Diskussion:Fiqh

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 83.171.188.78 in Abschnitt Aussprache des Wortes "Fiqh"
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Ehe

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Da steht "wobei hier allerdings auch ein Hadith des Propheten Anwendung findet, der diese Züchtigung auf einen Schlag mit dem Miswak (einer natürlichen Zahnbürste aus speziellem und relativ dünnem Holz) beschränkt," — In welchem Hadith steht das geschrieben? -- Martin Vogel 00:44, 31. Okt. 2007 (CET)Beantworten

Ibn Abbas hat das Schlagen (in Vers 4:34) auf das Schlagen mit einem Siwak beschränkt, siehe hier ganz unten: http://www.islam-qa.com/en/ref/41199/beat%20wife 85.181.196.208 13:33, 6. Jan. 2009 (CET)Beantworten

"Jurisprudenz"

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Ich habe den Begriff der "Jurisprudenz" bewusst entfernt und den deutschen Begriff "Rechtswissenschaft" dafür eingesetzt. Der Begriff der Jurisprudenz stammt aus dem alten römischen Recht, auf dass das kontinentaleuropäische Recht heute noch zu großen Teilen zurückzuführen ist. Deshalb ist es hier auch angebracht und angemessen von "Jurisprudenz" zu sprechen. Wenn wir hingegen von "islamischer Jurisprudenz" sprechen, so zeigt dies nur unzureichende Kenntnis von der ethymologischen Bedeutung des Begriffs der Jurisprudenz. Es ist deshalb angezeigt neutraler von "Rechtswissenschaft" zu sprechen! (nicht signierter Beitrag von 79.251.80.229 (Diskussion) 20:40, 11. Nov. 2011 (CET)) Beantworten

Selbstverständlich war der Begriff Jurisprudenz ebenso korrekt wie der Begriff Rechtswissenschaft (falls figh damit tatsächlich angemessen beschrieben wird), dementsprechend ist er in der Literatur auch weitgehend üblich. Mit Etymologie, noch dazu mit einer falschen, zu argumentieren, ist im Allgemeinen ein Zeichen von ..., ich sag's lieber nicht. Aber dass das so ohne Weiteres hier unkommentiert durchgeht, finde ich erschreckend. --Dlugacz (Diskussion) 10:31, 4. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Mit Etymologie, noch dazu mit einer falschen, zu argumentieren ....wo? und wer? Fiqh ist Fiqh und ʿilm ist ʿilm, und šarīʿa ist islamisches Recht. Trotz Rohe.....,der als Jurist (Islamwiss. nur Magister) den Begriff und die Funktion von šarīʿa nur als Jurist versteht.--Orientalist (Diskussion) 11:10, 4. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
rechtswissenschaft und jurisprudenz sind synonyme. das zweite ist das fremdwort. ich sehe keinen grund in der erklärung des begriffs fiqh nicht das deutsche wort rechtswissenschaft zu verwenden. eine weiterleitung Islamische Rechtswissenschaft ist jetzt angelegt [1]. grüße --Fröhlicher Türke (Diskussion) 11:22, 4. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
bravo! es steht doch unter Scharia, um Fiqh von Scharia für jeden Deppen abzugrenzen. Es hat damals lange gedauert: Unter Fiqh versteht man dagegen die Gesetzeswissenschaft im Islam, deren Gegenstand die Scharia ist. Es entspricht der iuris prudentia (Rechtswissenschaft) der Römer und erstreckt sich auf alle Beziehungen des religiösen, bürgerlichen und staatlichen Lebens im Islam. (im übrigen: hier hat Rohe den Faden verloren).--Orientalist (Diskussion) 11:27, 4. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
den faden, den Raddatz nie verliert ;-) grüße --Fröhlicher Türke (Diskussion) 11:32, 4. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
ich muß Deine Stichelei natürlich nicht verstehen, aber Raddatz ist promovierter (Bonn)Islamwissenschaftler. Und diesen Faden haben weder Otto SpiesDr. phil + Dr. iur. noch Erich Pritsch verloren. Siehe angegebene Lit.--Orientalist (Diskussion) 11:48, 4. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Vergewaltigung

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Im Buch „Islamisches Strafrecht“ von Dr. iur. Jasmin Pacic heißt es auf S. 70, dass die 4-Zeugen-Regel entfalle, da Vergewaltigung laut den Gelehrten zusätzlich zur Unzucht ein „Verderbenstiften auf Erden“ (Hiraba) sei. Könnte das jemand mal nachprüfen? Es heißt, sogar die Prophetengefährten hätten bei Vergewaltigung eine einfachere Beweisvorführung zugelassen und Vergewaltigte nicht wegen Verleumdung bestraft aufgrund fehlender Zeugen. Das Buch gibt es als PDF bei www.didi-info.de (unter Downloads -> Bücher) zum Herunterladen. 85.181.196.74 17:46, 1. Jan. 2009 (CET)Beantworten

diese Behauptung ist falsch. hiraba DMG:ḥirāba (damit wir wissen, wovon die Rede ist) hat mit Vergewaltigung nicht das geringste zu tun! Vergewaltigung hat in der isl. Jurisprudenz eine ganz andere Terminlogie. Frau Jasmin hat sich halt peinlich vertan. Dafür muß man "das Werk" als PDF gar nicht herunterladen.--Orientalist 18:55, 1. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Hmm ... im Buch wird auf Shaykh Muhammad S. al-Munajjid verwiesen, der es ebenfalls unter „haraba“ (Krieg gegen Allah und seinen Gesandten führen) anführt, bei: http://www.islam-qa.com/en/ref/41682
Übrigens, „Frau“ Jasmin ist eigentlich ein „Herr“ ;-) 85.181.196.47 15:56, 2. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Also: ich habe die engl. Übersetzung und das arabische Original gelesen. Ich finde da nichts von "Vergewaltigung", sondern "kidnap woman". Das fällt unter haraba, hier: Wegelagerei (qat' at-tariq) - im Engl. falsch transkribiert.--Orientalist 17:09, 2. Jan. 2009 (CET)Beantworten

[2] hier steht was über Vergewaltungung.--Orientalist 17:13, 2. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Im Artikel zitiert der Shaykh Ibn al-‘Arabi, wonach einer der Muftis gesagt habe, dass "haraba" nichts mit Vergewaltigung zu tun hat (because haraabah applies only with regard to wealth, not rape!), worauf er ihm widerspricht und sagt: "Do you not know that haraabah (aggression) against honour is worse than aggression against wealth?" Und mit diesem "kidnap woman" ist dann wohl "kidnapping" in Zusammenhang mit Vergewaltigung (in der Frage: "violate their honour") gemeint, oder irre ich mich da? 85.181.196.47 18:55, 2. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Ja, Du irrst Dich in der inhaltlichen Kombination in der vorletzten und letzten Zeile Deines Beitrages. " violate their honour" (nicht "her honour?) : das muß nicht mit "Vergewaltigung" einhergehen. Im Gegenteil: Wie in der obigen Fatwa ist Vergewaltigung im isl. Recht im Bereich von Zina abgehandelt. Herr (!) Yasmin irrt sich bei der Wiedergabe der Quelle gewaltig. Weder im arab. noch im engl. Text kommt der Begriff rape/Vergewaltigung vor. Kidnappig ist keine Vergewaltigung. In arab. Ländern werden Vergewaltiger sehr hart bestraft - wenn der Fall zugunsten der Frau ausfällt, nicht aber nach den Vorlagen der genannten Koransure 5, 33. Es heißt weiterhin hiraba und nicht haraba in der Terminologie der Jurisprudenz. Ein weiterer Begriff dazu ist muharaba. --Orientalist 19:16, 2. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Das besagte Zitat steht im Text und da steht doch "rape" und darauf hin "aggression against honour". Aber ich habe Herrn Pacic auch mal angeschrieben und er hat mir wie folgt in Bezug darauf geantwortet:
„Selbstverständlich wird die Vergewaltigung von den Gelehrten in Zusammenhang mit Zina behandelt, weil sie ja beim Vergewaltiger, bei entsprechendem Beweis jedenfalls "auch" Zina darstellt. Sodass bei Vorliegen eines Geständnisses oder von 4 Zeugen jedenfalls die Zina Strafe gebührt. Darüber hinaus aber erfüllt die Vergewaltigung aber noch ein anderes Delikt. Welches - das kommt darauf an, unter welchen Umständen sie verübt wird und was man genau unter Vergewaltigung versteht. Ich habe daher unterschieden zwischen Vergewaltigung, die die Voraussetzungen der Hiraba erfüllt und daher auch mit der Todesstrafe bestraft werden könnte und sexueller Nötigung, die sie nicht erfüllt und die mit einer Ta'zir Strafe zu bestrafen wäre (wobei ein Teil der Gelehrten zusätzlich noch einen Geldbetrag zugunsten des Opfers als "Heiratsentschädigung" auferlegt). Man könnte jedoch genauso sagen es gibt zwei Formen der Vergewaltigung, eine die als Hiraba bezeichnet werden kann und eine andere die diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Danach richtet sich das Strafmaß.
Was aber die Beweise angeht, so ist es nach der absolut überzeugendsten Ansicht klar, dass die Vergewaltigte keine vier Zeugen beibringen "muss", dann wird eben, wenn kein Geständnis vorliegt, keine Zina, aber andere Beweismittel, eben das andere Delikt, nämlich Hiraba oder ein ta'zir Delikt bewiesen!
Hierzu gibt es selvbstverständlich Fatwas. Ich zitiere jetzt wörtlich aus "drei" Fatwas:
Fatwa von Ahmad Yusuf Sulaiman, Punishment for Rapists, 22.2.2007, nachzulesen auf http://www.islamonline.net:

"If a woman is raped, she should press charges against the one who raped her. If it is proved that she was raped, then the court must apply discretionary punishment or ta`zir on the rapist. Such discretionary punishment may reach the death penalty, according to some schools of thought. This is based wholly on the fact that the rape is confirmed through medical tests and court procedures, without the confession of the rapist himself. In cases where the rapist confesses the crime, then the penalty for zina (illegitimate sexual intercourse) is to be applied to him. If he is not married, then he is to be whipped 100 lashes. If he is married, then he is to be stoned to death. As for the rape victim, no punishment is to be inflicted on her. She is to be treated with dignity and honor, and all forms of help should be given to her to gain her rights."

Fatwa von Muhammad Saleh Al-Munajjid, Islamic Punishment for Rape, 12.9.2005, nachzulesen auf http://www.islamonline.net:

" In addition, the rapist is subject to the hadd punishment for zina, even if the rape was not carried out at knifepoint or gunpoint. If the use of a weapon was threatened, then he is a muharib, and is to be subjected to the hadd punishment described in the verse in which Allah says (The recompense of those who wage war against Allah and His Messenger and do mischief in the land is only that they shall be killed or crucified or their hands and their feet be cut off from opposite sides, or be exiled from the land. That is their disgrace in this world, and a great torment is theirs in the Hereafter) (Al-Ma’idah 5:33). So the judge has the choice of the four punishments mentioned in this verse and may choose whichever he thinks is most suitable to attain the objective, which is to spread peace and security in society, and ward off evildoers and aggressors."

Fatwa von Ahmad Kutty vom 24.8.2004, Are raped womend asked to bring four witnesses?, nachzulesen auf www.islamonline.net:

"A woman who has been raped cannot be asked to produce witnesses; her claim shall be accepted unless there are tangible grounds to prove otherwise. To insist that she provide witnesses is akin to inflicting further pain on her. If anyone refutes her claim of innocence, the onus is on him to provide evidence, and she may simply deny the claim by making a solemn oath, thus clearing herself in public. The Prophet (peace and blessings be upon him) said, “The onus to provide evidence falls on the one who makes a claim, and the one who denies (the same) can absolve himself or herself by making a solemn oath to the contrary.”

Was das im Buch angeführte Zitat angeht, so ist das eigentlich auch klar. Denn zu welchem Zweck sollten denn wohl Frauen "geraubt" werden. Fast jede Vergewaltigung ist ein gewaltsamer "Raub" einer Frau. Selbst wenn das nicht gemeint wäre, dann müsste man sagen, nach Größenschluss, wenn doch schon der Raub einer Frau "Hiraba" darstellt, dann doch erst recht die gewaltsame Vergewaltigung einer Frau!
Das Kapitel über Vergewaltigung wird auch überarbeitet, um das ganze klarer zu formulieren - vielen Dank für die Anregung, sodass ich weiß, was ich genau betonen muss.“ Zitat Ende. 85.181.196.208 20:16, 5. Jan. 2009 (CET)Beantworten
ich kann nur empfehlen, den Artikel über "hiraba" nachzulesen in: al-Mausu'a al-fiqhiyya. Kuwait. s.n. "hiraba". Dort wird nicht mit Fatwas jongliert, sondern mit Quellen des Fiqh. --Orientalist 20:44, 5. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Vielleicht solltest Du das Dr. Ahmad Yusuf Sulaiman, Professor für Schari'a an der Fakultät Dar al-'Ulum in Kairo, empfehlen. Oder dem saudischen Sheikh Muhammad Salih al-Munajjid oder Sheikh Ahmad Kutty, der an der Islamischen Universität von Medina studiert hat. ;-) 85.181.198.191 20:08, 8. Jan. 2009 (CET)Beantworten
ich habe mit diesen Herrschaften nichts zu schaffen. Ihre "modernen", sprich: zeitgenössischen Interpretationen betr. hiraba haben mit dem klassischen islamischen Recht nichts zu tun. Ein altes Problem im islamischen Rechtswesen, daß jeder interpretieren kann, wie er es will - auch ohne Quellenangaben, wie hier. Aber auch diese Herrschaften sind gehalten, objektive Quellen zu benennen. Und diejenigen, die sie nachahmen, wie Herr Jasmin Pacic, dürften die Dinge nicht so unreflektiert übernehmen. --Orientalist 20:44, 8. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Strafrecht 2. Auflage, S. 61 ff, von Dr. Pacic (gekürzt): Vergewaltigung Das jüdischen Recht der Bibel sieht bei Vergewaltigung nur eine Geldstrafe und die Verpflichtung des Täters die vergewaltigte Frau ohne Scheidungsmöglichkeit zu heiraten (!) vor, wobei sowohl der Vater der Frau als auch diese selbst der Heirat widersprechen können. <Siehe zum jüdischen Recht Cohn, Wörterbuch des jüdischen Rechts, Strafrecht – Notzucht.> Die meisten Rechtsordnungen setzen eine Haftstrafe bei Vergewaltigung fest.

In der islamischen Rechtslehre gibt es zwei Anknüpfungspunkte für die Bestrafung einer Vergewaltigung. 1. Zunächst handelt es sich beim Vergewaltiger um einen Akt der Zina – Unzucht. Wenn also mittels ausreichender Beweise für Unzucht (vier direkte unbescholtene männliche Zeugen oder Geständnis des Täters) die Tat bewiesen werden kann, dann ist der Täter jedenfalls mit der Strafe für Unzucht zu bestrafen (100 Peitschenhiebe [und Ta’zir-Strafe] oder Steinigung, je nachdem, ob er Muhsam ist oder nicht – siehe weiter oben). 2. Darüberhinaus erfüllt die Vergewaltigung aber als eine Tat, die über den „freiwilligen illegitimen Geschlechtsverkehr“ der Zina hinausgeht, eine weitere Straftat. Welche Straftat das ist, hängt davon ab, unter welchen Umständen die Vergewaltigung verübt worden ist. Man kann zwei Arten der Vergewaltigung unterscheiden: a. Eine Art, die die Voraussetzungen der Muharaba/Hiraba als „Verderben anrichten auf Erden“ erfüllt, in erster Linie dann, wenn das Opfer gewaltsam entführt und der Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwungen wird (z.B. unter Verwendung von Messern oder Waffen oder infolge der körperlichen Überwältigung durch eine Gruppe von Tätern). Hier kann der Richter zwischen den für Hiraba angedrohten Strafmöglichkeiten wählen, je nach den Umständen des Einzelfalles bzw. genauer gesagt – den Auswirkungen der Straftat in der Bevölkerung – und den Täter auch zum Tode verurteilen. <Nach malikitischer Ansicht wird ein nichtmuslimischer Vergewaltiger jedenfalls hingerichtet, weil er dadurch seinen Vertrag mit dem islamischen Staat bricht. Siehe ’Abdullah ibn Abi Zayd al-Qayrawani, ar-Risala, englische Übersetzung von Alhaj Bello Mohammad Daura, MA, Kapitel 37.27. a christian rapist> 2. Eine zweite Art, die die Voraussetzungen der Muharaba/Hiraba nicht erfüllt, etwa bei Einsatz von Mittel, um das Opfer unbewusst gefügig zu machen (z.B. Drogen, KO-Tropfen) oder wenn es nicht um erzwungenen Geschlechtsverkehr geht, etwa bei erzwungenen Berührungen oder Penetrationen mit Gegenständen im Intimbereich. In solchen Fällen wäre der Täter mit einer Ta’zir Strafe / freien Strafe zu bestrafen. Falls der Geschlechtsakt gewaltsam vollzogen wird, so trägt ein Teil der Gelehrten dem Täter auch auf, dem Opfer eine monetäre Entschädigung (in Höhe der üblichen Heiratsgabe) zu bezahlen. <Ibn Ruschd, Al Bidayat ul Mujtahid, 530> Man könnte aber genauso die erste Art als eigentliche Vergewaltigungsfälle und die zweite Art als Fälle sexueller Nötigung bezeichnen. Dies ist eine Sache der Definition. Wichtig ist die Unterscheidung für die Straffolge.

Was das Beweismaß angeht, so ist nach richtiger Auffassung klar, dass das Vergewaltigungsopfer nicht verpflichtet ist, einen Beweis nach den Vorschriften für Zina (Unzucht) beizubringen. Bei Vorliegen solcher Beweise ist eine Strafe für Zina zu verhängen, ansonsten kann mit anderen Beweisen (abgeschwächtes Beweiserfordernis) eine Verurteilung wegen Vergewaltigung als Muharaba/Hiraba oder als Ta’zir Delikt erwirkt werden. Es gibt keinen Zweifel daran, dass das Opfer nicht bestraft wird, wenn es versucht hat die Vergewaltigung zu verhindern oder aber wenn es aufgrund der Umstände gar nicht in der Lage war, einen Versuch zur Vereitelung der Tat zu unternehmen. (Ibn Ruschd, 530) Das Vergewaltigungsopfer verliert durch die Vergewaltigung nichts an Ehre und ist mit Respekt zu behandeln. Die Anzeige einer Vergewaltigung kann also nicht dazu führen, dass das Opfer wegen Unzuchtsverleumdung bestraft wird. Selbst der Teil der islamischen Lehre, der vom Opfer eine Bescheinigung der Vergewaltigung verlangt, damit die Anzeige nicht als Unzuchtsverleumdung ohne vier unbescholtene Zeugen gilt, lassen Indzien genügen und verlangen keineswegs, dass das Opfer vier rechtschaffene Zeugen benennt. Solche Indizien sind etwa nach der malikitischen Rechtschule Hilfeschreie, Verletzungen, Blutungen oder ein Zeuge. <’Abdullah ibn Abi Zayd al-Qayrawani, ar-Risala, englische Übersetzung von Alhaj Bello Mohammad Daura, MA, Kapitel 37.26. raped womans proof of innocence.> Die Möglichkeit einer Vergewaltigung reicht aus, um einen Zweifelsfall herbeizuführen, sodass das Opfer durch Anzeigeerstattung keine Verleumdung begeht (Dies ist auch die Ansicht des Prophetengefährten Ali r.a.).

Um die vorangegangenen Ausführungen zu verdeutlichen seien nun Zitate aus verschiedenen Fatawa (Pl. von Fatwa - islamische Rechtsgutachten) angeführt:

Auszug aus der Fatwa von Ahmad Yusuf Sulaiman, Punishment for Rapists, 22.2.2007, nachzulesen auf www.islamonline.net: "If a woman is raped, she should press charges against the one who raped her. If it is proved that she was raped, then the court must apply discretionary punishment or ta`zir on the rapist. Such discretionary punishment may reach the death penalty, according to some schools of thought. This is based wholly on the fact that the rape is confirmed through medical tests and court procedures, without the confession of the rapist himself. In cases where the rapist confesses the crime, then the penalty for zina (illegitimate sexual intercourse) is to be applied to him. If he is not married, then he is to be whipped 100 lashes. If he is married, then he is to be stoned to death. As for the rape victim, no punishment is to be inflicted on her. She is to be treated with dignity and honor, and all forms of help should be given to her to gain her rights."

Auszug aus der Fatwa von Muhammad Saleh Al-Munajjid, Islamic Punishment for Rape, 12.9.2005, nachzulesen auf <www.islamonline.net>: “In addition, the rapist is subject to the hadd punishment for zina, even if the rape was not carried out at knifepoint or gunpoint. If the use of a weapon was threatened, then he is a muharib, and is to be subjected to the hadd punishment described in the verse in which Allah says (The recompense of those who wage war against Allah and His Messenger and do mischief in the land is only that they shall be killed or crucified or their hands and their feet be cut off from opposite sides, or be exiled from the land. That is their disgrace in this world, and a great torment is theirs in the Hereafter) (Al-Ma’idah 5:33). So the judge has the choice of the four punishments mentioned in this verse and may choose whichever he thinks is most suitable to attain the objective, which is to spread peace and security in society, and ward off evildoers and aggressors."

Auszug aus der Fatwa von Ahmad Kutty vom 24.8.2004, Are raped womend asked to bring four witnesses?, nachzulesesn auf <www.islamonline.net: > "A woman who has been raped cannot be asked to produce witnesses; her claim shall be accepted unless there are tangible grounds to prove otherwise. To insist that she provide witnesses is akin to inflicting further pain on her. If anyone refutes her claim of innocence, the onus is on him to provide evidence, and she may simply deny the claim by making a solemn oath, thus clearing herself in public. The Prophet (peace and blessings be upon him) said, “The onus to provide evidence falls on the one who makes a claim, and the one who denies (the same) can absolve himself or herself by making a solemn oath to the contrary.”

Einem überzeugenden Ansatz zufolge kann bei Vergewaltigungen, die die Voraussetzungen der Muharaba//Hiraba erfüllen, auch dann die Todesstrafe angeordnet werden, wenn der Täter kein Muhsan ist (siehe zu diesem Begriff im Kapitel über Zina). Die Gewaltanwendung in Verbindung mit einem Sexualdelikt bzw. mit der Wegnahme oder dem Raub der persönlichen Entscheidungsfreiheit über die geschlechtliche Beziehung und über die Verfügungsgewalt über das Sexualleben auf erlaubte und gewollte Weise, die in der Scharia einen derart hohen Stellenwert genießt und als Institution der Ehe absolut geschützt ist, ist nämlich als weit schwerwiegenderes Delikt einzustufen, als die Gewaltanwendung bei der Wegnahme von Vermögensgütern und richtet weit größeren Schaden an. Die Vergewaltigung ist ein Delikt, das überall auf der Welt verbreitet ist, das das Institut der Ehe in Gefahr bringt und das Leben des Opfers psychisch und in dem jeweiligen sozialen Umfeld zerstört. Die Vergewaltigung gefährdet die innere Ordnung der Scharia und des islamischen Staates und versetzt die Allgemeinheit in Unruhe, weil sich hierbei die Gewaltanwendung gegen ein Gut richtet, dass bei allen Opfern des gleichen Geschlechts vorhanden ist und dass sowohl Mann als auch Frau bei sich und den Familienangehörigen sowie Freunden und Bekannten schützen - und das subjektiv und in den Wertungen der Scharia auch objektiv - wesentlich mehr wert ist als Vermögen; und dessen Verletzung weit größere Erschütterung verbreitet als Totschlag, der gegen eine bestimmte Person aufgrund persönlicher Motive begangen wird. Die Anwendung von Zwang stellt eine Qualifikation zur normalen Unzucht (eines Unverheirateten) dar, die somit dieselbe Rechtsfolge ermöglichen würde wie die Unzucht eines Verheirateten. Subsumiert man also die Vergewaltigung unter das Verderbenstiften auf Erden – Hiraba/Muharaba, wenn die Voraussetzungen für dieses Delikt erfüllt sind, und zudem als Unzucht mit der Qualifikation der Gewaltanwendung (bzw. als Hadd (Unzuchts-)-ähnliches Delikt), ergibt sich aus der doppelten Einordnung als Grenzdelikt, das gegen ein schwerwiegendes Recht im Strafrecht verstößt, überzeugend die Möglichkeit der Rechtsfolge der Todesstrafe aus den im Qur’anvers 5/33 angedrohten Strafen. -- Pacic 00:07, 20. Mär. 2009 (CET)Beantworten


"Schließung der Pforte des Idschtihad"

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Ich wollte darauf hinweisen, dass die klassische Meinung von der Schließung des Tores des Idschtihad von der westlichen Islamwissenschaft sehr kritisch betrachtet wird. Die Theorie stammt von einem europäischen Islamwissenschaftler (Josef Schacht) seit den 1970er Jahren ist man allerdings der Meinung, dass: 1. Der Begriff erst im 19. jahrhundert geprägt wurde. 2. die genaue Erforschung der Rechtswerke, Rechtsgutachten und der Rechtspraxis eher darauf hinweist, dass von einer Erstarrung des islamischen Rechts kaum die rede sein kann und durchaus flexibel angewandt wurde.

Ich beziehe mich hier auf ein Skript von Prof. Roswita Badry, müsste allerdings für genaue Literaturhinweise noch ein bisschen suchen. (nicht signierter Beitrag von 132.230.1.27 (Diskussion) 18:28, 2. Aug. 2011 (CEST)) Beantworten

Jenseitszentriertheit

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BK - und noch was neues:

nochmal kurz: so einen Unsinn brauchen wir nicht mal auf den Diskuseiten. Den obigen Text braucht man Satz für Satz nicht mal zu analysieren. Keine Chance in der de:WP. Bitte, diese Seite mit so einem Schrott nicht weiter zu belasten.--Orientalist 21:53, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Allerdings: auf der Seite der Ex-Muslime: da kannst Du Dich austoben aus Mönchengladbach oder sonst woher. Hier nicht. bestimmt nicht.--Orientalist 21:56, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Lieber Orientalist, möchtest du nicht den Lesern einen überzeugenden sachbezogenen Beitrag liefern, statt deinem Unmut Ausdruck zu verleihen? -- 195.37.65.235 21:59, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Zu bullshit kann man nichts sagen. Jetzt isses gut gewesen. Gehst Du mit dem Schrott auf die Artikelseite, wird es Ärger geben.--Orientalist 22:01, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Im Gegensatz zu den Rechtssystemen kultureller Moderne, die sich durch eine vollständige Trennung von Justiz und Seelenrettung auszeichnen, ist die islamische Sakraljurisprudenz der bis zum Tage der Auferstehung gültigen Scharia verpflichtet. Urheber und Verfasser der Scharia ist Allah. Der schariagelehrige Fiqh hat die jenseitszentrierte islamische Normativität im Diesseits bestmöglich zu verwirklichen. -- 79.251.80.229 22:46, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Lieber Orientalist ("Zu bullshit kann man nichts sagen. Jetzt isses gut gewesen. Gehst Du mit dem Schrott auf die Artikelseite, wird es Ärger geben"), willst du mich bedrohen? Natürlich wird die Qualität des Artikels ganz demokratisch weiter entwickelt. -- 79.251.80.229 22:51, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Lohn und Strafe im Diesseits und im Jenseits (Tilman Nagel) betont, dass sich das islamische Recht (fiqh) nicht zuletzt durch seine Jenseitszentriertheit vom säkularen Recht unterscheidet:
Zu den elementaren Grundlagen des islamischen Rechtssystems gehört eine fünf Stufen umfassende Reihung von Bewertungen einer Handlung: «Notwendig» bzw. «Pflicht» ist eine Handlung, deren Unterlassung Strafen einträgt; «empfehlenswert» ist eine Handlung, deren Vollzug Lohn, deren Unterlassung aber keine Strafen nach sich zieht; «erlaubt» sind mit Bezug auf Lohn oder Strafe neutrale Handlungen; «zu missbilligen» ist, was zu unterlassen keinen Lohn, zu begehen aber eine Strafe zur Folge hat; «verboten» (haram) schliesslich sind Handlungen, deren Unterlassung keinen Lohn, deren Vollzug aber eine Strafe zur Folge hat. Diese sogenannten «fünf Bewertungen» meinen Lohn oder Strafe sowohl im Diesseits als auch im Jenseits. Im Koran werden diesseitige und jenseitige Bestrafungen eines Fehlverhaltens noch als ein einziger Sachverhalt verstanden; Mohammed urteilt und vollstreckt unter unmittelbarer Anleitung durch Allah. Der in den «fünf Bewertungen» verborgene Bezug sowohl auf das Diesseits als auch auf das Jenseits schlägt sich in den seit dem 8. Jahrhundert entstehenden Rechtshandbüchern nieder
Quelle: NZZ 07.11.2009 http://www.nzz.ch/nachrichten/kultur/buchrezensionen/lohn_und_strafe_im_diesseits_und_im_jenseits_1.3981865.html -- 79.251.101.231 15:09, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten
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Der Link zu "http://muslimcanada.org/sitedex.htm#holy The Holy Qur'an und Fiqh Akbar, Fiqh Awwal" führt zu einer in meinen Augen etwas dubiosen Sammlung von Artikeln, wie es scheint aus schiitischer Sicht (Besingen des Martyriums des Husain) oder einer etwas dubiosen Abart davon (so wird die Erwartung geäußert, dass auch aus muslimischer Sicht Jesus wiederkommen und die Welt retten wird). Das sollte man aber dann auch dazu schreiben, damit der unbefangene Leser nicht glaubt, er bekomme dort eine objektive Sicht der Dinge oder eine, die für die große Mehrheit der Muslime und der muslimischen Rechtsgelehrten repräsentativ ist. Oder besser: löschen und erst mal zur Diskussion stellen! --Dlugacz (Diskussion) 09:11, 3. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Literatur

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Lohlker bietet eine brauchbare Einführung. Mehr in die Breite (evtl. auch in die Tiefe) geht

Mathias Rohe, Das islamische Recht, Beck, München 2009, ISBN 978 3 406 57955 4. --Dlugacz (Diskussion) 09:14, 3. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

hallo Dlugacz, allerdings liegt das buch von Mathias Rohe, dessen wissenschaftliche kompetenz unbestritten ist, schon in der dritten auflage 2011 vor. da die literaturliste des artikels sehr veraltet ist (60-er und 80-er jahre) habe ich nach deinem vorschlag ergänzt. grüße --Fröhlicher Türke (Diskussion) 10:27, 3. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Danke, fröhlicher Türke! Ich selbst will mich hier eher raushalten, ich mache nur Vorschläge. Ich habe das Buch von Rohe (der Artikel zu diesem ist übrigens unsäglich) nur in der Auflage von 2009 in Händen, hab nicht im Katalog nachgeschaut, das war in der Tat nachlässig. --Dlugacz (Diskussion) 10:26, 4. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Genus des Wortes "fiqh"?

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zu einem lexikon-artikel gehört, dass das geschlecht eines wortes (lemmas) angegeben wird: also der, die oder das fiqh?? im artikel über Kufr ist die rede von "im Fiqh", woraus folgt: männlich oder sachlich... bitte klären! --HilmarHansWerner (Diskussion) 18:25, 5. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Aussprache des Wortes "Fiqh"

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Vielleicht eine etwas blöde Frage, aber wie wird das ausgesprochen? 83.171.188.78 15:26, 24. Okt. 2015 (CEST)Beantworten