Diskussion:Abwesenheit (Staatsrecht)

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Pompelmo in Abschnitt Rubrik „Siehe auch“
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Abwesenheit (Staatsrecht)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Ich habe erst einmal einen Baustellen-Hinweis angebracht, obwohl eine einfache Überarbeitung hier wohl nicht helfen wird. Der gut geschriebene Artikel vereint verschiedene interessante Informationen, die jedoch nur am Rande etwas mit Abwesenheit zu tun haben. Die einzelnen Absätze wären besser als selbständige Artikel oder im Rahmen einer Darstellung zum Staatsrecht, zur Wiedereinsetzung etc. untergebracht. Unter dem Lemma Abwesenheit wird sie meines Erachtens niemand suchen. Wenn ich daher hier in der nächsten Woche nicht auf Widerstand stoße, werde ich beginnen, den Artikel aufzuteilen und die Informationen in einen passenderen Kontext zu stellen. -- Stechlin 15:42, 4. Dez 2004 (CET)

Ich habe den ÜH vorerst rausgenommen, da der Artikel an sich nicht falsch ist (s.o). Rücksprache mit Stechlin ist erfolgt. --MMozart 19:08, 9. Mär 2005 (CET)

Habe mal den ersten Abschnitt modernisiert. Den zweiten Abschnitt (im Staatsrecht) halte ich aber für stark veraltet. Der ganze Artikel scheint aus einem hundert Jahre alten Lexikon entnommen. Soweit die Auswirkung der Abwesenheit auf die Staatsangehörigkeit beschrieben wird, interessiert doch in einem Sammelartikel über den Begriff Abwesenheit unter verscheidenen Aspekten allenfalls die heutige Rechtlage, nicht aber die Rechtsgeschichte über die Staatsangehörigkeit in heute nicht mehr existierenden deutschen Einzelstaaten. Hier sollte mal ein Fachmann für Verwaltungsrecht ausmisten. --wau > 21:28, 9. Mär 2005 (CET)

Ich finde die Reihenfolge der verschiedenen Wortbedeutungen nicht so toll. Der Anfang einer Erklärung des Begriffs "Abwesenheit" mit der Bedeutung in Messengern ist irgendwie verkehrt. Ich werde mal einen Änderungsversuch machen, der kann aber auch gerne revidiert werden, wenn er doch unsinnig erscheint... --Nica 13:37, 28. April 2005 (CET)


Der folgende Absatz ist meiner Meinung nach falsch:

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden erst mit ihrem Zugang wirksam. Das einem Abwesenden gegenüber gemachte Vertragsangebot kann bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbietende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB), soweit nicht ausdrücklich eine Frist bestimmt wurde.

Der erste Satz ist korrekt. Der zweite hingegen ist Quatsch. Ein Vertragsangebot kann keinesfalls nur _bis zum Zeitpunkt der Zustellung_ angenommen werden, sondern eben aufgrund rein praktischer Gegebenheiten erst ab diesem Zeitpunkt und dann im Rahmen der vereinbarten oder anzunehmenden Frist (Überlegungszeit + Zustellung der Antwort). Ausserdem ist die Formulierung "Das einem Abwesenden gegenüber gemachte Vertragsangebot" überflüssig, weil der Anbietende ja in der Regel nicht weiß, ob der andere abwesend ist und dies auch irrelevant für die Zustellung eines Angebots ist. Ich werde den zweiten Satz dieses Absatzes streichen bzw. abändern.--Nica 14:01, 28. April 2005 (CET)

Also der von dir gelöschte "Quatsch" war einfach nur die gesetzliche Regelung der Problematik in § 147 Abs. 2 BGB. Aber Gesetze stehen ja heute bisweilen nicht mehr in so hohem Ansehen, teilweise deshalb, weil sie einfach nur nicht verstanden werden. Das kann am Gesetz liegen, in diesem Fall wohl mehr am Leser. --wau > 19:49, 8. Dez 2005 (CET)
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--Zwobot 17:35, 21. Jan 2006 (CET)

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--Zwobot 20:09, 26. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Rubrik „Siehe auch“

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Ich habe aus dem Abschnitt „Siehe auch“ folgenden Text entfernt, der ohne Erklärung keinen Sinn gibt. Soll das ein Quellennachweis sein? Stattdessen habe ich Querverweise zu verwandten Begriffen und Antonymen eingefügt.

  • Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (75/34/EWG) - Verbleiberecht auch nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

--Pompelmo 14:32, 9. Jan. 2010 (CET)Beantworten