Diskussion:Hans Hofmeyer

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Matiasristic in Abschnitt Josef Klehr und Bogener
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Die QS wurde zwar schon abgebrochen, aber es gibt noch etwas zu tun. Insbesondere sollte der aus Stichpunkten bestehende Karriereverlauf in vollständige Sätze umformuliert werden.

Ein weiterer Punkt: Der Abschnitt Leben macht meiner Meinung nach in der derzeitigen Form wenig Sinn. Dort wird behauptet, über Hofmeyers Leben sei wenig bekannt, aber dann werden im folgenden Abschnitt detailliert die Stationen seines Werdegangs aufgezählt, also letztlich das, was üblicherweise hier unter "Leben" verstanden wird. Es mag nichts über sein Interesse zur Musik bekannt sein, aber das spielt in einem Enzyklopädie-Artikel über einen Juristen sowieso keine Rolle. Wenn wirklich etwas wichtiges fehlt, könnte man das eventuell benennen, aber ich würde eher die ganze Aussage streichen.--Berita (Diskussion) 11:20, 8. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Schlussworte (Zitat)

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Da seit einiger Zeit die Tondokumente der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, habe ich das Zitat der Schlussworte Hofmeyers im Auschwitz-Prozess berichtigt. (Warum ein Journalist der Zeit hier gerade eine solche Stelle unsauber zitiert, sei dahingestellt.) (nicht signierter Beitrag von 178.8.251.233 (Diskussion) 18:44, 30. Okt. 2016 (CET))Beantworten

"Verteidiger Friedrich Karl Kaul"

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Gleich noch was gefunden: Es ist zwar richtig, dass Kaul auch als Strafverteidiger tätig gewesen ist (insofern kann man ihn faktisch so bezeichnen, aber nur in dieser Eigenschaft). Im Auschwitz-Prozess war er aber Vertreter der Nebenklage, daher ist die Formulierung "Verteidiger Friedrich Karl Kaul" irreführend. In seiner Eigenschaft als Nebenkläger wiederum hätte er kein Motiv gehabt, "den Prozess zu torpedieren", wie es im ARtikel heißt; sondern allenfalls die Ernennung Hofmeyers als Vors. Richter betreffend. (nicht signierter Beitrag von 178.8.251.233 (Diskussion) 19:28, 30. Okt. 2016 (CET))Beantworten

Gesetzlicher Richter, wohl kaum "entband man und übertrug"

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Die Zuständigkeit bzw. die Zugehörigkeit eines Richters zu einem Spruchkörper wird nicht fallweise bestimmt, sondern ergibt sich aus abstrakten Kriterien, die bestimmt sind, bevor eine Sache bei einem Gericht ankommt. Im Lemma finden sich Formulierungen wie: "Da man Konflikte wegen möglicher Befangenheit befürchtete, entband man Forester im Herbst 1963 vom Fall und übertrug die Leitung an Hofmeyer", die mindestens irreführend sind. Die Leitung wurde ihm schwerlich übertragen, sondern sollte sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben haben. Angesichts der sensiblen Materie sollte das von jemandem überarbeitet werden, der den Vorgang Forester/Hofmeyer aus juristischer Perspektive sauber beschreiben kann. --2A02:908:F8C:8460:58B3:737C:E8BE:3805 16:40, 23. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Neuer Abschnitt

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Änderungen von Benutzer:Mauine (siehe Versionsgeschichte). Viele Passagen sind eindeutig POV und gehören wenn dann auf die Diskussionsseite. Werde mal die QS Geschichte ansprechen wenn sich da nichts ändert oder ich revertiere alles. (nicht signierter Beitrag von Claude J (Diskussion | Beiträge) 12:19, 29. Mär. 2020 (CEST))Beantworten

Ich habe das komplett zurückgesetzt, das las sich alles mehr wie etwa eine Rezension zu einer Neuveröffentlichung als wie eine enzyklopädische Darstellung --Artregor (Diskussion) 13:47, 29. Mär. 2020 (CEST)Beantworten
Ich werde den Text ändern und angepasst nochmal votlegen. Danke für den Hinweis ----Mauine (Diskussion) 14:02, 29. Mär. 2020 (CEST)Beantworten

Nur "POV" scheint POV zu sein:

--Autumn Windfalls (Diskussion) 08:20, 31. Mär. 2020 (CEST)Beantworten

Nur fürs Protokoll: Es spricht nichts gegen eine NPOV(!)-Ergänzung des Artikels, allerdings alles gegen den unbrauchbaren Text (POV). Wenn Du dem (je nach AGF-Einstufung) unwilligen bis unbeholfenen User helfen willst, nur zu. --He3nry Disk. 15:03, 31. Mär. 2020 (CEST)Beantworten


Überarbeitung durch Matiasristic

Unvollständige Grundlage Hofmeyer-Rezeption

Differenzen zu diesem Bild Hofmeyers zeichnet hingegen die jüngeste Biografieforschung um den Rechtswissenschaftler Ristic (Universität zu Köln), dessen im März 2020 publizierter Aufsatz insoweit weitere Stationen Hofmeyers Werdegang nachweist und benennt, die insoweit zu Widersprüchen gelangen.[1]

Konkret benennt Ristic zwei NS-Entscheidungen, an denen Hofmeyer als Vorsitzender vor jenem 1965 verkündeten Auschwitz-Urteil beteiligt war, die bisher jedoch in der Diskussion um die strafrechtsdogmatische Tragweite des Auschwitz-Urteils sowie seine weichenstellende Strahlwirkung nicht zuletzt auch vom Vorsitzenden geprägt, fehlten und Fragen hinsichtlich der Eindeutigkeit der jeweils bisherigen Einschätzungen aufwerfen.

Hofmeyers Haftaufhebungsbeschluss zugunsten Mulka aus dem Jahr 1961

Noch im Ermittlungsverfahren gab Hofmeyer im Jahr 1961 als Vorsitzender der 5. Strafkammer am LG Frankfurt a.M. einer von dem späteren Hauptangeklagten Mulka Haftbeschwerde gegen die vom AG bestätigte Aufrechterhaltung seiner Untersuchungshaft statt.[2], in dessen Begründung die Rechtsauffassungen zu den angesprochenen Problemen deutlich bezeichnet werden und dabei nicht nur nicht im Einlang mit jenen des späteren Auschwitz-Urteils (1965) gegen denselben (Mulka) stehen, sondern geradezu diametral entgegenliefen.

Der Prozess gegen Josef Hirtreitern(1951)

Ähnliches zeigt auch eine bisher unterbliebene Auseinandersetzung mit dem Frankfurter Treblinka-Prozess des Jahres 1951 unter Hofmeyer, der nach den Forschungen um Ristic insoweit im Auschwitz-Prozess - anders zu vermuten anstand - durchaus auf eine Spruchpraxis-Erfahrung als Vorsitzender (mindestens eines) NS-Verfahren(s) zurückgreifen konnte.[3] Hirtreites Verurteilung qualifizierte seinem Lagerdienst es als täterschaftliches Verhalten und damit als Mord — hierzu bemüht jedoch keineswegs einen annähernd dem späteren Auschwitz-Urteil "atomisierenden" Grad dezidierter Abgrenzung. Vielmehr ließ es als hinreichenden Tatbeitrag genügen, dass Hirtreiter allein seinen „Dienst“ aufnahm, um daraus die die Frage der Beihilfe abzulehnen und eine täterschaftliche Zuweisung zu allen dort verübten Morden vorzunehmen. Und zwar unterschiedslos wie gleichgültig, ob ihm jeweils die sog. "konkrete Schuld" oder eine "konkrete Einzeltat" nachgewiesen werden konnte noch, ob sog. "Exzesstaten" feststanden bzw. er einer umtergeordneten Lagertätigkeit nachging. Beihilfe geleistet zu haben, sondern er vollumfänglich dieser Morde in täterschaftlicher Verantwortung schuldig gesprochen wurde.[2]

Untauglicher Rückgriff auf BGH- Gehilfenfrage durch Auschwitz-Urteils

Auch das vom Auschwitz-Urteil bemühte BGH-Urteil zu Stachinsky[4] nimmt sich entgegen der bislang einhelligen Auffassung nicht eindeutig aus. Denn der BGH, auf den sich das Schwurgericht 1965 für die Aktivierung des Beihilferegmes beruft, benenne durchaus unzweideutig und explizit Kriterien und Szenarien, unter denen in NS-Verfahren zwingend von Beihilfe auszugehen sei. Diese erfülle der Angekl. Mulka jedoch nicht, so dass schon von der eigenen Schwurgerichtspechtsprechung eingeführten Maßgaben das Auschwitz-Urteil Mulka als Täter, ald „Mörder“ inkl. der einzig vorgesehenen, zwingenden lebenslangen Strafe, hätte schuldig sprechen müssen.[5] Diese Entscheidungen für sich und im Vergleich folgte laut Ristic die Inkonsistenz von Hofmeyers Spruchpraxis im Nachkriegsdeutschland ohne dabei eine nationalsozialistische Prägung unterstellen zu müssen.[2] (nicht signierter Beitrag von Matiasristic (Diskussion | Beiträge) 21:58, 31. Mär. 2020 (CEST))Beantworten

Überarbeitung durch Matiasristic

Unvollständige Grundlage Hofmeyer-Rezeption

Differenzen zu diesem Bild Hofmeyers zeichnet hingegen die jüngeste Biografieforschung um den Rechtswissenschaftler Ristic (Universität zu Köln), dessen im März 2020 publizierter Aufsatz insoweit weitere Stationen Hofmeyers Werdegang nachweist und benennt, die insoweit zu Widersprüchen gelangen.[1]

Konkret benennt Ristic zwei NS-Entscheidungen, an denen Hofmeyer als Vorsitzender vor jenem 1965 verkündeten Auschwitz-Urteil beteiligt war, die bisher jedoch in der Diskussion um die strafrechtsdogmatische Tragweite des Auschwitz-Urteils sowie seine weichenstellende Strahlwirkung nicht zuletzt auch vom Vorsitzenden geprägt, fehlten und Fragen hinsichtlich der Eindeutigkeit der jeweils bisherigen Einschätzungen aufwerfen.

Hofmeyers Haftaufhebungsbeschluss zugunsten Mulka aus dem Jahr 1961

Noch im Ermittlungsverfahren gab Hofmeyer im Jahr 1961 als Vorsitzender der 5. Strafkammer am LG Frankfurt a.M. einer von dem späteren Hauptangeklagten Mulka Haftbeschwerde gegen die vom AG bestätigte Aufrechterhaltung seiner Untersuchungshaft statt.[2], in dessen Begründung die Rechtsauffassungen zu den angesprochenen Problemen deutlich bezeichnet werden und dabei nicht nur nicht im Einlang mit jenen des späteren Auschwitz-Urteils (1965) gegen denselben (Mulka) stehen, sondern geradezu diametral entgegenliefen.

Der Prozess gegen Josef Hirtreitern(1951)

Ähnliches zeigt auch eine bisher unterbliebene Auseinandersetzung mit dem Frankfurter Treblinka-Prozess des Jahres 1951 unter Hofmeyer, der nach den Forschungen um Ristic insoweit im Auschwitz-Prozess - anders zu vermuten anstand - durchaus auf eine Spruchpraxis-Erfahrung als Vorsitzender (mindestens eines) NS-Verfahren(s) zurückgreifen konnte.[3] Hirtreites Verurteilung qualifizierte seinem Lagerdienst es als täterschaftliches Verhalten und damit als Mord — hierzu bemüht jedoch keineswegs einen annähernd dem späteren Auschwitz-Urteil "atomisierenden" Grad dezidierter Abgrenzung. Vielmehr ließ es als hinreichenden Tatbeitrag genügen, dass Hirtreiter allein seinen „Dienst“ aufnahm, um daraus die die Frage der Beihilfe abzulehnen und eine täterschaftliche Zuweisung zu allen dort verübten Morden vorzunehmen. Und zwar unterschiedslos wie gleichgültig, ob ihm jeweils die sog. "konkrete Schuld" oder eine "konkrete Einzeltat" nachgewiesen werden konnte noch, ob sog. "Exzesstaten" feststanden bzw. er einer umtergeordneten Lagertätigkeit nachging. Beihilfe geleistet zu haben, sondern er vollumfänglich dieser Morde in täterschaftlicher Verantwortung schuldig gesprochen wurde.[2]

Untauglicher Rückgriff auf BGH- Gehilfenfrage durch Auschwitz-Urteils

Auch das vom Auschwitz-Urteil bemühte BGH-Urteil zu Stachinsky[4] nimmt sich entgegen der bislang einhelligen Auffassung nicht eindeutig aus. Denn der BGH, auf den sich das Schwurgericht 1965 für die Aktivierung des Beihilferegmes beruft, benenne durchaus unzweideutig und explizit Kriterien und Szenarien, unter denen in NS-Verfahren zwingend von Beihilfe auszugehen sei. Diese erfülle der Angekl. Mulka jedoch nicht, so dass schon von der eigenen Schwurgerichtspechtsprechung eingeführten Maßgaben das Auschwitz-Urteil Mulka als Täter, ald „Mörder“ inkl. der einzig vorgesehenen, zwingenden lebenslangen Strafe, hätte schuldig sprechen müssen.[5]

Diese Entscheidungen für sich und im Vergleich folgte laut Ristic die Inkonsistenz von Hofmeyers Spruchpraxis im Nachkriegsdeutschland ohne dabei eine nationalsozialistische Prägung unterstellen zu müssen.[2] (nicht signierter Beitrag von Matiasristic (Diskussion | Beiträge) 21:58, 31. Mär. 2020 (CEST))

↑ Matias Ristic: Hans Hofmeyer – Widersprüche eines Richters „von Format” oder: ein Blick auf den Auschwitz-Prozess-Vorsitzenden im Lichte bislang unberücksichtigter Rechtsprechung. In: Kritische Justiz. Band 53, Nr. 1, 2020, ISSN 0023-4834, S. 98–113, doi:10.5771/0023-4834-2020-1-98 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 30. März 2020]). ↑ a b c Referenzfehler: Ungültiges Referenzfehler: Es fehlt ein schließendes </ref>. Während des Ermittlungsverfahrens zum späteren Auschwitz-Prozess lehnte Hofmeyer 1961 die weitere Untersuchungshaft des späteren Hauptangeklagten Mulka mangels hinreichenden Tatverdachts mit einer dem nachfolgenden Auschwitz-Urteil diametral entgegenlaufenden Begründung ab.[2] Zudem zeigte sich, dass Hofmeyer bereits im Jahr 1951 als Vorsitzender des in Frankfurt geführten Treblinka-Prozesses[6] gegen Josef Hirtreiter schon früh Verhandlungserfahrung in NS-Verfahren gesammelt hatte. Hirtreiter war damals im Treblinka-Prozess bei im Vergleich zu Mulka geringerem Verantwortungsumfang nicht nur wegen Beihilfe zum Mord, sondern wegen Mordes in Täterschaft/Mittäterschaft verurteilt worden; eine später als „atomisierend“ bezeichnete Abgrenzung hatte hier, anders als später im Auschwitz-Urteil, nicht stattgefunden.[2][7]

  1. Matias Ristic: Hans Hofmeyer – Widersprüche eines Richters „von Format” oder: ein Blick auf den Auschwitz-Prozess-Vorsitzenden im Lichte bislang unberücksichtigter Rechtsprechung. In: Kritische Justiz. Band 53, Nr. 1, 2020, ISSN 0023-4834, S. 98–113, doi:10.5771/0023-4834-2020-1-98 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 30. März 2020]).
  2. a b c d e Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen :0.
  3. Rüter, Christian (Hrsg.): (= Rüter, Christian [Hrsg.]: Justiz und NS-Verbrechen. Nr. VIII). University Press Amsterdam, Amsterdam 1972, S. 259–276, 270.
  4. BGHSt 18, 84. Die entsprechend einschlägigen Passagen sind zitiert unter Die einschlägigen Passagen sind zitiert auf den Seiten 101-103
  5. Justiz und NS-Verbrechen. Abgerufen am 30. März 2020 (Lizenzfreier Urteilsabdruck).
  6. LG Frankfurt a.M. vom 3.3.1951, Az. 53 Ks 1/50. Rechtskräftig durch BGH Urteil vom 1.3.1952. Siehe auch Fn. 1.
  7. Auszug aus der Urteilsurschrift im 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses betreffend den Angekl. Mulka. In: Hessisches Hauptstaatsarchiv. Archiviert vom Original; abgerufen am 6. April 2020 (Siehe auch Fn.1).

Matiasristic (Diskussion) 17:34, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Finaler Vorschlag inklusive Belegw/Quellen

[Quelltext bearbeiten]

Differenzen der bisherigen Rezeption Hofmeyers und seines Einflusses auf den Ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess ergeben sich hingegen aus neueren Forschungen Ristics, die insoweit Widersprüche zu Hofmeyers vorhergehender Spruchpraxis aufzeigen.[1] Während des Ermittlungsverfahrens zum späteren Auschwitz-Prozess lehnte Hofmeyer 1961 die weitere Untersuchungshaft des späteren Hauptangeklagten Mulka mangels hinreichenden Tatverdachts mit einer dem nachfolgenden Auschwitz-Urteil diametral entgegenlaufenden Begründung ab.[1] Zudem zeigte sich, dass Hofmeyer bereits im Jahr 1951 als Vorsitzender des in Frankfurt geführten Treblinka-Prozesses[2] gegen Josef Hirtreiter schon früh Verhandlungserfahrung in NS-Verfahren gesammelt hatte. Hirtreiter war damals im Treblinka-Prozess bei im Vergleich zu Mulka geringerem Verantwortungsumfang nicht nur wegen Beihilfe zum Mord, sondern wegen Mordes in Täterschaft/Mittäterschaft verurteilt worden; eine später als „atomisierend“ bezeichnete Abgrenzung hatte hier, anders als später im Auschwitz-Urteil, nicht stattgefunden.[1][3]

  1. a b c Matias Ristic: Hans Hofmeyer – Widersprüche eines Richters „von Format” oder: ein Blick auf den Auschwitz-Prozess-Vorsitzenden im Lichte bislang unberücksichtigter Rechtsprechung. In: Kritische Justiz. Band 53, Nr. 1, 2020, ISSN 0023-4834, S. 98, doi:10.5771/0023-4834-2020-1-98 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 6. April 2020] insb. S. 98-102).
  2. LG Frankfurt a.M. vom 3.3.1951, Az. 53 Ks 1/50. Rechtskräftig durch BGH Urteil vom 1.3.1952. Siehe auch Fn. 1.
  3. Auszug aus der Urteilsurschrift im 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses betreffend den Angekl. Mulka. In: Hessisches Hauptstaatsarchiv. Archiviert vom Original; abgerufen am 6. April 2020 (Siehe auch Fn.1).

Matiasristic (Diskussion) 17:35, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

@Brodkey65, Claude J|Diskussion und @He3nry Ich würde gern fragen wollen, wann es denn nun weitergeht. Ich kann und darf ja die vorgeschlagenen Änderungen nicht eigenmächtig vornehmen. —Matiasristic (Diskussion) 21:26, 10. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Matiasristic (Diskussion) 01:28, 11. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Ich würde wie gesagt das im Abschnitt zum Treblinka-Prozess einbauen. Im letzten Satz stört mich die Formulierung "atomisierend" (gemeint ist wohl in etwa "haarspalterisch"), da kann der Durchschnittsleser meiner Meinung nach kaum etwas mit anfangen, wo kommt diese Formulierung überhaupt her, ist das zitierend ? Wie wäre es mit "diese feine, die Angeklagten entlastende Unterscheidung hatte hier, anders als später im Auschwitz-Prozess, nicht stattgefunden". Die inzwischen ergangenen diesbezüglichen Urteile des Bundesgerichtshofs, die zur abweichenden Auslegung im Auschwitz-Urteil ja wohl beigetragen haben dürften, müssten meiner Meinung nach auch erwähnt werden.--Claude J (Diskussion) 05:43, 29. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Okay, ich ändere das wie vorgeschlagen bis morgen ab. Aber in der Tat: „atomisierend“ ist der Begriff, den Fritz Bauer hierfür nutzte und der so auch bis heute in diesem Zusammenhang kennzeichnend verwendet wird. Wenn Du nichts dagegen hast, würde ich mit dem Beleg aus dem betreffenden Aufsatz Bauers das Wort in Klammern setzen, sprich etwa so: diese feine, die Angeklagten entlastende Unterscheidung (Fritz Bauer bezeichnete sie als „atomisierend“) ... Matiasristic (Diskussion) 17:04, 29. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Endfassung der Überarbeitung nebst Quellen, die Zweite

[Quelltext bearbeiten]

@ Benutzer:Claude J, Benutzer:Brodkey65 und Benutzer:He3nry Ich freue mich auf Eure Anregungen und Hinweise.

  • Zunächst schlage auf Hinweis von Benutzer:Claude J für den gewünschten oberen Teil, der den Treblinka-Prozess-Vorsitz beinhaltet folgende Fassung vor, die ich etwas gestrafft und so versucht habe zu formulieren, dass der Abschnitt auch nach der Implementierung schlüssig bleibt:

"Er führte in Frankfurt einige überregionale Verfahren, darunter die Prozesse um das Buch „Der rote Rufmord“ von Kurt Ziesel und des damaligen schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Kai-Uwe von Hassel gegen die „Frankfurter Rundschau". International bekannt wurde Hofmeyer als Vorsitzender Richter im Verfahren „Strafsache gegen Mulka und andere“ (Aktenzeichen 4 Ks 2/63), das allgemein als Erster Frankfurter Auschwitz-Prozess bezeichnet wird und als „das bedeutendste bundesdeutsche Verfahren gegen nationalsozialistische Gewaltverbrecher“[4] in die Geschichte eingegangen ist.

Hofmeyers Ernennung zum Vorsitzenden wurde bislang insgesamt als überraschend erachtet: Man ging davon aus, dass es in seiner bisherigen Laufbahn wenige Hinweise darauf gab, dass er in der Lage sein würde, einen Prozess dieser Größenordnung gegen ursprünglich 22 Angeklagte, der zudem international beobachtet werden würde, zu leiten. Neuere Forschungen jedoch belegen, dass Hofmeyer mit dem Schwurgerichtsvorsitz des 1. Frankfurter Treblinka-Prozesses gegen Josef Hirtreiter[1] sich schon 1951 mit einem NS-Verfahren auseinanderzusetzen hatte,[2] bevor vom 20. Dezember 1963 bis zum 20. August 1965 (183 Prozesstage) dem Auschwitz-Prozess vorsitzen sollte, er also durchaus auf dem Gebiet der NS-Verfahren auf frühe Erfahrungen als Vorsitzender zurückgreifen konnte.[3]

Hierzu kam es jedoch erst, nachdem dem ursprünglich betrauten Richter Hans Forester der Vorsitz wegen der Besorgnis der Befangenheit entzogen worden ist und der zunächst als Beisitzender Richter angesetzte Hofmeyer einrückte. Hintergrund für die Ablehnung war eine von Forester selbst beantragte Überprüfung, in der er mitteilte, Teile seiner Verwandtschaft seien von den Nationalsozialisten verfolgt worden. Hierin sah das im Herbst 1963 mit Foresters Meldung befasste Richtergremium die hinreichende Befürchtung einer möglichen Befangenheit, was die zwingende Entbindung Foresters nach sich zog und so die Prozessleitung auf Hofmeyer übertragen wurde."

  • Hier nun mein Vorschlag für einen Text mit den gewünschten anderen Modifikationen im unteren Teil:

"Differenzen der bisherigen Rezeption Hofmeyers und seines Einflusses auf den Ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess ergeben sich hingegen aus neueren Forschungen Ristics, die insoweit Widersprüche zu Hofmeyers vorhergehender Spruchpraxis aufzeigen.[4] Während des Ermittlungsverfahrens zum späteren Auschwitz-Prozess lehnte Hofmeyer 1961 die weitere Untersuchungshaft des späteren Hauptangeklagten Mulka mangels hinreichenden Tatverdachts mit einer dem nachfolgenden Auschwitz-Urteil diametral entgegenlaufenden Begründung ab.[5] Zudem zeigte sich die frühe Verhandlungserfahrung Hofmeyers mit seinem Vorsitz des im Jahr 1951 in Frankfurt geführten Treblinka-Prozesses[6] gegen Josef Hirtreiter eine weitere Diskrepanz zum Auschwitz-Urteil: Hirtreiter war damals im Treblinka-Prozess nicht nur wegen Beihilfe zum Mord, sondern wegen Mordes in Täterschaft/Mittäterschaft verurteilt worden, obwohl seine Stellung und sein Dienst im Vergleich zu Mulkas einen geringeren Verantwortungsumfang aufwies. Diese feine, die Angeklagten entlastende Unterscheidung (Fritz Bauer nannte sie „atomisierend“[7]) hatte hier, anders als später im Auschwitz-Prozess, nicht stattgefunden.[8][9] Diese Auffassung wird heute allgemein abgelehnt ­– gleichwohl es bereits im Zeitpunkt des Auschwitz-Urteils gravierende Hinweise des BGH auf die Unhaltbarkeit gegeben hat,[10] rückte der BGH mit der bestätigten Verurteilung von Oskar Gröning im Jahr 2016[11] ausdrücklich von diesem Standpunkt ab.[12]"

Das dürfte es erst einmal sein. @ Benutzer:Claude J, Benutzer:Brodkey65 und Benutzer:He3nry Ich freue mich auf Eure Anregungen und Hinweise.

Matiasristic (Diskussion) 03:57, 30. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Heeresfeldjustizabteilung beim OKW ?

[Quelltext bearbeiten]

Die war doch beim OKH, oder ? --129.187.244.19 15:54, 1. Dez. 2020 (CET)Beantworten

@129.187.244.19 Vollkommen richtig - ich muss es falsch übernommen haben. Um es ganz exakt zu machen: Es war der Gen.z.b.V. beim (oder "im"?) OKH. Matiasristic (Diskussion) 02:14, 2. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Josef Klehr und Bogener

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fehlen in der Aufstellung derer, die die Höchststrafe bekommen haben. Und ausgerechnet die beiden waren die schlimmsten von allen. Die anderen waren Kaduk, Stark und... Oliver Kramuschke (Diskussion) 15:33, 26. Nov. 2021 (CET)Beantworten

Man kan sich streiten, ob die Klehr und Boger (im 2. Auschwitzprozes hieß einer der Angeklagten Bogner, daher ist hier wichtig genau zu buchstabieren) "die schlimmsten von allen" waren. Aber ganz abgesehen davon spielen Boger und Klehr weder in Hofmeyers Rechtsprechung bzw. Rechtsauffassungen oder seiner Spruchpraxis, also in seinem Wirken als Richter noch in seiner privaten Biografie eine derart herausgehobene Rolle, dass man sie in dem ihm gewidmeten Wikipediabeitrag und auch sonst mit einem eigenen Gliederungspunkt bedenken müsste/sollte/dürfte. Der Beitrag über den Auschwitz-Prozessbzw. die Auschwitz-Prozesse scheinen mir da für Oliver Kramuschke s Anregung der angebrachtere und bessere Platz zu sein. --Matiasristic --Matiasristic (Diskussion) 15:58, 26. Nov. 2021 (CET)Beantworten
  1. Gericht fehlt, [ Urteil vom 3.3.1951 – 53 Ks 1/50] – Rechtskräftig durch BGH Urteil vom 1.3.1952. Siehe auch Fn. 1
  2. Matias Ristic: Hans Hofmeyer – Widersprüche eines Richters „von Format” oder: ein Blick auf den Auschwitz-Prozess-Vorsitzenden im Lichte bislang unberücksichtigter Rechtsprechung. In: Kritische Justiz. Band 53, Nr. 1, 2020, ISSN 0023-4834, S. 98–113, doi:10.5771/0023-4834-2020-1-98 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 30. April 2020]).
  3. Matias Ristic: Hans Hofmeyer – Widersprüche eines Richters „von Format” oder: ein Blick auf den Auschwitz-Prozess-Vorsitzenden im Lichte bislang unberücksichtigter Rechtsprechung. In: Kritische Justiz. Band 53, Nr. 1, 2020, ISSN 0023-4834, S. 98–113, doi:10.5771/0023-4834-2020-1-98 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 30. April 2020]).
  4. Matias Ristic: Hans Hofmeyer – Widersprüche eines Richters „von Format” oder: ein Blick auf den Auschwitz-Prozess-Vorsitzenden im Lichte bislang unberücksichtigter Rechtsprechung. In: Kritische Justiz. Band 53, Nr. 1, 2020, ISSN 0023-4834, S. 98–113, doi:10.5771/0023-4834-2020-1-98 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 30. April 2020]).
  5. Matias Ristic: Hans Hofmeyer – Widersprüche eines Richters „von Format” oder: ein Blick auf den Auschwitz-Prozess-Vorsitzenden im Lichte bislang unberücksichtigter Rechtsprechung. In: Kritische Justiz. Band 53, Nr. 1, 2020, ISSN 0023-4834, S. 98–113, doi:10.5771/0023-4834-2020-1-98 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 30. April 2020]).
  6. <ref>Gericht fehlt, [ Urteil vom 3.3.1951 – 53 Ks 1/50] – Rechtskräftig durch BGH Urteil vom 1.3.1952. Siehe auch Fn. 1
  7. Fritz Bauer: Zu den Naziverbrecher-Prozessen. In: Joachim PereIs, Irmtrud Wojak (Hrsg.): Fritz Bauer: Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewahlte Schriften. Campus, Frankfurt am Main, New York 1998, ISBN 3-593-35841-7, S. 110.
  8. Matias Ristic: Hans Hofmeyer – Widersprüche eines Richters „von Format” oder: ein Blick auf den Auschwitz-Prozess-Vorsitzenden im Lichte bislang unberücksichtigter Rechtsprechung. In: Kritische Justiz. Band 53, Nr. 1, 2020, ISSN 0023-4834, S. 98–113, doi:10.5771/0023-4834-2020-1-98 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 30. April 2020]).
  9. Auszug aus der Urteilsurschrift im 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses betreffend den Angekl. Mulka. Hessisches Hauptstaatsarchiv, archiviert vom Original; abgerufen am 30. April 2020.
  10. Matias Ristic: Hans Hofmeyer - Widersprüche eines Richters von Format. In: Kritische Justiz. Nomos, 2020, S. insbesondere 102 ff., doi:10.5771/0023-4834-2020-1-98.
  11. Gericht fehlt, [ Urteil vom 20.09.2016 – 3 StR 49/116] –, NStZ 2017, 158
  12. Cornelius Nestler: Warum erst jetzt? Ein Versuch zu erklären, warum es nach dem großen FrankfurterAuschwitzprozess ein halbes Jahrhundert gedauert hat, bis Oskar Gröning verurteilt wurde. In: Frank Lüttig, Jens Lehmann (Hrsg.): Die letzten NS-Verfahren. 1. Auflage. Nomos, 2017, ISBN 978-3-8452-8808-6, S. 41–68 (Siehe auch:).