Diskussion:Bundesgleichstellungsgesetz

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Wahlrechtsentzug allein aufgrund des Geschlechts (2011)

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Im Artikel §16 Abs. 1 steht, dass bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten Männer weder aktives, noch passives Wahlrecht besitzen. Mich würde interessieren, ob das Bundesverfassungsgericht oder andere Gerichte schon darüber entschieden haben, ob Gesetze Teilen der Bevölkerung allein aufgrund ihres Geschlechts das Wahlrecht entziehen dürfen? Ich denke natürlich insbesondere an Art. 3, Abs. 3 GG ("Niemand darf wegen seines Geschlechtes... benachteiligt werden.") --Klaus 12:03, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Bundesgleichstellungsgesetz fordert und fördert sexuelle Diskriminierung (2012)

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Gerade das Gleichstellungsgestz fordert den Arbeitgeber auf, Frauen bevorzugt einzustellen,Formulierungen der Art

  • Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach dem Bundesgleichstellungsgesetz, schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs IX besonders berücksichtigt.

sind die Folge. Das ist an Absurdität kaum zu übertreffen.
Hier wird expliziert gefordert, das Vorhandensein weiblicher primärer Geschlechtsmerkmale (bzw. das Vorahandensein oder die Abwesenheit eines Penis) mit in die Entscheidung eines Auswahlverfahrens einfließen zu lassen. "Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung...." wann sind je zwei Bewerber hinsichtlich aller Aspekte gleich geeignet? Solche Fälle gibt es nicht.
Das Gesetz bedient sich einer Orwellschen Sprache. --(nicht signierter Beitrag von 92.228.62.152 (Diskussion) 16:40, 16. Mai 2012 (CEST))Beantworten