischen Ansatz des ALR zunächst nicht auf. So ordnete das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813 die Brandstiftung in Anlehnung an den französischen Code penal von 1810 den Sachbeschädigungsdelikten zu, was darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber das Unrecht der Brandstiftung im Schwerpunkt in einer Eigentumsverletzung sah.[4] Eine vergleichbare Regelungstechnik wurde wenig später für das preußische Strafgesetzbuch (prStGB) vorgeschlagen. Dahinter stand zum einen die Überlegung, dass jeder Brandstiftung ein kaum kalkulierbares Gefährdungsrisiko innewohnte, weshalb eine gesetzliche Ausdifferenzierung nach Gefährdungslagen sachlich nicht überzeugt hätte. Zum anderen wurde der kleinteilige Ansatz des ALR dafür kritisiert, Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten zu provozieren. Dieser Vorschlag setzte sich jedoch im Gesetzgebungsprozess nicht durch. Oberhand gewann stattdessen der Standpunkt, der das Unrecht der Brandstiftung in der Verursachung einer kaum kontrollierbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum sah. Diese Betrachtungsweise prägte die neuen Brandstiftungsdelikte.[5]

Um das Gemeingefährlichkeitselement angemessen zu berücksichtigen, erarbeitete der Gesetzgeber mehrere Kataloge mit möglichen Tatobjekten, deren Inbrandsetzen typischerweise mit besonders großen Gefahren für Leib, Leben oder Eigentum verbunden war.[5] So lautete der damalige § 285 prStGB nach Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1851 wie folgt:

Wegen Brandstiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe, und wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat, mit dem Tode bestraft:

1) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder ein zum Gottesdienst bestimmtes Gebäude in Brand setzt;
2) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit in Brand setzt, in welcher darin, Menschen sich aufzuhalten pflegen;
3) wer vorsätzlich Eisenbahnwagen, Bergwerke oder andere zum Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeiten zu einer Zeit in Brand setzt, zu welcher sich Menschen darin aufzuhalten pflegen.

In allen diesen Fällen macht es keinen Unterschied, ob die in Brand gesetzten Gegenstände im Eigenthum des Thäters sind oder nicht.

Eine ähnliche Struktur wies der benachbarte § 286 prStGB auf:

Wer vorsätzlich Schiffe, Gebäude, Hütten, Bergwerke, Magazine, Vorräthe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Bau- oder Brenn-Materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore welche fremdes Eigenthum sind, in Brand steckt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft

Beide Regelungen verzichteten darauf, die Strafbarkeit wegen Brandstiftung an den Nachweis einer konkreten Gemeingefährlichkeit der Tat zu knüpfen. Daher handelte es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Hintergrund dieser Regelungstechnik war der Befund, dass der Deliktstyp des Gefährdungsdelikts zur damaligen Zeit rechtsdogmatisch noch kaum durchdrungen war, weshalb noch keine gesicherte Vorstellung darüber bestand, was genau unter einer konkreten Gefahr zu verstehen war.[5] Außerdem befürchtete der Gesetzgeber, dass der Nachweis des Eintritts einer konkreten Gefährdung mit zu großen Unschärfen verbunden war. Ein Beispiel für die Problematik, die mit dem Einfordern eines bestimmten Gefährlichkeitsniveaus verbunden war, bot der Begriff der Feuersbrunst, der im ALR und in mehreren späteren Gesetzbüchern verwendet wurde, um die spezifische Gefährlichkeit der Brandstiftung zu beschreiben. Dieser Begriff wurde so unterschiedlich interpretiert, dass er nicht praxistauglich war; teilweise bezeichnete man damit Brände, die Menschen zu gefährden drohten, teilweise unkontrollierbare Brände, teilweise aber auch lediglich das selbstständige Brennen einer Sache.[6] Der kasuistische Ansatz des preußischen StGB diente also der Rechtssicherheit.[7] Dieser Ansatz stieß im Schrifttum zunächst auf verbreitete Zustimmung und wurde von anderen Strafgesetzbüchern aufgegriffen.[8]

Dass das preußische StGB zwei Brandstiftungsdelikte mit unterschiedlichen Katalogen normierte, erklärt sich dadurch, dass sich die Delikte auf unterschiedliche abstrakte Gefahren bezogen: Während der Katalog des § 285 prStGB mit Blick auf Gefahrenlagen für Menschen zusammengestellt wurde, bezog sich § 286 prStGB auf Gefahren für fremdes Eigentum. Die Einschränkung des § 286 prStGB auf Tatobjekte, die für den Täter fremd waren, sollte eine verbreitete landwirtschaftliche Praxis, dass Abbrennenlassen eigener Felder, von der Strafbarkeit ausnehmen.[9] Flankiert wurden die §§ 285, 286 prStGB durch das in § 287 prStGB geregelte Delikt der mittelbaren Brandstiftung. Dieses verwirklichte, wer eine eigene oder fremde Sache anzündete, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage eignete, das Feuer auf eine der in §§ 285, 286 prStGB genannten Sachen zu übertragen.

Auslegungszweifel des § 286 prStGB

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Nach Inkrafttreten des preußischen StGB entwickelte sich in Lehre und Praxis ein Meinungsstreit, der § 286 prStGB betraf und die weitere Entwicklung der Brandstiftungsdelikte begleitete. Anlass hierzu gab der Befund, dass die dort genannten Tatobjekte das Element der Gemeingefahr, das für die gesamte Brandstiftung als prägend angesehen wurde, in unterschiedlicher Intensität zum Ausdruck brachten. Die Aufnahme einiger der in § 286 prStGB genannten Objekte, etwa der Waldungen und der Moore, fußte maßgeblich auf der Überlegung, dass deren Inbrandsetzen mit einer besonderen Ausbreitungsgefahr verbunden war, weshalb sie sich in das Konzept eines Gemeingefährlichkeitsdelikts ohne weiteres einfügten. Bei Schiffen, Gebäuden und Hütten ist die Gemeingefahr hingegen weniger ausgeprägt, weil diese Objekte auch isoliert stehen können. Der Gesetzgeber nahm diese Objekte auf, weil er davon ausging, dass deren Beschädigung durch Feuer durch ein schwereres Delikt als die Sachbeschädigung sanktioniert werden sollte.[10] Dementsprechend wurde kontrovers erörtert, ob § 286 prStGB im Schwerpunkt das Beschädigen der angezündeten Sache oder das Schaffen einer Gemeingefahr für fremdes Eigentum sanktionierte.[11]

Brandstiftungsdelikte im Reichsstrafgesetzbuch

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Modifikationen des preußischen Brandstrafrechts durch die StGB des Norddeutschen Bunds und des Deutschen Reichs

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Bei der Ausarbeitung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund von 1870, auf dessen Basis das Reichsstrafgesetzbuch von 1872 verfasst wurde, orientierte sich der Gesetzgeber eng am bisherigen preußischen Brandstrafrecht. Die neuen Gesetzbücher regelten die Brandstiftung jeweils in §§ 306-310 und behielten im Grundsatz die Struktur ihres Vorbilds: § 306 entsprach inhaltlich dem früheren § 285 prStGB und wurde durch § 307 qualifiziert, also mit einer höheren Strafandrohung versehen. In § 308 wurden die früheren §§ 286, 287 prStGB kombiniert. In § 309 ergänzte der Gesetzgeber eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, in § 310 folgte schließlich einen Strafaufhebungsgrund für den Fall, dass der Täter den Brand vor Eintritt eines weiteren Schadens löschte.

Ungeachtet seiner engen Orientierung am preußischen Brandstrafrecht nahm der Gesetzgeber Veränderungen vor, die vor allem die zuvor weit gefasste Regelung des § 287 prStGB betrafen. Diese Regelung schränkte er in zweifacher Hinsicht tatbestandlich ein: Zum einen grenzte er den zuvor nicht näher bestimmte Kreis der Tatobjekte auf die in § 286 prStGB genannten Gegenstände ein. Zum anderen nahm er in den Tatbestand die Anforderung auf, dass das Tatobjekt im Eigentum des Täters stehen musste. Durch die Beschränkung der Tatobjekte wollte der Gesetzgeber der Praxis die Feststellung des Vorsatzes erleichtern, die bei § 287 prStGB mit Unschärfen verbunden war, weil sich aufgrund der Vielzahl der in Betracht kommenden Objekte keine einheitlichen Anforderungen an den Nachweis des Ausbreitungsvorsatzes herausbilden konnten. Bei den im Gesetz aufgezählten Tatobjekten lasse sich hingegen im Zweifel unterstellen, dass der Täter die Ausbreitung des Feuers in Kauf nahm.[12]

Kritik aus Lehre und Praxis

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Die überarbeiteten Brandstiftungsdelikte sahen sich vielfacher Kritik aus Lehre und Praxis ausgesetzt. Dies betraf insbesondere den § 308 Abs. 1 StGB, der wie folgt lautete:

(1) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im § 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen.

Das juristische Schrifttum beanstandete zunächst, dass die Norm mit den früheren §§ 286, 287 prStGB zwei Delikte kombinierte, die eine unterschiedliche Schutzrichtung verfolgten: Während es sich bei der unmittelbaren Brandstiftung um ein Sachbeschädigungsdelikt gehandelt habe, sei die mittelbare Brandstiftung ein Gefährdungsdelikt gewesen.[13] Angesichts dieser Funktion sei es unstimmig, dass es in Fällen der mittelbaren Brandstiftung auf die Eigentumslage des Tatobjekts ankommen sollte. Insofern setzte sich also die von § 286 prStGB bekannte Unklarheit über die Schutzfunktion der Norm (Eigentum oder Gemeingefährlichkeit) fort. Zudem drohen Strafbarkeitslücken, wenn das Tatobjekt herrenlos war oder der Eigentümer in die Tat einwilligte.[14] Kritik erfuhr ferner die Auswahl der Tatobjekte, die im Wesentlichen aus der Mitte des 19. Jahrhunderts stammte und vielfach als überholt eingeschätzt wurde. So bot die Norm etwa keinen Schutz für Maschinen, Luftfahrzeuge oder auf Privatgrundstücken lagernde Vorräte, obwohl diese Gegenstände regelmäßig ähnlich wertvoll wie oder sogar wertvoller als die in § 308 aufgezählten waren.[15] Überdies verengte sich der praktische Anwendungsbereich der Tathandlung des Inbrandsetzens zunehmend, weil diese Handlung nur in solchen Fällen gegeben war, in denen das angezündete Objekt selbstständig an wesentlichen Teilen brannte.[16] Dies wurde jedoch aufgrund der allmähliche Entwicklung feuerfester bzw. -hemmender Baustoffe erschwert. Gleichwohl konnte die Brandlegung auch ohne Inbrandsetzen erhebliche Schäden verursachen, etwa durch Rußentwicklung oder durch Löscharbeiten.[17] In solchen Fällen kam lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchter Brandstiftung oder wegen Sachbeschädigung in Betracht, was den Strafrahmen deutlich reduzierte.

Reformvorschläge und punktuelle Eingriffe des Gesetzgebers

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Die Kritik mündete in mehreren Reformvorschlägen, die sich dafür aussprachen, die kataloghafte Struktur der Brandstiftungsdelikte aufzugeben und die Strafbarkeit stattdessen an den Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum im Einzelfall zu knüpfen.[18] Zwar bereitete es nach wie vor Schwierigkeiten, präzise zu bestimmen, wodurch sich eine konkrete Gefahr auszeichnete. Allerdings erschien es vielen als schuldunangemessen, abstrakte Gefährdungsdelikte mit den für Brandstiftungsdelikte typischen hohen Strafandrohungen zu versehen. Die Vorschläge wurden jedoch nicht umgesetzt. Das Schrifttum führt dies darauf zurück, dass abstrakte Gefährdungsdelikte in ihrer praktischen Handhabung einfacher waren, weil sie die Feststellung einer konkreten Gefahr und eines korrespondierenden Gefährdungsvorsatzes entbehrlich machten.[19]

Dementsprechend blieb das Brandstrafrecht im 20. Jahrhundert zunächst strukturell unverändert und wurde lediglich punktuell modifiziert: Im Jahr 1935 fügte der Gesetzgeber mit § 310a StGB eine die Brandstiftungsdelikte flankierende Strafnorm ein, die sich gegen das Herbeiführen von Brandgefahren richtete.[20] Hiernach war es strafbar, Objekte in Brandgefahr zu bringen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer besonderen Brandgefahr verbunden waren. Anlass zur Einführung des § 310a StGB gaben gehäufte Fälle fahrlässig herbeigeführter Waldbrände.[21] Den Kreis der Tatobjekte bestimmte der Gesetzgeber mit der kasuistischen Technik, die den anderen Brandstiftungsdelikten zugrunde lag. Zunächst beschränkte sich die Norm auf Wälder, Heiden und Moore, 1941 wurde sie um feuergefährdete Betriebe und Anlagen ergänzt.[22] Anlass der Ergänzung war die Überlegung, dass diese Anlagen für die Kriegswirtschaft essentiell waren.[23] Mit Wirkung zum 1. September 1969[24] ersetzte der Gesetzgeber im Zuge der Abschaffung des Zuchthauses, einem Gefängnis mit strafverschärfenden Haftbedingungen, die Androhung der Zuchthausstrafe durch die Androhung der Gefängnisstrafe.

Steckbrief nach Brandstiftung in München 2022
Steckbrief nach Brandstiftung in München 2022

Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz

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Eine umfassende Überarbeitung des Brandstrafrechts, die in weiten Teilen zu einer Neufassung der Brandstiftungsdelikte führte, erfolgte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998.[25] Der Gesetzgeber wollte hierdurch das Brandstrafrecht an den gegenwärtigen Stand der Technik anpassen und es übersichtlicher strukturieren.[26]

Um das erstgenannte Ziel zu erreichen, stellte der Gesetzgeber dem Inbrandsetzen das Zerstören durch Brandlegung gleich. Mit dieser Tathandlung wollte er Fälle erfassen, in denen das Tatobjekt zwar nicht selbstständig brennt, allerdings in Folge der Brandlegung erheblich beschädigt. Ferner modernisierte er die Aufzählungen der möglichen Tatobjekte, indem er mehrere Gegenstände aufnahm, die eine ähnliche Bedeutung besitzen wie die zuvor dort genannten. An der kataloghaften Struktur der Brandstiftungsdelikte hielt er damit fest.

Um das zuletzt genannte Ziel zu erreichen, gliederte der Gesetzgeber die Brandstiftungsdelikte neu: Die Grunddelikte bilden nunmehr die einfache (§ 306 StGB) und die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB). Beide Delikte werden durch den Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB) qualifiziert. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, ist der Tatbestand der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) einschlägig. § 306d StGB stellt die fahrlässige Brandstiftung unter Strafe. § 306e StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, nach Begehung der Tat eine Strafmilderung oder Strafbefreiung zu erlangen, wenn er sich reuig zeigt. Schließlich stellt § 306f StGB als eigenständigen Tatbestand Handlungen unter Strafe, durch die jemand eine Brandgefahr herbeiführt.

Die Reform der Brandstiftungsdelikte wurde im Schrifttum gemischt aufgenommen. Zahlreiche Autoren bezweifeln, dass der Gesetzgeber das Reformziel einer besseren Strukturierung erreicht hat.[27] Anlass hierzu gab der Befund, dass die Brandstiftungsdelikte auch nach der Reform zahlreiche Auslegungsfragen aufwerfen. Auf diese ist im Rahmen der Darstellung der einzelnen Vorschriften näher einzugehen.

Die Grundtatbestände der Brandstiftungsdelikte

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Brandstiftung, § 306 StGB

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Gegenstand der Brandstiftung nach § 306 StGB ist das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache durch Feuer. Daher handelt es sich bei diesem Tatbestand um eine qualifizierte Form der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).[28] § 306 StGB lautet seit dem 1. April 1998[25] wie folgt:

(1) Wer fremde

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Objektiver Tatbestand

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§ 306 Abs. 1 StGB benennt abschließend mehrere Objekte, die Gegenstand einer Brandstiftung sein können. Als problematisch hat sich angesichts der hohen Strafandrohung erwiesen, dass einige der in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Begriffe eine außerordentlich große Bandbreite von Gegenständen umschreiben.[29] So ist beispielsweise § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB seinem Wortlaut nach bereits dann erfüllt, wenn jemand bewusst Grillgut verkohlen lässt. Eine Verurteilung wegen Brandstiftung stünde in einem solchen Fall allerdings in keinem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters. Daher ist der Tatobjektskatalog des § 306 StGB nach vorherrschender Auffassung teleologisch zu reduzieren: Als Gegenstand der Brandstiftung kommen lediglich solche Objekte in Betracht, die einen bedeutenden Wert besitzen.[30] Als Richtwert wird vielfach ein Betrag von 1.000 € genannt.[31]

Das Tatobjekt muss für den Täter fremd sein, darf also nicht in dessen Alleineigentum stehen. Aufgrund dieses Tatbestandsmerkmals ist in der Rechtswissenschaft umstritten, welche Schutzzwecke § 306 StGB im Einzelnen verfolgt. Einige Juristen leiten aus diesem Kriterium ab, dass die Norm ausschließlich dem Schutz fremden Eigentums dient. Hätte der Gesetzgeber neben dem Eigentum auch die Allgemeinheit schützen wollen, hätte er das Kriterium der Fremdheit aus dem Tatbestand gestrichen.[32] Systematisch sei die Norm daher bei den gemeingefährlichen Delikten deplatziert; eine Platzierung bei den Sachbeschädigungsdelikten hätte näher gelegen.[33] Dem halten andere entgegen, dass § 306 StGB mit zehn Jahren Freiheitsstrafe ein Höchststrafmaß vorsieht, das allein aus Gründen des Eigentumsschutzes unverhältnismäßig wäre. Deshalb und aufgrund seiner systematischen Platzierung sei davon auszugehen, dass die Norm zusätzlich zum Eigentum die Allgemeinheit vor dem spezifischen Gefährdungspotential des Tatmittels Feuer schützt.[34]

Die Frage, ob ein Delikt einzelne Personen oder die Allgemeinheit schützt, ist insbesondere für die Möglichkeit der Einwilligung von Bedeutung: Einwilligung setzt Dispositionsbefugnis über das geschützte Rechtsgut voraus, die dem Einzelnen jedoch fehlt, wenn es sich um Güter handelt, die der Allgemeinheit zustehen. Bei § 306 StGB besteht allerdings ungeachtet des Streits um die Schutzfunktion Einigkeit darüber, dass der Eigentümer des Tatobjekts mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann; strittig ist lediglich die dogmatische Herleitung dieser Einwilligungsmöglichkeit: Diejenigen, die die Funktion des § 306 StGB auf den Eigentumsschutz beschränken, begründen die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung damit, dass der Eigentümer über sein Eigentum frei bestimmen kann.[35] Die Gegenauffassung, die durch § 306 StGB neben dem Eigentümer die Allgemeinheit als geschützt ansieht, begründet die Möglichkeit der Einwilligung damit, dass diese einen Teil des Unrechts der Brandstiftung entfallen lässt. Das verbliebene Unrecht genüge nicht zur Begründung einer Strafbarkeit wegen Brandstiftung.[36]

§ 306 StGB benennt zwei Tathandlungen: Das Inbrandsetzen einer Sache sowie das ganze oder teilweise Zerstören durch Brandlegung.

Eine Sache wird in Brand gesetzt, wenn wesentliche Teile derart vom Feuer erfasst werden, dass sie aus eigener Kraft, also ohne das Fortwirken eines Zündstoffs weiterbrennen können.[16] Wesentlich sind Komponenten, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache notwendig sind und die mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ob eine Komponente als wesentlich anzusehen ist, richtet sich maßgeblich nach der Funktion der Sache.[37] Bei Gebäuden gelten beispielsweise Fußböden, Fensterrahmen, Zimmerwände und Treppen als wesentlich,[38] Einrichtungsgegenstände[39] und Markisen[40] hingegen nicht. Bei Fahrzeugen stellen etwa die Reifen wesentliche Teile dar.[41]

Die Tathandlung des Zerstörens durch Brandlegung knüpft allgemein an Beschädigungen an, die durch die Brandlegung hervorgerufen werden. Daher handelt es sich gegenüber dem Inbrandsetzen um einen Auffangtatbestand. Eigenständige Bedeutung erlangt er bei Schäden, die nicht durch das Feuer selbst, sondern durch dessen Folgen entstehen, etwa durch die Entwicklung von Rauch oder Ruß oder durch Freisetzung von Chemikalien. Ebenfalls dem Tatbestand unterfallen Schäden, die durch den Einsatz von Löschmitteln verursacht werden. Schließlich kommt eine Zerstörung durch Brandlegung in Betracht, wenn das Zündmittel explodiert, bevor es vom Täter wie geplant zur Inbrandsetzung genutzt werden kann.[42] Eine Sache gilt als vollständig zerstört, wenn sie sich insgesamt nicht mehr für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch eignet. Ein teilweises Zerstören liegt vor, wenn ein wesentliches Element der Sache zumindest für längere Zeit unbrauchbar wird.[43] Die Rechtsprechung nahm dies beispielsweise an, als eine Wohneinheit eines Mehrfamilienhauses derart beschädigt war, dass sie für einige Zeit nicht bewohnbar war.[44]

Subjektiver Tatbestand

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Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt, er also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[45] Er muss hierfür insbesondere erkennen, dass durch seine Handlung eine fremde Sache entweder in Brand gerät oder durch Brandlegung zerstört wird.[46]

Versuch, Vollendung und Beendigung

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Eine versuchte Brandstiftung liegt vor, wenn der Täter mit dem erforderlichen Willen zur Begehung einer Brandstiftung unmittelbar zu einer solchen ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat ist gegeben, sobald der Täter aus seiner Sicht alle wesentlichen Schritte unternommen hat, um den Eintritt des Branderfolgs herbeizuführen. Die Rechtsprechung sah dies etwa als gegeben an, als der Täter den Tatort nach dem Platzieren eines Zeitzünders verließ.[47] Für ausreichend hielt es der BGH ebenfalls, dass der Täter in das Gebäude gelangt, um dort Brandbeschleuniger auszubreiten und anschließend den Brand zu legen;[48] dieser Einschätzung wurde allerdings häufig vorgeworfen, den Zeitpunkt des Versuchsbeginns zu weit nach vorn zu verlagern.[49]

Vollendung tritt in Fällen des Inbrandsetzens ein, sobald wesentliche Teile des Tatobjekts selbstständig brennen.[50] In der zweiten Begehungsvariante tritt Vollendung ein, sobald das Tatobjekt zumindest teilweise zerstört wird. Die Vollendungszeitpunkte beider Varianten können daher erheblich voneinander abweichen, was im Schrifttum vielfach als Mangel des Gesetzes kritisiert wird.[51]

Auch hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts ist zwischen beiden Begehungsvarianten zu differenzieren: Das Inbrandsetzen gilt als beendet, sobald das Feuer erlischt. Das Zerstören gilt hingegen als beendet, sobald das Tatobjekt zerstört ist. Mit dem Eintritt der Beendigung beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Die Verjährungsfrist der Tat beträgt aufgrund ihres Strafrahmens gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre.

Prozessuales und Strafzumessung

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Aufgrund der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe stellt die Brandstiftung ein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 1 StGB). Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) strafbar.

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, weshalb es keines Strafantrags des Betroffenen bedarf. Für die Brandstiftung können gemäß § 306 Abs. 1 StGB grundsätzlich zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden. Nach § 306 Abs. 2 StGB verringert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Die Annahme eines minder schwereren Falls kommt in Betracht, wenn die mit der Tat verbundene Schuld gering ist. Dies kann etwa zutreffen, wenn die Tat nur in geringem Maß gefährlich ist, der Täter sich darum bemüht, die Auswirkungen seiner Tat einzudämmen oder die Tat ausschließlich geringwertige Sachen betrifft.[52]

Gesetzeskonkurrenzen

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Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 306 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur Brandstiftung in Gesetzeskonkurrenz. Dies kommt zunächst im Verhältnis zu anderen Sachbeschädigungsdelikten in Betracht. Diese Delikte werden im Grundsatz durch § 306 StGB als lex specialis verdrängt. Zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) steht die Brandstiftung hingegen in Tateinheit (§ 52 StGB), weil dieses Delikt mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Funktionsfähigkeit der betroffenen Sache über ein zusätzliches Schutzgut verfügt. Entsprechendes gilt für die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB).[53] Tateinheit kommt ferner zwischen Brandstiftung und Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) in Betracht.[54]

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

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§ 306a Abs. 1 StGB verwirklicht, wer vorsätzlich eine Räumlichkeit anzündet, in denen sich typischerweise Personen aufhalten. Die Norm lautet wie folgt:

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

Trotz seiner systematischen Platzierung und seiner Bezeichnung als schwere Brandstiftung handelt es sich bei § 306a StGB nicht um eine Qualifikation des § 306 StGB. Vielmehr stellt er ein zweites Grunddelikt des Brandstrafrechts dar, da er auf das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit verzichtet und dementsprechend einen abweichenden Schutzzweck verfolgt: Schwerpunktmäßig schützt § 306a StGB die körperliche Unversehrtheit vor den mit einer Brandstiftung verbundenen Gefahren für Leib und Leben.[55] Aufgrund dieses Zwecks ist eine rechtfertigende Einwilligung des Eigentümers des Tatobjekts nicht möglich.[56]

§ 306a StGB setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der Täter eine andere Person konkret gefährdet, weshalb es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.[57] Einige Rechtswissenschaftler halten dies angesichts der hohen Strafandrohung für schuldunangemessen und reduzieren die Norm teleologisch dahingehend, dass eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn der Täter keine andere Person gefährdet.[58] Das Schrifttum weist diese Forderung allerdings überwiegend zurück, weil sie nicht mit dem Schutzzweck der Norm harmoniere.[59] Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage bislang keine eindeutige Position bezogen, geht allerdings davon aus, dass eine Reduktion allenfalls in Fällen in Betracht kommt, in denen die Räumlichkeit so klein ist, dass der Täter mit Sicherheit ausschließen kann, dass sich kein Mensch dort aufhält.[60]

Zum Kreis der tauglichen Tatobjekte zählen gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zunächst Räumlichkeiten, die Menschen als Wohnung dienen. Dies trifft insbesondere auf Wohnhäuser und Hotels zu, ferner auf Wohnmobile und LKW-Schlafkojen.[61] Maßgeblich ist dabei nicht die Zweckbestimmung des Eigentümers, sondern die tatsächliche Nutzung. Dementsprechend verliert ein Gebäude die Eigenschaft als Wohnung durch den vollständigen Auszug seiner Bewohner.[62] Schwierigkeiten kann die Beurteilung der Wohnungseigenschaft bei Objekten bereiten, die sowohl zum Wohnen als auch zu anderen Zwecken dienen. Setzt der Täter lediglich den Teil in Brand, der nicht Wohnzwecken dient, liegt nach vorherrschender Auffassung ein nach § 306a StGB strafbares Inbrandsetzen vor, sofern die Gebäudeteile eine bauliche Einheit bilden und das Feuer auf den bewohnten Teil übergreifen kann.[63]

§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht sich auf Objekte, die dem zeitweiligen Aufenthalt von Personen dienen. Dies trifft etwa zu auf Geschäfte, Lagerhallen oder Scheunen, die Landstreichern als Zuflucht dienen. Der Tatbestand ist verwirklicht, sobald der Täter die Handlung zu einer Zeit begeht, zu der sich Personen gewöhnlich in der Räumlichkeit aufhalten.[64]

§ 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB erstreckt den Tatbestand auf Gebäude, die zur Religionsausübung genutzt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass sich Personen zur Tatzeit im Gebäude aufhalten oder aufzuhalten pflegen. Daher dient diese Bestimmung anders als die Nummern 1 und 3 nicht dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, sondern dem Schutz des religiösen Friedens. Aufgrund dieser Abweichung wird die Norm teilweise als systemwidriger Fremdkörper innerhalb des § 306a StGB angesehen.[65]

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

§ 306a Abs. 2 StGB knüpft an die Brandstiftung nach § 306 StGB an und versieht diese mit einer höheren Strafandrohung, sofern der Täter vorsätzlich einen anderen durch die Tat in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Dies ist der Fall, wenn es lediglich vom Zufall abhängt, ob eine dem Brand innewohnende Gefahr zur Beeinträchtigung der Gesundheit führt.[66] So verhält es sich etwa, wenn die Tat das Risiko einer Rauchvergiftung oder einer Brandverletzung schafft.[67] Anders als § 306 Abs. 1 StGB bestraft die Norm also das Verursachen einer konkreten Gefahr, weshalb es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt.[68]

Da § 306a Abs. 2 StGB dem Gesundheitsschutz dient, ist eine Einwilligung des Eigentümers unerheblich. Rechtfertigende Wirkung entfaltet allerdings die Einwilligung des in seiner Gesundheit Gefährdeten.[69]

(Erfolgs-)Qualifikationen

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Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

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Bei § 306b StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation für Taten nach § 306, § 306a StGB. Sie ist einschlägig, wenn die Brandstiftung zu einer Gesundheitsschädigung führt, die entweder eine große Zahl von Menschen trifft oder einen einzelnen Menschen besonders schwer. Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn das Opfer infolge der Tat unter langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.[70] Eine große Zahl liegt aus Sicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Fällen vor, in denen 14 Personen an ihrer Gesundheit geschädigt werden.[71] Im Schrifttum werden Mindestanzahlen von drei[72], zehn[73] oder zwanzig[74] vorgeschlagen.

Wie bei § 306a Abs. 2 StGB muss der strafschärfende Erfolg auf der typischen Gefährlichkeit beruhen, die mit einem Brandstiftungsdelikt verbunden ist. Schließlich muss der Erfolg gemäß § 18 StGB wenigstens auf Fahrlässigkeit des Täters zurückzuführen sein. Da es sich um eine Erfolgsqualifikation handelt, braucht er hingegen nicht vorsätzlich herbeigeführt zu werden.

§ 306b Abs. 2 StGB statuiert eine Qualifikation für Taten nach § 306a StGB. Er nennt drei Tatumstände, deren Verwirklichung die Mindeststrafandrohung auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Da es sich hierbei um Qualifikationsmerkmale handelt, muss der Täter die Verwirklichung dieser Merkmale in seinen Vorsatz aufgenommen haben.

Die Qualifikation verwirklicht zunächst, wer einen anderen vorsätzlich durch die Brandstiftung in Lebensgefahr bringt.

Ferner macht sich nach § 306b Abs. 2 StGB strafbar, wer die Brandstiftung zwecks Ermöglichens oder Verdeckens einer anderen Straftat begeht. Dieses Merkmal entspricht dem Mordmerkmal der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht.[75] Aufgrund seiner hohen Strafandrohung argumentieren einige Rechtswissenschaftler, dass nur solche Delikte als andere Taten anzusehen sein, für deren Begehung der Täter sich die gemeingefährliche Situation einer Brandstiftung zu Nutze macht. Dies ist etwa der Fall, indem er durch das Feuer entstandene Panik und Verwirrung ausnutzt. Die Rechtsprechung folgt dieser Überlegung jedoch nicht, da das Gesetz keine Anhaltspunkte für eine solche Beschränkung biete. Alleinige Ursache der Strafschärfung sei vielmehr die Verknüpfung des Unrechts einer Brandstiftung mit weiterem Unrecht.[76] Daher kommen im Grundsatz alle Straftaten als andere Taten im Sinne des § 306b Abs. 2 StGB in Betracht. Eine Ausnahme gilt lediglich für andere Delikte, die unmittelbar durch das Brandlegen verwirklicht werden, weil diese der Brandstiftung kein eigenständiges, zusätzliches Unrecht hinzufügen. Dies betrifft den Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) und die Sachbeschädigung am Inventar des angezündeten Tatobjekts.[77]

Schließlich verwirklicht der Täter den Qualifikationstatbestand, wenn er das Löschen des Brands vorsätzlich erschwert oder verhindert, etwa indem er Löschvorrichtungen unbrauchbar macht oder Kräfte der Feuerwehr bei ihrer Arbeit behindert.[78]

Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

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Bei § 306c StGB handelt es sich um eine weitere Erfolgsqualifikation der Brandstiftung. Sie besitzt eine Mindeststrafandrohung von zehn Jahren Freiheitsstrafe, womit sie das schwerste Brandstiftungsdelikt darstellt. § 306c StGB verwirklicht, wer durch eine Brandstiftung nach § 306, § 306a oder § 306b StGB wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Im Einklang mit der allgemeinen Dogmatik der Erfolgsqualifikationen müssen die Brandstiftung und der Tod dergestalt miteinander verknüpft sein, dass der Tod durch eine spezifische Brandstiftungsgefahr verursacht wird. Dies trifft etwa zu, wenn das Opfer aufgrund einer Rauchvergiftung, einer Explosionen oder des Einsturzes eines Gebäudeteils stirbt.

Auch für den Tod von Rettungshelfern kann der Täter verantwortlich gemacht werden. Die Vorläuferregelung des § 306c StGB erfasste diese Personen nicht, da er voraussetzte, dass sich das Opfer bei Begehung der Brandstiftung in den betroffenen Räumlichkeiten aufhielt. Die Neufassung der Norm verzichtet auf dieses Kriterium, sodass der Täter für den Tod von Helfern über § 306c StGB verantwortlich gemacht werden kann, wenn ihm dieser zuzurechnen ist. Handelt es sich beim Opfer um einen Retter, der sich bewusst der Feuergefahren aussetzt, schließt die freiverantwortliche Selbstgefährdung den spezifischen Gefahrzusammenhang grundsätzlich aus. Anders verhält es sich, wenn das Eingreifen des Retters eine typische, nachvollziehbare und damit für den Täter vorhersehbare Reaktion auf den Brand ist. Dies trifft regelmäßig auf die Selbstgefährdung von Einsatzkräften zu.[79] Ausgeschlossen ist eine Zurechnung hingegen, wenn sich jemand in unvernünftiger Weise gefährdet, etwa weil Gefahr und Rettungszweck in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.[80]

Der Täter muss den Tod des Opfers leichtfertig verursachen, also in besonders fahrlässiger Weise. Dies ist der Fall, wenn er die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.[81]

§ 306c StGB verdrängt auf Konkurrenzebene als schwerstes Delikt des Brandstrafrechts meist die übrigen Brandstiftungsdelikte. Ebenfalls verdrängt wird die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Bei einer vorsätzlichen Tötung steht § 306c StGB in Tateinheit zu Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB).[82]

Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB

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§ 306d StGB findet Anwendung, wenn dem Täter in den Fällen des § 306 StGB oder des § 306a StGB zumindest hinsichtlich eines Teils des Taterfolgs kein Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Fahrlässig handelt in diesem Zusammenhang, wer die Sorgfalt, die im Umgang mit Brandquellen geboten ist, außer Acht lässt. Dies trifft etwa zu auf das unsachgemäße Ablassen von Benzin,[83] das Liegenlassen von glimmenden Zigarettenresten auf einem Sofa,[84] das unbeaufsichtigte Betreiben eines Heizofens[85] oder das Anzünden eines Müllcontainers, der sich neben einem Gebäude befindet.[86] Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kommt ferner in Betracht, wenn Eltern nicht verhindern, dass ihr Kind Brandgefahren verursacht.[87] Häufig bieten einschlägige Sicherheitsvorschriften, die dem Entstehen von Bränden vorbeugen sollen, eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung der gebotenen Sorgfalt.

§ 306d StGB unterscheidet in seinen beiden Absätzen zwischen mehreren Fallkonstellationen, was für die Strafzumessung von Bedeutung ist. Absatz 1 ist einschlägig, wenn der Täter entweder eine Brandstiftung im Sinne der § 306, § 306a Abs. 1 StGB fahrlässig begeht oder im Fall des § 306a Abs. 2 StGB die Gesundheitsschädigung fahrlässig herbeiführt. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Absatz 2 knüpft an § 306a Abs. 2 StGB und beschreibt den Fall, dass der Täter sowohl hinsichtlich der Brandstiftung als auch der Gefährdung fahrlässig handelt. In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren verhängt werden.

Die Bemessung der Strafrahmen des § 306d StGB wird in der Rechtswissenschaft vielfach widersprüchlich kritisiert:[88] Eine vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 StGB wird als Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Tritt nun eine fahrlässige Gesundheitsgefährdung hinzu, ist der Anwendungsbereich des § 306d Abs. 1 StGB eröffnet, der als Vergehen eine niedrigere Strafe androht. Eine ähnliche Unstimmigkeit besteht zwischen den beiden Absätzen des § 306d StGB: Dessen Absatz 2 ordnet eine gegenüber Absatz 1 geringere Strafandrohung für Fälle an, in denen der Täter infolge fahrlässiger Brandstiftung einen anderen Menschen fahrlässig gefährdet. Bleibt eine solche Gefährdung aus, ist der Täter hingegen nach dem strengeren § 306d Abs. 1 StGB zu bestrafen, sodass der zusätzliche Eintritt einer fahrlässigen Gefährdung zu einer Strafmilderung führt.

Tätige Reue, § 306e StGB

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§ 306e StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, eine Strafmilderung durch tätige Reue zu erlangen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass zwischen Versuch und Vollendung der Brandstiftung in der Regel ein so geringer zeitlicher Abstand besteht, dass für einen strafbefreienden Rücktritt von der Tat nur ein kleines Zeitfenster zur Verfügung steht. Dies soll § 306e StGB kompensieren, indem er bei vorsätzlicher Brandstiftung eine Reduzierung des Strafmaßes, bei fahrlässiger Brandstiftung sogar einen Strafbarkeitsausschluss gewährt. Ein wesentlicher Zweck dieser Regelung besteht im Opferschutz: Der Täter erhält durch § 306e StGB eine Motivation, von seiner Tat wieder Abstand zu nehmen.[89]

Damit eine Strafmilderung möglich ist, muss der Täter gemäß § 306e Abs. 1 StGB freiwillig den Brand löschen, bevor es zu einem beachtlichen Personen- oder Sachschaden kommt. Als Täter im Sinne der Norm gelten auch Teilnehmer.[90] Ob ein eingetretener Schaden erheblich ist, ist nach dem Wert des Tatobjekts zu beurteilen. Für ein Wohngebäude nahm die Rechtsprechung dies beispielsweise bei einem Schaden von 2.500 € an.[44]

Auch wenn der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, kann dessen Strafe gemildert werden. Relevant wird diese Regelung etwa, wenn der Täter die Feuerwehr alarmieren will, diese jedoch bereits durch einen Dritten alarmiert wurde. Voraussetzung ist hierfür gemäß § 306e Abs. 3 StGB, dass sich der Täter ernsthaft um die Löschung bemüht hat. Der Begriff der Ernsthaftigkeit verlangt dem Täter ein sorgfältigeres Vorgehen ab als § 306e Abs. 1 StGB: Während es bei diesem genügt, dass der Täter einen beliebigen Kausalverlauf in Gang setzt, der zur Löschung führt, muss sich der Täter im Fall des § 306e Abs. 3 StGB bestmöglich um die Löschung bemühen, also nicht nur irgendeine erfolgversprechende Maßnahme ergreifen, sondern er muss alles aus seiner Sicht Notwendige tun.[91] Hintergrund ist die Überlegung, dass es in den Fällen des § 306e Abs. 3 StGB an einem honorierbaren Kausalverlauf fehlt, weshalb das redliche Bemühen um einen solchen genügend Gewicht haben muss, um eine Strafmilderung zu rechtfertigen.

Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

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(1) Wer fremde

1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,

durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Den systematischen Abschluss der Brandstiftungsdelikte bildet das Verbot des Herbeiführens einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Diese Norm ist einschlägig, wenn der Täter ein Objekt in Brandgefahr bringt, das leicht entzündlich ist und dessen Brand sich leicht ausbreiten kann. Die Vorschrift schützt Eigentum, Leib und Leben vor dem spezifischen Gefährdungspotential, das mit einem solchen Verhalten verbunden ist. Die Orientierung der Vorgängernorm, § 310a StGB, an der volks- und ernährungswirtschaftlichen Bedeutung der Objekte ist damit überholt.[92]

Die Vorschrift enthält mehrere Tatbestände: Nach § 306f Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eines der dort abschließend aufgezählten Objekte in Brandgefahr bringt. Die von § 306f Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte spezifische Feuergefahr kann sich insbesondere daraus ergeben, dass eine Stätte brennbare Stoffe herstellt oder lagert, was etwa auf Tankstellen, Düngemittelfabriken und Erdölraffinerien zutrifft. Auch eine besonders brandempfängliche Bauweise kann die tatbestandliche Feuergefahr begründen.[93] In Brandgefahr gerät das Objekt, wenn es lediglich vom Zufall abhängt, ob es zum Feuerausbruch kommt.[94] Da das Tatobjekt fremd sein muss, schützt diese Begehungsform den Eigentümer des Objekts. Dementsprechend lässt dessen Einwilligung die Strafbarkeit entfallen.[95]

Auch § 306f Abs. 2 StGB stellt es unter Strafe, eines der in Abs. 1 genannten Objekte in Brandgefahr zu bringen. Der Unterschied zu Abs. 1 besteht darin, dass die Norm Leib, Leben und fremdes Eigentum vor den Folgen eines Brandes schützen soll. Aufgrund dieses Schutzzwecks ist es für Abs. 2 unerheblich, ob das Tatobjekt im Eigentum des Täters steht oder ob dessen Eigentümer eingewilligt hat. Stattdessen setzt die Norm voraus, dass es zusätzlich zur Brandgefahr zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder fremdem Eigentum von bedeutendem Wert kommt.

Nach § 306f Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer die Brandgefahr in den Fällen des Abs. 1 oder die Sach- bzw. Gesundheitsgefahr des Abs. 2 fahrlässig herbeiführt. In der Praxis stellt dies die relevanteste Begehungsweise des § 306f StGB dar.[96]

Auf Konkurrenzebene tritt § 306f StGB in aller Regel hinter die übrigen Brandstiftungsdelikte zurück, da es Taten erfasst, die zeitlich der Brandstiftung vorgelagert sind. Tateinheit ist demgegenüber insbesondere im Verhältnis zu anderen Sachbeschädigungsdelikten möglich, deren Schutzzwecke allgemeiner gefasst sind als die des § 306f StGB.[97]

Hier fehlt eine Grafik, die leider im Moment aus technischen Gründen nicht angezeigt werden kann. Wir arbeiten daran!
Erfasste Fälle der Brandstiftungsdelikte in den Jahren 1987–2021.[98]

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).[99] Seit 1993 werden Taten im gesamten Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Noch frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

Die PKS-Zeitreihe, die alle Fälle seit 1987 erfasst, unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Tatbeständen der Brandstiftungsdelikte, trennt allerdings die vorsätzliche von der fahrlässigen Begehung. Beide Formen der Begehung treten ungefähr gleich häufig auf.

Die Aufklärungsquote für vorsätzliche Begehungen liegt auf vergleichsweise niedrigem Niveau. 2021 wurden 50 % dieser Taten aufgeklärt.[100] Die wertmäßig größten Schäden werden durch vorsätzlich begangene Taten verursacht.[101]

Polizeiliche Kriminalstatistik für Brandstiftungsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland[98]
Erfasste Fälle Mit Schusswaffe
Jahr Insgesamt Pro 100.000 Einwohner Anteil der versuchten Taten

(absolut/relativ)

Geschossen Gedroht Aufklärungsquote
1987 17.333 28,3 2.555 (14,7 %) 0 9 50,4 %
1988 17.007 27,8 2.615 (15,4 %) 1 12 49,8 %
1989 17.409 28,2 2.613 (15,0 %) 0 20 49,7 %
1990 17.078 27,2 2.449 (14,3 %) 0 8 47,2 %
1991 17.831 27,4 2.533 (14,2 %) 0 12 47,6 %
1992 18.503 28,1 2.973 (16,1 %) 0 30 45,0 %
1993 23.936 29,6 3.320 (13,9 %) 0 19 46,5 %
1994 22.559 27,7 3.085 (13,7 %) 0 20 48,0 %
1995 22.757 27,9 2.867 (12,6 %) 0 16 47,4 %
1996 24.088 29,4 2.789 (11,6 %) 1 23 49,0 %
1997 22.281 27,2 2.585 (11,6 %) 0 19 51,4 %
1998 24.338 29,7 2.595 (10,7 %) 0 25 48,7 %
1999 29.003 35,4 2.526 (8,7 %) 0 20 46,6 %
2000 28.002 34,1 2.424 (8,7 %) 1 29 48,5 %
2001 26.122 31,8 2.224 (8,5 %) 1 13 47,1 %
2002 25.859 31,4 2.270 (8,8 %) 0 15 49,3 %
2003 30.308 36,7 2.267 (7,5 %) 1 27 47,3 %
2004 25.386 30,8 2.050 (8,1 %) 0 20 48,9 %
2005 24.045 29,1 2.037 (8,5 %) 0 16 50,0 %
2006 24.349 29,5 1.880 (7,7 %) 0 13 49,1 %
2007 24.302 29,5 2.064 (8,5 %) 0 6 48,1 %
2008 23.182 28,2 2.208 (9,5 %) 0 13 48,3 %
2009 22.443 27,4 2.117 (9,4 %) 0 9 48,8 %
2010 21.723 26,6 2.160 (9,9 %) 0 6 50,1 %
2011 23.005 28,1 2.350 (10,2 %) 0 7 49,2 %
2012 21.571 26,4 2.272 (10,5 %) 0 9 50,2 %
2013 20.069 24,9 2.231 (11,1 %) 0 6 50,5 %
2014 19.298 23,9 2.219 (11,5 %) 0 8 49,8 %
2015 19.251 23,7 2.116 (11,0 %) 0 2 49,2 %
2016 19.123 23,3 2.176 (11,4 %) 0 5 47,9 %
2017 18.891 22,9 2.206 (11,7 %) 0 7 49,9 %
2018 20.369 24,6 2.116 (10,4 %) 0 7 48,4 %
2019 19.985 24,1 2.059 (10,3 %) 0 7 47,8 %
2020 20.735 24,9 2.159 (10,4 %) 0 3 47,6 %
2021 17.151 20,6 2.083 (12,1 %) 0 6 50,0 %
  • Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6.
  • Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4.
  • Stefan Lindenberg: Brandstiftungsdelikte – §§ 306 ff. StGB: Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-8305-0594-9.
  • Michael Pils: Die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Brandstiftung: ein Beitrag zum Umgang mit Gefahren. LIT, Münster 2010, ISBN 978-3-8258-1538-7.
  • Henning Radtke: Das Ende der Gemeingefährlichkeit? Die Brandstiftung nach dem Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG). Pro Universitate, Sinzheim 1997, ISBN 3-932490-05-3.
  • Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X.
  • Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz. Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin, London, Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2.
  • Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5.
Commons: Arsons in Germany – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • § 306 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306a StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306b StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306c StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306d StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306e StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306f StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.

Einzelnachweise

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  1. a b Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 85 f.
  2. Franz-Josef Sehr: Das Feuerlöschwesen in Obertiefenbach aus früherer Zeit. In: Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 1994. Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Limburg 1993, S. 151–153.
  3. Ob die Neugliederung der Brandstiftungsdelikte durch das ALR durch spezifische Kritik an der Struktur des Art. 125 CCC oder lediglich durch das Gesamtkonzept der Neuregelungen motiviert war, ist umstritten. Dafür Stephan Bruch: Vorsätzliche Brandstiftungen: ein Beitrag zur strafrechtlichen Regelung dieser Delikte unter besonderer Berücksichtigung historischer, kriminologischer und kriminalistischer Aspekte. Haag und Herchen, Frankfurt am Main 1983, ISBN 3-88129-641-7, S. 17 f. Friedrich Geerds: Die Brandstiftungsdelikte im Wandel der Zeiten und ihre Regelung im ausländischen Strafrecht, in: Bundeskriminalamt (Hrsg.): Brandermittlung und Brandverhütung, S. 15 (23). Dagegen Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 87.
  4. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 88. Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5, S. 7–9.
  5. a b c Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 88–97.
  6. Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 36–39.
  7. Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 44. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 116.
  8. Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 47.
  9. Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 65–67.
  10. Gegen Gemeingefährlichkeit des Anzündens der zuletzt genannten Tatobjekte Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 98–100. Dafür Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 60–63.
  11. Ausführliche Darstellung des Streitstands bei Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 47–51.
  12. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 100–103.
  13. Klaus Geppert: Zur „einfachen“ Brandstiftung (§ 308 StGB), S. 187 f., in: Klaus Geppert, Joachim Bohnert, Rudolf Rengier (Hrsg.): Festschrift für Rudolf Schmitt zum 70. Geburtstag. J.C.B. Mohr, Tübingen 1992, ISBN 3-16-145934-2. Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 17.
  14. Klaus Geppert: Die restlichen Brandstiftungdelikte (§§ 307 bis 310a StGB). In: Jura. 1989, S. 473 (488). Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 18. Das RG subsumierte im Rahmen seiner sog. „berichtigenden Auslegung“ herrenlose Tatobjekte unter § 308 Abs. 1 Var. 2 StGB, indem es argumentierte, dass die Beschränkung auf tätereigene Objekte keinen Sinn ergebe. Das Schrifttum (exemplarisch Klaus Geppert: Zur „einfachen“ Brandstiftung (§ 308 StGB), S. 187 (203), in: Klaus Geppert, Joachim Bohnert, Rudolf Rengier (Hrsg.): Festschrift für Rudolf Schmitt zum 70. Geburtstag. J.C.B. Mohr, Tübingen 1992, ISBN 3-16-145934-2.) hielt dies zwar für in der Sache berechtigt, sah hierin jedoch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
  15. BGH, Beschluss vom 10. August 1995 – 4 StR 432/95 –, BGHSt 41, 219 (221). OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juli 1981 – 3 Ss 28/81 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1981, 482. Klaus Geppert: Zur „einfachen“ Brandstiftung (§ 308 StGB), S. 187 (203), in: Klaus Geppert, Joachim Bohnert, Rudolf Rengier (Hrsg.): Festschrift für Rudolf Schmitt zum 70. Geburtstag. J.C.B. Mohr, Tübingen 1992, ISBN 3-16-145934-2. Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 18.
  16. a b BGH, Urteil vom 13. Juni 1961 – 1 StR 196/61 –, BGHSt 16, 109 (110). BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 – 1 StR 270/86 –, BGHSt 34, 115 (117). BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 – 1 StR 153/89 –, BGHSt 36, 221. BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02 –, BGHSt 48, 14. Klaus Geppert: Die schwere Brandstiftung (§ 306 StGB). In: Jura. 1989, S. 417 (422). Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 196.
  17. BT-Drucks. 13/8587, S. 26.
  18. Ausführliche Darstellung der einzelnen Vorschläge bei Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 20–24.
  19. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 113 f.
  20. RGBl. I 1935, S. 839.
  21. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 394. Brian Valerius: § 306f, Entstehungsgeschichte, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  22. RGBl. I 1941, S. 549.
  23. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 394.
  24. BGBl. 1969 I S. 645
  25. a b BGBl. 1998 I S. 164.
  26. BT-Drs. 13/8587, S. 25 f.
  27. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306 Rn. 1. Claus Kreß: Die Brandstiftung nach § 306 StGB als gemeingefährliche Sachbeschädigung, Betrachtung aus Anlaß des BGH-Beschlusses vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00. In: Juristische Rundschau. 2001, S. 315 (317). Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 134. Stefan Lindenberg: Brandstiftungsdelikte – §§ 306 ff. StGB: Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-8305-0594-9, S. 1. Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Reinhart Maurach: Strafrecht, Besonderer Teil. 10. Auflage. Teilband 2: Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9466-4, S. § 51 Rn. 3. Friedrich-Christian Schroeder: Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht. 1998, S. 571 (576). Arndt Sinn: Der neue Brandstiftungstatbestand (§ 306 StGB) eine missglückte Regelung des Gesetzgebers? In: Jura. 2001, S. 803 (804).
  28. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306 f. StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz,. In: Jura. 1989, S. 597 (599). Tatjana Hörnle: Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Jura. 1998, S. 169 (180). Diethelm Klesczewski: Die Gemeingefährlichkeit als systemprägendes Element der Brandstiftungsdelikte. In: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht. 2014, S. 465 (466). Günther Sander, Olaf Hohmann: Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG): Harmonisiertes Strafrecht? In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1998, S. 273 (278). Gereon Wolters: Das sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: JuristenZeitung. 1998, S. 397 (400).
  29. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 3, in: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Friedrich-Christian Schroeder: Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht. 1998, S. 571.
  30. Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 96. Henning Radtke: Das Brandstiftungsstrafrecht des 6 Strafrechtsreformgesetzes – eine Annäherung. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Band 110, 1998, S. 848 (862). Friedrich-Christian Schroeder: Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht. 1998, S. 571 (572). Hagen Wolff: Was bedeuten die in dem Katalog der Tatobjekte des § 306 Abs. 1 verwendeten Begriffe?, S. 29 (36), in: Georg Steinberg (Hrsg.): Recht und Macht: zur Theorie und Praxis von Strafe. Festschrift für Hinrich Rüping zum 65. Geburtstag. Utz, München 2008, ISBN 978-3-8316-0850-8. Kritisch zu diesem Ansatz Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 275 f.
  31. Henning Radtke: § 306 Rn. 18, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 40 Rn. 6.
  32. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 1, in: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Martin Heger: § 306 Rn. 1, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 73–84.
  33. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306 f. StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz,. In: Jura. 1989, S. 597 (599). Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 1, in: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Arndt Sinn: Der neue Brandstiftungstatbestand (§ 306 StGB) eine missglückte Regelung des Gesetzgebers? In: Jura. 2001, S. 803 (809).
  34. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00 –, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 765. Gunnar Duttge: Strafrechtliche Rätsel – Zur Bedeutung der Rechtsgutslehre für Einwilligung und Gesetzeskonkurrenz. In: Jura. 2006, S. 15 f. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 373–382. Walter Kargl: § 306 Rn. 2, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Brian Valerius: § 306 Rn. 6, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 224–227.
  35. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 11, in: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  36. Claus Kreß: Die Brandstiftung nach § 306 StGB als gemeingefährliche Sachbeschädigung. In: Juristische Rundschau. 2001, S. 315 (316). Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 382.
  37. BGH, Urteil vom 13. Juni 1961 – 1 StR 196/61 –, BGHSt 16, 109 (109-111). BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 287/11 –, Strafverteidiger 2012, S. 471. Walter Kargl: § 306 Rn. 19, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  38. BGH, Urteil vom 30. März 1954 – 1 StR 494/53 –, BGHSt 6, 107. BGH, Urteil vom 30. Juli 1965 – 4 StR 343/65 –, BGHSt 20, 246.
  39. BGH, Urteil vom 13. Juni 1961 – 1 StR 196/61 –, BGHSt 16, 109 (109-111). BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 3 StR 422/01 –, Strafverteidiger 2002, S. 145 Rn. 4.
  40. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 287/11 –, Strafverteidiger 2012, S. 471.
  41. Walter Kargl: § 306 Rn. 18, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  42. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306 f. StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz,. In: Jura. 1989, S. 597 (599). Martin Heger: § 306 Rn. 4, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  43. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 87. Rudolf Rengier: Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Juristische Schulung. 1998, S. 397 (398).
  44. a b BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02 –, BGHSt 48, 14.
  45. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
  46. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18 –, Neue Juristische Wochenschrift 2019, S. 1238 Rn. 24.
  47. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2014, S. 647 Rn. 30.
  48. BGH, Urteil vom 9. März 2006 – 3 StR 28/06 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2006, S. 331.
  49. Andrea Hagemeier, Henning Radtke: Die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Brandstiftungsdelikten nach deren Reform durch das 6. StrRG vom 28. 1. 1998. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 2008, S. 198 (207). Jan Schuhr: Versuch der Brandstiftung. In: Strafverteidiger. 2007, S. 188 f.
  50. RG, Urteil vom 22. April 1937 – 2 D 10/37 –, RGSt 71, 193 (194).
  51. Henning Radtke: Das Brandstiftungsstrafrecht des 6. Strafrechtsreformgesetzes – eine Annäherung. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Band 110, 1998, S. 848 (872 f.).
  52. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 487/15 –, Neue Juristische Wochenschrift 2016, S. 2349 (2351).
  53. Henning Radtke: § 306 Rn. 69, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  54. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 454/06 –, Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 2130 (2132).
  55. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 167.
  56. Gereon Wolters: § 306a Rn. 31, in: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  57. Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 84.
  58. So mit Unterschieden im Einzelnen Wolfgang Brehm: Zur Dogmatik des abstrakten Gefährdungsdelikts. J. C. B. Mohr, Tübingen 1973, ISBN 3-16-634901-4, S. 126 ff. Hans Hirsch: Gefahr und Gefährlichkeit, S. 545 (549), in: Fritjof Haft (Hrsg.): Strafgerechtigkeit: Festschrift für Arthur Kaufmann zum 70. Geburtstag. C. F. Müller, Heidelberg 1993, ISBN 3-8114-1393-7. Hans-Joachim Rudolphi: Inhalt und Funktion des Handlungsunwertes im Rahmen der personalen Unrechtslehre, S. 51 (59 f.), in: Friedrich-Christian Schroeder (Hrsg.): Festschrift für Reinhart Maurach zum 70. Geburtstag. C.F. Müller, Karlsruhe 1972, ISBN 3-7880-3325-8.
  59. Klaus Geppert: Teleologische Reduzierung des Tatbestandes auch im Rahmen der neugefassten schweren Brandstiftung (§ 306a StGB n.F.)?, S. 427 (437 f.), in: Bernd Heinrich, Eric Hilgendorf, Wolfgang Mitsch, Detlev Sternberg-Lieben (Hrsg.): Festschrift für Ulrich Weber zum 70. Geburtstag. Gieseking, Bielefeld 2004, ISBN 3-7694-0955-8. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 229–239, 305–307.
  60. BGH, Urteil vom 24. April 1975 – 4 StR 120/755 –, BGHSt 26, 121 (124 f.). BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 – 1 StR 270/86 –, BGHSt 34, 115. BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2014, S. 404 Rn. 19
  61. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 456/09 –, Strafverteidiger 2010, S. 525. Henning Radtke: § 306a Rn. 8, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  62. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 3 StR 140/01 –, Strafverteidiger 2001, S. 576. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 StR 594/19 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2021, 48.
  63. BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 – 1 StR 270/86 –, BGHSt 34, 115. BGH, Urteil vom 10. Mai 1988 – 4 StR 118/88 –, BGHSt 35, 283. Ebenso Mario Bachmann: Zur Problematik des gemischt genutzten Gebäudes bei §§ 244 I Nr. 3 und 306a I StGB. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 2009, S. 667 (669). Erik Kraatz: Brandstiftung bei gemischt-genutzten Gebäuden. In: Juristische Schulung. 2012, S. 691 (692 f.). Restriktiver ist ein teilweise im Schrifttum vertretener Ansatz (Dennis Bock: Repräsentantenhaftung bei besonders schwerer Brandstiftung. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 2021, S. 172 (173). Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 194 f.), wonach wesentliche Teile des zum Wohnen genutzten Gebäudeteils selbstständig brennen müssen.
  64. Walter Kargl: § 306a, Rn. 14 f., in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  65. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 269 f.
  66. BGH, Urteil vom 15. September 1998 – 1 StR 290/98 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 32 (33).
  67. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306b Rn. 5a.
  68. Walter Kargl: § 306a Rn. 17, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  69. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306a Rn. 12. Tatjana Hörnle: Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Jura. 1998, S. 169 (181). Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 40 Rn. 35.
  70. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306 f. StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz,. In: Jura. 1989, S. 597 (603). Rudolf Rengier: Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Juristische Schulung. 1998, S. 397 (399 f.).
  71. BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 326/98 –, BGHSt 44, 175 (178).
  72. Michael Hettinger, Armin Engländer: Strafrecht Besonderer Teil. Begründet von Johannes Wessels. 44. Auflage. Band 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2020, ISBN 978-3-8114-4972-5, Rn. 1000.
  73. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306 f. StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz,. In: Jura. 1989, S. 597 (603). Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz. Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin, London, Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2, S. 105 ff. Brian Valerius: § 306b Rn. 8, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  74. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306b Rn. 5. Henning Radtke: Das Brandstiftungsstrafrecht des 6 Strafrechtsreformgesetzes – eine Annäherung. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Band 110, 1998, S. 848 (876).
  75. Walter Kargl: § 306b Rn. 6, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  76. BGH, Urteil vom 23.9.1999 – 4 StR 700/98 –, BGHSt 45, 211 (216 f.). Ebenso Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 335.
  77. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 454/06 –, BGHSt, 51, 236 Rn. 10 f. Jan Dehne-Niemann: Fremdnütziger Warmabriss, versicherungsrechtliche Repräsentatenhaftung und Ermöglichungsabsicht (§ 306 b II Nr. 2, Var. 1 StGB) – BGH, Beschl. v. 15.3.2007. In: Jura. 2008, S. 530. Henning Radtke: Voraussetzungen besonders schwerer Brandstiftung zur Ermöglichung anderer Straftat. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 2007, S. 642 f.
  78. Walter Kargl: § 306b Rn. 9, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  79. Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Objektive Zurechnung und „spezifischer Gefahrzusammenhang“ beim erfolgsqualifizierten Delikt. In: Jura. 2005, S. 743 (746).
  80. BGH, Urteil vom 8. September 1993 – 3 StR 341/93 –, BGHSt 39, 322 (326). OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2008 – 4 Ws 37/08 –, Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1971.
  81. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – 4 StR 394/09 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2011, S. 301.
  82. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 5 StR 219/07 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, S. 336. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306c Rn. 7.
  83. OLG Hamm, Urteil vom 7. April 2017 – 9 U 120/15.
  84. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 – 1 StR 422/04 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 446.
  85. OLG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 1952, Ss 58/52 = Neue Juristische Wochenschrift 1953, S. 117.
  86. OLG Hamm, Urteil vom 1.4.2016, 9 U 232/15.
  87. BGH, Beschluss vom 17. August 1999 – 1 StR 390/90 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 607.
  88. Thomas Fischer: Strafrahmenrätsel im 6. Strafrechtsreformgesetz. Zur Auslegung der §§ 306 ff. StGB. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1999, S. 13 (14). Markus Immel: Probleme der Fahrlässigkeitstatbestände des neuen Brandstiftungsstrafrechts. In: Strafverteidiger. 2001, S. 477 (481).
  89. Günter Heine, Nikolaus Bosch: § 306e Rn. 1, in: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Henning Radtke: § 306e Rn. 1, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  90. Henning Radtke: § 306e Rn. 8, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  91. BGH, Beschluss vom 12. November 1998 – 4 StR 575/98 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 42.
  92. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 395 f. Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz. Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin, London, Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2, S. 157.
  93. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 – 4 StR 540/53 –, BGHSt 5, 190 (192 f.).
  94. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 223/14 –, BeckRS 2014, 14635 Rn. 6.
  95. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306f StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz. In: Jura. 1998, S. 597 (605). Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 32. Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz. Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin, London, Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2, S. 153. Rudolf Rengier: Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Juristische Schulung. 1998, S. 397 (400).
  96. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306f Rn. 6.
  97. So zur Vorgängernorm § 310a StGB BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 – 4 StR 638/92 –, BGHSt 39, 128 (132). BGH, Beschluss vom 10. August 1995 – 4 StR 432/95 –, BGHSt 41, 219 (222).
  98. a b PKS-Zeitreihe 1987 bis 2021. (XLSX) Bundeskriminalamt, 5. April 2022, abgerufen am 26. September 2022.
  99. Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 5. Oktober 2017.
  100. Polizeiliche Kriminalstatistik 2015. (PDF) Bundesministerium des Inneren, S. 101, abgerufen am 28. Mai 2017.
  101. Jürgen Hupfeld: Untersuchungen zur Brandursache – Brandstiftung – vorsätzlich oder fahrlässig? In: Der Sachverstände. 2004, S. 283.