Diskussion:Fallmesser

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 2A02:3037:60D:F222:1C76:56EE:2789:E11F in Abschnitt Rettungsmesser
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Stimmt es, dass es prinzipiell ähnliche Werkzeuge zum Zerschneiden von Fallschirm- und sonstigen Gurten gibt die nicht unter diese Regelung fallen in der Funktion aber praktisch identisch sind?--Nemissimo 酒?!? RSX 18:00, 8. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Vermurkster Satz

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Was soll denn

"Durch teilweise großes Spiel der Klinge auf der Achse ebenfalls sehr unsicher."

bedeuten? Soulman 03:31, 25. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Genau das, was da steht - mir hat's sofort eingeleuchtet. Damit sie fallen können, muß viel Spiel auf der Achse sein; genau da ist aber auch das Risiko, daß Dreck eindringt, sie sich verkanten oder gar komplett herausrutschen. --17:42, 25. Feb. 2009 (CET)

Überarbeiten: Fallmesser/Springmesser Rechtslage

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Ich kann mir nicht vorstellen, dass das stimmt, dass man Springmesser (ab 18 Jahren) mit einer Klingenlänge von höchstens 85 mm besitzen darf, Fallmesser aber nur mit einer Klingenlänge von höchstens 41 mm (alle anderen wären verboten, wie hier im Artikel steht). Das müsste mal jemand ändern, der Ahnung davon hat. Gruß --Dein Freund der Baum 14:55, 24. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Der Umgang mit Fallmessern ist in der BRD tatsächlich seit dem 1.4.03 verboten. Den Rest des Abschnitts habe ich entfernt, da er überhaupt nichts mit Fallmessern zu tun hatte, sondern mit Springmessern, und die haben schließlich einen eigenen Artikel und hier nichts zu suchen.--D-M 15:33, 5. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Es geht nicht nur um die maximale Länge, sondern zusätzlich auch um die maximale Breite der Klinge. Ich glaube, sie ist 2 cm. D.h. Fall- und Springmesser unter 8,5 cm Klingenlänge und über 2 cm Klingenbreite sind ebenfalls verboten. Der häufige Vergleich mit Küchenmessern, die eine längere und breitere Klinge haben, trifft nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß ein Fallmesser besonders gefährlich ist, weil es von Dritten nicht sofort als Messer, d.h. Waffe, erkannt wird. Es könnte in der Hand gehalten auch ein Schlüsseletui o.ä. sein. Das erinnert etwas an den Begriff der Heimtücke, der u.a. den Mord von dem Totschlag unterscheidet. (nicht signierter Beitrag von 87.148.217.22 (Diskussion) 22:39, 16. Sep. 2012 (CEST)) Beantworten

Bundeswehr?

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...der Bundeswehr verwendet, wo es bis heute im Einsatz ist.
Der Umgang mit Fallmessern ist in Deutschland verboten.

Ja was denn nun? Verboten, aber die Bundeswehr darf es verwenden? Oder ist die oberste Aussage von vor dem Verbot? Dann müsste es angepasst werden, etwa "wurde bis zum bundesweiten Verbot auch von der Bundeswehr verwendet" o.s.ä. 91.15.211.147 19:45, 18. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Nein, deine erste Erkenntnis ist richtig, ist verboten aber die Bundeswehr darf es verwenden, ähnlich dem Besitz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegender und nicht entsprechend umgebauter Waffen alá Maschinengewehre, Panzerfäuste etc. pp., deren Besitz ist strafbar, jedoch nicht für die Bundeswehr. 87.169.196.227 18:06, 2. Mär. 2011 (CET) war nicht angemeldet, ist mein Beitrag Campy 18:06, 2. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Rettungsmesser

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"Eine weitere Ausnahme bilden Fallmesser, die bestimmte Merkmale eines Rettungsmessers erfüllen. Diese wurden durch das Bundeskriminalamt als Werkzeuge eingestuft und dürfen von jedermann besessen sowie geführt werden.[1]"

Der hier als Einzelnachweis aufgeführte Feststellungsbescheid ist von 2003. § 42a (Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen) wurde aber erst 2008 eingeführt. Aus diesem Grund ist der Feststellungsbescheid in meinen Augen nichtig, was das Führen betrifft. Damals gab es nur Waffen, die weder besessen noch geführt werden durften oder Werkzeuge, die von jedermann besessen und geführt werden dürfen. Heute gibt es für das Führen von Einhandmessern aber die differenzierte Regelung des berechtigten Interesses, die auf die beschriebenen Rettungsmesser ebenfalls zutreffen wird. --2A02:3037:60D:F222:1C76:56EE:2789:E11F 20:49, 25. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

  1. Feststellungsbescheid des BKA zur Einstufung von Rettungsmessern. BKA, 28. August 2003, abgerufen am 3. Juli 2020.