Diskussion:Äquivalenztheorie

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Trg in Abschnitt Kritik an der Logik
Zur Navigation springen Zur Suche springen

[Quelltext bearbeiten]

Frage: Kommt die Äquivalenztheorie nicht auch im Deliktsrecht, und nicht nur im Strafrecht, zur Anwendung? Wenn ja, wäre eine entsprechende Ergänzung im Artikel sinnvoll? --Dirk Jürgensen 16:13, 31. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Das Deliktsrecht im Zivilrecht arbeitet mit der Adäquanztheorie (objektive Zurechnung). Dort herrscht auch kein Amtsermittlungsgrundsatz, es besteht keine staatliche Aufklärungspflicht. --Stephan Klage (Diskussion) 22:41, 4. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Quellen

[Quelltext bearbeiten]

Bitte erstmal hier abschreiben.-- Leif Czerny 21:40, 4. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Was abschreiben? --Stephan Klage (Diskussion) 22:08, 4. Nov. 2019 (CET)Beantworten
Die Quellen. ;-)-- Leif Czerny 22:34, 4. Nov. 2019 (CET)Beantworten
Hab welche abgeschrieben. ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 22:41, 4. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Kritik an der Logik

[Quelltext bearbeiten]

Moin, könnte es nicht nützlich sein, auch die fundamentale Kritik an der Logik der Conditio Sine Qua Non-Idee zu erwähnen, die in Conditio-sine-qua-non-Formel erklärt ist? Schließlich ist das nicht, wie in der Einleitung behauptet, ein Ansatz "zur Überprüfung der Kausalität", weil man die Conditio Sine Qua Non-Formel nur nutzen kann, wenn man über die Kausalität schon bescheid weiß. Viele Grüße --TRG. 19:38, 2. Jul. 2024 (CEST)Beantworten