Diskussion:Auflassung
Wortherkunft fehlt
[Quelltext bearbeiten]Was hier eindeutig noch fehlt, ist die Erklärung, wie der Begriff "Auflassung" entstanden ist. Ursprünglich kommt der Begriff "Auflassung" aus dem germanischen Recht; es wurde das Tor bzw. die Tür offen gelassen.
(Der vorstehende Beitrag wurde am 3.12.2004, 11:24 [MEZ] abgesendet.)
- Ich bearbeite überhaupt nichts, ich frage. Das mit dem "aufgelassenen Tor" ist in meinen Augen reichlich naiv. Was mich interessiert ist die Herkunft, nicht die juristische Bedeutung des Wortes "Auflassung".
- Ich habe dazu weder in meinem alten Herkunftswörterbuch aus dem DUDEN-Verlag noch im etymologischen Wörterbuch "Kluge", 24. Auflage, etwas gefunden und das stört mich. Ich habe auch versucht, im Internet etwas Juristisches zu diesem Thema zu finden, leider ohne Erfolg.
- Schon mein Klassenlehrer hat mir vor 40 Jahren den (damaligen) "Kluge-Götze" als Maß der Dinge in diesen Fragen empfohlen aber, wie gesagt, die 24.Aulage gibt dazu nichts her. Verschiedene "juristische Seiten", die ich angeklickt habe auch nicht.
- Also habe ich, weil mich das "aufgelassene Tor" wenig überzeugt hat bei dem Wort "lassen" nachgeschlagen; das liefert immerhin nachvollziehbare Anregungen: Wenn "lassen" die Bedeutung von "matt", "schlaff" hat, dann könnte der juristische Begriff "Auflassung" bzgl. eines Grundstücks meinen, daß man nicht mehr den Willen oder die Kraft hat, es für sich zu halten.
- (Der vorstehende Beitrag wurde am 20.2.2006, 21:58 [MEZ] abgesendet.)
- Das ist falsch. Auflassung kommt von Tür bzw. Tor auflassen, damit das Grundstück betreten werden kann.--84.131.243.165 19:28, 22. Mai 2006 (CEST)
Der Begriff "Auflassung" kommt aus dem Mittelalter. Wenn damals jemand sein Haus aufgab ließ er Fenster und Türen offen stehen um zu zeigen, dass das Haus herrenlos ist. Der nächste der kam konnte nun das Haus "übernehmen".
(Der vorstehende Beitrag wurde am 28.8.2008, 18:32 [MESZ] abgesendet.)
Das ist meiner Ansicht nach auch falsch! Nach unserem Rechtsprofessor liegt die bedeutung darin, zu zeigen, dass ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Der Vollzieht sich nämlich aus zwei Akten. Einem rechtlichen und einem Tatsächlichen. Bei beweglichen Sachen ist dies die Einigung und Übergabe. Die Übergabe soll für andere Erkennbar machen, dass ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Das ist eine Vorsichtmaßnahme, damit nicht unter der Hand das Eigentum ohne nach außen erkennbare Tatsache hin und her gewechselt werden kann. Bei unbeweglichen Sachen ist eine Übergabe in dem Sinne nicht möglich. Deswegen wurden Fenster und Türen für einen gewissen Zeitraum aufgelassen, um die Änderung auch für Außenstehende deutlich zu machen. In dem Sinne vollzieht sich die Rechtsänderung in der Einigung und Auflassung. Heute ist dies die Eintragung in das Grundbuch. (nicht signierter Beitrag von 95.116.172.8 (Diskussion | Beiträge) 13:55, 21. Mai 2009 (CEST))
Das ist der schlechteste Wiki Artikel, den ich je gelesen habe. Es fehlt die kurze Beschreibung des Begriffes. ALso ="Einigung der Vertragsparteien" (nicht signierter Beitrag von 82.212.51.164 (Diskussion) 13:27, 17. Mai 2011 (CEST))
Hier sind lauter Juristen am Werk gewesen. Es wäre sinnvoll, wenn mal einer den Begriff Auflassung erklären würde, dass auch ein Nicht-Immobilien-Besitzer ihn versteht. --195.200.34.50 09:45, 12. Sep. 2013 (CEST)
Ich kenne keinen Nachweis für die Behauptung, der jur. Begriff der Auflassung komme davon, daß Verkäufer und Käufer Fenster und Türen eine Zeit lang offen gelassen hätten (wobei es im Mittelalter mit beweglichen Fensterflügeln sowieso spannend wird). Die zitierte Stelle im Sachsenspiegel befaßt sich damit, daß ein Lehnsmann seinem Lehensherrn sein Lehen aufläßt (im Sinne von aufgeben), damit der Käufer seines Lehens damit neu durch den Lehnsherrn belehnt werden kann. In der Bilderhandschrift symbolisiert die Ähre nicht die Auflassung, sondern sie ist ein Symbol für den Grundbesitz (pars pro toto). Anders wäre nicht erklärlich, daß bei Erbfällen durch eine Ähre verdeutlicht wird, wer den Grundbesitz erbt. Eine dingliche Einigung über den Eigentumsübergang zwischen dem Toten und seinem Erben ist weder möglich noch bei gesetzlicher Erbfolge notwendig. Falls die Behauptung von 2006 "Auflassung kommt von Tür bzw. Tor auflassen, damit das Grundstück betreten werden kann" o.ä. nicht mit einer Quelle aus dem Mittelalter belegt werden kann, würde ich sie löschen.--Geschichtsmecki (Diskussion) 23:23, 29. Sep. 2017 (CEST)
Überarbeitung notwendig
[Quelltext bearbeiten]Zahllose Artikel aus dem Infrastrukturbereich erwähnen die Auflassung eines Bahnhofes, einer Autobahntrasse oder eines Schienenweges und verlinken auf diesen Artikel. Was die Auflassung in diesem Kontext bedeuten könnte, wird aber einem juristisch wenig gebildeten Leser aufgrund dieses Artikels nicht klar werden. Könnte man also bitte einen Absatz "Beispiel" oder "Auflassung öffentlicher Güter" o.Ä. einfügen? 77.23.255.192 09:33, 24. Aug. 2009 (CEST)
- Ich würde sagen, da ist einfach die Verlinkung falsch ;) Gruß Thogru 14:54, 10. Feb. 2010 (CET)
Ich würde gerne hervorheben, dass die Auflassung, wie im ersten Satz des Artikels beschrieben wird, lediglich „ein Bestandteil der Übereignung von Grundstücken“ ist. Genauer gesagt ist die Auflassung gemäß § 925 „die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche EINIGUNG DES VERÄUßERERS UND DES ERWERBERS (Auflassung).“ Weiter nichts. --151.47.188.55 14:21, 25. Nov. 2009 (CET)
Ich, der keinerlei juristische Bildung hat aber eine Wohnung gekauft habe, wollte heute mal nachlesen was eine AUFLASSUNG ist: hier werden Sie leider nicht geholfen. Daher bitte ich den Artikel dahingehend zu erweitern, dass neben der juristischen Beschreibung auch eine (gern an Beispielen erklärte) allgemeine Beschreibung des Begriffs erfolgt, vielen Dank bereits vorab an einen engagierten Jurastudenten! (nicht signierter Beitrag von 91.39.103.135 (Diskussion) 20:36, 27. Jan. 2011 (CET))
gleichzeitig?
[Quelltext bearbeiten]Ich habe schon Grundstücksgeschäfte gemacht bei (m)einem Notar in (m)einer Stadt während der andere Partner zu (s)einem anderen Notar in (s)einer anderen Stadt ging. (nicht signierter Beitrag von 188.108.63.50 (Diskussion) 17:40, 11. Jun. 2012 (CEST))
unverständlich
[Quelltext bearbeiten]Das Juristendeutsch im Artikel ist (mir zu) unverständlich. -- 84.144.229.179 00:45, 3. Jul. 2012 (CEST)
§ 311b BGB
[Quelltext bearbeiten]Derzeit steht im Artikel: "Aus diesen Gründen wird in der Praxis die Auflassung zusammen mit dem Grundstückskaufvertrag von dem Notar auch beurkundet." Eventuell könnte man diesen Satz folgendermaßen neu fassen: "Da gemäß § 311b Abs. 1 BGB ein Vertrag zur Veräußerung eines Grundstücks notariell beurkundet werden muss, erfolgt hierbei in der Regel auch die Auflassung, also die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, vor dem Notar."--Olli1800 (Diskussion) 01:47, 15. Nov. 2012 (CET)
Rechtsgeschichte
[Quelltext bearbeiten]Königsurkunden mit dem behaupteten Inhalt sind mir nicht bekannt. Sie kann es als ältesten Beleg einer Auflassung nicht gegeben haben, weil Königsurkunden im 13. Jh. und früher in Latein geschrieben wurden.
Im zweiten Absatz ist chronologisch nicht nachvollziehbar, was die ältere und was die jüngere Form der Auflassung sein soll. Für eine Auflassung, die auf dem Grundstück selbst vorgenommen werden muß, kenne ich keinen Beleg. Die älteste Regelungen für die Übertragungen von Vermögen einschließlich Grundstücken erließ um 818 Ludwig der Fromme, Capitulae legibus addendae, cap. VI., wo eine derartige Auflassung auf dem Grundstück selbst nicht erwähnt wird. In der deutschen Übersetzung des 10. Jh. (Trierer Capitulare) kommt dementsprechend der Begriff der Auflassung nicht vor.
Da mein Hinweis auf den Sachsenspiegel als älteste Belege (um 1220/35) für die Auflassung wieder gelöscht wurde, an dieser Stelle ein Beispiel dafür: ... vnde louet it ime up tu latende van sime heren ... (Ssp LdrR I 9 § 2). --Geschichtsmecki (Diskussion) 22:32, 29. Sep. 2019 (CEST)