Diskussion:Erregung öffentlichen Ärgernisses

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 188.174.130.4 in Abschnitt „Codex Iuris Canonici“ (katholische Kirche)
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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USA-Absatz

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Koennen da ein paar serioese Quellen genannt werden? So wirkt der Absatz mehr als trashig. War schon versucht ihn einfach zu streichen, er passt thematisch eh besser in Nacktheit, aber vielleicht kann man ihn ja erstmal verbessern, bevor man ihn einem anderen Artikel aufbuerdet. --Mudd1 15:10, 24. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Neutralität

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Die Neutralität des Autors und des Artikels zweifle ich u.a. wegen folgender Aussagen an: --100humbert 12:53, 3. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

'Die theoretisch denkbaren Auslegungen können ... bis zu unzureichender Bekleidung reichen. Bei letzteren ist der Übergang zum Querulantentum fließend.'

'Dies hängt von der rechtlichen Bewertung des Staatsanwaltes ab.'

Inwiefern sind diese Aussagen eine Verletzung der Neutralität? --Joachim Pense Diskussion 22:23, 8. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Da die fehlende Neutralität nicht erklärt wurde, habe ich mir gestattet, den Baustein zu entfernen.Neutralseife 15:04, 23. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Sexuelle Handlung ist meines Wissens Voraussetzung für §183a. Nicht mal Peter Niehenke wurde deswegen verurteilt sondern immer nur nach Owig und ich denke die hätten viel darum gegeben ihn härter dran zu kriegen. Einfache Nacktheit kann nie nach § 183a bestraft werden, ebenso wenig nach §183 wenn keine sexuelle Motivation nachgewiesen werden kann. Deswegen kann §183 auch kaum bei Frauen angewendet werden, da man bei ihnen keine sexuelle Motivation sehen kann.

Oscar(nicht signierter Beitrag von 217.226.71.229 (Diskussion) )

(Spiegel 2001 zu Niehenke): http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-19752792.html , siehe auch http://www.beschwerdezentrum.de und http://www.justizirrtum.de

Erregung/Exhibition

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der erste abschnitt ist schon "Theoriefindung" weil im gesetz gar nichts explizit von sexualität und erregung steht. es geht um exhibitionismus. dass dieses gesetz durch seinen bezug ausschließlich auf männer mit seinem sexismus im widerspruch zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland steht, könnte man doch im artikel durchaus erwähnen, meine ich. 188.103.153.180 20:15, 1. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Artikel ist wertlos

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"Öffentliches Ärgernis" kann laut Rechtsprechung sehr vieles sein – bei weitem nicht nur "sexuelle Handlung". -- Ju52 austausch | mail | 11:06, 13. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Belästigung der Allgemeinheit

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Ich dachte immer, wenn jemand mitten in der Nacht in einer Wohngegend laut gröhlt, öffentliche Mistkübel unstößt, sich auf der Straße furchterregend aufführt oder ähnliches, dann sei das 'Erregung öffentlichen Ärgernisses'. Mit sexuellen Handlungen habe ich das nicht assoziiert. Nun habe ich auch 'Belästigung der Allgemeinheit' (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: Grober Unfug) entdeckt. Ich finde dazu jedoch keine österreichische Variante. Auch wirken die im Artikel genannten Vergehen komisch. Badehose im Hof eines Kurhauses - deswegen fährt man doch auf Kur, und es gibt genügend Touristen, die sich auch mit Badehose ins Restaurant setzen (wollen). Oder Graffiti - das fällt (sofern nicht abwaschbar) eindeutig unter (schwere) Sachbeschädigung, Wiederbetätigung, je nachdem. Stimmen diese Gesetzt nach aktueller Rechtslage noch oder sind sie aus dem vor-vorigen Jahrhundert? -- 77.119.130.95 00:03, 10. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Ein Verhalten, daß die Allgemeinheit belästigt, kann ich mir kaum vorstelllen. Belästigt werden doch meist konkrete einzelne Menschen, aber nicht ein Volk oder gar die Menschheit. Die meisten Menschen mögen sich durch Lärm oder Staub oder Gestank belästigt fühlen, aber manchen Leuten scheint selbst sowas nichts auszumachen. Wenn Päärchen sich in aller Öffentlichkeit umarmen und Küssen und Streicheln, stört das hierzulande wohl nur wenige Leute, aber in Saudi-Arabien, dem Iran oder in manchen erzkonservativen Gegenden Amerikas, der Schweiz oder Schwabens, würden sich wahrscheinlich ein Großteil der Passanten verunsichert oder gestört oder belästigt oder beleidigt fühlen. Und wenn bei einem Musikfestival (z.B. Monterey, Woodstock, Goa, Roskilde, Summer Jam Fühlinger See, Loreley, Rock am Ring, ...) oder auf Sylt oder auf Mallorca im Urlaub nachts ein Päärchen bei Mondschein am Meer im Sandstrand beim Rauschen der Wellen und Mondschein Zärtlichkeiten austauscht und miteinander intim wird, nimmt wahrscheinlich auch kaum jemand daran Anstoß daran. Ganz anders sicherlich, wenn in einer U-Bahn-Wagon sich den Fahrgästen aufdrängende laut pöbelnde drohende agressiv gewaltätig auftretende Personen (etwa Hooligans, Rouwdys, Rocker, ...) öffentlich Sex haben, um die anderen Fahrgäste zu schockieren und zu erschrecken und zu demütigen und zu quälen. Für den Gesetzgeber ist es schwierig, ein für alle verschiedenen Situationen gleichermaßen passendes bzw. angemessenes Gesetz zu zimmern.--87.155.62.94 02:07, 17. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Unter Allgemeinheit ist auch nicht das gesamten Volk oder die gesamte Menschheit zu verstehen. Wie dem Beispiel oben zu entnehmen, geht es um begrenzte, betroffene Gruppen, wenn etwa in der Nacht Leute auf der Straße grölen, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass hinter den Fenstern der Wohnhäuser sich andere Menschen für den nächsten Arbeitstag ausschlafen wollen. Auch (schmatzendes) Küssen in der U-Bahn ist äußerst unangenehm, weil Menschen ohne voyeuristische Neigung nicht optisch oder akustisch Zeugen von intimen Handlungen werden möchten. Oder Spucken auf den Boden, Müll einfach fallen lassen... All diese Dinge fallen unter Erziehung zum Anstand und Rücksicht auf die Empfindungen anderer. Mit zunehmender, mangelnd erzogener Unterschicht nimmt solches Verhalten zu und wird innerhalb der Peer-Group auch nicht als störend empfunden. Diese Leute arbeiten eben am nächsten Tag nicht oder denken sich nichts, in Spucke zu treten und diese nach Hause zu tragen, wo sie womöglich die Schuhe anlassen, oder auf vermüllten Straßen herumzulaufen, weil sie sich aus ihrer eigenen Umgebung in diesem Szenario wohlfühlen (oder auch nicht). Zu Deinem Beispiel: ein kurzer Kuss stört niemanden. Wenn es aber zu längerer Liebkosung kommt, dann gehört das nicht in die Öffentlichkeit. Muss ma da extra wegschauen oder soll es zum Zusehen verleiten? Es handelt sich auch um eine Frage der Generation, des Settings, der Kultur. Die Gegenden, die Du unter 'Amerika' aufzählst, liegen übrigens alle nur in der USA. Vor allem in Südamerika gibt es aber ganz andere Kulturen. Zur Begrenzung solcher Gesetze: es geht, wie gesagt, um die Achtung der Empfindungen anderer (Stichwort Empathie). Wenn sich also jemand anderer über eine persönliche Beeinträchtung durch ein Verhalten Dritter beschwert, dann kommt das entsprechende Gesetz zum Tragen. Trotzdem bewegen sich unsere Kommentare auf Meinungsebene und tragen eigentlich nichts als Antwort zu obigen konkreten gesetzlichen Fragen bei. -- 178.165.128.66 03:53, 19. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Soeben habe ich für Österreich den Strafbestand der Ordnungsstörung entdeckt. -- 178.165.128.66 04:00, 19. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Es kommt wohl doch auf die jeweilige Umgebung an. Wenn in einer schummrigen Discothek oder auf einer von Schülern oder Studenten veranstalteten Fete sich Päärchen küssen oder streicheln dann stört das wohl kaum jemanden von den Mitfeiernden. Ähnliches dürfte bei ausgelassenen Karnevals-Feten gelten. Völlig anders würde das Verhalten aber bewertet, wenn es auf einer Kommunionfeier oder einer Hochzeit oder gar auf einer Beerdigung gezeigt würde. Je konservativer das Ambiente ist, desto eher muß man damit rechnen, "Ärgernis" zu erregen. Strafrechtlich sanktioniert wird also ein Verstoß gegen Moralvorstellungen oder Sittlichkeitsvorstellungen von anderen Menschen. Je nachdem wie diese anderen Menschen drauf sind, macht man sich strafbar, bzw. wird bestraft, oder nicht. Oft wird es schlicht Neid und Missgunst von verbitterten einsamen Menschen sein, die zu Strafverfolgungen von Päärchen führen. Dagegen werden Strafanzeigen gegen Einzelpersonen, die sich exhibitionistisch betätigen, um ihre Mitmenschen zu provozieren oder zu verstören, sicherlich auch von Menschen die mit sich im Reinen sind gestellt werden. Aber ein Liebespaar wegen deren Liebe zu verfolgen und bestrafen zu wollen zeugt eher von Mangel an Liebe. --2003:E7:7BD4:7201:753B:2F6E:9608:B1C7 16:21, 24. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Der Zeitgeist bewundert sowas als fortschrittlich und als Zivilcourage, wenn bei einer Christopher-Street-Day-Parade Lesben oder Schwule sowas in aller Öffentlichkeit machen. Wenn aber Heterosexuelle sowas machen, findet der Zeitgeist das dann meistens unanständig und belästigend und ärgerlich. Viele Menschen wenden Normen der Sexualmoral unterschiedlich an, und sind dabei gegenüber Schülern, Studenten, Musikern, Malern, Künstlern, Aktionskünstlern, Hausbesetzern, Demonstranten, Homosexuellen, Aktivisten, Autonomen, Punkern, Alkoholikern, Drogenkonsumenten, Prostituierten, Rockern, Obdachlosen, Unterprivelegierten, Feministinnen, Sektenangehörigen, Einwanderern, Menschen mit Migrationshintergrund, Angehörigen anderer Kulturen, oft sehr viel toleranter, als gegenüber Otto-Normal-Bürgern. Von Normalbürgern wird verlangt, "brav" zu sein, und das Verhalten, das man Normalbürgern nicht durchgehen lassen will, wird bei anderen Leuten toleriert oder manchmal sogar als "couragiert" bewertet. Auf solche ungleichen und inkonsequenten Maßstäbe ein Strafgesetz (welches nur wenn es Rechtsgüterschutz bewirkt, und auch dann nur als Ultima-Ratio, zu rechtfertigen wäre) aufzubauen, erscheint aber doch wohl zweifelhaft und bedenklich.--2003:E7:7BD4:7201:89EE:C778:D7C6:D6C1 18:06, 24. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

„Normalbürger“ sind, wie der vorstehende Kommentar mit seiner offensichtlichen Mißgunst selbst zeigt, auch konservativer und leichter zu erregen – ich meine: ihr Ärgernis ist leichter zu erregen ;-) – als Minderheiten (wobei die aufgezählten Gruppen auch nur teilweise liberaler in der Sexualmoral sind), dann ist es auch gerecht, sie an konservativeren Maßstäben zu messen, die sie ja auch an andere anlegen. :-Þ --Florian Blaschke (Diskussion) 20:25, 5. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 19:38, 1. Dez. 2015 (CET)Beantworten

„Codex Iuris Canonici“ (katholische Kirche)

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So wie es jetzt im Artikel steht, hat man beim lesen den Eindruck, dass ein kirchliches Begräbnis verwehrt werden kann, wenn man "öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt". Allerdings hat der Begriff "öffentliches Ärgernis" im CIC nichts mit dem "öffentlichen Ärgerniss" im Sinnes des StGB zu tun (wie man leicht im von der entsprechenden Wikiseite verlinkten CIC nachlesen kann).

Genau genommen steht da nur Den verstorbenen Gläubigen ist nach Maßgabe des Rechts ein kirchliches Begräbnis zu gewähren. 188.174.130.4 12:30, 5. Dez. 2018 (CET)Beantworten