Diskussion:Bösgläubige Markenanmeldung
Bitte den Artikel (noch) nicht bearbeiten oder löschen! Er wird von mir in Kürze fortgesetzt werden.
--Don Dorrwättorr (Diskussion) 14:03, 16. Sep. 2012 (CEST)
Tipps
[Quelltext bearbeiten]- - Alle refs gehören nicht in den Satz, sondern direkt hinter den abschließenden Punkt (also ohne Leezeichen dazwischen), wie bei den von mir stammenden refs.
- - Alle roten Links verweisen - unerwünscht! - auf eine Begriffsklärungsseite mit vielen Einträgen. Abändern auf die tatsächlich gewollte Seite.
- - Es gibt viele Textstellen folgender Art:
- ... die Einleitung des Löschungsverfahrens vor dem DPMA aus Gründen des § 50 Abs. 3 Nr. 1 und 3
- Damit kann kein Leser irgendetwas anfangen. Solche Textstrecken ändern in
- ... die Einleitung des Löschungsverfahrens vor dem (DPMA aussschreiben, sofern es zuvor nicht erklärt wurde!) mit der Begründung, dass der Teufel das Weihwasser scheut (oder was auch immer in dem Paragraphen festgelegt ist, jedoch in verständlichem Deutsch (= Abiturniveau), also keine Juristendeutsch) und hinter dem Punkt kommt dann das Zitat dafür in refs:
- Gesetzestitel § 50 Abs. 3 Nr. 1 und 3
- damit der Leser den Originaltext nachlesen kann.
- Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 12:50, 19. Sep. 2012 (CEST)
Ipwiki.de
[Quelltext bearbeiten]- Das erste Quellenzitat (Bösgläubige Markenanmeldung-Ipwiki.de) müsste so aussehen Bösgläubige Markenanmeldung, um es anklicken zu können.
- Aber: Dieser Link auf eine Rechtsanwaltskanzlei dürfte Anstoß erregen (1. "Zitate nur vom Feinsten"// 2. Das ist quasi ein Konkurrenztext zum gesamten Artikel).
- Was jedoch an diesem Text vorbildlich ist: Es erklärt textlich, was Sache ist und im Text stehen fast keine Paragraphen!
- Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 11:55, 20. Sep. 2012 (CEST)
condicio sine qua non
[Quelltext bearbeiten]Abgesehen von der falschen Schreibweise (Conditio = Würze; condicio = Bedingung) ist die Verwendung dieser Floskel außerhalb des Strafrechts keine "juristische Richtigstellung" (denn was vorher dort stand, bringt genau dasselbe zum Ausdruck), sondern trägt wieder dazu bei, dass der Artikel nicht allgemein verständlich bleibt. Das gilt auch dann, wenn es im Gesetzestext so steht. (In Wikipedia heißt das, der Artikel muss für einen Leser Ohne Mindeste Ahnung ("OMA") lesbar sein - und das ist bei Verwendung von Latein nicht gegeben; wir haben ja in Wikipedia gerade die Aufgabe, Gesetzes- Beamten- und Juristendeutsch in allgemein verständliches Deutsch umzusetzen.) Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 22:12, 5. Okt. 2012 (CEST)
Zitat:
[Quelltext bearbeiten]- Die Rechtsprechung von BPatG und BGH hat hierzu zwei Fallgruppen herausgearbeitet:
- Diese zwei Fallgruppen müssten verbal beschrieben werden, sonst kann der Leser gar nichts damit anfangen (womit der gesamte Absatz seinen Sinn verfehlt; diese Fallgruppen gehen auch aus dem zugehörigen Beleg nicht hervor, der enthält nur zahllose Hinweise - aber keinen mit Zugriff ins Internet, wo man nachlesen könnte, worin sich denn nun die beiden Fallgruppen unterscheiden. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 11:51, 16. Okt. 2012 (CEST)
Beispiele
[Quelltext bearbeiten]Bitte ein Beispiel benennen, damit auch OmA es kapiert. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 10:27, 29. Jun. 2015 (CEST)