Diskussion:Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Anpreisung
[Quelltext bearbeiten]Die Artikel Anpreisung und Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sind wirklich ziemlich ähnlich - ich denke es spricht viel dafür die beiden Artikel zusammenzufügen. Die Frage ist: unter welchem Titel?
Ich selber habe nach dem Begriff "Aufforderung ..." gesucht und war nicht fündig geworden. Der Begriff "Anpreisung" für diesen Sachverhalt war mir vorher nicht geläufig. Wie kann sichergestellt werden, dass man möglichst bei beiden Varianten sicher zu dem Artikel gelangt?
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel steht sinngemäß, dass ein Kunde auf ein in Werbeprospekten bzw. sogar innerhalb eines Supermarkts zu einem bestimmten Preis beworbenes Produkt keinen Anspruch hat. Das mag grundsätzlich richtig sein, wäre das nicht auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?--Kompakt 20:34, 8. Okt 2006 (CEST)
Grafik
[Quelltext bearbeiten]habe ne grafik hinzugefügt. wollte die eigentlich direkt auf der seite einbinden, aber das hat irgendwie nicht geklappt (hochladen bleibt mir aus irgendeinem grund verwehrt)...
Angaben zur INVITATIO sind so nicht richtig bzw. unvollständig. kein Hinweis auf Strittigkeit
[Quelltext bearbeiten]Benutzer. quirin96, Augsburg Quellen, eigener Vortrag, unten aufgeführt; weiter, sinngemäß, Dieter Medicus, "Grundwissen zum Bürgerlichen Recht", Rn. 53, Seite 40, Academia Iuris, 5. Auflage 2002, ISBN 3-452-25204-3
Richy, Deine Ausführungen sind so nicht richtig, su., und zudem zu verkürzt dargestellt. Noch im Studium? Welches Semester?
EXKURS: ANGEBOT; SUPERMARKT Bei Geschäften für den Bedarf es täglichen Lebens, wie zB. im Supermarkt, wo eine Vielzahl an Kaufgegenständen in „Schütten“ oder Regalen bereitstehen, kommt der Vertrag erst mit dem Verbringen der Ware an die Kasse zustande; was wiederum dem Kunden nutzt, da dieser ansonsten alleine schon mit dem In-die-Hand-nehmen der Ware, im Zweifel, Käufer derselben wäre (zudem: jur. Probleme, wie Anfechtung der WE usw., deshalb Vereinfachung auf Vertragsschluss erst an der Kasse). UMSTRITTEN ist, ob es sich bei der generellen Bereitstellung der Ware im Supermarkt um eine INVITATIO handelt, da der Ausschlussgrund für ein Vertragsangebot in den „klassischen“ Fällen: Ausstellung im Schaufenster, Anpreisung im Flyer udrgl., wo für den Verkäufer nicht ersichtlich ist, wieviele Kunden den Gegenstand erwerben möchten und er ansonsten im schlimmsten Falle in extenso zur Verschaffung der ausgepriesenen Ware verpflichtet wäre, hier nicht gegeben ist, denn bei „Schütten“ und Regalen gilt: was weg ist, ist weg (konkludente Beschränkung des Angebots auf den Warenbestand) und dies ist sowohl für den Kunden als auch den Ladeninhaber ersichtlich; zudem ist es dem Ladeninhaber hier jederzeit, ohne größeren Aufwand, möglich, die falsche Auspreisung zu berichtigen. Auch ein Ausschluss generell „unliebsamer“ Kunden, zB. alleine wegen ihres Outfits (Punk bei Galavorstellung), kommt hier nicht in Betracht, da wegen der essentiellen Bedeutung dieser Märkte für die tägliche Versorgung die sog. Drittwirkung“ der Grundrechte greift, dh. der Inhaber eines Supermarktes darf Kunden nicht alleine wegen allgemeiner Kriterien ausschließen –Gleichheitsgrundsatz- (also kein: no blacks, whites only; „mit Turnschuhen kommst Du hier net rein!“). Nun wird aber, leider, im Netz, namentlich bei der (von mir ansonsten höchstgeschätzen) Seite „Wikipedia“ die allgemeine, dh. ohne Hinweis auf die Strittigkeit, Behauptung aufgestellt, bei der Bereitstellung der Ware im Supermarkt handele es sich unumstritten um eine invitatio. Dies ist mE. aus og. Gründen nicht der Fall! Der Verfasser besagter Seite verkennt, dass es sich bei der Beurteilung der Vertragsannahme bei Geschäften zur Versorgung des täglichen Bedarfs im Rahmen der Massenversorgung und allgemeiner Bereitstellung von Waren, zB in Supermärkten, um einen, den tatsächlichen Lebensverhältnissen angepassten, juristischen „Kunstgriff“ handelt, bei dem die Angebotsannahme durch den Kunden, eben erst an der Kasse erfolgt, da ihm bis dahin ein Prüfungsrecht bzgl. der Ware selbst (Tauglichkeit: Thunfisch in Öl oder in Saft?), der Notwendigkeit des Erwerbes und hinsichtlich der eigenen Liquidität verbleiben soll. Vergleichbar ist dies mit og. Beispiel beim Juwelier, wo ein potentieller Kunde sich das Schmuckstück zunächst zur Begutachtung aushändigen lässt und seine Kaufentscheidung eben gerade vom Ausgang der Prüfung abhängig macht; hier könnte der Verkäufer während der Prüfung den Kaufpreis ohne Schwierigkeiten noch berichtigen, da eine Vertragsannahme gerade noch nicht vorliegt. Nicht aber, wenn der Kunde wildentschlossen das Stück vorlegt und es bezahlen möchte und die Auspreisung aus obj. Sicht angemessen erscheint, s.o (aber: Anfechtbarkeit der WE, s.o.). Tja! Zwei Juristen, sechs Meinungen. Jedenfalls darf man seine Ansicht nicht ohne Hinweis auf die Strittigkeit und gleichsam als allgemeingültig ins Netz stellen.
Preisfehler im Internetshop mit entsprechender Bestell-Bestätigung
[Quelltext bearbeiten]Wie verhält es sich sich mit folgendem Sachverhalt (Zitat):
Im Internet-Shop ist eine Artikel mit 0,0 € versehen. Diesen habe ich nun direkt online bestellt und auch vom Internet-Shop eine Bestellbestätigung mit dem Wert 0,0 € erhalten.
Nun soll ich aber den regulären Pries bezahlen. Muß ich den Artikel nun zum regulären Preis kaufen oder muß mit der Händler mir den Artikel für 0,0, € überlassen?
(Fundstelle: http://www.gutefrage.net/frage/in-einem-internet-shop-ist-eine-ware-mit-dem-preis-0-0-versehen-gilt-dieser-preis )
Angenommen in der erwähnten Bestellbestätigung würde außer der Auflistung der Ware und des (fehlerhaften) Betrags folgender typischer Hinweis stehen:
"Vielen Dank für Ihre Bestellung, die Lieferung erreicht Sie in der Regel innerhalb von x Werktagen. Hier können Sie den Status Ihrer Bestellung einsehen..."
Was sagen die Experten? Handelt es sich um eine Angebotsannahme? Wäre hier ein bindender Vertrag zustande gekommen?
Gibt es Unterschiede in der Beurteilung der Situation, wenn es sich etwa reell um ein offensichtlich sehr teures Produkt handelt (Bsp.: Nobel-Armbanduhr)? Gibt es hier rechtlich so etwas wie "arglistiges" Handeln, was den Vertrag nichtig erklären könnte? Hat es einen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit, wenn der Besteller gleich 800 Stück der vermeintlichen 0-Euro-Kugelschreiber bestellt? Wie würde es sich verhalten, wenn es sich reell um ein für den Käufer nicht-ersichtlich teures Produkt handelt (Bsp: unscheinbares aber teures Designer-Topflappenpaar), das er in geringer Menge (1 Paar Topflappen) bestellt? Sind solche Faktoren rechtlich von Belang? --C-8 11:27, 20. Mär. 2009 (CET)
- Ist hier eigentlich nicht das Forum für solche Fragen. Nur kurz: Wenn da in den AGB kein Vorbehalt drinsteht, gilt der Vertrag nur dann nicht, wenn er sittenwidrig wäre. Wenn ein Vorbehalt ("Angebotsannahme erst mit Versand" oder so) drinsteht, kommts bezüglich der Wirksamkeit des Vorbehalts drauf an ... --jhartmann 13:07, 14. Mär. 2010 (CET)
- Was in den AGB steht ist hier völlig ohne Belang, da diese erst mit Vertragsabschluss Teil des Kaufvertrages werden, diesen also nicht nachträglich regeln können. --Jogy sprich mit mir 19:48, 21. Feb. 2011 (CET)
- Der Verkäufer wird den Vertrag über 0 € anfechten können. Dann schuldet er zwar Schadensersatz, der beläuft sich aber auf null. --Gnom 21:12, 21. Feb. 2011 (CET)
- Was in den AGB steht ist hier völlig ohne Belang, da diese erst mit Vertragsabschluss Teil des Kaufvertrages werden, diesen also nicht nachträglich regeln können. --Jogy sprich mit mir 19:48, 21. Feb. 2011 (CET)
Bei Null-Euro kann von Vorneherein kein Kaufvertrag vorliegen, da Charakter des Kaufvertrages ist, für eine zu übereignende Sache einen Kaufpreis zu zahlen. Theoretisch könnte eine Schenkung vorliegen, aber wenn für den Erwerber vor vorneherein offensicht überhaupt gar kein Grund erkennbar ist wieso ihm jemand etwas schenken sollte, dann darf er wohl nicht darauf Vertrauen wirklich etwas geschenkt zu bekommen, sondern wird wohl von dem nach allgemeiner Lebenserfahrung Naheliegenderen ausgehen müssen, also davon, daß dem Verkäufer wahrscheinlich ein Tippfehler unterlaufen ist. Die Verpackungs- und Versand-Kosten für die Rücksendung der Ware an den Verkäufer wird allerdings wohl der Verkäufer dem der Tippfehler unterlaufen ist zu tragen haben, jedenfalls falls keine abweichenden und wirksamen anderslautenden AGB vorliegen. Allerdings kann man solch eine Frage hier nicht wirklich sicher beantworten können, und daher sollte man sich, wenn mam eine Klärung der Frage will, unbedingt an eine Verbraucherberatung oder an einen Rechtsanwalt oder an eine Rechtsantragstselle eines Amtsgerichts wenden. Wikipedia ist auch keine Rechtsberatungsstelle und kein Rechtsdienstleister, und kann und darf (!) keine Rechtsberatung erbringen.--**** (nicht signierter Beitrag von 2003:E7:7F15:1901:20AB:6295:CD2C:92AC (Diskussion) 19:04, 28. Jul. 2023 (CEST))
Warenauslegung im Supermarkt
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel steht, dass es im Supermarkt kein Angebot ist, wenn die Ware "einfach so herumliegt". Weiss jemand den Paragraphen im BGB? (nicht signierter Beitrag von 95.117.174.182 (Diskussion) 23:10, 28. Jul 2011 (CEST))
Annahme nach § 151 BGB oder § 147 Abs. 1 S. 1 BGB?
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel steht: "Nach allgemeiner Zivilrechtslehre kommen Verträge durch Angebot gemäß § 145 BGB und Annahme gemäß § 151 BGB" zustande. Im Zivilrecht wird jedoch als Beleg in der allgemeinen Lehre (etwa in Vorlesungen an Universitäten) der wirksamen Annahme der § 147 Abs. 1 S. 1 BGB genannt. Welche Zitierweise sollte im Wikipedia-Artikel erfolgen? --46.92.222.1 13:53, 12. Jun. 2020 (CEST)
- Korrigiert. --Stephan Klage (Diskussion) 15:19, 12. Jun. 2020 (CEST)