Diskussion:Bundestagswahlrecht/Archiv/2023

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"Verfassungsklage" - gemeint wohl Abstrakte Normenkontrolle nicht Verfassungsbeschwerde

Vgl. zu den Voraussetzungen unter Normenkontrolle#Abstrakte Normenkontrolle. Jedenfalls Friedrich Merz möchte das mit der CDU/CSU-Fraktion (Handelblatt). In der FAZ steht nur etwas von "Klage vor dem Bundesverfassungsgericht". Vom "Freistaat Bayern" (gemeint wohl Bayrische Landesregierung) steht in beiden angegebenen Artikel nichts, allerdings hier vom Bayrischen Innenminister. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:38, 17. Mär. 2023 (CET)

"Bild München" zitiert Markus Söder: "Die Staatsregierung wird eine Normenkontrollklage einreichen. Die CSU wird Verfassungsbeschwerde erheben". 109.43.177.254 15:16, 18. Mär. 2023 (CET)
Habe die Süddeutsche für die bevorstehende Verfassungsbeschwerde der CSU zitiert. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:41, 18. Mär. 2023 (CET)
Der Artikel ist schon groß, da sollten Newstickermeldungen ihn möglichst nicht unnötig weiter vergrößern. Welchen Leser interessiert hier der Unterschied zwischen abstrakter Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde? Das kann man in einem Satz abhandeln. Wer die abstrakte Normenkontrolle nutzen kann, nutzt natürlich diese. Die Union hat dafür genug Abgeordnete, die CSU allein und die Linkspartei nicht. Wer wann genau was ankündigt, ist wohl kaum von zeitüberdauernder Bedeutung. Wesentlich ist, dass geklagt wird aus bestimmten Gründen. Bis zur Entscheidung in Karlsruhe in welchem Sinn auch immer könnte man den Absatz sehr kurz halten, da es darüber hinaus nichts Berichtenswertes gibt. Ob wirklich alle klagen, die es angekündigt haben, ist auch nicht sicher. Es könnte teilweise kontraproduktiv sein. Die bayerische Staatsregierung würde bei einer Klage Regelungen anfechten, die es teilweise auch im bayerischen Landtagswahlrecht gibt. Bayern hat auch keine Grundmandatsklausel und ist das einzige Bundesland, wo es möglich ist, dass ein Direktkandidat keinen Sitz bekommt, obwohl er vorne liegt. Liegt die Partei unter 5%, bekommen ihre Bewerber keinen Sitz, selbst wenn sie ihren Stimmkreis „gewinnen.“--FfD (Diskussion) 19:49, 18. Mär. 2023 (CET)
Jedenfalls Söder meint, die Reform würde gegen den Föderalismus (bzw. dessen Grundsätze) verstoßen. Da der weder Grundrecht noch grundrechtsgleiches Recht ist, wäre dies nicht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Und ursprünglich stand im Artikel "Verfassungsklage" mit Verlinkung auf Verfassungsbeschwerde und das war einfach falsch, da jedenfalls die CDU/CSU-Fraktion eine abstrakte Normenkontrolle einleiten möchte. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:45, 18. Mär. 2023 (CET)

Wahlrechtsreform 1953

@FfD: Sicher ist es nicht sinnvoll, jede Wahl aufzuzählen, bei der diese Reform die Sitzverteilung beeinflusst hat. Dass es der deutschen Geschichte erspart blieb, 1969 die NPD im Bundestag zu sehen, ist jedoch auf diese Regelung zurückzuführen. Ich finde, das kann man schon erwähnen. Die GDP hatte ich nur der Vollständigkeit halber und weil es 1961 war angeführt. --Altaripensis (Diskussion) 10:40, 20. Mär. 2023 (CET)

Die acht Abgeordneten, die die NPD dann theoretisch bekommen hätte, hätten wohl wenig ausgerichtet, gemessen an einigen Landtagswahl vorher war das Ergebnis mickrig. Ein grundsätzliches Problem mit solchen Berechnungen ist, dass ein anderes Wahlrecht das Parteiensystem ändern kann und das Ergebnis einer Bundestagswahl auch die nächste Wahl beeinflusst. Die CVP und hätte z. B. im Saarland 1957 unabhängig von der CSU antreten können mit realistischer Erfolgschance und 1961 die Saarländische Volkspartei. Die Deutsche Partei hätte mit 5%-Hürde auf Landesebene vielleicht länger überlebt. Dass ihr die CDU nicht mehr beim Wiedereinzug in den Bundestag helfen wollte, war wesentlich für den schnellen Untergang 1960/61. Mit einem anderen Wahlsystem ändert sich zumindest längerfristig die Geschichte ein wenig.--FfD (Diskussion) 20:09, 20. Mär. 2023 (CET)
Ich bin auch kein Freund von "Was wäre, wenn..." und halte nichts davon, z.B. eine theoretische Sitzverteilung ohne 5%-Hürde auszurechnen, wie es einmal bei einer Europawahl hier gemacht wurde, als noch nach dieser Regelung gewählt wurde. Allerdings dürften wir dann strenggenommen auch die BTW von 1957 nicht heranziehen (obwohl ich die Auflistung interessant finde). Bei der NPD wäre der Einzug in den BT trotz mickriger acht Abgeordneter (das hatte ich nicht ausgerechnet) eben ein Signal gewesen. Die Erwähnung der BP für 1953 als erstes "Opfer" der Änderung halten wir aber offenbar beide für gerechtfertigt. Gemäß cui bono? ist eh klar, welchen Zweck diese Reform verfolgte: die kleinen Parteien des rechten Randes zu absorbieren und die Stimmen der Union zuzuführen. Dieses Ziel ist über die Jahre restlos aufgegangen.--Altaripensis (Diskussion) 09:55, 21. Mär. 2023 (CET)
Was 1957 angeht, ist schon was dran, aber wie schon gesagt, eine Wahl beeinflusst auch die folgende. 1965 hätte die Union hypothetisch genau die Hälfte der Sitze bekommen bei festen Sitzkontingenten der Länder (egal ob mit 5%-Hürde bundesweit oder länderweise). Ob es dann überhaupt eine große Koalition bis 1969 gegeben hätte, wenn die Union durch Überläufer die absolute Mehrheit gehabt hätte (Anfang 1967 wechselte tatsächlich jemand von der FDP zur CDU), möglich, aber nicht sicher. Wenn nicht, wäre die Ausgangslage 1969 wesentlich anders gewesen und dann wäre nicht dasselbe Ergebnis rausgekommen. 8 Sitze für die NPD wäre auch kaum das große Zeichen gewesen. 1966/67 gab es eine Wirtschaftskrise (nach damaliger Wahrnehmung, aus heutiger Sicht wäre 2% Arbeitslosigkeit sicher kein Krisenzeichen), und die NPD erreichte bis Frühjahr 1968 auch in Bundesländern klar über 5%, wo sie 1969 drunter lag, da war die Konjunktur wieder besser. Wir brauchen uns hier nicht in weit zurückliegende politische Verhältnisse reindenken, das geht auch am Lemma vorbei.--FfD (Diskussion) 21:50, 21. Mär. 2023 (CET)

Revert der Klagen heute

Mit der Änderung wurde heute durch FfD gelöscht, dass die damaligen Oppositionsparteien geklagt hatten, mit der Begründung, dass die Klage abgewiesen wurde: Sollte das nicht lieber drinbleiben und um die Abweisung der Klage ergänzt werden? Woanders wird doch auch eher ergänzt anstatt gelöscht. Löschen hat für mich immer (wie die Schwaben sagen) ein G'schmäckle, in dem Fall denke ich Cui bono? --Hlambert63 (Diskussion) 19:18, 29. Nov. 2023 (CET)

Würde dafür plädieren, dass die Entscheidung des BVerfG kurz dargestellt wird, einschließlich dessen, dass die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen ist (Es gab auch ein Sondervotum der überstimmten Richter). --Pistazienfresser (Diskussion) 20:10, 29. Nov. 2023 (CET)
Es gibt wichtigere abgewiesene und sogar erfolgreiche Klagen als zum Thema Bundestagswahlrecht, die ebenfalls nicht erwähnt werden. Bei der einzigen Wahl, bei der die angefochtene Regelung zur Anwendung kam, hat sie auch die Mehrheitsverhältnisse nicht wesentlich geändert und das war bei mehreren Hundert Abgeordneten auch erwartbar. 5:3 ist nicht so knapp, wie es aussieht. Bei 4:4 wäre die Klage auch abgewiesen gewesen. Der Artikel ist schon lang, da sollte kein Nebenthema breit getreten werden, gar noch ein Sondervotum mit dem eher allgemeinen Thema Normenklarheit. Selbst bei erfolgreichen und bedeutsameren Klagen wird nur ein Urteil etwas detaillierter dargestellt (von 2012). Wenn neben diversen Wahlrechtsänderungen mit für viele eher schwer nachvollziehbaren Details noch die Rechtsprechung ausgebreitet wird, geht die Übersichtlichkeit vollends verloren. Man könnte höchstens kurz erwähnen, dass drei Fraktionen erfolglos geklagt haben.--FfD (Diskussion) 20:57, 29. Nov. 2023 (CET)
Ich habe es jetzt in abgespeckter Form wieder eingestreut und dafür den Weblink in eine Ref verschoben.--Hlambert63 (Diskussion) 19:17, 30. Nov. 2023 (CET)

Verteilung auf Bundesebene - Sitzverteilung 2020 bis 2023

Die dort in der Fußnote offengelassene Frage müsste sich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht von heute geklärt haben. Mir ist das Verfahren (mit dem Minderheitenvotum) ehrlich gesagt zu kompliziert, um es auf Anhieb sicher zu verstehen, aber vermutlich findet sich die Antwort auf die offengelassene Frage in dem Urteil in den Randnummern 86 ff. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:17, 30. Nov. 2023 (CET)

Steht wohl doch unter den Randnummern 97 ff. (insbesondere 101: "Die systematische Auslegung ergibt, dass gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG nur insgesamt bis zu drei Quasi-Überhangmandate nicht ausgeglichen werden sollen. "). --Pistazienfresser (Diskussion) 20:58, 30. Nov. 2023 (CET)
Ja, die als Einzelnachweis verpackte Fußnote hatte ich nicht mehr auf dem Schirm. Wurde von einem anderen Nutzer bei von mir weitgehend revertierten Änderungen eingefügt. § 6 in der damaligen Fassung war zwar schlecht formuliert, aber es war schon recht klar, dass drei Überhangmandate im ganzen Bundestag gemeint waren.--FfD (Diskussion) 22:18, 30. Nov. 2023 (CET)
Da sogar die 5 Richter der Mehrheitsmeinung schreiben, dass sich diese Auslegung nicht aus dem Wortlaut ergebe (sondern erst aus systematischer Auslegung), ist eine Fußnote zum Nachweis für diese nunmehr wohl herrschende Meinung angebracht. --Pistazienfresser (Diskussion) 22:40, 30. Nov. 2023 (CET)
Drei unausgeglichene Mehrsitze insgesamt ist bereits belegt mit Sitzberechnung des Bundeswahlleiters. Bei der einzigen Wahl, bei der die Regelung zur Anwendung kam, wäre bei max. 3 unausgeglichene Sitzen pro Partei dasselbe rausgekommen.--FfD (Diskussion) 21:40, 3. Dez. 2023 (CET)