Diskussion:Bayerische Staatsangehörigkeit

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Letzter Kommentar: vor 9 Monaten von 62.216.203.243 in Abschnitt Lucius Clay ?
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Existenz?

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Existiert die bayerische Staatsangehörigkeit wirklich? Das Problem ist, dass es bisher kein Gesetz gibt welches die Frage näher regelt.--G 17:56, 25. Nov 2004 (CET)

Diesem Bedenken möchte ich mich anschließen. Die Bestimmung ist zu unkonkret. Was bedeutet etwa: Erworben durch Geburt? Durch Geburt in Bayern? Als Kind eines Bayern bzw. einer Bayerin? Für folkloristische Zwecke ist die Idee der bayerischen Staatsangehörigkeit aber sicher gut geeignet...

Die Exsistent ist für mich nicht in Frage gestellt, wenn eine Sache nicht näher definiert ist, ist wohl die am weitesten gefasste Definition die dieser Verfassungsparagraph ermöglicht in Anwendung zu bringen. Das entscheidende ist wohl, sie ist bedeutungslos, es ist nirgendwo definiert welche Pflichten oder Rechte aus dieser Staatsbürgerschaft erwachsen, weil es wohl nie ein bayerische Landtag für notwenig erachtet hat diese festzulegen. In diesem Zusammenhang finde ich aber Artikel 6 Absatz 2 interessant, es ist wohl auf Grund von ausvormulierten Bundesgesetzen möglich die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren, verliert man dabei aber auch die bayerische?

Wir mögen inzwischen schon der preußischen Sucht alles bis ins Detail zu Regeln erlegen sein, jedoch ist das auch Rechtlich absolut nicht nötig ;-) Ein simpler Abschnitt wie dieser regelt die Staatsbürgerschaft bereits absolut ausreichend. Mehr gehört auch nicht in eine Verfassung, Ausführungsanweisungen müssten mit einem Erlass oder einem Erlass von Gesetzesrang festgelegt werden, das wurde zwar nie gemacht dennoch bleibt dieser Abschnitt gültig. Dementsprechend heißt es ja auch weiter das alle deutschen die gleichen Rechte und Pflichten wie alle bayern haben. Dies hat auch den Grund das a) der Freistaat bereits '46 gegründet wurde, die BRD aber erst 49', es gab starke Bestrebungen wieder ein komplett unabhängiges Bayern zu formen jedoch wurden diese frühzeitig von den Amerikanern unterbunden da diese aus strategischen Gründen ein starkes "Westdeutschland" gegen die Sowjetunion haben wollten als Bollwerk. Dennoch hat man den Freistaat Bayern von anfang an wie einen komplett eigenen Staat aufgebaut, so das auch eine Sezession (=Unabhängigkeitserklärung) in späteren Jahren ohne großen organisatorischen Aufwand möglich wäre. Daher auch Novum wie ein Oberstes Landesgericht oder den Senat als zweite Kammer, das sonst kein deutsches Land hat bzw. hatte. Und ähnliches mehr. Die Bayerische Staatsangehörigkeit existiert fort, bis der entsprechende teil der Verfassung (!) getilgt wird. Es handelt sich um die Verfassung und nicht um ein Liederbuch von den bayerischen Königstreuen oder so - also sollte man sich hüten sich so darüber lustig zu machen.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.155.88.19 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 19:59, 31. Jul. 2007 (CEST)) Beantworten

Einige fragen sich hier "Wie definiert man Staatsangehörigkeit? Sowas wäre unkonkret etc." Aber mit der Deutschen Staatsangehörigkeit is des jetz was anderes?? Wen jemand Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt o. ä. erhebt, muß man den auch erst prüfen ob es funktioniert?? --87.178.243.36 13:55, 1. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Ob was genau funktioniert? --Benatrevqre …?! 17:45, 2. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
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hat doch eigentlich nicht viel mit dem Thema zu tun. Mein Vorschlag: Link löschen. Frank Reinhart

Faszinierend

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Das es eine bayerische Staatsbürgerschaft gibt ist heutezutage faszinierend, nach dem Krieg war das aber normal - schließlich gab es damals noch keinen deutschen Staat, daher waren die deutschen Länder für Staatsangelegenheiten großteils selbst zuständig. In Hessen gab es ja daher auch noch die Toedsstrafe (für eingereiste Bayern?) und in Baden steht in der Verfassung von 1947 bei Staatsbürgerschaft das gleiche wie in der bayerischen (Erwerb durch Heirat, Einbürgerung, ...). Wir warten leider immer noch auf eine Initiative der Staatsregierung - schließlich steht der Anschluss an Österreich (oder sollte ich sagen der Anschluss Österreichs) an Bayern ja kurz bevor. Invasion pünktlich zur EM.(nicht signierter Beitrag von Johnny2323 (Diskussion | Beiträge) )

Vollständige Textüberarbeitung

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Ich habe meinen eigenen Überarbeitungsaufruf zum Anlass genommen, das mich interessierende Thema wissenschaftlich aufzuarbeiten und mit Belegen zu untermauern. Dabei habe ich mich bemüht, möglichst viel von dem Alttext zu erhalten; bei den Vorautoren bitte ich für etwaige Löschungen um Nachsicht. Zu meinem völligen Erstaunen gilt Art. 6 Bay. Verf. nach Auffassung der Rechtsprechung fort! Ich nehme daher meine anderweitig vertretene Auffassung hiermit zurück und behaupte ab sofort nur noch das Gegenteil ;-) --Opihuck 14:33, 26. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Vor 1934?

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Irgendwie lustig, es wird ausgiebig die Nachkriegssituation geschildert, die sich de facto nicht auswirkte (oder gibts da Nachweise?, offensichtlich fehlen aber die Ausführungsregeln), also quasi ein schriftlich dokumentiertes Hirngspinst blieb.

Die tatsächlich existierende bayerische Staatsangehörigkeitsregelung vor 1934, die auch von praktischer Bedeutung war, bleibt unbehandelt.--Jocme (Diskussion) 18:04, 12. Dez. 2013 (CET)Beantworten

De facto schon. Es war der Klassiker des Wahlkampfs der Bayernpartei. Klar gibts auch Abhandlungen für die Zeit ab 1919. Hab leider grad wenig Zeit.--Wiguläus (Diskussion) 18:12, 12. Dez. 2013 (CET) P.S. Nachtrag: Da wurde eine bayerische Staatsangehörigkeit grds. nicht bestritten, vgl. RuStAG#Rechtspolitische_Geschichte_der_deutschen_Staatsangehörigkeit.Beantworten
Nein, natürlich gab es die, auch vor 1919, man kann das auch in historischen Lebensläufen nachlesen, wo sich z.B. Emmy Noether als bayerisch bezeichnet (ich hatte das mal im Artikel eingetragen, aber die bayrische Staatsangehörigkeit hatte denen nicht gepasst). Ist halt lustig, dass man einen Artikel über ein de facto Hirngespinst liest (ok immerhin ist es noch aktuell), aber die real existierende Grundlage nicht erwähnt wird. Wäre natürlich gut, wenn da ein Fachmann mehr dazu beitragen kann. Was unter Deutsche Staatsangehörigkeit steht, ist recht knapp dazu.--Jocme (Diskussion) 19:03, 12. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Ich lese deine Anmerkung erst jetzt. Was erwartest du denn von dem Beitrag in geschichtlicher Hinsicht? Es wird doch ausführlich ausgeführt, dass es bis 1934 auf eine Staatsangehörigkeit in den Ländern ankam, durch die der Betroffene zugleich Deutscher war (§ 1 RuStAG a. F.) Das Bestehen einer Reichsangehörigkeit (für Personen ohne Bezug zu einem Bundesstaat) war da die Ausnahme. Das RuStAG bezog sich konzeptionell auf den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit in den Bundesstaaten. Nur ganz wenige Bestimmungen (ab § 33 a. F.) regelten den Erwerb der Reichsangehörigkeit für Personen in den deutschen Kolonien oder für im Reichsdienst im Ausland tätige Personen mangels räumlichen Bezugs zu einem Bundesstaat. Die Menschen waren damals eben in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht zunächst Badener, Württemberger, Bayern usw.; erst die Verklammerung in § 1 RuStAG a.F. verlieh ihnen zugleich den Status eines Deutschen. Deine Korrektur bei Emmy Noether war formal schon richtig; aber das versteht man nur im rechtsgeschichtlichen Kontext, der heute ohne ausführliche Zusatzerläuterungen nicht mehr vermittelbar ist (siehe dazu auch die Einwände in der Disk). An eine Staatsangehörigkeit eines Bundeslandes denkt heute kein Mensch mehr (obwohl es sie geben könnte). Auch das RuStAG (heutige Bezeichnung: StAG) ist von der früheren Sichtweise inzwischen abgegangen: Es regelt heute nur noch die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit und überlässt die Regelung der Landesstaatsangehörigkeit den Landesgesetzgebern (die schweigen). Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen. --Opihuck 15:19, 5. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Da steht doch jetzt gar nichts davon im Artikel, wo die Geschichte erst mit 1946 beginnt??? Schreib doch was ausführlicher dazu. Genauere Angaben zum Verwaltungsablauf wären auch interessant (etwa Einbürgerung bei Umzug in ein anderes Land). Und dann natürlich zu der Regelung vor 1913, die Du nicht erwähnt hast. Aktuell behandelt der Artikel lediglich "Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) von 1946" müsste also eigentlich danach umbennant werden.--Jocme (Diskussion) 22:00, 24. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Da steht "gar nichts im Artikel"? Da sehe ich deutlich mehr als du. Bitte vielleicht mal hier lesen. Was hat denn die Frage der Behandlung von Staatsangehörigen eines Bundesstaates durch einen anderen Bundesstaat mit dem Lemma zu tun? Die Vorschriften gibt es (z. B. § 7 RuStAG in der Urfassung von 1913). Eine Auseinandersetzung hiermit à la "Aufenthaltsrechte und Einbürgerungsansprüche von Staatsangehörigen eines Bundesstaates in einem anderen Bundesstaat" verlässt aber das Lemma doch sehr deutlich, hat auch keinen spezifischen Bezug zur bayerischen Staatsangehörigkeit und sollte aus meiner Sicht hier nicht behandelt werden. Das ist eher ein Thema für Deutsche Staatsangehörigkeit, wo es bereits einiges dazu gibt, siehe auch hier. --Opihuck 23:27, 24. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Was die Zeit vor 1934 betrifft, behandelt dieser Artikel nur das Verhältnis von der bayerischen Landes- zur Reichsangehörigkeit. Es wird aber nicht auf spezifisch bayerische Regelungen eingegangen. Wie es mit der Einbürgerung zwischen den Bundesstaaten ausgehesehen hat, ist dabei nur ein Punkt (ob das reichseinheitlich geregelt war, weiß nicht). Andere sind z.B. Erwerb und Verlust der bayerischen Staatsangehörigkeit und ganz allgemein die Zeit vor der Reichsgründung (wann wurde, z.B, die bayerische Staatsangehörigkeit überhaupt eingeführt?). Und genau dieses Spezielle fehlt im Artikel, denn ich wage doch stark zu bezweifeln, daß das Reich die Landesangehörigkeiten von 1871 an mit geregelt hat. --L47 (Diskussion) 00:17, 25. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Was denn für spezifische Regelungen? Ein bayerisches Staatsangehörigkeitsgesetz von anno-18-Hundert-schlag-mich-tot? Gab's vielleicht. 1818 war die bayerische Staatsangehörigkeit, wie es aussieht, aber zunächst in der Bayerischen Verfassung geregelt, siehe hier: Titel IV, Von allgemeinen Rechten und Pflichten, § 1 ff.. Jeder Bundesstaat war zu dieser Zeit sein eigener Souverän und kannte nur seine Staatsangehörigkeit. Sicher gab's dazu - nicht nur in Bayern - Regelungen mit den Erwerbs- und Verlusttatbeständen, die den heutigen ähneln dürften und von Bundesstaat zu Bundesstaat gar nicht so sehr abwichen. Aber das ist doch nicht ernstlich das, was der Leser von diesem Artikel erwartet. Sollte es euch interessieren, dann macht euch doch bitte mal selbst auf den Weg. Das www. bietet dazu alle Möglichkeiten. Wenn es euch dann noch gelingt, die gefundenen Daten und Fakten im Beitrag so darzustellen, dass der Leser nicht gähnen muss, ziehe ich meinen Hut vor euch. --Opihuck 01:16, 25. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Im Artikel geht es doch im wesentlichen um ein historisch und nicht um ein aktuell relevantes Konzept. Insofern würde ich das gleiche wie vom Artikel über die deutsche Staatsangehörigkeit im Rückblick auf die historisch relevanten Zeiten erwarten. Im Artikel über die deutsche Staatsangehörtigkeit wird ausführlich geschildert, wie diese aktuell erworben wird (etwas mehr zur geschichtlichen Entwicklung wäre da auch durchaus sinnvoll). Das fehlt hier im Artikel komplett für die historisch relevanten Zeiten. Wieso sollte das nicht hier reinpassen, ich als Leser erwartete das zumindest hier zu lesen :-). Und dann findet man etwas abgehobenes Geschwurbel über einen Hirngespinst ;-) WWW bietet für mich da nicht genügend Möglichkeiten, das zu recherchieren.--Jocme (Diskussion) 19:50, 27. Okt. 2014 (CET)Beantworten
Zur Kenntnis genommen. --Opihuck 21:11, 27. Okt. 2014 (CET)Beantworten

Ich habe hier ein Dokument (Abschrift) - Einbürgerung eines Bayern in Sachsen vom 14. Oktober 1912
"Aufnahmeurkunde"
Die Königliche Kreishauptmannschaft zu Dresden bekundet hiermit, daß der Werkmeister (Personalien Eheleute und drei Kinder) auf Grund seiner Niederlassung in Dresden durch Aufnahme in Gemäßheit der Bestimmung in § 7 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 die Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen erworben hat.
Königlich Sächsische Kreishauptmannschaft - Siegel - Unterschrift Fibe101 (Diskussion) 23:31, 18. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Hm, wenn man durch Umzug die bayrische Staatsangehörigkeit verlor, wäre das ja eine interessante Info für den Artikel :-). Offenbar wurde die Staatsangehörigkeit damals noch so behandelt wie aktuell die Kirchenzugehörigkeit in den evangelischen Landeskirchen ...--Jocme (Diskussion) 01:20, 6. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

RuStAG 1913

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Das Reichs- und/oder Staatsangehörigkeitsgesetz stellt substanziell gültiges Recht dar. Die unter Hitler verordnete "deutsche Staatsangehörigkeit" von 1934 wird in der BRD illegal weitergeführt, kennzeichnet eigentlich nur die Reichsangehörigkeit in den Kolonien und mündet damit für die BRD in der Staatenlosigkeit. Jeder vor 1914 abgestammte Deutsche, ob Bayer, Preuße usw., kann seine originäre Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat beanspruchen. (nicht signierter Beitrag von 2003:6A:6305:F001:223:32FF:FED5:1468 (Diskussion | Beiträge) 11:05, 29. Sep. 2015 (CEST))Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 02:43, 4. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Der Landtagsbeschluss vom 3. April 1952

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Verfassungsgericht und Staatsregierung sind sich seit Jahrzehnten darin einig, dass die Bayerische Staatsangehörigkeit derzeit keine konkrete Bedeutung hat.

Ein solches Gesetz, wie es Art. 6 BV fordert, ist somit derzeit auch nicht notwendig und kann daher laut BayVerfG auch nicht von einem einzelnen Bürger eingeklagt werden.

Was ist aber mit dem Beschluss des Bayerischen Landtages vom 3. April 1952 ?

Bayerns Verfassungsgeber hatte das Ausführungsgesetz zu Art.6 BV bereits 1946 ausgearbeitet, aber die US-Besatzungsmacht unterband seine Verkündung. Sechs Jahre darauf, am besagten 3.April 1952 beschloss das Plenum des bayrischen Landtages mit nur vier Gegenstimmen die Staatsregierung aufzufordern „in Bälde einen Gesetzentwurf über die Regelung der bayerischen Staatsangehörigkeit ... in Vorschlag zu bringen“ Dieser Landtagsbeschluss, ist laut Verfassung vom Kabinett zu vollziehen. Das Kabinett vollzog (bis heute) nichts. Auf wiederholte Anfragen diverser Parlamentarier berichtete zwischendurch der Innenminister, man müsse abwarten, bis das „Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetz“ in Bonn verabschiedet sei: „Sobald die erforderliche Klärung auf Bundesebene erreicht worden ist, wird dem Landtagsbeschluß vom 3. April 1952 entsprochen werden.“

Nun stellt sich mir die Gretchenfrage:

Darf die Staatsregierung einen Landtagsbeschluss auf Erarbeitung bzw. Überarbeitung eines Gesetzentwurfes einfach auf Dauer ignorieren, nur weil sie und auch der Verfassungsgerichtshof dieses Gesetz nach eigener Ansicht nicht für notwendig erachten? Wie gesagt, ein nach ihren Augen nicht notwendiges, kein unzulässiges Gesetz ! Begeht man da nicht fortgesetzten Verfassungsbruch, solange der Landtag seinen Beschluss vom 3.4.1952 nicht formell aufhebt?

Meine Quelle: "Die Zeit"  Ausgabe 32/1962:  Was ist das: ein Bayer? von Otto von Löwenstern  --Miiichale (Diskussion) 07:47, 5. Feb. 2017 (CET)Fetter TextBeantworten
Nein. Gesetzesentwürfe, die in den Landtag eingebracht werden, aber nicht realisiert wurden, erledigen sich mit dem Ende der Legislaturperiode automatisch. Solche Entwürfe müssen mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags neu eingebracht werden. Nichts anderes gilt für die Aufforderung des Parlaments an die Staatsregierung, dem Landtag einen Gesetzesentwurf vorzulegen. Eine solche Aufforderung ergeht aus Gründen der Praktikabilität (macht viel Arbeit, können die Spezialisten des Innenministeriums viel schneller und besser); der Landtag wäre jederzeit selbst in der Lage, durch einzelne Abgeordnete oder eine Fraktion einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten und zur Abstimmung zu stellen. Deswegen klare Antwort: Kein Verfassungsbruch. Sollte das Parlament ein Interesse an einem Bayerischen Staatsangehörigkeitsgesetz haben, kann es jederzeit die Initiative ergreifen. Das ist wohl aktuell nicht geschehen und derzeit wohl auch nicht zu erwarten. --Opihuck 10:52, 5. Feb. 2017 (CET)Beantworten
So ist es. Der Gesetzentwurf erledigte sich damals von selbst. Ist nun hinfällig und nicht weiter zu beachten. Benatrevqre …?! 11:31, 5. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Einreichung Popularklage 2017

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Ich habe 2017 eine Popularklage eingereicht, die gewisses Medienecho gefunden hat, da sie juristisch auch ernstzunehmen ist. Die Grundüberlegung ist, dass die bayerische Staatsangehörigkeit zwar nicht für diejenigen relevant ist, die in Bayern wohnen, wohl aber für diejenigen ohne Wohnsitz in Bayern. Ich habe versucht, möglichst neutral darüber zu berichten, freue mich, aber wenn jemand die Angaben noch ergänzt.

Erreichbar wäre ich über bayerninguterverfassung@outlook.com oder den Blog bayerninguterverfassung.wordpress.com (nicht signierter Beitrag von 193.5.216.100 (Diskussion) 12:01, 8. Feb. 2017 (CET))Beantworten

Interessant, aber ich denke, das gehört nicht in diesen Artikel. Was ein Einzelner für Rechtsansichten zu dem Thema hat, dürfte man derzeit kaum als enzyklopädisch verwertbares Wissen betrachten können. Soweit ich die Beiträge lesen konnte, halte ich die Klage für aussichtslos. Das Landeswahlrecht knüpft nicht an das Bestehen einer bayerischen Staatsangehörigkeit. Du willst offenbar eine Ergänzung des Wahlrechts aus einem Recht, das es derzeit nicht gibt und auf dessen Einführung du keinen subjektiven Anspruch hast. Nun, manchmal werden auch Träume wahr, warten wir also ab, was dabei herauskommt, aber für eine Erwähnung hier reicht es - wie bei allen anderen Verfechtern der bayerischen Staatsangehörigkeit - nicht aus. Ich mache keinen Revert, sondern lasse es mal so stehen und überlasse die Entscheidung anderen Mitlesenden. --Opihuck 18:31, 8. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Also ich kann ruhig abwarten, wollte es nur vorschlagen.... ich gebe nur zu Bedenken, dass Art. 14 (2) BV heißt: "wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der ....". Ich behaupte schon, dass dies einem subjektiven Anspruch entspricht. Das Wahlgesetz erfüllt diesen nicht, also ist es verfassungswidrig. Meine Auffassung wird immerhin bestätigt von Prof. Lindner in Augsburg, einen Artikel dazu hat er/wir aber noch nicht publiziert.. Aber wie gesagt, ich bin geduldig.
Tja, und was ein Staatsbürger ist, lesen wir in Art. 7 Abs. 1 Bay. Verf.: „Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.“ Und da landen wir dann wieder bei der Staatsangehörigkeit, die es nicht gibt. --Opihuck 23:58, 9. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Es gibt sie eben in der Verfassung und mit ihr ist nach Art. 14 (2) ein subjektives Recht verknüpft (die Wählbarkeit ohne Wohnsitz in Bayern, nur für bayerische Staatsbürger (d.h. Staatsangehörige > 18), nicht für andere Deutsche). Das Landeswahlgesetz ist verfassungswidrig und der Landtag muss ein Gesetz erlassen über die bayerische Staatsangehörigkeit. Wie gesagt, mal schauen, was die anderen sagen, ich habe Geduld. Ich denke aber, es ist eine legitime Rechtsauffassung --Martial00120 (Diskussion) 17:35, 10. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Jaja, aber der Verfassungsgerichtshof hat doch nun schon diverse Mal judiziert, dass eine Staatsangehörigkeit ohne Staatsangehörigkeitsgesetz keine ist. Woraus soll sich eine Verpflichtung ergeben, ein Staatsangehörigkeitsgesetz zu erlassen? Damit andere "tote" Bestimmungen der Verfassung, um die sich keiner schert, mit Leben erfüllt werden? Das reicht wohl kaum. Es ist im Landesverfassungsrecht nichts Ungewöhnliches, dass Bestimmungen leer laufen, weil die Verfassung sie unter einen Ausführungsvorbehalt stellt oder weil sie mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Schau mal in die Hessische Verfassung - die ist voll mit solchen Leichen. --Opihuck 21:45, 12. Feb. 2017 (CET)Beantworten
So ist es. Die obige Klage, der wohl eine Außenseitermeinung zugrunde liegt, halte ich in der Tat ebenso für aussichtslos. Bitte nur wirklich im wissenschaftlichen Diskurs besprochene und insoweit als artikelrelevant erachtete Themen. Benatrevqre …?! 17:44, 13. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Ich als Kläger habe Geduld. Freue mich, wenn die Klage entschieden wird. Das hat in jedem Fall Artikelrelevanz...--Martial00120 (Diskussion) 11:41, 1. Sep. 2018 (CEST)Beantworten
Gibt es eigentlich schon ein Ergebnis der Popularklage? Ist immerhin schon ein Jahr her. 77.178.184.70
Ne, habe als Kläger nichts mehr gehört seit Juni 2017. Ich nehme auch stark an, vor der Landtagswahl im Oktober wird es nichts mehr.--Martial00120 (Diskussion) 11:41, 1. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Es gibt eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgreichtshofs vom 9.10.2018 bezüglich der oben angesprochenen Popularklage: Siehe: https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/1-vii-17neu.pdf Für das Thema des Artikels dürfte Absatz 32 relevant sein: "Aus den Ausführungen des Antragstellers ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die für einen subjektiven Anspruch auf Erlass eines Gesetzes über die bayerische Staatsangehörigkeit sprechen würden. Insbesondere würde ein solches Gesetz bayerischen Staatsangehörigen, die außerhalb Bayerns wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten, weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht vermitteln." --95.114.76.8 22:10, 25. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Na, dann können wir das Thema ja nun abschließen. Zumindest bis zur nächsten Popularklage. Never ending story. --Opihuck 00:16, 26. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Fehlende Staatsangehörigkeit. um 1872

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Schon im Gesetzblatt für das Königreich Bayern vom 27.2.1872 wird unter diversen anderen Bezeichnungen auch die Bayerische Staatsangehörigkeit erwähnt. In den meisten Verordnungen und Dokumenten erscheint eher das Heimatrecht. Der Vollständigkeit halber sollte das einen ergänzenden Absatz bekommen und ggf. die Einleitung erweitert formuliert werden --Klaus-Peter (ex und hopp) 17:38, 3. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Es geht um den Zeitraum 1806–1918. Ein Einstieg bietet in jedem Fall Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. Band 2: Bayern. Springer, Berlin 2007, S. 148–150 und passim. --Wanderers Schatten (Diskussion) 18:34, 3. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Bayern ein Staat?

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Seit wann ist denn Bayern ein (völkerrechtlich anerkannter) Staat? :-// Und wenn Bayern kein Staat ist, wovon ich fest überzeugt bin, wie kann es denn dann eine "Bayerische Staatsangehörigkeit" geben? "Mia san mia" reicht mir nicht als Begründung. Jezabeliberté (Diskussion) 16:52, 20. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Ich weiß nicht so recht, ob deine Frage ernst gemeint ist. Vielleicht hilft ein Blick in ein Geschichtsbuch? --Opihuck 18:27, 20. Sep. 2020 (CEST)Beantworten
Bayern ist ein Staat, genauer gesagt ein Gliedstaat und verfügt daher über sogenannte „Staatsqualität“ und eine (eingeschränkte) Souveränität. Es gibt daher dementsprechend eine (heute nicht mehr relevante) bayerische Staatsangehörigkeit genauso wie es eine Staatsregierung mit Staatsministern, eine Staatsbibliothek, Staatskanzlei, Staatsmedaillen, Staatsoper, Staatsbrauerei und Staatsforsten gibt. Und warum es eine Bayerische Staatsangehörigkeit gibt zusätzlich zur Deutschen, sie aber heutzutage keine Relevanz hat, kannst du dem entsprechenden Artikel entnehmen.--CG (Diskussion) 09:26, 21. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Staatsangehörigkeit

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So stimmt das natürlich nicht:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz des Bundes regelt hiernach nur die (gesamt)deutsche Staatsangehörigkeit. Art. 6 BayVerf ist nicht nach Art. 31 des Grundgesetzes („Bundesrecht bricht Landesrecht.“) außer Kraft getreten, sondern gilt de jure als Landesverfassungsrecht weiter.

Vom Innenminsister Bayerns wird klipp und klar behauptet, dass die Verfassung nicht gilt, weil kein Ausführungsgesetz besteht.

Und so wuird trotz klarer Aussage: die Staatsangehörigkeit kann (weil in Bayern geboren) nicht entzogen werden - diese über das Bundesrecht gar nicht erst erteilt. --93.227.145.123 14:40, 15. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Bei dem einen geht es um den Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht, bei dem anderen um die Frage, welche faktische Bedeutung eine in der Verfassung stehende bayerische Staatsangehörigkeit hat, wenn es kein Ausführungsgesetz gibt. --Opihuck 17:14, 15. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Lucius Clay ?

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Am 24. Oktober [1946 ?] taucht dann plötzlich ein gewisser Lucius Clay auf. Gemeint ist wohl Lucius D. Clay, und der Zusammenhang ist wohl die US-Militärregierung in der US-Besatzungszone, zu der Bayern gehörte - aber 1946 war er doch noch gar nicht Chef, oder ? --62.216.203.243 22:36, 24. Feb. 2024 (CET)Beantworten