Diskussion:Gefährliches Ereignis
Nicht mehr aktuell
[Quelltext bearbeiten]Zum 01.01.2010 wurde die neue Allgemeinverfügung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB) erlassen, welche die vormalige EBA-Anweisung A 21 00 00 ersetzt. Damit ändern sich auch die Begriffsdefinitionen für gefährliche Ereignisse im Bahnbetrieb. Hintergrund für die Einrichtung der EUB und die Herausgabe der neuen Allgemeinverfügung sind neue EU-Richtlinien. Die Seite müsste daher komplett überarbeitet werden.
MfG gleisbildstellwerk (nicht signierter Beitrag von 84.174.227.161 (Diskussion | Beiträge) 13:22, 28. Mär. 2010 (CEST))
- Die Aufgaben der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes müssen auch einfließen.--Dmicha (Diskussion) 10:40, 14. Dez. 2013 (CET)
Beamtendeutsch
[Quelltext bearbeiten]Selten einen Artikel gelesen, der so sehr im Beamtendeutsch geschrieben ist. Es gibt hier überformelle wie lustige Formulierungen zu hauf: Anfahrt am Haltbegriff ohne Zustimmung ... Unregelmäßigkeit mit betrieblicher Fehlhandlung ... Lademaßüberschreitung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen ... Die Untersuchungsberichte sind vom Eisenbahnunternehmer mindestens 5 Jahre aufzubewahren. ... In bestimmten Fällen ist 30 Minuten nach Ereigniseintritt eine Sofortmeldung an das EBA abzusetzen. Je nach Erkenntnisstand und Bedarf erfolgen spätere Ergänzungsmeldungen. ... Zerknallen von Kesseln oder Behältern - Der ganze Artikel liest sich wie eine Verwaltungsvorschrift, aber nicht wie ein Wikipediaartikel.--Stegosaurus Rex 19:40, 5. Nov. 2010 (CET)
- D'accord. Auch müsste man prüfen, wieviel davon stimmt - wie weit also Berichte der RAIB (GB), SUST (CH), VERSA (A) etc. damit konform gehen. --Haraldmmueller (Diskussion) 18:49, 2. Jan. 2015 (CET)
Brand
[Quelltext bearbeiten]Ich wundere mich, dass das Wort Brand nur einmal im Artikel zu finden ist. --NearEMPTiness (Diskussion) 07:50, 29. Jul. 2019 (CEST)
Lemma
[Quelltext bearbeiten]Wäre nicht "Schienenfahrzeugunfall" ein eindeutigeres, wenn auch übergeordnetes, Lemma? Im Artikel kann ja dann "Gefährliches Ereignis" als Abschnitt aufgeführt werden. --Georg Hügler (Diskussion) 14:52, 10. Sep. 2019 (CEST)
- „Gefährliches Ereignis“ umfasst mehr als nur Unfälle. --nenntmichruhigip (Diskussion) 16:25, 11. Sep. 2019 (CEST)
Unbelegte "Definition"
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel steht mutig, aber vollkommen unbelegt:
- Gefährliches Ereignis ist ein feststehender, genau definierter Begriff im Eisenbahnbetrieb.
Diese "genaue Definition" bleibt der Text aber schuldig.
Faktisch ist es so: In der EU 2016/798 kommen die Worte "gefährliches Ereignis" nur an einer relevanten Stelle vor, nämlich im KAPITEL II Art.9 "Sicherheitsmanagementsysteme" Abs.3 litt. (i), wo steht:
- ... Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse ...
Es ist offensichtlich, dass hier nicht ein Begriff definiert wird, sondern dass hier "nur" in normaler Sprache eine offene Liste von Ereignissen qualifiziert werden soll. (Die Worte kommen in einer analogen Phrase auch noch im Anhang III, 11. vor.)
In Deutschland wird daraus im AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) über einen Klammereinschub eine Art Definition:
- § 5b Eisenbahn-Unfalluntersuchung
- (1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle und Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 (gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme ...
Die EU-Richtlinie 2016/798, und insbesondere das Kapitel V, enthält aber, wie oben erklärt, keinen solchen Begriff; Kapitel V ist dort überschrieben mit "UNTERSUCHUNG VON UNFÄLLEN UND STÖRUNGEN". Der Artikel 20 bescheibt genauer, was zu untersuchen ist - meine Hervorhebungen:
- Artikel 20 Untersuchungspflicht
- (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 22 genannte Untersuchungsstelle nach jedem schweren Unfall im Eisenbahnsystem der Union eine Untersuchung durchführt. Ziel der Untersuchung ist, die Eisenbahnsicherheit zu verbessern und Unfälle zu verhüten.
- (2) Die in Artikel 22 genannte Untersuchungsstelle kann auch die Unfälle und Störungen untersuchen, die unter leicht veränderten Bedingungen zu schweren Unfällen hätten führen können, einschließlich technischer Störungen in den strukturbezogenen Teilsystemen oder an den Interoperabilitätskomponenten des Eisenbahnsystems der Union.
- Die Untersuchungsstelle kann entscheiden, ob ein solcher Unfall oder eine solche Störung untersucht wird oder nicht. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie
- a) die Schwere des Unfalls oder der Störung,
- b) die Frage, ob der Unfall oder die Störung zu einer für das gesamte System bedeutsamen Serie von Unfällen oder Störungen gehört,
- c) die Auswirkungen des Unfalls oder der Störung auf die Eisenbahnsicherheit, und
- d) Anfragen von Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen, der nationalen Sicherheitsbehörde oder der Mitgliedstaaten.
Man könnte drüber nachdenken, ob die Entscheidung gemäß Absatz (2), 2. Satz, nicht zu untersuchen, ein Ereignis zu einem nicht gefährlichen macht - allerdings wäre damit die Meldepflicht sowas von wolkig (weil man ja bei der Meldung wissen müsste, ob später untersucht wird), dass das nicht der Fall sein dürfte. Dann wären nur die oben von mir gekennzeichneten Worte relevant für die Festlegung, was ein "gefährliches Ereignis" ist. Ob man das eine "genaue Definition" nennen will oder nicht, lasse ich mal dahingestellt.
Genauer definiert das deutsche EBA solche Ereignisse in einer Entscheidung vom 28.12.2017 mit dem Geschäftszeichen Pr.3230-32xua/002-0001#001:
- Entscheidung
- 1. Ab dem 03.01.2018 haben Sie dem Eisenbahn-Bundesamt gefährliche Ereignisse nach Maßgabe der Anlage 1 zu melden.
- 2. Die Kosten dieser Entscheidung trägt das Eisenbahn-Bundesamt.
Hier wird also nicht auf die EU-Richtlinie oder das AEG referenziert, sondern eine eigene tabellarische Definition vorgelegt (die natürlich sachlich mit "Blick auf die genannten Texte" entstanden sein wird). Dies ist sicher eine (ziemlich) genaue "Definition", die da eine deutsche Behörde vorlegt. Das sollte im Artikel dann auch so erklärt werden.