Diskussion:Ersitzung

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Syrcro in Abschnitt Ersitzung geliehener Sachen
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Ersitzung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Schweiz

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In diesem Artikel fehlte eine Darstellung des Schweizer Rechts bis jetzt völlig. Ich habe nun einen entsprechenden Absatz auf Basis der die Ersitzung betreffenden Artikel des ZGB eingefügt, sehe mich jedoch nicht in der Lage, eine ausführlichere Darstellung wie in den vorhandenen Absätzen zum deutschen und österreichischen Recht zu verfassen. Um auf diesen Mangel aufmerksam zu machen, setzte ich den Überarbeiten-Baustein in den Artikel. Vielleicht gibt es ja jemanden, der den Schweiz-Absatz noch etwas ausbauen kann. Gestumblindi 02:13, 5. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Diebstahl

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Ok - jemand klaut eine Sache, verscherbelt sie an jemand anderes und der eigentliche Eigentümer erkennt mehr als 10 Jahre später seine Sache wieder. Kann derjenige, an den die Sache verscherbelt wurde, gutgläubiger Erwerber gegenüber dem Dieb gewesen sein, wenn doch § 935 BGB besagt, dass es keinen gutgläubigen Erwerb von gestohlenen Dingen geben kann? Schließlich sagt der § 937 (2) BGB folgendes: Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Ich bin verwirrt - ok - dies ist kein Rechtsforum. --80.143.117.142 18:39, 10. Sep. 2007 (CEST):Beantworten

Grundsätzlich gilt: An gestohlenen Sachen kann kein Eigentum erworben werden. Oder auch: "Einmal abhanden gekommen, immer abhanden gekommen". Es gibt aber Verwirkungsfristen, nach deren Ablauf vom gutgläubigen (!) Besitzer keine Rückgabe mehr gefordert werden kann, in der Schweiz üblicherweise 5 Jahre bei beweglichen Sachen (Art. 934 I ZGB). (nicht signierter Beitrag von 195.202.226.148 (Diskussion | Beiträge) 14:48, 10. Jan. 2010 (CET)) Beantworten
Gilt m.E. nicht für Deutschland; in der Schweiz schon möglich...--Philipp1977 (Diskussion) 15:07, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Geschichte

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Fehlt leider völlig. IIRC stammt die älteste Erwähnung im deutschen Sprachraum aus dem Sachsenspiegel (daher auch Besitz). Wäre ergänzenswert. --Asthma 14:15, 17. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

für Laien unverständlich

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Wer, liebe Wikipedianer, soll bitte diesen Artikel verstehen, wenn er nicht ohnehin weiß, worum es geht? Sätze wie "Zur Ersitzung des Eigentums an einem Grundstück (§ 900 BGB) ist nach deutschem Recht die 30-jährige unberechtigte Eintragung als Eigentümer im Grundbuch und ebenso langer Eigenbesitz erforderlich" sind für mich als Rechtslaien einfach nur gaga. Kann das vielleicht mal jemand in allgemeinverständliche Worte fassen? Danke! (nicht signierter Beitrag von 217.110.145.227 (Diskussion) 10:54, 22. Jul 2010 (CEST))


Antwort: Nun ja, um auf diese Weise (durch Ersitzung) Eigentümer des Grundstückes zu werden, ist es erforderlich, dass man 30 Jahre lang als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war (unberechtigterweise, weil Eigentümer ja eigentlich ein anderer ist) und das Grundstück auch diese 30 Jahre lang besessen hat (also dort gewohnt hat, es genutzt hat o.ä.). Ist das verständlicher? Lg (nicht signierter Beitrag von 131.188.189.78 (Diskussion) 13:29, 6. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

Ersitzung gestohlener Sachen

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Hallo, ich nehme die folgende Passage einfach mal raus, weil sie grottenfalsch ist: "So kann der gutgläubige Besitzer auch das Eigentum an gestohlenen Sachen erwerben" - wie oben in der Diskussion schon richtig gesagt wurde: es gibt keinen gutgläubigen erwerb (und somit eigentum) an gestohlenen Sachen.--Zeiten (Diskussion) 10:09, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Sehe ich nicht so. Zumindest finde ich keine Rechtsquelle im BGB, die dies so ausschließt. Nur vom bösgläubiger Besitzer nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. § 935 gilt nur für Veräußerungen. vgl. auch Rechtslexikon.net. Hast du einen Beleg (Gesetz, Urteil etc.) für deine Aussage?--Philipp1977 (Diskussion) 15:01, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Belegte Aussagen dürfen nicht ohne triftige Begründung und mithin nicht ohne einschlägigen Gegenbeleg entfernt werden. Ich setze daher zurück, solange kein der Behauptung widersprechender Literaturnachweis beigebracht wird. Benatrevqre …?! 18:27, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Hallo, ich kenne mich hier mit den Gepflogenheiten noch nicht so gut aus. Sorry, wenn ich nicht ausreichend begründet habe. Die Passage, die den angeblich gutgläubigen erwerb von gestohlenen Sachen behauptet, ist nicht belegt. Der Beleg bezieht sich überhaupt nicht auf gestohlene Sachen. Da war jemand am Werk, der die Zusammenhänge absolut nicht verstanden hat. Nach § 935 BGB gibt es keinen gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen oder gestohlenen Sachen, daher kann man auch kein Eigentum daran erwerben. Daher würde ich die Passage sehr gerne wieder herausnehmen, weil sie einfach nur völlig falsch ist. Einverstanden?--Zeiten (Diskussion) 19:07, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Ok, danke für deine Bezugnahme auf den angegebenen Beleg, der offensichtlich ungeeignet ist, die Behauptung im Artikel hinreichend zu stützen. Bitte entferne aber nur solche Aussagen, die tatsächlich falsch sind. Benatrevqre …?! 19:37, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Zeiten, bitte begründe deine Entfernung belegter Aussagen anhand von wissenschaftlich reputabler Sekundärliteratur, insbesondere, weshalb deine Löschung nun weitreichender ist als zuvor. Eine eigene Rechtsauslegung des Wortlauts einzelner BGB-Paragraphen ist in der Wikipedia unzulässig. Möchtest du anhand des BGB argumentieren, so bräuchte es in diesem Fall Kommentarliteratur. Strittige Aussagen müssen an sich noch nicht inhaltlich falsch sein. Benatrevqre …?! 23:02, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Okay, ich habe nochmal nachgelesen. Die Infos sind doch richtig. Sie sind ja bereits wieder drin. gut so. --Zeiten (Diskussion) 23:32, 16. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

OMA-Prinzip

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Bitte das OMA-Prinzip oder auch Wikipedia:Allgemeinverständlichkeit beachten. Der Artikel ist in der Form einfach schlecht, weil völlig allgemeinUNverständlich. Haster2 (Diskussion) 22:28, 5. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Ersitzung geliehener Sachen

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Ich habe mir vor ca. 20 Jahren von einem Bekannten ein Buch ausgeliehen. Da später der Kontakt abgerissen ist, habe ich das Buch heute noch. Ist es mittlerweile in mein Eigentum übergegangen? --Prinz von Hombruch (Diskussion) 18:31, 13. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

Nein, denn du warst nicht redlich bzw. bösgläubig. Das heißt du wusstest, dass das Buch nicht dein Eigentum ist. Abgesehen davon ist das hier eine Enzyklopädie und keine Rechtsberatung. --Känguru1890 (Diskussion) 22:54, 11. Dez. 2021 (CET)Beantworten
Nein, ein Entleiher hat keinen Eigenbesitz. sуrcrо.ПЕДИЯ 09:31, 12. Dez. 2021 (CET)Beantworten