Diskussion:Europäischer Haftbefehl

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Gerald Fix in Abschnitt Brexit
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Die Abkürzung wird inkonsistent verwendet: "EuHB" und "EHB"

Rechtsunterschiede zwischen den teilnehmenden Staaten

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Kann Land A den europäischen Haftbefehl auch auf jemanden anwenden, der in Land B etwas gemacht hat, dass in Land A verboten ist, aber nicht in Land B? (Beide Länder machen beim europäischen Haftbefehl mit.) Wenn ja, müssen die Gesetze bei denen ein Land den europäischen Haftbefehl in Anspruch nimmt in verschiedenen Sprachen vorhanden sein? R.H. 13:24, 19. Jul 2005 (CEST)

es gibt ein gravierendes beispiel von ungerechtigkeit im europäischen haftbefehl. bei der entscheidung ja zum ehbg wurden sämtliche verjährungsansprüche eines rechtsbrechers ausser kraft gesetzt. z.b. ein im europäischen ausland lebender deutscher der in österreich vor 22 jahren eine straftat begangen hat, die in allen europäischen mitgliedsstaaten bereits verjährt wäre, ausser in österreich, muss dennoch damit rechnen, an österreich ausgeliefert zu werden. das ist eindeutig ein rechtsstaatliches defizit, erstens, weil in österreich nur die verjährung eintritt, wenn die person in österreich lebt, was natürlich vollkommen unsinnig ist, da wohl jedermann mindestens einmalin zwanzig jahren eine polizeikontrolle über sich ergehen lassen muss und zweitens, wenn ein staat sich die vorteile durch neue verträge verschafft, müsste er sich auch dem recht der mitgliedsstaaten anschliessen ausserdem steht in wohl allen rechtgrundsätzen vermerkt, dass neue gesetzt nicht retro aktiv, sprich, rückwirkend sind. benutzer j.h.3. august 2006

Widerspruch?

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Im Eingangsabschnitt steht "Der EUHB verpflichtet allerdings kein Land, seine eigenen Staatsbürger an andere EU-Länder auszuliefern." Unter "Unterschiede zum bisherigen Auslieferungsrecht" findet man aber den Punkt: "allgemeine Verpflichtung zur Auslieferung eigener Staatsangehöriger". Was stimmt denn nun? --der/die Keimzelle/-in -- Schreibt mir! 17:16, 31. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Änderung des ursprünglichen Rahmenbeschlusses

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Notiz: Änderung 2009 durch CELEX 32009F0299 - "RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES RATES vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist" - ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24–36. Fl.schmitt (Diskussion) 11:58, 8. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Diese Hinweise sollten in den Text eingearbeitet werden

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Der Europäische Haftbefehl ist kein Haftbefehl im eigentlichen Sinn, sondern ein Fahndungsinstrument, d.h. ein vereinfacht-formalisiertes Ersuchen um Festnahme durch den ersuchten Staat und anschließender Übergabe an den ersuchenden Staat. Art. 1 RbEuHB definiert den EuHB daher als eine justizielle Entscheidung einer Justizbehörde (etwa auch der Staatsanwaltschaft), welche die Mitgliedsstaaten der EU im Wege der gegenseitigen Anerkennung für Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung gegen gesuchte Personen vollstrecken können. Grundlage der Auslieferung ist der EuHB (§ 83a Abs. 1 IRG) oder ein SIS-Fahndungsersuchen (§ 83a Abs. 2 IRG, Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen). Der EuHB oder das SIS-Ersuchen bilden dann die Grundlage für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls des Oberlandesgerichts sowie für das Zulässigkeits- und Bewilligungsverfahren. Dem EuHB innerstaatlich gleichgestellt sind die bisherigen und weiterhin möglichen Auslieferungsersuchen gem. §§ 10, 83a Abs. 1 IRG. Zentrale Grundlage des Auslieferungsersuchens ist damit, wie sich aus § 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG ergibt, „ein vollstreckbares Urteil“, ein „Haftbefehl“ oder „eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“, nicht aber der EuHB als solcher. Der Begriff EuHB ist lediglich eine Kurzbezeichnung für „standardisierte Auslieferungsunterlagen“. Das im EuHB enthaltene Auslieferungsersuchen ist daher auch nicht anfechtbar, denn es bewirkt weder unmittelbar noch mittelbar einen der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Eingriff in die Freiheit des Verfolgten (BVerfG NJW 1981, 1154; OLG München NJW 1975, 509; OLG Celle NStZ 2010, 534). Stets zu unterscheiden ist, ob die Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung betrieben wird, §§ 81, 3 IRG, denn je nach Ausgangslage sind z.T. verschiedene Voraussetzungen zu beachten (vgl. z.B. §§ 80 Abs. 1 und 2, 81, 83b Abs. 2 Ziff. 1 und 2 IRG).

  • Wollte diese Änderung rückgängig machen, da wurde sie aber bereits gesichtet. Dennoch der Text hier: Die Infos sind sicher gut, aber 1. schwer verständlich und 2. nicht in der Struktur verarbeitet, die der Artikel vorsieht. Bitte, lieber Verfasser, kannst du dich hier noch mal bemühen? --WilliHuhn (Diskussion) 14:29, 23. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Textnachweis

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Nach dem Beschluss des BVerfG wurde die deutsche Umsetzung des Beschlussen in der Form von 2002 ausgesetzt und in überarbeiteter Form dann vom Parlament beschlossen. Diese Version ist demnach in D rechtsgültig - und nicht die Ursprungsversion. Doch wo kann man das Gesetz finden? Ich suche mich (erfolglos) tot. Eine Verlinkung der Norm würde dem Artikel (und mir) weiterhelfen. (nicht signierter Beitrag von 80.187.119.150 (Diskussion) 10:42, 21. Jan. 2017 (CET))Beantworten

Brexit

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Ich hielte es für sinnvoll, wenn ein Kenner der Materie ein, zwei Sätze einfügte, um die Situation mit UK nach dem Brexit zu beschreiben. Die in Universität Bielefeld und Johannes Kepler Universität Linz S.79 aufgestellten Thesen scheinen sich zu widersprechen. --Gerald Fix (Diskussion) 06:29, 30. Apr. 2022 (CEST)Beantworten