Diskussion:Abschiebung (Recht)/Archiv

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Unverständlicher Juristenjargon

Es stelle sich jeder mal die Frage: Wie soll ein in unserer deutschen Sprache unbewanderter ausländischer Leser dieses verquaste Amtsdeutsch verstehen, wenn selbst Muttesprachler es von der Wortwahl her unverständlich finden? Dieser Artikel ist in Teilen (bereits in der Definition) ein Beispiel für den schrecklichen Jargon - nein, eben nicht Fachsprache - den deutsche Jurastudenten in ihren Seminaren beigebracht (?) bekommen. Eine Enzyklopädie wie Wikipedia sollte einen Sprachgebrauch üben, der allgemein verständlich ist. Das ist auch ohne extreme Beispiele wie die bekannte Juristen-Kennvokabel "streitig" statt auf Deutsch "strittig" zu benennen leider oft nicht der Fall. Ein paar Formulierungen habe ich verbessert, aber gut und benutzerfreundlich ist dieser Artikel-Text so noch immer nicht. Helft mit, es zu verbessern! Temistokles 17:13, 5. Jun 2005 (CEST)

Versionsgeschichte

des als Abschnitt "Verschärfung des deutschen Abschieberechts" eingefügten Artikels Achteinsfünf:
  • (Aktuell) (Letzte) 23:27, 20. Mai 2005 Jesusfreund
  • (Aktuell) (Letzte) 23:06, 20. Mai 2005 213.54.217.59 (rv)
  • (Aktuell) (Letzte) 22:44, 20. Mai 2005 Jesusfreund (Text wurde nach "Abschiebung" verschoben)
  • (Aktuell) (Letzte) 02:13, 20. Mai 2005 Simplicius (+ LA)
  • (Aktuell) (Letzte) 23:17, 31. Jan 2005 Suricata (Ein paar Wikilinks, siehe auch raus, da alle im Artrikel NPOV siehe Diskussion)
  • (Aktuell) (Letzte) 23:10, 31. Jan 2005 RedBot K (Bot-unterstützte Begriffsklärung: Abschiebung)
  • (Aktuell) (Letzte) 23:59, 27. Jan 2005 Sigune K
  • (Aktuell) (Letzte) 16:09, 27. Jan 2005 PeterBonn (Zensur)
  • (Aktuell) (Letzte) 15:40, 8. Okt 2004 194.95.177.124
  • (Aktuell) (Letzte) 19:15, 31. Aug 2004 Stechlin K (Kat korr)
  • (Aktuell) (Letzte) 16:30, 31. Aug 2004 Srbauer (Kategorie:Recht)
  • (Aktuell) (Letzte) 20:37, 5. Aug 2004 Temistokles (+Anti-Terror-Maßnahmen)
  • (Aktuell) (Letzte) 21:13, 4. Aug 2004 Tsor K (linkfix)
  • (Aktuell) (Letzte) 21:08, 4. Aug 2004 Temistokles (neuer Artikel)
Nachgucken, was z.B. hinter Suricata (Ein paar Wikilinks, siehe auch raus, da alle im Artrikel NPOV siehe Diskussion) steckt, kann ich nach dem "Fait accompli" der Löschung nicht mehr. Eine Benachrichtigung des Artikel-Urhebers hätte m.E. erfolgen müssen, wurde aber fahrlässig unterlassen. Temistokles 17:22, 5. Jun 2005 (CEST)

Staatenlose

Wohin soll man Staatenlose abschieben? --84.61.8.86 11:22, 5. Jan 2006 (CET)

In Länder, die zur Aufnahme bereit sind. Z.B. in das Land, von dem aus eingereist wurde, oder das Land für das der Staatenlose eine Aufenhaltserlaubnis besitzt.

--Giraldillo 15:39, 14. Dez. 2006 (CET)

Abgrenzung Ausweisung / Abschiebung

Details zur Ausweisung (Rechtsgrundlagen etc.) sollten eigentlich dort behandelt werden und nicht unter dem Punkt Abschiebung. Die beiden Artikel müssten insofern mal im Verbund überarbeitet werden. (nicht signierter Beitrag von Giraldillo (Diskussion | Beiträge) 16:43, 14. Dez. 2006‎)

Jo, stimme ich zu. Ist mir auch gleich aufgefallen. Mache ich vielleicht mal, wenn ich etwas mehr Zeit habe. --Opihuck 23:20, 18. Nov. 2010 (CET)
http://www.tagesschau.de/ausland/ausweisung-abschiebung-faq-101.html zu diesem Thema (geschrieben von Frank Bräutigam, einem Juristen). --Neun-x (Diskussion) 09:36, 8. Jan. 2016 (CET)

Deutschlandlastigkeit - Verschiebung auf Abschiebung (Deutschland)?

Ich habe ja eigentlich keine Lust, einen Baustein in den Artikel reinzuknallen, aber er befasst sich ja außer beim ersten Satz und dem Miniabschnitt zur Schweiz wirklich nur mit der Abschiebung in der Bundesrepublik Deutschland. Insofern ist das Lemma eigentlich schon fast irreführend und daher eventuell eine Verschiebung angebracht. Zum Thema Abschiebung selbst könnte dann ein Stub stehen, der sich mit der internationalen Praxis befasst. --cromagnon ¿? 16:55, 28. Okt. 2007 (CET)

Das stimmt. Ich versuche entsprechende Zahlen zu recherchieren. Euro 01:24, 16. Jan. 2008 (CET)
Ist ergänzt. Fehlt noch die Situation in Österreich. Und ein Teil, der die Abschiebungen im internationalen Massstab kontextuiert. Auch zur Rechtslage in der Schweiz / Österreich sollte selbstveständlich mehr stehen als ein Verweis auf die SVP. Perspektivisch sollte die Gliederung vielleicht entsprechend verändert werden.Euro 00:50, 4. Feb. 2008 (CET)

Begründung zum Template 'Fehlende Belege'

Ich musste den Berlin-Teil während der Aktualisierung umschreiben. Konnte bislang keine Belege für die Zahlen bzw. das Interview finden. Wenn diese Zahlen Abschiebehindernissen verdeutlichen sollen, fehlt die Kontextuierung. Der Bericht des European Network against Racism mit den Zahlen zu Toten im Land der Abschiebung ist fragwürdig, da i.d.R. nach der Abschiebung keine Verbindung zu den Abgeschobenen besteht und statistische Untersuchungen (dies hiesse Erhebungen nach der Abschiebung) nicht vorliegen. Euro 01:24, 16. Jan. 2008 (CET)

Die Quellen sind im Abschnitt doch alle angegeben? Die Studie des "European Network against Racism" ist doch ebenfalls angegeben. Dort ist auch die Methodik detailliert, mit der die Zahlen ermittelt wurden. Sie wurden vom der UN Flüchtlingsorganisation verifiziert. Man könnte evtl. noch die Zahlen ergänzen, die sich ebenfalls in der Studie finden: von 1993 - 2004 kamen 21 Flüchtlinge im Heimatland um, 384 wurden misshandelt oder gefoltert, 59 verschwanden spurlos.

Die Zahlen kommen laut Studie wie folgt zustande: NGO's (wie Pro Asyl, Antirassistische Initiative etc.) bleiben nach der Abschiebung mit einigen Personen in Kontakt. Diese Personen werden zu einer statistisch repräsentativen Stichprobe (repräsentativer Mix von Herkunftsländern/-regionen, Geschlecht, Alter, sozialem Hintergund) zusammengefasst und auf die Gesamtzahl der Abgeschobenen hochgerechnet. Sie sind also mit einer geringen statistischen Standardabweichung repräsentativ.

Das hast Du Dir ausgedacht, oder? Ich finde im "Schattenbericht" des European Network against Racism keine Beschreibung einer solchen statistischen Methode. "21 Tote" scheint mir nicht grade eine statistische Aussage zu sein. Unfreiwillig komisch sind die "mehr als 1 Million" die als Grundlage angenommen werden: bei so vielen Menschen ist bei normaler Mortalität mit mehr Toten pro Tag (um eine beliebige Zeiteinheit zu nennen) zu rechnen. In Deutschland sterben zum Beispiel 800.000 - 900.000 Menschen pro Jahr (wer's wissen will: pro Tag und Million 27 bis 31 Tote). Mir scheint es sich bei den 21 Toten eher um bekanntgewordene Einzelfälle zu handeln. Das European Network against Racism zitiert in seinem Schattenbericht eine Broschüre der Antirassistischen Initiative. Deren Pressemittelung für die 2007er Ausgabe ist im Netz einzulesen: http://www.ari-berlin.org/doku/PE_deutsch_15_lang.pdf Man beachte den Satz: "Auszugehen ist von einer wesentlich höheren Dunkelziffer". Schöne Grüße -- Michael Janssen 23:21, 18. Apr. 2008 (CEST)
achja: vielleicht, nur vielleicht, nehme ich die Mühe auf mich und ändere diese Stelle im Artikel auf etwas, was weniger blöd ist. Andererseits ist es jetzt so schön neben der Kappe und ... durchschaubar hihi Michael Janssen 23:21, 18. Apr. 2008 (CEST)

Die einzige Zahl, zu der keine Quelle vorhanden ist, sind die Zahlen für Berlin, hier schreibt der Flüchtlingsrat unter http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/abschiebehaft.php mit Hinweis auf den Berliner Tagespiegel vom 09.06.2006, in dem die offiziellen Zahlen der Anfrage des Abgeordnetenhauses referiert wurden: "Zahl der Abschiebungen in Berlin In Berlin ist die Zahl der Abschiebungen von Ausländern innerhalb von fünf Jahren von 4.000 auf 1.400 gesunken. Diese Zahlen teilte Innensenator Ehrhart Körting (SPD) gestern auf eine entsprechende Anfrage im Abgeordnetenhaus mit.

Auch die Zahl der Ausländer, die im Abschiebegewahrsam inhaftiert waren, ist deutlich gesunken: Von 3.300 im Jahr 2.000 auf 1.100 im Vorjahr. Als Begründung für den Abschieberückgang nannte die Innenverwaltung beispielsweise die EU-Osterweiterung im Jahr 2004. Durch sie sei ein großer Teil der Bescheide hinfällig geworden, da EU-Bürger besser gestellt sind als andere. Zudem sei bundesweit auch die Zahl der Asylbewerber gesunken, und zwar von 100.000 im Jahr 1998 auf 29.000 im Jahr 2005. Wie Körting weiter mitteilte, seien zum Ende des letzten Jahres (2005) 19.787 Personen in Berlin ausreisepflichtig gewesen. Dass sie nicht abgeschoben werden, liege am Widerstand vieler Länder. Knapp 30 Länder der Welt gelten als „Problemstaaten“. "

Ich denke nicht, daß für die Zahlen irgendwelche Belege fehlen.

Entschuldigung, dass ich Quellen übersehen hatte. Ich habe einen direkten Link ergänzt und den Baustein rausgenommen. Den ENAR-Bericht konnte ich noch nicht lesen, schaue ihn mir aber bei Gelegenheit genauer an. Euro 00:45, 4. Feb. 2008 (CET)
Ich habe den ENAR-Bericht angesehen und komme zum selben Ergebnis wie Michael Janssen. Die Methode und die Quellen müssen überprüft werden. Ich versuche die Antirassistische Initiative Berlin zu kontakten bzw. deren Quellen nachrecherchieren.
Meine Berechnung aus den jeweils aktuellsten Migrationsberichten liefert eine Zahl von 451.812 Abschiebungen beginnend seit 1993. Falls niemand eine Begründung liefert, inwiefern doppelt so viele Menschen abgeschoben wurden, bzw. welche Abschiebungen nicht in der Statistik des BAFM auftauchen, werde ich die Zahl entsprechend korrigieren. Euro 22:40, 25. Apr. 2008 (CEST)
jahr abschiebungen                                                                                                                      
1993         47070                                                                                                                       
1994         53043                                                                                                                       
1995         36455                                                                                                                       
1996         31761                                                                                                                       
1997         38205                                                                                                                       
1998         38479                                                                                                                       
1999         32929                                                                                                                       
2000         35444                                                                                                                       
2001         27902                                                                                                                       
2002         29036                                                                                                                       
2003         26487                                                                                                                       
2004         23334                                                                                                                       
2005         17773                                                                                                                       
2006         13894
-------------                                                                                                                       
             451812

Abschiebung und Abschiebung

Leider erklärt der Artikel nicht wo der Unterschied ist wenn ein Ausländer illegal nach Deutschland eingereist ist und abgeschoben wird oder ein Ausländer hier eine Straftat begangen hat und dann abgeschoben wird. Das ein illegal eingewanderter Ausländer wenn er erwischt wird abgeschoben wird ist mir schon klar aber was passiert mit einem ausländischen Straftäter der in Deutschland verurteilt worden ist und im Gefängnis seine Strafe absitzt? Ist das eine Strafe wenn er in sein Heimatland abgeschoben wird wenn er da nicht bedroht wird? Muss ein krimineller Straftäter in seinem Heimatland die Reststrafe aus Deutschland absitzen, bekommt er einen neuen Prozess oder interessiert sich im Heimatland keiner für die Straftat und er lebt unbehelligt weiter? Ich frage mich das schon seit einiger Zeit wenn ich in der Presse Meldungen lese wie "nach 50% der Strafe kann der Täter abgeschoben werden", und dann? Macht er dann Urlaub oder lebt einfach irgendwo auf der Welt eben nur nicht in Deutschland? --217.235.188.190 07:03, 14. Sep. 2009 (CEST)

Nein, Ausweisung und die darauf folgende Abschiebung sind keine Strafen. Sie sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Es geht nicht darum, den Ausländer zu bestrafen, sondern künftig Straftaten vorzubeugen - entweder, wenn zu erwarten ist, dass sonst neue Straftaten durch den speziellen Ausländer begangen werden (spezialpräventive Ausweisung) oder zur Abschreckung anderer Ausländer (generalpräventive Ausweisung).
Ob der Ausländer im Heimatland seine Strafe weiter absitzen muss, weiß ich nicht, halte ich aber für unwahrscheinlich. In Deutschland koordinieren Staatsanwaltschaft und Ausländerbehörde, wann ein einsitzender Ausländer abgeschoben wird. Es bietet sich jedoch an, dass der Ausländer einen Teil der Strafe absitzt und an Resozialisierungsmaßnahmen teilnimmt, da nach § 11 Abs. 1 AufenthG die Sperrwirkung der Ausweisung auf Antrag befristet werden soll und nach Ablauf der Frist eine Wiedereinreise nach den sonstigen Bestimmungen des AufenthG möglich ist. -- Lecarior 11:10, 19. Sep. 2009 (CEST)

Verlinkung des Artikels mit denen "in anderer Sprache"

Musste gerade feststellen, dass die Verlinkungen dieses Artikel zu denen "anderer Sprachen" zum Teil vollkommen falsch sind! So führt der Verweis/Link in den Sprachen Französisch, Englisch, Spanisch und Niederländisch zu dem Artikel über "Deportation" der rein gar nichts mit Abschiebung zu tun hat.

Der Französisch Pendant dieser Artikel müsste folgender sein: "http://fr.wikipedia.org/wiki/Reconduite_%C3%A0_la_fronti%C3%A8re_(France)"

Der Spanische:" http://es.wikipedia.org/wiki/Expulsi%C3%B3n"

Die Englischen und Niederländischen Verweise sind auch falsch, da sie sich mit dem geschichtlichen Aspekt der Deportation beschäftigen und nicht die Abschiebung behandelt. Konnte leider keine passenden Artikel im Englischen oder Niederländischen entdeckten.

Bitte um Diskussion vor allem bezogen auf die anderen Sprachen! --BruniVII 23:53, 28. Sep. 2009 (CEST)

Abschiebung in den sicheren Tod?

Die Behauptung im Abschnitt "Kritik durch Menschenrechtsorganisationen"

Obwohl die Rechtslage in Deutschland bei Härtefällen eine Reihe von Ausnahmen von der Abschiebung vorsieht, kann diese in bestimmten Fällen auch dann angeordnet werden, wenn dem Betroffenen in dem jeweiligen Heimatland der Tod droht.

ist haarsträubend. Weder das einfache Recht (§ 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) noch die Verfassung (Art. 1 GG) erlauben so etwas. In den sicheren Tod darf niemand abgeschoben werden. Dem Beitrag fehlt es an der nötigen Objektivität. --Opihuck 23:35, 18. Nov. 2010 (CET)

Habe den Text hinsichtlich der Rechtsausführungen berichtigt --Opihuck 22:10, 12. Dez. 2010 (CET)

Hinweis auf "Sans Papiers"

Ich schlage vor, den Vermerk zu löschen. Zwischen "Sans Papiers" und dem hiesigen Thema sehe ich keinen Zusammenhang, der eine Einarbeitung der ohnehin recht flauen Ausführungen im Bezugstext erfordert. --Opihuck 00:05, 28. Nov. 2010 (CET)

Nachdem sich kein Widerspruch regte, Vermerk gelöscht. --Opihuck 22:11, 12. Dez. 2010 (CET)
Sehe soeben erst diese Nachricht. Ich hatte den fehlenden Bezug auf "Sans papiers" deshalb hervorgehoben, weil in diesem Artikel von Abschiebung als Zwangsmittel die Rede ist, mit dem der unrechtmäßige Aufenthalt eines Ausländers (im Sinne eines ausländischen Staatsbürgers) beendet wird. Da drängte sich mir die Frage auf, ob es auch eine Abschiebung von Menschen gibt, deren Herkunft/Staatsbürgerschaft nicht sicher feststellbar sind bzw. die staatenlos sind - oder ob das anders geregelt ist, anders heißt, oder evtl. gar nicht möglich ist. Weißt du etwas dazu, und könntest du das ggf. im Artikel ergänzen? --Carolin 23:08, 12. Dez. 2010 (CET)
Hallo Carolin, ja, dazu weiß ich eine ganze Menge. In aller Kürze nur so viel: Das Aufenthaltsgesetz (und damit die Aufenthaltserlaubnispflicht) gilt für alle Personen, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind (§ 2 Abs. 1 AufenthG), somit also auch für Staatenlose oder Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Für die Abschiebung gilt nur eine Besonderheit: So gut wie kein Staat übernimmt Personen, die nicht seine eigenen Staatsbürger sind. Die Staatsangehörigkeit muss also vor dem Beginn der Abschiebung geklärt sein (Nationalpass) oder es muss eine Zustimmung des Zielstaates vorliegen, die Person aufzunehmen (nennt sich "Laisser passer"). Die Europäische Union hat zudem mit vielen Staaten Rückübernahmeabkommen geschlossen, in denen sich diese Staaten verpflichten, die eigenen Staatsbürger zurückzunehmen (in letzter Zeit besonders praxisrelevant: Serbien). Der Rückübernahmezusicherung geht eine Prüfung des Zielstaates über seine Rückübernahmepficht voraus; auch hier wird die Staatsangehörigkeit des Schüblings geklärt. Völkerrechtlich besteht zudem die Verpflichtung, eigene Staatsbürger "zurückzunehmen". Dieser Pflicht kann sich der Staat nicht dadurch entledigen, dass er die betroffene Person einfach ausbürgert. Die Ausbürgerung mag dann nach dem innerstaatlichen Recht des betroffenen Staates wirksam sein; völkerrechtlich besteht die Pflicht, den ehemaligen Staatsangehörigen wieder bei sich aufzunehmen, aber fort. Es gibt aber Staaten, die gegen Völkerrecht verstoßen und eigene Staatsangehörige nicht zurücknehmen (z. B. Iran) oder bei Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht besonders kooperativ sind und die Ausstellung eines Nationalpasses von nahezu unerfüllbaren Voraussetzungen abhängig machen (das sind vor allem Staaten, die ein Interesse am Verbleib ihrer Staatsangehörigen haben, weil diese ihre in der Heimat lebenden Angehörigen mit Überweisungen in harten Devisen [US-Dollar, Euro] unterstützen, wovon letzlich auch der Zielstaat profitiert).
Ist eine Abschiebung wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit nicht möglich, liegt ein tatsächliches Abschiebungshindernis vor. Der Betroffene erhält dann zunächst eine Duldung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), seine Abschiebung ist damit ausgesetzt und er darf bleiben, solange die Abschiebung nicht möglich ist. Sein Aufenthalt bleibt wegen der grundsätzlich fortbestehenden Ausreisepflicht weiter rechtswidrig (Diese Frage spielt bei Leistungsansprüchen eine Rolle; geduldete Personen sind oft davon ausgeschlossen). Ist der fortbestehende Aufenthalt unverschuldet (weil der Betroffene alles von seiner Seite aus Erforderliche veranlasst hat, also z. B. die Ausstellung eines Passes sei seiner Auslandsvertretung beantragt hat und alle hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt hat), kann er nach 18-monatiger Duldung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten (§ 25 Abs. 5 AufenthG). Dann wird sein Aufenthalt rechtmäßig und die Abschiebung ist endgültig vom Tisch.
Ein paar Besonderheiten gelten noch bei Asylbewerbern, die schon in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Aufnahme gestellt haben; diesen Personen wird das Asylverfahren in Deutschland verweigert. Sie werden in den Staat abgeschoben, in dem sie zuerst Aufnahme gefunden haben (§§ 27 und 34 a AsylVfG). Dieser sichere Drittstaat muss das Asylverfahren durchführen und sie aufnehmen. Die Verfahrensweise beruht auf dem Dubliner Übereinkommen.
Ich hoffe, deine Fragen sind damit beantwortet. Übrigens: Das Thema "FC Sans Papiers" halte ich nicht für uninteressant; was daraus bis jetzt aber gemacht wurde, ist sehr enttäuschend (siehe meine Anmerkung auf der dortigen Diskussionsseite, nämlich hier). Viele Grüße --Opihuck 18:54, 13. Dez. 2010 (CET)
Danke für die sehr ausführliche Antwort (die auch meine Frage vollständig beantwortete) und vor allem für die anschließende Änderung des Artikels. Dass wie du hier (in der Disk.) schreibst, ein Nationalpass oder alternativ ein Laissez-passer erforderlich ist, wäre außerdem eine Erwähnung wert. --Carolin 22:11, 13. Dez. 2010 (CET)
Hallo Carolin, das kann ich gerne einarbeiten. Gerade sehe ich noch deinen zweiten Bearbeitungshinweis etwas weiter unten im Text, wonach dir Kriterien einer Rückführung/Abschiebung von Nicht-EU-Bürgern und Kriterien einer Rückführung/Abschiebung von EU-Bürgern anderer EU-Staaten innerhalb der EU fehlen. Das verstehe ich nicht ganz. Eine Abschiebung kommt dann in Betracht, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist. Weitere Kriterien gibt es eigentlich nicht; im Falle von EU-Bürgern ist die Abschiebung zudem fast unmöglich, weil zuvor der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden müsste. Abschiebungen von EU-Bürgern in ihre Heimatländer sind daher extrem selten. Kein Kriterium, aber immerhin ein Hindernis einer Abschiebung sind rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse. Meintest du das vielleicht? Dazu könnte ich was schreiben - das hat aber mit dem Abschnitt über die europäische Rückführungsrichtlinie nicht unbedingt etwas zu tun, sondern müsste andernorts eingearbeitet werden. --Opihuck 15:38, 25. Dez. 2010 (CET)

Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Definitionsbestandteil?

Ich stolpere jetzt zum wiederholten Male über den einleitenden Satz, die Abschiebung sei "der behördliche Vollzug einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellten Ausreisepflicht". Es wäre sicher schön, wenn die Abschiebung diesem Anspruch gerecht würde, aber - Hand aufs Herz - ist die Abschiebung ohne rechtsstaatliches Verfahren keine Abschiebung? Wohl kaum. Ich plädiere daher dafür, die kursiv gesetzten Wortteile zu streichen. --Opihuck 15:26, 25. Dez. 2010 (CET)

Da sich kein Widerspruch gerührt hat, habe ich den Artikel heute – nicht nur in diesem Punkt –, sondern in mehreren Abschnitten grundlegend überarbeitet. --Opihuck 16:56, 15. Jan. 2011 (CET)
Du stolperst zu Recht über die Definition, da sie nicht richtig ist: Die Ausreisepflicht entsteht nicht nur aufgrund behördlicher Anordnung, sondern entsteht nach § 50 Abs. 1 AufenthG auch dann, wenn der Ausländer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. Dies bedeutet etwa, dass ein Ausländer, der befreit einreisen darf, nach Ablauf der Befreiung ausreisepflichtig wird. Gleiches gilt für illegal eingereiste Ausländer. Auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht tritt häufig kraft Gesetzes ein, siehe § 59 Abs. 2 AufenthG. Fazit: es geht auch ohne rechtstaatliches Verfahren! --Helpdesk 22:20, 2. Feb. 2011 (CET)

Ausmaß und Hindernisse der Abschiebung - Fehler in Diagramm und/oder Text

Der Text, der in diesem Abschnitt das Diagramm auswertet, stimmt nicht mit dem Diagramm überein. Irgendwo muss sich da wer vertan haben. Im Text heißt es: "Laut Migrationsbericht 2006 des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge [2] wurden im Jahr 2005 13.894 Personen aus Deutschland abgeschoben" In der Tabelle ist die Zahl 13.894 aber zum Jahr 2006 angegeben. Ich hab zuerst gedacht, vielleicht sind die Jahreszahlen ja alle um eins verschoben, aber das würde sich mit folgendem Abschnitt widersprechen: "Demgegenüber entschieden deutsche Gerichte 2004 über 61.961 Asylanträge [...] von denen nur 960 als asylberechtigt anerkannt wurden." Hier sind also 960 Asylberechtigungen angegeben, was in dem Diagramm wieder stimmt. Ich kann also gar nicht sehen, welche Zahlen jetzt stimmen und welche nicht. Finde das Diagramm total toll, kann das aber selber nicht korrigieren leider... (nicht signierter Beitrag von 77.176.53.154 (Diskussion) 14:36, 8. Apr. 2012 (CEST))

Widerspruch im Text

Im Abschnitt Änderung des deutschen Ausweisungs- und Abschiebungsrechts steht

Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

und dagegen im Abschnitt Abschiebungsverfahren

Die Abschiebung ist grundsätzlich zuvor schriftlich anzudrohen (§ 59 AufenthG).

Wie soll das zusammenpassen? Ist mit bedarf es nicht vielleicht nur gemeint, dass es auch seltene Ausnahmen geben kann? Oder fehlt hier der Kontext und bedarf es der Androhung nur nicht bei Vermutung der Mitgliedschaft oder Unterstützung von Terrorismus?

Die aktuellen Formulierungen sind jedoch nicht nachvollziehbar. --ThE cRaCkEr (Diskussion) 10:36, 4. Mai 2013 (CEST)

Das ist kein Widerspruch. § 59 AufenthG trifft im Grundsatz Regelungen für alle Abschiebungen, gleich aus welchem Grund sie stattfinden. § 58a AufenthG hingegen regelt Abschiebungsandrohungen zwecks Abschiebungen "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr". Als Regelung für eine speziellere Fallkonstellation geht § 58a AufenthG daher für seinen Anwendungsbereich § 59 AufenthG vor (lex specialis derogat legi generali; sinngemäß "das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere").
Meiner Meinung nach ergibt sich die Unterscheidung auch aus dem Kontext des Artikels. Der gesamte Abschnitt, in dem § 58a AufenthG abgehandelt wird, nimmt Bezug auf den Terrorismus. Ggf. wäre es zwecks Vermeidung von Missverständnissen aber angezeigt, auf diese Unterscheidung im Abschnitt "Abschiebungsverfahren" hinzuweisen. Werde mich bei Zeiten mal an eine Formulierung setzen. --Lecarior (Diskussion) 23:26, 19. Mai 2013 (CEST)

Abgrenzungen

Im Artikel sollte etwas zur Abgrenzung der Abschiebung gegenüber anderen staatlichen Zwangsmaßnahmen, die den Aufenthalt im Staatgebiet (oder Teilen davon) betreffen, gesagt werden, nämlich Deportation, Vertreibung und Zwangsexil. Das könnte auch meinen persönlichen Verdacht, dass Abschiebung ein administrativer Euphemismus für Deportation ist, zerstreuen. Hier sind Juristen und Historiker gefragt. -- Peter Buch 10:25, 17. Jan. 2014 (CET)

Ausbildung als Schutz vor Abschiebung in Deutschland

Flüchtlinge: Ausbildung schützt vor Abschiebung --87.153.127.205 20:34, 24. Aug. 2015 (CEST)

Das Ausländergesetz gibt es nicht mehr!

Seit dem 01.01.2005 (!) ist das Ausländergesetz ausser Kraft und es gilt das Aufenthaltsgesetz.

Die Abschiebung richtet sich nach §58 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Abschieung richtet sich jetzt nach §11 Abs. 1 AufenthG. Die Tatsache, dass grundsätzlich die Kosten der Abschiebung durch den Ausländer zu tragen sind, richtet sich nunmehr nach §66 Abs. 1 AufenthG. Wichtig zu wissen ist hierbei aber, dass die Kosten der Abschiebung durch den Arbeitgeber der Schleuser zu erstatten sind, wenn dieser den Ausländer illegal beschäftigt hat (§66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bzw. §66 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. §96 AufenthG). Der später im Artikel genannte Grundsatz zur schnellen Abschiebung von Terroristen oder Terrorverdächtigen ("Achteinsfünf") findet sich entsprechend in §11 Abs.1 Satz 5 AufenthG wieder.

Ich denke, mit den Verweisen auf das alte Recht kann der Artikel nicht belassen werden. Zumindest sollten kurz die Vorschriften ausgetauscht werden, da der Wortlaut der alten und der neuen Vorschriften größtenteils gleich ist. {{unsigned|217.78.137.248|08:38, 13. Jun. 2005 (CEST)

Wie lang darf die Sammlung von Einzelfällen sein ...

Ich würde eigentlich erwarten, daß es bei Wikipedia um jeweils eine objektive Darstellung von Tatsachen geht. In einen Artikel über Abschiebung gehören meines Erachtens irgendwelche Beispiele nur hinein, wenn sie die objektiven Zahlen und Fakten unterstützen.

Also wenn die Gesamtzahl der geduldeten Personen der Gesamtzahl der Abschiebungen gegenübergestellt wird, dann kann ein Beispiel die Zahl untermauern, aber ohne die Zahlen und Fakten anzuführen Beispiele zu bringen, die dann in eine gewisse Richtung deuten, das ist m. E. kein guter Stil! (nicht signierter Beitrag von 89.49.142.12 (Diskussion) 16:30, 19. Nov. 2006 (CET))

öffentlicher Diskurs über Senkung von Abschiebungshürden

Vor dem Hintergrund der Flüchtlingskrise in Europa seit 2015 , der Flüchtlingskrise in Deutschland seit 2015 und der Sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht 2015/16 ist das Thema im öffentlichen Diskurs ((hier (FAZ.net)) z.B. Statements von Sigmar Gabriel (Vizekanzler, SPD-Vorsitzender und Wirtschaftsminister).

Imo ist der Diskurs im Artikel erwähnenswert. Pro ? Contra ? --Neun-x (Diskussion) 12:10, 8. Jan. 2016 (CET)

Nein, eindeutig nein. Solche Wellenbewegungen gibt es andauernd, wenn Ausländer negativ auffallen. Dann wird von Politikern sofort nach Ausweisung und Abschiebung geschrien, um das Wahlvolk zu beruhigen. Das wäre auch ohne diese Schreiereien nach geltendem Recht nicht anders: Wer sich strafbar gemacht hat, kommt vor den Strafrichter. Wer verurteilt wird, wird sich mitunter mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sehen, was allerdings vom Aufenthaltsstatus des Betroffenen abhängt. Wie in vielen anderen Fällen straffälliger Ausländer, die sich nicht in der Kölner Silvesternacht, sondern andernorts zugetragen haben und die für eine Schlagzeile bei ARD, ZDF, RTL, ProSieben, Sat.1 und VOX nicht ausreichen, auch. Nicht alles, was schlagzeilenträchtig ist, muss in einen allgemein-enzyklopädischen Artikel. --Opihuck 19:44, 8. Jan. 2016 (CET)

Abschiebung (Recht)#Rechtslage

Die Darstellung im Abschnitt Abschiebung (Recht)#Rechtslage ist wegen der Änderung des Aufenthaltsgesetzes aufgrund des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts inzwischen veraltet, siehe "Veraltet"-Baustein dort. Es wäre gut, wenn sich jemand hier (oder aus dem Portal:Recht) das Ganze genauer ansehen könnte, zumal ja die Themen "Ausweisung" und "Abschiebung" jüngst näher ins Medieninteresse gerückt sind. --Carolin 19:57, 8. Jan. 2016 (CET)

Da musst du doch nicht das Portal/Recht bemühen. Ist schon längst upgedated - dein Wunsch sei mir ... --Opihuck 20:07, 8. Jan. 2016 (CET)
Uiiiiii ! (Und danke sehr.) --Carolin 20:17, 8. Jan. 2016 (CET)

Ergänzung "Abschiebungsbesonderheiten bei staatenlosen Personen und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit"

Man hört / liest immer mal wieder, dass einige Staaten Personen ohne Ausweis in Drittstaaten abschieben indem sie den Drittstaaten hierfür Geld zählen.

Ich konnte dies bisher weder falsifizieren noch bestätigen, denke aber das dies sehr gut in den Abschnitt passen würde. Daher bitte ich um Ergänzung von dem Abschnitt "Abschiebungsbesonderheiten bei staatenlosen Personen und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit".

Hat jemand hierzu Quellen?

--37.5.133.236 09:11, 15. Jan. 2016 (CET)

Ich nicht. Wenn du sie hast ("Man liest immer wieder ..." - wo?), können wir das gerne einbauen. Es erscheint mir nicht ausgeschlossen, dass Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen gegen zusätzliche "finanzielle Unterstützung" zurücknehmen. Aber das wird dann sicher nicht "an die große Glocke" gehängt, um Nachahmungseffekte auszuschließen. --Opihuck 12:38, 15. Jan. 2016 (CET)
so ist es - es gibt Länder bzw. dortige Entscheider/einflussreiche Personen, die sich die Ausstellung von Papieren bzw. die Rücknahme von Menschen gut bezahlen lassen; im Übrigen nicht nur von den Behörden des Gastlandes, teilweise auch von den betroffenen Ausländern selbst, wenn sie wieder an Papiere kommen wollen. Nur wird das teilweise hinter (absurd hohen) aber offiziell ausgewiesenen "Bearbeitungsgebühren" versteckt oder es geht in Richtung von Bestechung. Ersteres ist irgendwie kaum eine Erwähnung wert und bei letzterem hängt es natürlich keine Seite an die große Glocke. Insofern: ich kenne keine reputablen Belege und ohne Belege kann es nicht in den Artikel. --gdo 14:16, 1. Feb. 2016 (CET)

Abschiebungshaft

Ich halte die jetzt erfolgte Einfügung von Detailinformationen zur Abschiebungshaft für ungünstig: die Haft ist ein eigenes Thema mit eigenen Rechtsquellen und wird zutreffend in einem bestehenden eigenen Artikel behandelt (Redundanz). Einer Abschiebung geht auch nicht zwangsläufig Abschiebungshaft voraus, so dass hier kein zwingender Zusammenhang besteht. Eine kurze Erwähnung mit Verweis auf Abschiebungshaft ist daher systematisch richtig und führt den Laien nicht auf eine falsche Fährte. --gdo 17:45, 23. Apr. 2016 (CEST)

Joo, sehe ich auch so. Unter diesem Lemma geht es darum, die Abschiebung zu erklären und zu beschreiben. Abschiebungshaft spielt da sicher am Rande eine Rolle, aber sollte in dieser Detailtiefe doch eher unter dem spezielleren Lemma abgehandelt werden. --Opihuck 18:13, 23. Apr. 2016 (CEST)

Gesellschaftliche Debatte

Alles in allem sei Abschiebung ein von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachteter Bereich, in dem es immer wieder zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde komme, wie sich laut „Pro Asyl“ an zahlreichen Einzelfällen dokumentieren lasse. Einige Menschenrechtsorganisationen, Flüchtlingsunterstützer und antirassistische Gruppen setzen sich für eine Verbesserung von Verfahrensweisen, für eine grundlegende Neuorientierung in der Einwanderungspolitik oder für ein grundsätzliches Bleiberecht für Flüchtlinge ein.

Nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche im Dezember 2016 kam es zu einer verstärkten politischen Debatte über das Vorgehen bei Abschiebungen.[1][2] Bundeskanzlerin Angela Merkel forderte eine Beschleunigung von Rückführungen nach Tunesien; Bundesinnenminister Thomas de Maizière und Bundesjustizminister Heiko Maas kündigten für Januar Gespräche über eine schnellere Abschiebung von Ausreisepflichtigen und eine bessere Überwachung von Gefährdern an.[3] Zugleich regte sich in der tunesischen Bevölkerung Widerstand gegen die Rücknahme von Dschihadisten.[4]

Bitte Löschung ausführlicher begründen, danke. --Berichtbestatter (Diskussion) 21:18, 6. Jan. 2017 (CET)
Der erste Absatz ist POV, unbelegt und zeigt keine Debatte auf (sondern nur einen Standpunkt)
Der zweite Absatz betrifft nicht das Lemma unmittelbar und ist im übrigen eine bedeutungslose Scheindebatte: hat der Ausländer keine Reisepapiere bzw ist kein Land zur Aufnahme bereit, dann können die Politiker noch so schöne Erklärungen abgeben - das lässt sich nicht ändern. So etwas kann ggf wiederkommen, wenn konkrete Maßnahmen oder Gesetzesänderungen auf dem Tisch liegen. Oder wenn belegt werden kann , dass die bekannten rücknahmeunwilligen Länder zur Einhaltung ihrer völkerrechtlichen Pflichten wirksam angehalten werden. --Zxmt 21:20, 6. Jan. 2017 (CET)
Ich bin hier rein zufällig vorbeigekommen, möchte aber sagen, dass ich die Kritik von Zxmt teile. Das erste ist POV und das zweite weist keinen hinreichenden Bezug zum Artikel auf. --Opihuck 21:27, 6. Jan. 2017 (CET)
Beide Abschnitte sind nicht von mir. Ich habe entsprechend kein gesteigertes Interesse, sie im Artikel zu behalten. Allerdings sehe ich in Abschnitt eins keinen POV, wo bitte?, und durchaus Relevanz. Problematisch ist allerdings die Beleglosigkeit. Abschnitt zwei kann mE in der Form tatsächlich erstmal raus. Ich hatte es im ursprünglichen Abschnitt als deplatziert angesehen und verschoben, weil ich nicht direkt löschen wollte. Prinzipiell relevant fände ich einen entsprechenden Abschnitt schon, er müsste aber eher auf anderes eingehen. Mein Zusatz zu Tunesien ist in diesem Zusammenhang durchaus ebenfalls interessant, hier könnte weiteres dazu folgen inwiefern Abschiebungen "vernünftig" sind, wenn der abschiebende Staat die Gesellschaft viel besser vor Terroristen schützen könnte als der Herkunftsstaat (Deutschland vs. instabiles Tunesien). Freilich nur mit entsprechenden Belegen. Zur sonstigen Begründung gegen Abschnitt zwei Zustimmung. --Berichtbestatter (Diskussion) 21:54, 6. Jan. 2017 (CET)
Im ersten Absatz werden Behauptungen aufgestellt, die jedenfalls ich weder anhand von Belegen noch sonst nachvollziehen könnte (... immer wieder zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde komme ...). Das ist schon heftig. Kann vielleicht sein. Wie seriös diese Behauptung ist, müsste allerdings anhand der angeblichen Fallbeispiele genauestens ausgewertet werden. Ich habe da starke Zweifel; solche Äußerungen sind aus dem Umfeld von Menschenrechtsorganisationen zu vernehmen, ohne kritisch hinterfragt zu werden. Deswegen POV. ... setzen sich für eine Verbesserung von Verfahrensweisen, für eine grundlegende Neuorientierung in der Einwanderungspolitik oder für ein grundsätzliches Bleiberecht für Flüchtlinge ist vage und lässt einen Bezug zum Lemma vermissen (zum Teil geht es bei dem Text nicht um Abschiebung, sondern um die die Gewährung von Aufenthaltsrechten). --Opihuck 22:11, 6. Jan. 2017 (CET)
Abschnitt zwei halte ich nicht für sachfremd, da es sich eine Kurzdarstellung der konkreten politischen Debatte zum Thema Abschiebung in Deutschland handelt - erst recht angesichts dieses heutigen Artikels über konkrete Pläne; Zitat: "Bislang dürfen Ausländer nur dann in Abschiebehaft genommen werden, wenn ihre Ausweisung innerhalb von drei Monaten möglich ist. [...] Maas und de Maizière wollen diese Hürde nun abschaffen". Mir ist dieser Abschnitt aber nicht wirklich wichtig; auch ein Abwarten, bis konkrete Gesetzesänderungen beschlossen werden, geht von mir aus in Ordnung, ganz abgesehen davon, dass das auch weniger Editier-Arbeit bedeutet. --Carolin 22:17, 10. Jan. 2017 (CET)

Straftatbestand Behinderung einer laufenden Abschiebung

Es sollte noch was zum Straftatbestand der Behinderung einer laufenden Abschiebung durch Dritte geschrieben werden. Im STERN gab's mal einen Artikel drüber, wie auf Grundlage des Straftatsbestandes ein Mann vor Gericht gelandet ist, weil er die Beamten im Flugzeug um eine etwas weniger grobe Behandlung der abgeschobenen Familie gebeten hat. Bisher schreibt derr hiesige Artikel in der Richtung nur sehr vage was von: "5.) die Vereitelung der Abschiebung in sonstiger Weise". --79.242.203.134 01:08, 1. Sep. 2017 (CEST)

Lemma

Da es noch nicht angesprochen wurde: In der Einleitung steht momentan: "Abschiebung (in der Schweiz auch: Ausschaffung und Rückschaffung; im EU-Recht auch: Rückführung) [...]" Da der Artikel aber nicht nationales (Einzel-)Recht beschreibt und die DE-Wikipedia auch kein nationales Projekt ist, sondern ein "sprachregionales", sondern ein übergeordnetes Tehema, das es in vielen Ländern gibt, sollte überlegt werden, ob es hier nicht sinnvoll ist, den Artikel auf den übergeordneten Terminus Rückführung (Recht) zu verschieben. Zusätzliches Argument ist die Vereinheitlichung der Termini mit Rückführungsabkommen, siehe BKL Rückführung (da ist dieses Lemma übrigens noch gar nicht eingetragen). --H7Mid am Nämbercher redn! 12:02, 19. Jul. 2018 (CEST)

Nein, keine gute Idee, aber deine Anfrage wirft eine ganz andere Frage auf: Es besteht im Portal/Recht Einigkeit, dass Rechtsbegriffe länderbezogen zu lemmatieren sind. Wird ein Begriff in mindestens zwei Rechtsordnungen verwendet, werden länderbezogene Klammerzusätze ((Deutschland), (Österreich), (Schweiz)) hinzugefügt.
Abschiebung ist ein Rechtsbegriff des deutschen und des österreichischen Rechts. Da der Artikel derzeit stark deutschlandbezogen ist, dürfte es - wenn überhaupt - zweckmäßiger sein, den Artikel auf Abschiebung (Recht/Deutschland) zu ändern und die wenigen Angaben zu fremden Rechtsordnungen in eigenen Artikeln unterzubringen. Abschiebung (Recht/Österreich) wäre zusätzlich möglich, gegenwärtig aber noch substanzlos. Der derzeit mengenmäßig größte Beitrag einer anderen Rechtsordnung ist die Schweizer Ausschaffung; da könnte man einen eigenen Artikel ohne länderbezogenen Klammerzusatz draus machen, der derzeit eine Weiterleitung auf diesen Artikel ist.
Rückführung (Recht) ist kein übergeordnetes Thema, sondern ein Begriff des Europarechts, den z. B. die deutsche Rechtsordnung nicht kennt. Die Behauptung im Artikel, Abschiebung und Rückführung im deutschen Recht seien das gleiche, erscheint mir fragwürdig. Die Gerichte streiten schon über die Frage, ob bereits die deutsche Ausweisung oder erst die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung die Rückführungsentscheidung i. S. d. Europarechts darstellt. Die deutsche Rechtsordnung und Europarecht sind natürlich zwei Paar Schuhe, die grundsätzlich miteinander nichts zu tun haben. Für Rückführung (Recht) besteht kein Bedürfnis, da unter Rückführung bereits auf die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) verwiesen wird und dies zur Erklärung des europarechtlichen Begriff der Rückführung absolut ausreicht.
Zu guter Letzt: Ich habe schon viele solcher Ländertrennungen durchgeführt. Die Erfahrung zeigt, dass es kaum österreichische und Schweizer Autoren gibt, die diese Artikel dann mit Leben erfüllen. Solange da niemand konkretes Interesse zeigt, sollte das Lemma nicht verändert werden, da die ausgeschiedenen Artikel Fragmente sind und mit großer Wahrscheinlichkeit Fragmente bleiben. Viele Grüße --Opihuck 18:31, 19. Jul. 2018 (CEST)

Kritik fehlerhaft und unvollständig: Inklusion der aktiven Förderung der Selbstbestimmung aller Völker.

Unter dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, besteht zunächst immer die Pflicht auf vollständige Rechtsklärung des Personenstandes einer Person.

Der Verdacht auf Terror kann somit nicht ausreichend sein, da ebenfalls der Entzug vor Terrororganisationen, wie zu Zeiten der Kleinstaaterei, dem Klerus und dem Nunzius(Hugenotten), ein Fluchtgrund sein kann.

Führt man dieses Personen dem Zugriff eines monotheistischen also radikalreligiösen (Verleumdung der Götter des Verhandelns und des Assimilierens ins Frieden) Landes wieder zu, ist der Selbstbestimmung des Volkes nicht gedient.

Effektiver ist paramilitärische Ausbildung zu Resistancen, deren Ausbildung die klare Ablehnung von übergebührlichem Terror und die Befähigung zu selektiven Tötung von Insurgenzpropheten mit einem Eisenhandschuh enthält. nebst dessen konter-terroristische Logistik.

Terror / Monotheismus lebt vom Elend und rekrutiert sich aus den Waisen des Krieges.

Wirtschaftliche Not ist historisch nachgewiesen ein absichtlich herbeigeführtes Ereignis, zum Zwecke der Monotheismus- also Terrorverbreitung. Sie zu bekämpfen ist ebenfalls ein zugestandenes Selbstbestimmungsrecht der Völker, und zu Pionier und Aufbauwesen auszubilden, z. B. angestellte Flüchtlinge zu diesem Zweck, im Rahmen des menschenmöglichen.

Abschiebung erfolgt dann in Ratskultur durchdrungenden Kriegseinheiten, Things, Friedensarmeen, gegen den falschen einzigen Gott und seinen Armutsterror des Jakobsweges der Sündigung. (nicht signierter Beitrag von 217.255.138.5 (Diskussion) 19:00, 11. Jul. 2019 (CEST))

Kritik ohne Quellenangabe und sachlich falsch

Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 VwVfG. Auch im sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Verwaltungsgericht zur Ermittlung der Tatsachen verpflichtet gemäß § 86 VwGO.

Der Antragsteller kann im Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Bevollmächtigten bestellen gemäß § 14 VwVfG bzw. § 67 VwGO. Ein "Verteidiger", wie im Abschnitt aufgeführt, ist am Verfahren nicht beteiligt. Durch den bereits erwähnten Amtsermittlungsgrundsatz obliegt die Sachverhaltsermittlung im Wesentlichen der Behörde bzw. dem Gericht. D.h. die Gefährdungssituation wird durch die Behörde im Antrags- und Widerspruchsverfahren sowie durch die Gerichte überprüft. Daneben kann der Antragsteller selbst und mit Hilfe seines Bevollmächtigten selbst Einfluß nehmen auf die Ermittlung der Gefährdungssituation. (nicht signierter Beitrag von MageK75 (Diskussion | Beiträge) 12:16, 15. Mär. 2023 (CET))

  1. Nach Anschlag in Berlin: CSU-Politiker fordert Verlängerung der Abschiebehaft. FAZ, 22. Dezember 2016, abgerufen am 23. Dezember 2016.
  2. Sicherheitspolitische Debatte nach Berlin-Attentat Längere Abschiebehaft, neuer Straftatbestand, elektronische Fußfessel. Der Tagesspiegel, 22. Dezember 2016, abgerufen am 23. Dezember 2016.
  3. Nach Tod von Anis Amri Merkel: Müssen schneller nach Tunesien abschieben. In: heute.de. ZDF, 24. Dezember 2016, abgerufen am 2. Dezember 2016.
  4. Tunesien: Tunesier demonstrieren gegen Rücknahme von Dschihadisten. In: zeit.de. 25. Dezember 2016, abgerufen am 6. Januar 2017.