Diskussion:Behindertenparkplatz

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 79.232.88.65 in Abschnitt 70 % und "G"
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Behindertenparkplatz“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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70 % und "G"

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Ich habe gehört, dass man mit GdB 70 prozent und Merkzeichen "G" im Behindertenausweis auf Behindertenparkplätzen parken dar. Stimmt das? Horst (nicht signierter Beitrag von 84.19.222.21 (Diskussion) 20:56, 24. Jul. 2006?)

Nein, stimmt nicht. Das Merkzeichen aG ist Voraussetzung, und ich bin nicht mal sicher, ob das reicht, um einen Parkausweis zu beantragen. --Silberchen ••• +- 12:35, 26. Aug 2006 (CEST)
Ja - aG reicht. Und GdB spielt gar keine Rolle, auch 100 % nicht; es kommt allein auf die "außergewöhnliche Gehbehinderung" an.

Ich bin selbst OS-Amputiert mit 70% MdE und "G" und habe daher weder ein Recht auf die Nutzung eines Behindertenparkplatzes noch auf den orangefarbenen Ausweis, der in einigen Bundesländern ausgegeben wird. Ich musste schon öfters Passanten bitten, mein Auto aus der Parklücke zu fahren, da ich mit Prothese nicht mehr in mein Auto kam. Es ist ein Unding, dass man auf diese Weise im alltäglichen Leben behindert wird - und keinen scheint es zu scheren (Zitat auf dieser Diskussionsseite weiter unten: Den Personenkreis so klein wie möglich zu halten). Und ich dachte, das Thema "Inklusion" und "Rechte der Menschen mit Behinderung" seien gerade im Fokus der Sozialpolitiker...? Gelächter! (nicht signierter Beitrag von 79.232.88.65 (Diskussion) 23:36, 17. Okt. 2016 (CEST))Beantworten

URV?

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Liegt hier nicht eine URV vor? Siehe [1]

85.182.91.174 22:42, 24. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Nein, URV liegt nicht vor. Ich bin Autor des Artikels sowohl auf der BSK-Seite als auch hier bei WP. Eckermann 08:04, 26. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Voraussetzungen

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Welche Voraussetzungen müssen vorliegen,damit man einen Behindertenparkplatz direkt vor der eigenen Haustür bewilligt bekommt? (weiße,farbliche Abgrenzung und Hinweisschild) >nachgetragen:18:32, 5. Mär. 2007 High1967 > bitte künftig unterschreiben!

Voraussetzung ist, dass kein anderer nutzbarer Stellplatz (auch Straße) oder Parkplatz oder Garage in zumutbarer Entfernung erreichbar ist. Eckermann 19:35, 5. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Behindertenparkplatz auf Privatgrund

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Ist der Betreiber eines Supermarkts dazu gesetzlich verpflichtet, zu kontrollieren, ob die auf seinem Grundstück ausgewiesenen Behindertenparkplätze sachgerecht genutzt werden. Was für Folgen hat es für den Betreiber, wenn er dies unterläßt oder selbst dagegen verstößt? Hat ein Behinderter grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, daß Behindertnparkplätze auf Privatgrund auch nicht anderwertig genutzt werden? (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 89.49.77.119 (DiskussionBeiträge) 21:29, 31. Mär. 2007)

Da die Behindertenparkplätze auf privatem Grund stehen, können Verstöße dort auch nicht geahndet werden. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 141.91.240.140 (DiskussionBeiträge) 13:10, 12. Jul. 2007)

Überarbeitung nötig

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Zahlreiche Typos, insbesondere scheint jemand eine Menge Punkte aufgefressen zu haben. --Xocolatl 18:57, 15. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Bin mal drübergegangen und denke, jetzt geht's. --Hydro 13:42, 12. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Straßenverkehrs-Ordnung nicht Straßenverkehrsordnung

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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und nicht Straßenverkehrsordnung! Siehe StVO und Bundesrecht.Juris des BMJ --AirWater 12:43, 3. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

SGB, StVO, Straßenverkehrs-Ordnung, StGB

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Wollen wir das alles nicht mal vereinhaitlichen:
"... ist § 126 SGB IX i.V. mit § 42 Abs 4 Nr. 2 Satz 2 und 45 Abs. 1 b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung. ..."
"... Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO ..."
"... von Ausweispapieren (§ 281 StGB) darstellen ..."
"... des Notrufes (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) verfolgt ..."

Bei der ersten Erwähnung ausschreiben (Straßenverkehrs-Ordnung), anschließend abkürzen (StVO). Zusätzlich die Links setzen:
"... ist § 126 Sozialgesetzbuch IX i.V. mit § 42 Abs 4 Nr. 2 Satz 2 und 45 Abs. 1 b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung. ..."
"... Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO ..."
"... von Ausweispapieren (§ 281 Strafgesetzbuch) darstellen ..."
"... des Notrufes (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verfolgt ..." --AirWater 12:43, 3. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

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Sollten folgende Weblinks aufgenommen werden?

Ein Behindertenparkplatz ist ein Recht, das behinderter Menschen zugesprochen wird. Diese Links befassen sich mit den Rechten behinderter Menschen bzw deren Belangen. @ Hydro warum also "revert - zu allg. links"? Die Seiten enthalten tiefgreifendere Informationen u.a. zu weiteren Rechten. --AirWater 08:07, 27. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Informationen "zu weiteren Rechten". Genau die haben hier nichts zu suchen. Es geht NUR um den Behindertenparkplatz. --Tohma 09:44, 27. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Anwesenheit des Berechtigten

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Ich habe den folgenden Absatz vorläufig hierher verschoben: "Entgegen einer verbreiteten Auffassung trifft es nicht zu, dass nur Fahrzeuglenker mit Ausnahmegenehmigung (Behindertenparkplakette) Behindertenparkplätze benutzen dürfen. Dass diese Auffassung falsch ist, kann schon daran gesehen werden, dass auch blinde Personen einen solchen Parkausweis ausgestellt bekommen, aber keinen PKW lenken dürfen. Die Benutzung des Parkplatzes muss vielmehr in Zusammenhang mit einer nachteilsausgleichenden (§ 69 SGB IX) Fürsorge für eine solche berechtigte Person stehen."

Dass der Ausweis nicht auf den Fahrzeuglenker ausgestellt sein muss, ist unstrittig. Dass bereits ein "Fürsorge"-Zusammenhang ausreicht, ohne dass die berechtigte Person anwesend ist, hätte ich gern belegt. Manche Kommunen handhaben das so, eine generelle derartige Regelung habe ich nicht finden können. Da wir uns dabei sehr schnell im Bereich des Missbrauchs von Ausweispapieren befinden, der richtig teuer werden kann (mehrere tausend Euro), hätte ich vor Wiedereinfügung gern einen Beleg.--Richarddd 18:23, 5. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Ergänzung, zitiert nach [2]: Zum Kreis der davon Begünstigten führen Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2005, Rd.-Nr. 180 aus: "Begünstigt sind nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, also derselbe Personenkreis wie bei der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Die Parkerlaubnis gilt nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer. Nach § 42 Abs. 4 StVO (Zeichen 314 und 315) kann die Parkerlaubnis zugunsten Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinder beschränkt sein. Die Parkerlaubnis setzt nicht voraus, dass der Behinderte das Fahrzeug selbst lenkt; einem Blinden und teilweise auch den Gehbehinderten wäre dies faktisch gar nicht möglich und sie können wegen ihres Körperschadens auch keine Fahrerlaubnis erlangen. Sie sind darauf angewiesen, von anderen Personen befördert zu werden. Es genügt aber nicht, dass das Fahrzeug im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist; es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des Behinderten dient."
Das ist doch recht eindeutig. Wer also den Ausweis bei Besorgungsfahrten für den Berechtigten einsetzt, muss mit einer Anzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren und einer Geldstrafe im vierstelligen Eurobereich rechnen. Sachlich nachvollziehbar, denn bei Besorgungsfahrten entfällt ja die Notwendigkeit, die besonderen Eigenschaften des Parkplatzes (Breite, kürzere Entfernung) zu nutzen.--Richarddd 18:44, 5. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Änderung der StVO Sommer 2009 / Bezug zum Lemma

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Mag jemand das in den Artikel einarbeiten? --94.79.155.91 11:34, 2. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Ich lagere den Abschnitt, der sich dazu entwickelt hat, auf diese Diskussionsseite aus, denn er hat keinen ausreichenden Bezug zum Lemma. Das Lemma ist "Behindertenparkplatz", und der rote Parkausweis berechtigt gerade NICHT zum Parken auf einem Behindertenparkplatz. Vages Assoziieren und enzyklopädische Arbeit sind zwei Paar Schuhe.--Gemüsebürger 18:47, 30. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

--- Beginn Auslagerung ---

Andere Parkerleichterungen
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO besteht die Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassenen Verboten oder Beschränkungen zu genehmigen. Die Entscheidung über eine solche Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden. Um eine einheitliche und ermessensfehlerfreie Entscheidungspraxis der Straßenverkehrsbehörden zu gewährleisten, hat das Bundesverkehrsministerium Verwaltungsvorschriften erlassen, welchem Personenkreis Parkerleichterungen neben den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO aufgeführten gewährt werden kann. Danach erhalten besondere Gruppen Schwerbehinderter auf Antrag zusätzliche Parkerleichterung außerhalb der „aG“-Regelung im Straßenverkehr.
Zu dem berechtigten Personenkreis zählen schwerbehinderte Menschen, die im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) haben und bei denen
* ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) oder
* ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane festgestellt wurden.
Auch für schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt sowie für Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem GdB von wenigstens 70 sind Parkerleichterungen rechtlich möglich.


Mit dem orangefarbenen Parkausweis kann
* bis zu 3 Stunden im eingeschränkten Haltverbot oder auf Parkplätzen für Anwohner geparkt werden,
* im Zonenhaltverbot oder an Parkuhren/Parkscheinautomaten die zugelassene Parkdauer überschritten werden oder
* während der zugelassenen Ladezeiten in Fußgängerzonen geparkt werden,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.


Die Parkerleichterungen mit dem orangefarbenen Parkausweis gelten im gesamten Bundesgebiet.
Alte Parkerleichterungen der Bundesländer (bis Mitte 2009 ausgestellt, meist mit gelbem Parkausweis) gelten nur in dem Bundesland, in dem sie ausgestellt wurden, sofern kein anderer Geltungsbereich angegeben ist.

--- Ende Auslagerung ---

zuständige Behörde

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Eine Straßenverkehrsstelle oder ein Ordnungsamt sind Teil einer Behörde, nämlich der Stadtverwaltung (einer kreisfreien Stadt) oder der Kreisverwaltung, anders ausgedrückt: Oberbürgermeister oder Landrat. Jedenfalls ist/schien die Materie im straßenverkehrsrechtlichen Bereich angesiedelt. Überraschend ist folgender Hinweis auf eine ganz andere mögliche Zuständigkeit. Wer kann aufklären?

"Tageszeitung WP 26.4.2013: Trotz Prothese kein Anspruch auf Parkplatz.

Beinamputierter verliert vor Gericht. Halle: Ein beinamputierter Schwerbehinderter aus dem Saalekreis hat nach Medienberichten jahrelang vergeblich um eine Erlaubnis vor Gericht gekämpft, mit der er Behindertenparkplätze nutzen darf. Der heute 70-Jährige hat nun den Rechtsstreit endgültig verloren: Das Urteil des Landessozialgerichts Halle ist jetzt rechtskräftig geworden. Der Mann ist nach einem Arbeitsunfall zu 80 Prozent behindert: Eine Oberschenkelamputation, Probleme mit der Prothese und Behinderungen an beiden Armen machen ihm schwer zu schaffen. Er ist auf zwei Krücken angewiesen. Dennoch bestätigten die Richter des Landessozialgerichts ein Urteil des Sozialgerichts Halle aus dem Jahr 2010"Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen verfolgen den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Kreis der Be- rechtigten so eng wie möglich ist." Und eben zu diesem Kreis - in Halle sind es derzeit 917 Schwerbehinderte - gehöre der 70-Jährige nicht, da er kurze Strecken zurücklegen könne. Berechtigt, so das Urteil, sind nur Behinderte wie etwa Querschnittsgelähmte, die sich vom ersten Schritt an außerhalb eines Autos nur mit fremder Hilfe bewegen können." --88.71.150.69 18:10, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Panne

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Meines Erachtens ist die Rechtslage bei einer Panne falsch wiedergegeben. Ein Fahrzeug, das eine Panne hat, parkt nicht, sondern bleibt liegen. Das darf es auch grundsätzlich auf einem Behindertenparkplatz. Wie bei anderen Park- und Halteverboten auch muss es aber unverzüglich entfernt werden. Das ist keine Sonderregel für Behindertenparkplätze. Beauftragt der Fahrer unverzüglich ein Abschleppunternehmen, das unverzüglich das Abschleppen einleitet, liegt kein Verstoß vor. Das geht so aus dem Urteil des OVG NRW hervor, in dem es tatsächlich nicht um ein Bußgeld ging, sondern um die Abschleppkosten. Es ging hier lediglich um die Rechtmäßigkeit einer Ersatzvornahme. Magnus Nufer (Diskussion) 23:24, 31. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Neufassung 2013 und "Entfall des Parkausweis"

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Hier geht etwas ganz wild durcheinander:

Obwohl die 2013 neu erlassene StVO in Anlage 3 in den jeweiligen Erklärungen 2.d) zum Zeichen 314 bzw. Zeichen 315 jeweils mit dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol das Parken von Fahrzeugen schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen generell ohne explizite Nennung irgendeines Nachweises/Ausweises erlaubt, ist es in Deutschland üblich, das Parken mit Fahrzeugen auf Behindertenparkplätzen nur dann zu gestatteten, wenn der blaue EU-einheitliche Parkausweis oder der individuelle Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen.

In der Tat ist dieser Passus aus der Erklärung 2.d) gestrichen - aber nur, weil Anlage 3 zur StVO beim Zeichen 314f. in der Erklärung 2.e) wörtlich erklärt:

Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Insofern wurde nicht die Erlaubnis erweitert, sondern eine Dopplung gestrichen. 2.e) klärt m.E. zweifelsfrei, dass die Parkerlaubnis ohne weitere genannten Ausnahmen nur gilt, wenn die entsprechende Berechtigung erkennbar ausgelegt ist - was dann auch für Parkausweise für Behinderte gilt. Der Abschnitt führt meiner Ansicht nach zu reichlich Verwirrung in der jetzigen Form.

--T. HermannDiskussion 14:55, 21. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Habe es korrigiert. War wirklich totaler Quatsch. Der Ausweis muss gut lesbar ausliegen - fertig. --Epaminaidos (Diskussion) 17:54, 10. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Weitere Erlaubnisse aufgrund des Parkausweises

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Die Auflistung der weiteren Erlaubnisse ist meines Erachtens bestenfalls äußerst ungenau. Ich denke, hier sollte unbedingt nachgebessert werden. Hier die Auflistung der Rechte aus einem tatsächlichen Genehmigungsbescheid (Stadt Wiesbaden):

NAME und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird auf Grund des § 46 StVO die Genehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug

1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden zu parken 2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten 3. an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken 4. in Fußgängerzonen, in denen das Be-und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken 5. an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung 6. gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken 7. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken 8. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. --Mikadokratie (Diskussion) 19:24, 24. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Lemma

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Es gibt keine "Behindertenparkplätze", denn dort werden keine "Behinderten" geparkt. Der Begriff des "Behinderten" hat beleidigenden Charakter und reduziert die Person auf ihre Behinderung. Abgeleitet gilt dasselbe für "Behindertenparkplätze". Als Lemma daher nicht geeignet, allenfalls -wegen umgangssprachlicher Verbreitung- als Weiterleitung, ggf. auf Parkplatz für Menschen mit Schwerbehinderung o.ä. --gdo 15:12, 26. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Keine maximale Parkdauer von 24 Stunden auf Behindertenparkplätzen

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Auf Behindertenparkplätzen gilt keine maximale Parkdauer von 24 Stunden. Diese 24 Stunden Frist gilt für die Parkerleichterungen aufgrund der Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO, die ein Behinderter zusammen mit dem Parkausweis ausgehändigt bekommt. Das Recht, auf einen Behindertenparkplatz zu parken, fällt nicht darunter! Einzig die Notwendigkeit des Parkens für den Parkausweisinhaber gibt Grenzen vor. Entfällt die Notwendigkeit, darf nicht mehr geparkt werden. Dauert der Belang länger als 24 Stunden, darf der Behinderte den Behindertenparkplatz auch länger nutzen. Einzig durch Zusatzzeichen kann (z.B. vor Arztpraxen sinnvoll) eine maximale Parkdauer vorgegeben werden. --SchachIstSport (Diskussion) 08:52, 14. Apr. 2015 (CEST)Beantworten