Diskussion:Esra (Roman)

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Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von 2A00:8A60:C000:1:7123:9B55:C890:5669 in Abschnitt Ausland / wo kriegt man das Buch her?
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Klägerinnen ?

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Aus Artikel über den Autor (leider ohne Quellen): Im Jahr 2003 erregte Biller mit seinem Roman Esra Aufsehen, dessen Vertrieb nach kurzer Zeit im Handel letztlich im Frühjahr 2003 untersagt wurde. Zwei Personen hatten eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Landgericht München gab ihrer Forderung nach, da es die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt sahen. In dieser Sache hat der Bundesgerichtshof am 21. Juni 2007 die Revision des Verlegers verworfen, der sich inzwischen an das Bundesverfassungsgericht gewendet hat. Die zwei Personen verlangen nun 100.000 EUR Schadensersatz vor dem Landgericht München I. Daraufhin haben über 100 Personen auf Initiative und Betreiben von Gina Kehayoff einen Aufruf für Maxim Biller unterschrieben: von Herbert Achternbusch bis Feridun Zaimoğlu über Elfriede Jelinek und Peter Zadek. Der Prozesstermin wurde mehrmals verschoben und ist nun für den 5. September 2007 anberaumt. --Petek Ceren 14:05, 12. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Wäre es nicht sinnvoll, den Namen von Ayse Romey und Birsel Lemke, die mit Esra und ihrer Mutter gemeint sind, in den Text einzufügen? In den Artikeln zu Romey und Lemke wird der Zusammenhang schließlich auch erwähnt, zudem ist der Hinweis im Roman (Bundesfilmpreis in den 80ern, alternativer Nobelpreis), wie auch schon der BGH in seinem Urteil ausgeführt hat, wirklich sehr eindeutig. [tt]14:06, 12.10.2007

Ich war, ehrlich gesagt, etwas erstaunt, dass es zu den zwei Betroffenen überhaupt Artikel gab, aber ich nehme an, dass sie selbst solch eine Relevanz als Person haben, dass die Artikel gerechtfertigt sind. Ein Grund, warum ich ihre Realnamen nicht im Esra-Artikel nennen würde, ist, dass auch in den gerichtlichen Entscheidungen darauf geachtet wurde, die Namen nicht zu nennen. Offenbar ist der Inhalt nicht so eindeutig und sind die Personen nicht so bekannt, dass die Gerichte der Auffassung waren, dass die Namensnennung keinen weiteren Schaden darstellen würde. In anderen Entscheidungen, in denen die Personen bekannter sind, werden sie in Entscheidungen durchaus auch namentlich genannt. Vermutlich wäre die Debatte, ob man die Namen publizieren sollte, besser bei den Artikeln zu den beiden Betroffenen zu führen. --Jurastudentin 21:25, 12. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Wenn der Zusammenhang zu Klage und Roman in den beiden Artikeln zu den Klägerinnen benannt ist - und auch hier auf der Diskussionsseite verlinkt ist - sehe ich keinen Grund, dass nicht auch in den Artikel selbst einzufügen. --84.188.214.196 12:39, 14. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Die Links wurden nachträglich gesetzt. Ich hätte sie nicht gesetzt und auch die Personen nicht genannt. Ich denke nicht, dass das ein Argument sein sollte, wenn es mutwillig jemand darauf anlegt, dass die Namen keinem verborgen bleiben. Man würde die Namen normalerweise nur suchen, wenn man sie kennt, und schwer finden, wenn man sie nicht kennt. Aber scheinbar hat sich die Diskussion bereits erledigt, da du bereits die Namen im Artikel ergänzt hast. --Jurastudentin 10:10, 15. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

geschwärzte Fassung

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In der FAZ online ist eine teilweise geschwärzte Seite mit dem Hinweis zu sehen, auch so darf das Werk nicht erscheinen. Darf es das? Darf man das Buch besitzen, gebraucht erwerben, verleihen? Im Ausland kaufen? --Gentry2 21:21, 14. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Die Gerichtsentscheidungen beziehen sich bereits auf die geänderte Fassung. Untersagt wurde dem Verlag die Verbreitung des gesamten Romans, und zwar die Veröffentlichung, die Auslieferung, der Vertrieb und die Werbung dafür. Die Verbreitung ist also (jedenfalls nach deutschem Recht) gesetzwidrig. --80.129.82.100 01:13, 15. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Das Verbot der Verbreitung etc gilt nur inter partes. Ein anderer Verlag könnte das Buch veröffentlichen, nur derzeit vermutlich mit genauso wenig Erfolg wie der erste Verlag, sobald gegen ihn ebenso geklagt wird. Man darf das Buch erwerben und besitzen. Das Buch ist in dem Sinne nicht verboten. --Jurastudentin 10:26, 15. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Was wäre denn, wenn z.B. ein österreichischer Verlag das Buch in Österreich herausgibt? 84.58.41.14 23:32, 15. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Dabei ergibt sich nichts anderes. --Jurastudentin 01:52, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
In Österreich hat das Bundesverfassungsgericht der BRD nichts zu sagen. --Gentry2 09:06, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Damit hat das nichts zu tun. Ich sagte es oben schon: inter partes, dh der von der Tochter erwirkte zivilrechtliche Unterlassungsanspruch gilt nicht gegen jedermann, sondern nur zwischen den streitenden Parteien. Man kann das Buch auch in Deutschland noch durch einen anderen Verlag veröffentlichen lassen. Dazu muss man nicht nach Österreich gehen. Nur fängt dann das gleiche Spiel von vorne an. Das täte es aber auch in einem anderen Staat, wenn die Tochter dort klagt, was insbesondere in einem EU-Mitgliedstaat mittlerweile nicht weiter umständlich sein dürfte. Ich habe zB auch letzten Dezember Mephisto auf einer deutschen Theaterbühne gesehen. Gar kein Problem. Auch das Buch ist nicht verboten. --Jurastudentin 11:47, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Das trifft es nicht ganz. Bei Mephisto ging es um postmortales Persönlichkeitsrecht, das nach h.M. mit der Zeit verblasst. Es ist daher davon auszugehen, dass bei einer neuen Klage das BverfG in Sachen Mephisto anders entscheiden würde. Da die Betroffenen die veröffentlichung seit inzwischen mehreren Jahrzehnten dulden, scheinen sie die Sache ähnlich zu sehen.
Was die Veröffentlichung z.B. in Österreich angeht, gibt es den interessanten Fall des Romans Holzfällen von Thomas Bernhard, bei dem nur in Österreich geklagt (und zunächst die Verbreitung untersagt) wurde. Dass quasi nebenan der Roman in Deutschland munter weiterverkauft wurde, scheint dem damaligen Kläger entgangen zu sein. Die FAZ bezeichnete das übr. passend als "juridischen Provinzialismus"...--Paranoiagraf 13:01, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Im Wikipedia-Artikel zu Mephisto ist alles gesagt, was ein "Verbot" auch von Esra betrifft! Beide Bücher waren zu keinem Zeitpunkt "verboten". Vergleichbar mit dem Holzfällen-Fall wurde auch schon 1956 Mephisto in der DDR veröffentlicht, dort wurde offenbar nicht geklagt, und das Buch konnte auch nach 1971 noch in die BRD verschickt werden. In Deutschland könnte jetzt auch ein anderer Verlag das Buch veröffentlichen, und die Tochter müsste dann eben erneut klagen. Dass sie mit der Klage wieder Erfolg hätte, ist zu erwarten. Wenn sie verstorben ist, dann gilt nur noch das postmortale Persönlichkeitsrecht, das ist richtig. Aber mittlerweile verblasst dieses Recht auch schneller als noch früher, weshalb recht bald nach ihrem Tod eine Veröffentlichung völlig unproblematisch sein sollte. Wo kein Kläger mehr, dann auch kein Richter. --Jurastudentin 09:13, 17. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Es geht dir also vor allem um den Begriff "verboten"? Klar, das hat damit nichts zu tun. Keines der Bücher steht auf irgendeinem Index. Bei Mephisto ging es um das postmortale Persönlichkeitsrecht von Gustav Gründgens, der damals bereits verstorben war - und dessen Tod liegt nun so lange zurück, dass das Recht verblasst sein dürfte. Deshalb ist dieser Fall mit Esra hinsichtlich des betroffenen Rechtes nicht vergleichbar.--Paranoiagraf 10:45, 17. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Und was willst du denn damit sagen? Was soll an den Konsequenzen für die Publikation des Buches in Deutschland anders sein, wenn ich sage, dass die Entscheidungen im Mephisto- sowie Esra-Fall inter partes wirken? Übrigens steige ich demnächst aus der Debatte aus. Ich habe alles Notwendige gesagt. Wer glaubt, er müsse das Esra-Buch jetzt, wie ich gesehen habe, für 250 Euro aufwärts auf eBay kaufen, weil es ganz heftig verboten ist und niemals im Handel erhältlich sein wird, der möge in diesem Irrtum bleiben. --Jurastudentin 13:21, 17. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Ich habe nur gesagt, dass die Fälle nicht direkt vergleichbar sind, weil die Urteile auf verschiedenen Ansprüchen beruhen. Ob du das Buch kaufst oder nicht ist mir völlig egal. Sorry, falls das in diesem Punkt missverständlich war.--Paranoiagraf 14:47, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Das genau stimmt eben nicht. Es geht in beiden Fällen um die selben Anspruchsgrundlagen und Grundrechte. Lies doch einfach mal die Urteile in beiden Fällen durch. --Jurastudentin 21:27, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Sehe ich genauso. Bei Gründgens sieht man wohl keinen Handlungsbedarf mehr, da eine Argumentation existiert, die Herabwürdigung seiner Person sei an die Erinnerung an ihn gekoppelt, die heute verblasst wäre.

Ausland / wo kriegt man das Buch her?

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hallo! wie steht es eigetnlich im ausland mit dem buch? eine grosse mir bekannte bibliothek in der schweiz hat das buch. illegal? darf der verlag im ausland verkaufen? mfg, P, --Philtime 13:51, 18. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Habe das Buch zuletzt in den USA in einer Universitätsbibliothek gelesen; ich nehme an, ein Rückruf aller verkauften Exemplare wäre rechtlich wie praktisch kaum durchzusetzen, gerade im Ausland. Man darf sich also auf eine lebhafte Zirkulation von Samisdat-Ausgaben freuen... Was durch die Qualität des Romans im übrigen nicht gerechtfertigt ist.--Humphrey20020 16:50, 18. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Gibt es nicht irgendeinen russischen oder amerikanischen Server, wo man das Buch online lesen bzw. downloaden kann? Durch den ganzen Verbotsrummel juckt mich die Neugier auf "Esra" enorm.
Geh doch einfach in eine Bibliothek! Das Buch ist nicht wirklich "verboten", das sagt man nur umgangssprachlich so. In einem Text heißt es über Esra: "auch ist der Besitz des Romans durch Einzelpersonen nicht verboten sondern nur dem Verlag das Geldverdienen und den Einzelpersonen der bequeme Bezug im Buchhandel"!! Liebe Grüße --LalesTochter 18:33, 13. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Diesem Artikel zufolge sind sogar Übersetzungen erschienen. --2A00:8A60:C000:1:7123:9B55:C890:5669 12:31, 12. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

Sorry, lb Autoren

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ich hab mich wohl in einem Revert vertan, danke für die Korrekturen! --Hubertl 21:17, 21. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Nein, der Revert musste doch sein. Der Text von Eichner/Mix wendet sich gegen das Verbot. Zitat: "Der Fall Esra ist deshalb unbedingt im Sinne der Kunstfreiheit zu entscheiden." (p. 227) --91.0.48.10 21:20, 21. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Und wieso verschiebst du [1] es dann wieder in den Abschnitt "Stellungnahmen: für das Verbot"? --80.129.66.179 15:26, 22. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Aua, danke für den Hinweis! Die Überschriften sind einfach falsch! --91.0.15.29 21:19, 24. Jul. 2008 (CEST)Beantworten