Diskussion:Freistellungsauftrag/Archiv
Sonstiges
1. Könnte mal bitte irgendwer eine Umleitung von Freistellungsantrag auf Freistellungsauftrag machen? Ich habe hier in Wikipedia erst nach Freistellungsantrag gesucht und dann nichts dazu gefunden. Das wäre sehr nett. Danke!
- Warum Umleitung? Mache eine Umleitung in deinem Kopf: Eine Bank ist keine Behörde (sogenannte Bank"beamte" sind schlichtweg Angestellte), sondern ein Dienstleistungsunternehmen. Deswegen musst du bei denen nichts "beantragen". Du bist kein Bittsteller (auch wenn die das gerne so sehen würden), sondern du sagst denen, was sie für dich tun sollen: also "Auftrag".
2. Was kann ich tun, wenn ich die Übersicht über meine erteilten Freistellungsaufträge bei den einzelnen Instituten verloren habe und bspw. nicht mehr weiß, wo ich wieviel beantragt habe. Wäre sehr schön, wenn jemand dazu etwas schreiben könnte.
- Mach gar nichts. Ich hatte mal bei drei Instituten gleichzeitig die volle Summe angegeben und keinerlei Reaktion darauf bekommen. Wohlgemerkt, die volle Summe ANGEGEBEN, nicht dreimal kassiert. Und selbst wenn du mal zuviel bekommen hast, machst du einfach eine korrekte Steuerklärung (und zahlst nach)- und alles wird gut.
Schön wäre eine Quellenangabe zu den "Bagatellgrenzen" von 10 Euro Zinsertrag bzw. 1% Zinssatz. Ich habe dazu nichts aus offiziellen Quellen gefunden.
> Die genaue Quellenangabe für die Bagatellgrenzen § 43 Abs. 1 Nr. 7. b) dd) EStG.
Historie
Ich habe gelesen, das das neue Gesetz seit dem 01.01.1993 gilt Gleichzeitig wurden die Sparerfreibeträge verzehnfacht: Die Sparerfreibeträge wurden zum 01.01.93 für Alleinstehende von 600,00 DM auf 6.000,00 DM und für Verheiratete von 1.200,00 DM auf 12.000,00 DM erhöht. Vielleicht könnte man das auch noch reinbringen und auf die Kürzungen eingehen z.B. als Tabelle. Gruß --GrößterZwergDerWelt 11:36, 7. Sep 2006 (CEST)
- Ich halte die veralteten Werte für irrelevant und schlage vor, hier nur noch die aktuell geltenden Grenzen zu nennen. --Webverbesserer 21:46, 4. Feb. 2008 (CET)
Tausenderpunkt
Hallo, es wurden nun die Tausenderpunkte aus den Zahlen entfernt, die IMHO die Lesbarkeit verbessern. Ist daran irgend etwas unkoscher? --Bernd vdB 17:04, 6. Jan. 2007 (CET)
- Tausenderpunkte sind obsolet. Ein (halbes) Leerzeichen ist weitaus besser.
zu: Freistellung von der Bauabzugsteuer
Das versteht kein Schwein!
> Ist aber so. Versuche nicht, die aktuelle Steuergesetzgebung in D zu verstehen!
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sinn und zweck
ich habe bis heute nicht verstanden, warum ich beantragen muss, dass ich geld behalten darf, was ohnehin mir gehört. :) SnX 31.08.06
..Henrico Frank braucht halt dein Geld!
- Bitte, wer? --91.42.37.94 19:25, 10. Mär. 2008 (CET)
- ernstgemeinte Frage ??? --Tobias heinrich karlsruhe 11:58, 6. Jun. 2008 (CEST)
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Zukunft
Eine Erklärung ob und was für Auswirkungen die Abgeltungssteuer (z.B. auch bei unvorteilhafter Verteilung) ab 2009 auf den Freistellungsauftrag hat wäre nicht schlecht. Thomas.gr 14:22, 9. Nov. 2007 (CET)
- In Bezug auf den Freistellungsauftrag hat die Abgeltungssteuer keine Wirkung. Er bleibt das Istrument die Steuerfreiheit des Sparerfreibetrags (plus Werbungskostenpauschbetrag) zu ermöglichen. Wer zuwenig freistellt muss sich mit der Einkommensteuererklärung rumschlagen, wer zuviel freistellt vielleicht auch noch mit dem Thema Steuerverkürzung --Tobias heinrich karlsruhe 12:17, 6. Jun. 2008 (CEST)
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bei 0,5% Zinsen kein Freistellungsauftrag notwendig
Hallo,
als ich kürzlich bei der Dresdner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen wollte, sagte man mir dort, das sei beim derzeitigen gesetzlichen Zins von 0,5% nicht notwendig. Sollte vielleicht auch hier erwähnt werden.
mit freundlichen Grüßen
Harald
- Abschnitt Sonderfälle --Tobias heinrich karlsruhe 12:00, 6. Jun. 2008 (CEST)
- Das halte ich für ein Gerücht bzw. für einer Falschauskunft durch die Bank! Die Quellensteuer von 25% fällt auf _alle_ Kapitaleinkünfte an, egal ob Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Ausschüttungen oder sonstwas. Da auch die Bagatellregelung gestrichen wurde halte ich es für unglaubwürdig, es gäbe eine Ausnahme bei 0,5% "gesetztlichem Zins" (was soll das überhaupt sein?). Da wären in Zeiten der Nullzinspolitik der EZB ja alle Zinsen auf Sparguthaben und sogar auf Tages- und Festgelder steuerfrei. Das mag glauben wer will. Bevor da nicht eine belastbare Quelle genannt wird, glaube ich das nicht! 46.244.138.251 16:12, 15. Dez. 2017 (CET)
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Rundung
Welche Rundungsvorschriften gibt es? Ich glaube, dass der Freistellungauftrag von den Banken in ganze Zahlen umgewandelt wird. Generell scheint abgerundet zu werden. Zumindest war das bei einer Bank zum Jahreswechsel 2006/2007, als die Banken die Freistellung auf 56,37% reduzieren mussten. Es wuerde auch Sinn machen, denn mehrere krumme Freistellungen, die unguenstig aufgerundet werden, koennten zum Uebersteigen des Maximalbetrags fuehren. --85.180.238.105 17:02, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Den Sachverhalt bezueglich der Umstellung 2006/2007 habe ich im Artikel geklaert. Gibt es allgemeine Rundungsregeln, wenn krumme Betraege auf den Freistellungsauftrag geschrieben werden? Es ist fuer die Bank ein Dilemma: Abrunden kann dem Kunden Steuern kosten; Aufrunden kann ihn ueber das Limit bringen. --92.226.209.67 23:32, 30. Mär. 2008 (CEST)
- Steueränderungsgesetz 2007: Änderung der Freistellungsaufträge
- BMF, 4.8.2006, IV C 1 - S 2056 - 3/06
- Bei der prozentualen Kürzung auf 56,37 % des Volumens des erteilten Freistellungsauftrags ist es nicht zu beanstanden, wenn die Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag vorgenommen wird.
- --> Es gelten also die allgemeinen Rundungsregeln mit der Option zum Aufrunden.
- Wäre ja auch grausam, wenn es am Ende am Übersteigen wegen Rundungsdifferenzen hinge.
- Sorry, aber der schlimmste zu konstruierende Fall würde ja bedeuten 1 Euro abweichung pro Auftrag. Ich denke das ist systematisch zu verkraften. Insbesondere, da der Steuerpflichtige ja selbst prüfen muss, ob er über die Freibeträge kommt. (wer mehr als 801 bzw. 1602 Euro Zinsen hat, sollte zu dieser Überprüfung in der Lage sein *g*) --Tobias heinrich karlsruhe 12:05, 6. Jun. 2008 (CEST)
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Zinsabschlagssteuer
Hallo,
in der Einleitung des Artikel steht etwas von "25 Prozent Einkommensteuer". Müsste hier nicht die Zinsabschlagssteuer mit 30% angegeben sein?
- Doch, zumindest noch dieses Jahr. Denn Die Abgeltungssteuer gilt erst ab nächstem Jahr und heißt auch anders. Insofern werden diese Begriffe und Sachverhalte in der aktuellen Version etwas gewürfelt.
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Freistellungsauftrag??
Sorry , versuche immernoch zu Verstehen wozu ich das Brauche. Bin in Finanzen nicht sehr Fit.Beim online-Banken konnte ich den Bereich Freistellungsauftrag anklicken.Das Hab ich dann gemacht.
Da steht,das ich seit 2006 dies nicht in anspruch genommen hab.
So jetzt bitte für ganz schwer vom Begriff(mich), 1. für was brauch ich das??
2. kann man das auch Rückwirkend beantragen??
Danke im vorraus
und bitte nicht hauen,grins.
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Kündigung von Freistellungsaufträgen
Ich habe bisher noch keine verbindliche Regelung zur Kündigung von Freistellungsaufträgen gefunden. Durch mehrfachen Umzug hatte ich in den vergangenen Jahren bei unterschiedlichen Instituten Anlagen und Konten und habe mittlerweile etwas den Überblick über alle gestellten Anträge verloren. Erlöschen diese automatisch bei Kündigung der Anlage bzw. des Kontos oder muss separat gehandelt werden? Welche Konsequenzen kann es haben, wenn die Gesamtsumme der gestellten Anträge über dem Freibetrag liegt, obwohl die tatsächlichen Zinnseinnahmen unterhalb der Freibetragsgrenze liegen? Vielleicht kann mir jemand Auskunft dazu geben.
- Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt und gehofft, hier eine Antwort zu finden. Darauf gestoßen bin ich durch folgenden
- Artikel: http://www.biallo.de/finanzen/Geldanlage_Fonds/freistellungsauftrag-zehn-tipps-gegen-zu-viel-abgeltungsteuer.php
- Anscheinend muß ein Freistellungsauftrag bei Kündigung der Bankverbindung separat gekündigt werden, da er sonst weiterhin bestehen bleibt. (nicht signierter Beitrag von 93.129.112.93 (Diskussion) 13:32, 17. Feb. 2012 (CET))
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freistellungsauftrag im sterbefall
Obwohl ein ausreichender Freistellungsauftrag vorlag, berechnete die Bank für die Zinserträge meiner am 4.November 2008 verstorbenen betreuten Person über das gesamte Jahr Kapitalertragssteuer. Begründung der Bank: mit dem Tod wird der Freistellungsauftrag gelöscht und die Kapitalertragssteuer muss für das gesamte Jahr abgeführt werden. Diese Auskunft erscheint mir nicht logisch! Da Zinsen taggenau zugeordnet werden können, dürfte bis zum Todestag der Freistellungsauftrag Gültigkeit haben.
- Hallo, hier empfiehlt sich im Zweifelsfall der Besuch beim Steuerberater. Aus dem Bauch heraus: zu prüfen wäre, ob die Zinsen vor oder nach dem Todestag ausgezahlt wurden, wer Erbe ist, etc. Ich denke der Freistellungsauftrag ist hier gar nicht von Bedeutung. Wichtig ist die Frage, wem die Zinsen einkommensteuerlich zugeordnet werden. Der Freistellungsauftrag stellt nur eine vereinfachte Form des Sparerfreibetrags da. Wenn die Bank sich quer stellt, dann wird das ganze halt in der Einkommensteuererklärung
- a) des verstorbenen oder
- b) der Erben
- glattgestellt. gruß --Tobias heinrich karlsruhe 21:31, 1. Jan. 2009 (CET)
Wir haben das gleiche Problem und bisher wurden die Zinsen, inkl. des freigestellten Kapitalertragsteueranteils jedes Jahr wieder angelegt. Nun im Sterbejahr kann die Bank den Freistellungsauftrag einfach löschen und die Kapitalertragsteuer schlägt mit 25% voll zu. Uns als Erben entgehen somit die Zinsen für die Wiederanlage der freigestellten Kapitalerträge. Das kann nicht sein. Es müßte doch die Bank den Freistellunsauftrag berücksichtigen, bis zum Ablebetag. Diesen Betrag, wie bisher auch weiter angelegt weiterlaufen lassen und auch darauf Zinsen zahlen. Die Erben können doch nicht einfach mal so geschädigt werden - wer zahlt die entgangenen Zinsen und Zinsenzinsen, etwa das Finanzamt? -. (nicht signierter Beitrag von 89.204.153.240 (Diskussion) 15:05, 9. Jan. 2012 (CET))
Der Freistellungsauftrag erlischt bei einzelnen Personen mit dem Todestag, d. h., ab dem ersten Tag nach dem Ableben müssen alle steuerpflichtigen Erträge, die auf dem mit einem Freistellungsauftrag versehenen erzielt werden, versteuert werden. Die Erben haben keinerlei Anspruch auf Nutzung des Freistellungsauftrages des Verstorbenen. Bei Eheleuten sieht das anders aus. Stirbt z. b. Herr XYZ, und er hatte einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit seiner Frau, so kann die überlebende Ehegattin den gemeinsamen Freistellungsauftrag bis zum 31.12. des Todesjahres weiterhin nutzen und auch ändern. Ab dem Folgejahr muss Frau XYZ dann einen eigenen FSA einreichen. Quelle: §26 Einkommensteuergesetz
Gruß Einer, der beruflich täglich mit dem Thema zu tun hat. 145.253.155.117 12:51, 21. Jun. 2012 (CEST)
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Sonderfälle
Die zweite Zeile in "Sonderfälle" verstehe ich nicht. Könnte man da mal drübergehn? Danke. Thoskk 19:30, 24. Feb. 2009 (CET)
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lose Personenvereinigungen
Der Staat hatte für 2009 zwar lose Personenvereinigungen aus der Freistellung ausgenommen, im Laufe des Jahres (ich meine es war sogar schon im ersten Quartal..) aber wieder zugelassen. Vielleicht sollte man das auch noch anpassen? --195.200.34.50 12:18, 16. Okt. 2009 (CEST)elena195.200.34.50 12:18, 16. Okt. 2009 (CEST)--
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Was soll das ganze?
Ich verstehe den Sinn des Freistellungsauftrages nicht. Wenn ich es richtig sehe wird jeder Freistellungsauftrag bewilligt, ohne dass bestimmte Vorraussetzungen nötig wären. Dannn allerdings wäre das Ganze völlig überflüssig. --Nicor 19:44, 2. Dez. 2009 (CET)
- Nein, denn es ist ja ein Auftrag und kein Antrag, also quasi nur eine Information an die Bank, da gibt es nichts zu bewilligen. Die Bank kann sonst eben nicht wissen, ob man den Pauschbetrag nicht schon durch andere Konten ausgeschöpft hat, und würde die Zinserträge zunächst komplett besteuern. In dem Fall muss man sich dann ggf. die zu viel gezahlten Beträge über die Steuererklärung zurückholen. Somit dient der Freistellungsauftrag dazu, dem Finanzamt kein Geld zu "borgen", das ihm nicht zusteht. Wer aber damit leben kann, muss natürlich keinen Freistellungsauftrag erteilen. --Rocky (nicht signierter Beitrag von 149.203.227.6 (Diskussion | Beiträge) 09:13, 2. Feb. 2010 (CET))
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veraltet
für Bausparverträge werden nun auch, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt, was bisher ja nicht nötig war, wenn man die Bausparprämie bekam, auf die Zinsen Abschläge genommen. (nicht signierter Beitrag von 79.228.70.5 (Diskussion | Beiträge) 21:54, 13. Feb. 2010 (CET))
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Aufteilung auf Jahre
Ein Sachkundiger sollte ergänzen, ob und gfs. wie der Freibetrag auf Jahre aufgeteilt werden kann. Beispiel: Ich lege am 1.7.2011 100.000 Euro als Festgeld für ein Jahr zu 2 % p.a. an. Am 30.6.2012 werden mir mithin 2.000 Euro an Zinsen ausgezahlt. Habe ich damit meinen Freibetrag für 2012 schon um rd. 400 Euro überschritten (Ehepaar), oder hätte die Möglichkeit bestanden, den auf 2011 entfallenden Zinsanteil auch in der Steuererklärung 2011 geltend zu machen? --77.23.26.216 16:23, 26. Mai 2011 (CEST)
- Die Zinsen sind steuerlich in vollem Umfang in 2012 zugeflossen. Der Freibetrag ist damit überschritten, eine Übertragung von Teilen der Zinsen auf 2012 ist nicht möglich. Este 18:28, 26. Mai 2011 (CEST)
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Unlogisch und schlechte Formulierung
Unter Gültigkeit heisst es: "Falls schon Kapitalerträge im laufenden Geschäftsjahr angefallen sind, ist auch eine beliebige Änderung, die die bereits angefallen Kapitalerträge unterschreitet, nicht möglich. In dem Fall kann der Freistellungsauftrag nur noch nach oben angepasst werden."
Das ist unlogisch und schlechtes Deutsch.
- Für mich erscheint es logisch (ohne dies sicher sagen zu können), dass eine Anpassung nach unten bis an die bereits ausgeschöpfte Grenze jederzeit möglich ist.
Dies sollte recherchiert und entsprechend korrigiert werden. (nicht signierter Beitrag von 2.138.181.74 (Diskussion) 12:03, 9. Aug. 2011 (CEST))
Hi,
das hast du vollkommen richtig erkannt. Eine Reduzierung unter die Inanspruchnahme ist nicht erlaubt, allerdings nur in runden Beträgen, d.h., EUR xx,00. Ich suche noch nach der genauen Formulierung im §26 Einkommensteuergesetz; muss das grad auch einem Kunden erklären.
Gruß Sachbearbeiter Abgeltungssteuer (nicht signierter Beitrag von 145.253.155.117 (Diskussion) 12:56, 21. Jun. 2012 (CEST))
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Este (Diskussion) 17:02, 15. Dez. 2017 (CET)
FSA bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten
gem. der schon angegebenen Quelle können Ehegatten, die dauerhaft getrennt leben nur im Jahr der Trennung einen gemeinsamen FSA nutzen.
Entgegen der Angabe ist dies in Jahren nach der Trennung nicht zulässig. (nicht signierter Beitrag von 217.244.2.10 (Diskussion) 17:45, 19. Nov. 2012 (CET))
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