Diskussion:Freigabe

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Chiananda in Abschnitt Freigabe im Recht (2007)
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Begriff der Freigabe? (2005–2006)

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Dieser Artikel scheint zur Zeit mehr die Sonderfälle einer Freigabe anstatt den Begriff der Freigabe im Allgemeinen zu behandeln. --WS62 (Diskussion) 04:14, 6. Aug 2005 (CEST)

Für mich liest sich das wie eine Begriffsklärung, oder? --McB (Diskussion) 20:39, 13. Jun 2006 (CEST)

Freigabe im Recht (2007)

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Freigabe im Rechtssinne kann auch die Entlassung eines gepfändeten Gegenstandes aus der Beschlagnahme im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein.
Bei einer Forderungspfändung (z.B. Kontenpfändung) besteht sie im Verzicht des Gläubigers auf die durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte gemäß § 843 ZPO durch eine an Schuldner und Drittschuldner zuzustellende Freigabeerklärung.

Ebenso können Insolvenzverwalter Teile der Masse durch dem Gemeinschuldner zuzustellende Erklärung aus dem Insolvenzbeschlag freigeben. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Dieser kann jedoch eine Freigabe an bestimmten Gegenständen erklären. Der Schuldner erhält hierdurch sein Verfügungsrecht zurück.
(nicht signierter Beitrag von --84.191.181.26 (Diskussion) 14:43, 2. Nov. 2007‎)

Leider gibt es noch keine eigenen Artikel dazu, aber "Freigabe (Insolvenzrecht)" ist seit Januar 2013 drin.
gelber Kreis Offener Punkt? „Entlassung eines gepfändeten Gegenstandes aus der Beschlagnahme im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“
--Chiananda (Diskussion) 21:52, 30. Sep. 2014 (CEST)Beantworten