Diskussion:Haftbefehl
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[Quelltext bearbeiten]Es fehlt noch der Vorführungshaftbefehl - Müßte man mal ergänzen. --Matt1971 21:40, 14. Feb 2005 (CET)
Antwort:
Einen "Vorführungshaftbefehl" gibt es nicht. Es ist wohl der Vorführungsbefehl gemeint. Im Unterschied zum Haftbefehl dient der Vorführungsbefehl lediglich dazu, eine Person z. B. zu einer Gerichtsverhandlung "zu geleiten." Bei Gericht spricht man auch von der "polizeilichen Vorfühung". Grundlage für den Erlaß des Vorführungsbefehls ist das unentschuldigte und unbegründete Fernbleiben eines Geladenen (konkret: des Angeklagten oder eines Zeugen, nicht aber eines Sachverständigen) zu einer gerichtlichen Verhandlung. Der Vorführungsbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen (also vom Gericht ohne Antrag) erlassen, ausgefertigt und eine Ausfertigung dem zuständigen Polizeirevier übermittelt. Die Aufgabe der Polizei besteht darin, die vorzuführende Person (gewöhnlicherweise von der Wohnung aus) zum Gerichtsort zu bringen. Dort übernehmen die Gerichtswachtmeister diese Person. Auf Anordnung des Richters, der den Vorführungsbefehl erlassen hat, darf die vorzuführende Person vorübergehend (= bis zum Beginn der Verhandlung) in einer Präsentationszelle (= keine Haftzelle!) untergebracht werden. Die vorzuführende Person wird zu Beginn der Verhandlung in den Verhandlungssaal begleitet, wo das Gericht die weiteren Schritte veranlaßt. Da der Vorführungsbefehl kein Haftbefehl ist, ist mit dem Verbringen der Person in den Saal die Vollstreckung erledigt. Nach der Vernehmung wird ein Zeuge, nach der Verhandlung der Angeklagte wieder "in die Freiheit" entlassen. Auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die zum Zivilverfahrensrecht gehört, gibt es die Vorführung. Sie geschieht durch einen Gerichtsvollzieher.
g.hoffmann@ag-frankfurt.justiz.hessen.de
ergänzt: Auch im Rahmen der Strafvollstreckung ist der Erlass von Vorführbefehlen durch den Vollstreckungsrechtspfleger zulässig. Standardfall wäre die Vollstreckung der Erzwingungshaft. Hier wird i.d.R. der Erlass eines Vorführbefehls angezeigt sein. Nach m.A. wäre hier der Erlass eines HB nicht zulässig. Gleiches gilt in der Geldstrafenvollstreckung bei noch offenen geringen Resttagessätzen. Hier erscheint mir der Erlass eines VB anstelle eines HB eher verhältnismäßig.
Strafvollstrecker
"Befehl" heute "Beschluss"
[Quelltext bearbeiten]Das Ganze basiert doch auf einer richterlichen Entscheidung. Muss das dann nicht "...beschluss" heißen? Oder erlassen Richter "Befehle"? Der sogenannte "Durchsuchungsbefehl" (siehe TV-Krimi) ist doch auch ein "Durchsuchungsbeschluss".
Antwort: Was die Durchsuchung betrifft, haben Sie Recht. Dort heisst es auch Durchsuchungsbeschluss. Haft- und Vorführbefehl haben ihre Bezeichnung jedoch aus historischer Sicht!
some random dude: vllt. sollte es sich aus demokratischen Gesichtspunkten einrichten lassen, dass man generell von Beschlüssen oder wenigstens von Anordnungen (im Sinne von Beanstandungen im geg. Kontext also bzgl. Haftvollzug) spricht. (nicht signierter Beitrag von 194.49.19.41 (Diskussion) 10:31, 29. Jul. 2022 (CEST))
Bild
[Quelltext bearbeiten]Kann niemand ein Bild eines Haftbefehls organisieren? Natürlich dann mit geschwärzten Namen usw.? Vielleicht zumindest einen historischen? --Gruß, Constructor 19:55, 25. Jul. 2007 (CEST)
Schriftform
[Quelltext bearbeiten]Zitat: Ein Haftbefehl ist die - meist schriftliche - Anordnung eines staatlichen Organs (meist eines Gerichts), einen Menschen in Haft zu nehmen. In welchem Fall liegt ein Haftbefehl nicht in Schriftform vor? Danke & Gruß --Sir James 23:27, 14. Feb. 2008 (CET)
- Da ist die Strafprozeßordnung recht eindeutig: § 114 (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. und § 114a (2) StPO stellt auch klar, dass dem Beschuldigten eine Abschrift auszuhändigen ist. Im deutschen Strafprozessrecht kann es per Gesetz keine Ausnahmen von der schriftlichen Anordnung durch einen Richter geben. --84.57.108.50 11:30, 6. Feb. 2009 (CET)
- P.S.:Dass eine Mitteilung an den Beschuldigten zunächst nur mündlich erfolgen kann, weil eine schriftliche Vorlage noch nicht möglich ist (z.B. Haftbefehl muss noch übersetzt werden, da Beschuldigter kein Deutsch spricht), ist davon natürlich nicht betroffen. Ein Haftbefehl gänzlich ohne schriftliche Ausarbeitung ist aber nach oben zitierter StPO nicht möglich. --84.57.108.50 13:08, 6. Feb. 2009 (CET)
- Prima, danke für die Erläuterung. Dann würde ich vorschlagen, den Eingangssatz eindeutiger zu formulieren und ggf. Ausnahmen gesondert aufzuführen. Da zur Situation ausserhalb Deutschlands offensichtlich niemand etwas beizutragen hat, kann dort doch wohl die deutsche Strafprozessordnung als Grundlage verstanden werden, oder? Gruß -- Sir James 00:14, 7. Feb. 2009 (CET)
- Über die Situation außerhalb Deutschlands kann ich keine endgültige Aussage treffen. Kann gut sein, dass es andernorts Ausnahmen von dieser schriftlichen Anordnung gibt. Gerade in weniger rechtsstaatlichen Ländern wäre das nicht verwunderlich. Aber momentan bezieht sich der Artikel ja auch nur auf die Situation in Deutschland. --84.57.100.176 09:47, 7. Feb. 2009 (CET)
Bei den weitaus meisten Haftbefehlen [handelt es sich] um solche zur Erzwingung der Abgabe der EV
[Quelltext bearbeiten]Das muß nicht weiter verwundern, denn Erzwingungshaftbefehle werden vorwiegend gegen Leute eingesetzt, die weder zahlungsunwillig noch -fähig sind, sondern dem naiven Glauben nachhängen, der Gegner könne nur vollstrecken lassen, was ihm auch zusteht. Deshalb wehren sie sich – und tappen in die Falle, die da heißt: "Verweigerung ohne ausreichenden Grund".
Denn über die Unrichtigkeit der gegnerischen Angaben hat allein das Gericht zu erkennen, das die Vollstreckungsabwehrklage verhandelt. Wer also nicht im Öffentlichen Schuldnerverzeichnis landen will, sollte die Zähne zusammenbeißen und trotzdem erst einmal bezahlen. Auch wenn's dem eigenen Rechtsempfinden noch so sehr zuwider läuft. -- Segantini 16:46, 27. Apr. 2009 (CEST)
Um es noch einmal anders zu formulieren: es braucht in Deutschland lediglich einen gerichtlichen Vergleich, um den Gegner nachträglich eins überzubraten, selbst wenn er die Vergleichssumme sofort bezahlt hat. Man muß dazu nur den Anspruch aus dem Vergleich falsch datieren, als nicht geleistet darstellen und mit ein paar hübschen Kosten garnieren. Weist das Opfer die Zahlung dann nach, nimmt man diesen Betrag einfach als Teilleistung wieder heraus und beantragt für den Rest wegen "Erfolglosigkeit" die Abnahme der EV. Da hilft dann kein Zetern und Meutern mehr: entweder man zahlt, was man gar nicht zahlen muß, oder man steht, bis das Abwehrklageverfahren einen wieder davon befreit, erst einmal im Schuldnerverzeichnis, mit allen Konsequenzen (kein Handyvertrag, kein Mietauto etc). -Segantini 15:59, 17. Jun. 2009 (CEST)
- So ein Quatsch. Es gibt Prepaid-Handys und Mietautos bei Barzahlung. Und nicht jeder schaut ins Schuldnerverzeichnis. --TennisOpa (Diskussion) 11:12, 11. Jul. 2018 (CEST)
(Grundlage: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
[Quelltext bearbeiten]Kann mal einer in der Abteilung "Internationaler Haftbefehl" einen Link zu http://bundesrecht.juris.de/irg/ einbauen?
-- 78.53.228.158 02:13, 30. Sep. 2009 (CEST)
Überhaftbefehl?
[Quelltext bearbeiten]Mir ist hier in einem Vorgang der Begriff "Überhaftbefehl" untergekommen. Den kann ich überhaupt nicht deuten. Ist das irgend was "umgangssprachliches"? Und wenn ja - für was? --141.15.31.1 11:48, 26. Okt. 2009 (CET)
"Überhaft" bedeutet, man hat mindestens 2 Haftbefehle. Wird einer davon aufgehoben, bleibt man trotzdem in Haft. Deshalb wird auf dem Haftbefehl "Überhaft" vermerkt, um versehentliche Haftentlassungen zu vermeiden. (nicht signierter Beitrag von 141.20.6.68 (Diskussion | Beiträge) 17:52, 29. Dez. 2009 (CET))
polnischer Link
[Quelltext bearbeiten]Mir scheint, dass die Verlinkung zur polnischen Wikipedia falsch ist. List gończy ist, nach der poln. Artikel zu urteilen (Bekanntmachung auf Plakaten usw.), nicht Haftbefehl, sondern Steckbrief und sollte dahin verlinkt werden.
193.174.122.18 16:10, 14. Apr. 2011 (CEST)
Rechtsextremes Gedankengut
[Quelltext bearbeiten]Ich habe "Nur weil jemand nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, darf er nicht in Haft genommen werden [...]" im Zusammenhang mit dem Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der EV entfernt, weil es nicht dazugehört.
Bitte passt hier auf, leider gibt es viel rechtsextremes Gedankengut ("BRD gibt es nicht") und der Artikel darf hierfür nicht missbraucht werden. Ich habe auch den Spam von der Diskussions-Seite entfernt. --ElooKoN (Diskussion) 00:56, 27. Apr. 2014 (CEST)
Rotes Papier
[Quelltext bearbeiten]Einer der letzten Sätze des Artikels (im Kapitel Zivilprozessrecht, aber ohne erkennbare Einschränkung darauf) lautet "Haftbefehle in Deutschland sind auf rotem Papier geschrieben." Das einzige Bild im Artikel dagegen zeigt einen deutschen Haftbefehl auf weißem Papier. Wo liegt der Fehler (oder die Ungenauigkeit)? --YMS (Diskussion) 16:34, 23. Mai 2015 (CEST)
- Das hängt wohl mit der jeweiligen Rechtsgrundlage zusammen. Und es gibt verschiedene Farben, um im Geschäftsgang die verschiedenen Adressaten (Gläubiger, Schuldner, Gerichtsvollzieher, Polizei usw.) auseinanderhalten zu können. --TennisOpa (Diskussion) 11:13, 11. Jul. 2018 (CEST)
Englisch
[Quelltext bearbeiten]Was heißt eigentlich "search warrant" https://en.wikipedia.org/wiki/Search_warrant auf Deutsch? Scheint etwas komplett anderes zu sein (siehe Wikidata-Objekt). --89.15.104.18 20:39, 1. Jun. 2018 (CEST)
- Search warrant = Durchsuchungsbeschluss
- Arrest warrant = Haftbefehl --FWS AM (Diskussion) 21:07, 9. Dez. 2024 (CET)
Fehlt
[Quelltext bearbeiten]Weitere Infos. Zb fehlt in diesem Artikel eine Ausführung darüber wo sowas steht und wie sowas einzusehen ist. Also zb 1 Ob man nachsehen kann ob man selbst oder herr xy gesucht wird 2 wenn man nicht nachsehen kann. warum nicht? 3 warum in manchen fällen doch (raf). 4 wer kann nachsehen 5 wie 6 wo 7 gibt es ein Verzeichnis für internationale? --Bini23edd (Diskussion) 13:54, 28. Aug. 2020 (CEST)
Haftbefehl in der Hauptverhandlung doppelt?
[Quelltext bearbeiten]Warum ist der Haftbefehl in der Hauptverhandlung in #Haftbefehl in der Hauptverhandlung und in #Sicherungshaftbefehlt aufgeführt? Gibt es da einen Unterschied oder ist das redundant und kann einmal gelöscht werden? --77.7.86.93 05:14, 23. Nov. 2024 (CET)
Widerspruch?
[Quelltext bearbeiten]„Bei bestimmten, schwerwiegenden Straftaten (Mord, Totschlag) erlaubt das Gesetz (§ 112 Abs. 3 StPO) auch ohne Vorliegen eines der vorgenannten Haftgründe die Anordnung von Untersuchungshaft (sogenannte absolute Haftgründe). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass einer der vorgenannten Haftgründe – in der Regel Fluchtgefahr – zu prüfen ist, wobei eine Vermutung für deren Vorliegen spricht. Kann die Vermutung entkräftet werden, darf auch bei diesen Delikten keine Untersuchungshaft angeordnet werden.“ Der zweite Satz widerspricht doch dem ersten. Entweder bedarf es keiner Haftgründe oder nicht. --FWS AM (Diskussion) 20:58, 9. Dez. 2024 (CET)