Diskussion:Ausländerstimm- und -wahlrecht

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Jordi in Abschnitt Situation in Luxemburg
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Bürgerpflichten

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Die Steuerpflicht, der auch Ausländer unterliegen, gilt in der Schweiz nicht als Bürgerpflicht.

Kann man das so allgemein sagen? Einige Kantone erklären es immerhin allgemein zur Bürgerpflicht, sich an die Gesetze zu halten.[1][2]--oreg 15:50, 28. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Stadtstaaten

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Gibt es in den Stadtstaaten Berlin, Bremen (besteht aus den Gemeinden Bremen und Bremerhaven), Hamburg und Wien ein Ausländerstimm- und -Wahlrecht? --88.78.237.147 17:35, 11. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Das wird im Waldrauch-Papier behandelt (siehe Quellenangaben). --oreg 02:27, 12. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Situation in Deutschland, Österreich

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Wie ist die Situation in Deutschland? Und in Österreich? Wenigstens erwähnen. (nicht signierter Beitrag von 85.177.33.204 (Diskussion) 11:41, 5. Sep. 2008)

Laut Waldrauch (siehe Quellen) hat Deutschland nur widerstrebend die EU-Vorgaben umgesetzt, EU-Bürgern die Kommunalwahlen zu öffnen. Ähnliches gilt für Österreich. In beiden Staaten dürfen EU-Bürger auch an Volksabstimmungen, -befragungen etc. auf Länderebene teilnehmen. Für Nicht-EU-Bürger gibt es keinerlei Partizipation. --Oreg 10:36, 12. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Wahlrecht für Volksentscheide

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Die Wahlberechtigungen für Ausländer (EU-/Nicht-EU-Bürger) bei Volksentscheide ist nirgendwo beschrieben -- 84.170.88.84 12:35, 4. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Argumentation"

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Die Überarbeitung und wesentliche Erweiterung des Artikels durch Seadart finde ich sehr gelungen und hilfreich -- vielen Dank! Es gibt nur eine Ausnahme: Der Abschnitt "Argumentation" ist eine willkürliche Sammlung von Argumenten, die zwangsläufig unvollständig ist und sicher nicht den Anspruch erheben kann, den Stand der Diskussion in Fachwelt und Politik abzubilden. Dieses Problem wird dadurch unterstrichen, dass keine einzige Quelle zitiert wird. Ich bin daher dafür, diesen Abschnitt bis auf weiteres herauszunehmen -- auch um die nun hohe Qualität der anderen Abschnitte nicht zu verwässern.--Oreg 13:38, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Danke für das Kompliment bezüglich den Überarbeitungen. Der Abschnitt Argumentation soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Pro- und Kontraargumente geben. Dementsprechend erhebt die Liste auch gar nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, viel mehr sollen einige gewichtige Argumente aufgezählt werden. Natürlich lässt sich der Abschnitt ausbauen (oder auch umbauen), aber ich habe ihn absichtlich kurz gehalten. Allerdings nicht weil ich es nicht besser könnte – habe zu diesem Thema an der Uni einst eine Arbeit geschrieben – sondern weil der Artikel eben keine wissenschaftliche Abhandlung, sondern einen kurzen Überblick geben soll. Bezüglich der Quellenlage hat sich mir auch nach 3 Jahren Mitarbeit an dieser Enzyklopädie noch nicht ganz erschlossen, warum viele hier annehmen, dass ein Abschnitt ohne Einzelnachweise ein Abschnitt ohne Quellenangabe sei. Das am Ende des Artikels genannte Buch Ausländerrecht ist die Hauptquelle für alle meine Überarbeitungen – den Abschnitt Argumentation eingeschlossen. Wenn das gewünscht ist, kann ich in nächster Zeit noch ein oder zwei weitere Quellen nennen, die – soweit ich mich erinnern kann – auch noch leicht in den Text eingeflossen sind. MfG--Seadart 17:56, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Hallo Seadart, wenn die Quelle belegt, dass diese vier Argumente die wichtigsten sind, die den aktuellen Diskussionsstand in Fachwelt und Politik abbilden, dann sind meine grundsätzlichen Bedenken erstmal ausgeräumt. Wenn Du mir eine Änderung gönnst, würde ich nur gerne den Abschnitt an das Ende des Artikels verschieben, um erstmal die Fakten sprechen zu lassen, bevor der "weichere" Abschnitt die Meinungen zum Thema auflistet. Dank und Gruß, --Oreg 16:45, 14. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Nach der Entfernung des gesamten Abschnitts ohne weitere Diskussion durch einen Benutzer:Ich901 ("Verstoß gegen Belegpflicht"), wurde er mit dem Verweis auf die Literaturangaben und die bisherige Diskussion wiederhergestellt. Nach Ansprache auf seiner Diskussionsseite behauptet der Löscher nun, WP:Belege besage: "Pauschalverweise auf Literatur ohne genaue Seitenzahl sind keine zulässigen Quellenangaben."

Ich kann dort nichts dergleichen finden. Im Gegenteil wird der Literaturabschnitt dort ausdrücklich als Möglichkeit der Quellenangabe aufgeführt. Darüber hinaus wird deutlich, dass selbst unbelegte Abschnitte nicht gleich gelöscht werden sollten, sondern das Problem, wie in der WP üblich, zunächst diskutiert werden sollte. Ich hoffe noch immer, das Ich901 seine Bedenken hier erläutern wird. --Oreg (Diskussion) 22:38, 29. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Es kann ja wohl nicht sein, dass mir drei Bücher präsentiert werden und ich mir dann eins aussuchen darf, indem ich nach dem Beleg suche. Ich nehme an die Argumente hat sich der Autor unabhängig von den Büchern ausgedacht. Ich901 (Diskussion) 11:14, 30. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Aus Seadarts Wortmeldung oben: „Das am Ende des Artikels genannte Buch Ausländerrecht ist die Hauptquelle [...]“ Im Übrigen gilt eben WP:Belege, nachdem der Literaturabschnitt, wie gesagt, eine völlig legitime Quellenangabe ist.
Wäre Dir geholfen, wenn das Buch deutlich als Quelle des Abschnitts benannt würde? --Oreg (Diskussion) 13:14, 30. Jan. 2013 (CET)Beantworten

DDR

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Laut dem Artikel Kommunalwahlen in der DDR 1989 dürften an den (letzten nicht demokratischen) Kommunalwahlen in der DDR am 7. Mai 1989 in der DDR lebende Ausländer teilnehmen:

Im März 1989 war beschlossen worden, dass die in der DDR lebenden Ausländer das aktive und das passive Wahlrecht zu den Kommunalwahlen haben sollen.

Entsprechend des neunen Wahlgesetzes von 1990, hatten auch für die freien Kommunalwahlen nach der Wende am 6. Mai 1990 in der DDR lebende Ausländer das aktive und passive Wahlrecht. Wenn ich den Abschnitt zu Schleswig-Holstein richtig interpretiere, dass sind die DDR-Kommunalwahlen von 1989 (unfrei) bzw. 1990 (frei) die ersten Wahlen mit Ausländerstimm- und -wahlrecht in Deutschland gewesen. -- burts 14:27, 9. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Abschnitt ertsprechend ergänzt. -- burts 17:27, 9. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Situation in Luxemburg

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The section about Luxemburg is not accurate: the 2015 referendum was essentially about voting rights on the national level, as foreign resident may already vote at the communal level. The law was changed in 2003 and entered into force for the 2005 communal elections. "Nicht-Luxemburger, egal ob EU-Bürger oder nicht, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Wählerverzeichnisse seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg leben, sind berechtigt, bei den Kommunalwahlen zu wählen, ohne das Wahlrecht in der Gemeinde ihres Herkunftslandes zu verlieren." (Bürgerportal). See also Wahlrecht für Drittstaatsangehörige --Minorities observer (Diskussion) 19:41, 9. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Erl.--Jordi (Diskussion) 21:05, 16. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Argumentation

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Hallo, woher stammen die Argument in dem Abschnitt? Einige der Thesen erscheinen mir ziemlich abwegig, es wäre interessant zu wissen, wer das (n welchem Zusammenhang) gesagt hat/haben soll.--Höxtens (Diskussion) 17:15, 25. Mai 2016 (CEST)Beantworten