Diskussion:Freibetrag

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Udo.Brechtel in Abschnitt Verweis auf Gesetz falsch?
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Freibetrag“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Bitte erweitern

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Leider sehr wenig und bei weitem nicht erschöpfend. Bitte erweitern. Sonst besser Löschen. --peter200 20:36, 28. Aug 2004 (CEST)

Habe das mal ein wenig erweitert. Ausland vielleicht wer anders? --Einbayer 12:08, 30. Sep 2004 (CEST)

Auf welches Land bezogen?

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Jedenfalls fehlt der Vermerk, auf welches Land er sich bezieht! Auf deutschsprachiger Seite mit Euro-Angaben nämlich nicht eindeutig! --nikolamitk 21:10, 29. Jun 2006 (CEST)

Das stand (und steht[1]) bereits in der Einleitung (siehe auch Zitat: „Das deutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, [..]“).[2]
--Konrad10:54, 24. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Zeiteinheit?

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Aus dem Artikel wird nicht klar, ob es sich um den Freibetrag pro Jahr oder pro Monat handelt.

-- 134.60.240.60 13:05, 9. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Verweis auf Gesetz falsch?

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Ich glaub der Verweis auf § 52 Abs. 41 Satz 1 EStG ist falsch. Er gibt keinen Geldbetrag an. (nicht signierter Beitrag von 89.183.95.111 (Diskussion) 20:29, 20. Dez. 2014 (CET))Beantworten

Ja, das ist veraltet. Hab's korrigiert in § 32a Abs. 1 Nr. 1. --Udo (Diskussion) 08:48, 21. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Überschreitung eines Freibeitrags

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Im Artikel steht im Abschnitt Allgemeines: Im Gegensatz zur Freigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen.

1. Der Begriff Einnahmen schließt Einkünfte aus den Einkunftsarten 1 bis 3 des EStG § 2 Absatz 1 Satz 1 aus. Siehe dazu EStG §8 Absatz 1 Satz 1. Dies sind dann z.B. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit die hier nicht mit einbezogen werden. Deshalb würde ich Einnahmen durch Einkünfte ersetzen.

2. Die Aussage ist allgemein falsch. Ein Beispiel ist die Überschreitung des Grundfreibetrags. Siehe EStG §32a Absatz 1 Satz 2. Hier wird der Grundfreibetrag bei Überschreitung nur einmal berücksichtigt und selbst in diesem Fall nicht einfach von dem zu versteuerndem Einkommen abgezogen was laut Aussage des zitierten Satzes für alle dem Grundfreibetrag überschreitenden Einkommensgrenzen zu erwarten gewesen wäre.