Diskussion:Ehegattensplitting

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Udo.Brechtel in Abschnitt Reformbemühungen
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Ehegattensplitting“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Grafik fehlerhaft?

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Aus meiner Sicht stimmt an dieser Grafik (rechts)

Text der Bild-Legende

etwas nicht. Die orange-rote Linie schneidet die übrigen Linien, was nicht sein kann.

Grund: die mathematische Funktion

liefert Graphen, die sich links berühren, aber nicht schneiden. Gruß --Udo (Diskussion) 15:27, 20. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Die Ursache für den Fehler ist offenbar, dass bei den Aufteilungen 90:10, 80:20, 70:30 usw. die Übertragung des nicht ausgeschöpften Freibetrages auf den anderen Partner unterblieben ist.--Udo (Diskussion) 10:53, 21. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

@Este, ich möchte dich bitten, diese Diskussion hier zu führen und nicht dort. Also, die orange-rote Linie in der Grafik scheint mir nach der Diskussion zur Tabelle korrekt zu sein. Soweit OK. Aber die anderen Linien sind es mMn nicht. Bei einer Aufteilung von beispielsweise 90:10 (A:B) müsste der von dem geringer Verdienenden (B) nicht ausgeschöpfte Grundfreibetrag (analog) solange auf den Partner A übertragen werden, wie das zvE von B unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Dadurch müssten alle Kurven stets unterhalb der orange-roten Kurve liegen oder zumindest niedriger verlaufen. Beste Grüße--Udo (Diskussion) 15:48, 21. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

ESt D Auswirkung Splitting Tarif 2018 mit zusätzlichem Grundfreibetrag.svg

Also, ich habe das ganze im Zuge der Aktualisierung für 2018 ausführlich durchgerechnet. So bin ich der Meinung, dass die Kurvenverläufe der anderen Aufteilungen (90:10 bis 60:40) in deiner Grafik so nicht stimmen können. Die Grafik (rechts unten) zeigt das aus meiner Sicht richtige Ergebnis:

Beste Grüße--Udo (Diskussion) 19:22, 26. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Du hast Recht- ich habe den nicht ausgenutzten Grundfreibetrag in den unteren Einkommensstufen nicht auf den anderen Partner übertragen. Wenn man das macht, dann trifft Deine Grafik zu. Este (Diskussion) 18:08, 28. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Vielen Dank für deine Antwort. Ich werde die Grafik austauschen.--Udo (Diskussion) 18:42, 28. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Für und Wider des Ehegattensplittings und der Zusammenveranlagung

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Bei der Diskussion über das Für und Wider des Ehegattensplittings geht es mMn doch primär um die Frage, ob die Ehepartner gemeinsam oder getrennt veranlagt werden sollten. Das Ehegattensplitting ist letztlich nur die Konsequenz der gemeinsamen Veranlagung. Also geht es in der Diskussion eigentlich um das Für und Wider der Zusammenveranlagung. Das sollte im Artikel mehr herausgestellt werden. Beste Grüße--Udo (Diskussion) 11:34, 24. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Das trifft nicht zu. Denn das Ehegattensplitting ist nur eine mögliche Form einer Zusammenveranlagung. Andere Formen der Zusammenveranlagung sind auch denkbar und gab es historisch schon früher, etwa die Haushaltsbesteuerung in § 16 Reichseinkommensteuergesetz vom 29. März 1920. (Siehe zum Beispiel: Johannes Frerich, Martin Frey: Von der vorindustriellen Zeit bis zum Ende des Dritten Reiches, De Gruyter, 1996, ISBN 978-3-486-79080-1, S. 242.) --Carolin 21:25, 24. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Ja, aber der Punkt ist dennoch treffend: Die Diskussion sollte sich sinnvollerweise in zwei Teildiskussionen trennen lassen: 1) Gemeinsame Veranlagung oder Individualbesteuerung und 2) Ehegattensplitting gegen andere Modelle der Gemeinsamen Veranlagung.--Karsten11 (Diskussion) 21:35, 24. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Ok, da gibt es noch den Artikel Ehegattenveranlagung, der irgendwie koordiniert werden müsste.--Udo (Diskussion) 22:21, 24. Jan. 2018 (CET)Beantworten
@Carolin, das finde ich interessant. Wie sah diese Haushaltsbesteuerung in § 16 Reichseinkommensteuergesetz aus?--Udo (Diskussion) 22:08, 24. Jan. 2018 (CET)Beantworten
@Udo, soweit ich das bisher recherchiert habe, war das damals so:
  • Ab 29. März 1920 ("Erzbergersche Finanz- und Steuerrechtsreform"): progressive Einkommenssteuer mit uneingeschränkter Zusammenveranlagung sämtlicher Einkünfte der Ehegatten für die Einkommensteuer, sofern beide unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrenntlebend waren, und mit begrenzter Einbeziehung der Einkünfte minderjähriger Kinder (nach § 17), wobei eigenes Arbeitseinkommen der Kinder ausgeklammert wurde (nach § 9) (Sabine Thiede: Die verfassungsrechtliche und steuersystematische Untersuchung der Ehegattenbesteuerung und ihrer Alternativmodelle, Waxmann Verlag, ISBN 978-3-8309-5775-1, S. 23). Es kamen jeweils Freibeträge hinzu: Ein Freibetrag von 1500 Mark für den Steuerpflichtigen, 500 Mark für die Ehefrau und 500 Mark für jedes Kind, soweit sie kein Arbeitseinkommen erzielten. Durch die Zusammenveranlagung entstanden dem Staat erhebliche Mehreinnahmen ibid..
  • Ab der Änderung vom 24. März 1921: wie zuvor, wobei allerdings Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem nicht dem Ehemann gehörenden Betrieb aus der Zusammenveranlagung ausschieden ibid.
  • Ab der Änderung vom 10. August 1925: Wie zuvor, wobei allerdings auch Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger Tätigkeit ebenso wie Einkünfte minderjähriger Kinder aus selbständiger Tätigkeit aus der Zusammenveranlagung ausschieden S. 24.
  • Ab der Änderung von 1934: Die vorangegangenen Einschränkungen wurden aufgehoben, so dass Einkünfte der Ehefrau wieder uneingeschränkt in die Zusammenveranlagung einbezogen wurden. Auch Einkommen der Kinder (ggf. auch volljähriger Kinder, für die der Steuerpflichtige eine Kinderermäßigung erhielt) wurden einbezogen S. 23. Diese Änderung geschah allerdings aus bevölkerungspolitischen und arbeitsmarktpolitischen Gründen S. 24.
Bezüglich weiterer Einkommensgrenzen usw. siehe auch Johannes Frerich, Martin Frey: Von der vorindustriellen Zeit bis zum Ende des Dritten Reiches, De Gruyter, 1996, ISBN 978-3-486-79080-1, S. 242. --Carolin 23:14, 24. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Ah, vielen Dank für die vielen Infos. Wir sollten überlegen, was man daraus machen kann.--Udo (Diskussion) 21:48, 25. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Ich könnte es in einen eigenen Abschnitt "Geschichte" kopieren, zur Weiterbearbeitung. Aber in welchen Artikel würde ein solcher Abschnitt denn am besten passen – hierhin oder in Ehegattenveranlagung? --Carolin 23:05, 25. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Der Artikel Ehegattenveranlagung passt mMn am besten. Der Oberbegriff ist Ehegattenveranlagung, der Spezialfall ist Ehegattensplitting.--Udo (Diskussion) 08:02, 26. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Udo, ich habe es jetzt dort zur Diskussion gestellt, bevor ich es einfüge. --Carolin 16:19, 26. Jan. 2018 (CET)Beantworten

--Udo (Diskussion) 16:19, 20. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Reformbemühungen

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Das Ehegattensplitting ist in puncto Beibehaltung oder Abschaffung zurzeit stark umstritten unter den politischen Parteien. --8Steuerfee8 (Diskussion) 14:40, 24. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Das ist offensichtlich schon länger so. Jedoch ist es mMn wichtig darauf hinzuweisen, dass der eigentliche Streitpunkt auf die Anwendung der Einzel- oder Zusammenveranlagung der Ehepartner hinausläuft. Die Zusammenveranlagung führte in der Vergangenheit als Folge der Rechtsprechung des BVerfG zum Ehegattenspliting. Die Abschaffung des Ehegattensplittings würde somit zur regelmäßigen Einzelveranlagung der Ehepartner führen. --Udo (Diskussion) 11:07, 25. Feb. 2024 (CET)Beantworten