Diskussion:Heranwachsender

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 2A02:908:1963:180:E92E:9E00:E1BD:CAB0 in Abschnitt "18- bis 20-Jährige" ist falsch
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Coming-of-age

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Hallo. Auch wenn die Heranewachsenden im "Coming-of Age"- Prozess sind, überschneiden sie sich noch nicht, da bei Heranwachsender nur der juristische Begriff erklärt wird. Dann könnte man die anderen Aspekte unter Coming-of-age fassen. Einverstanden? tobe_man 17:57, 27.05.2006

Ich habe beide Artikel zusammengefasst. Beide Aspekte sind wichtig, und sollten auf einem Blick in einem Artikel zu finden sein. --hhp4 µ 15:44, 28. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Zu „Heranwachsender“ gibt es eine Weiterleitung von Coming-of-age. Nur fehlt hier jede kleinste Erwähnung dieses Ausdruckes, oft bei Filmen/Büchern auch im Deutschen verwendet. --141.58.173.24 17:51, 21. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Änderungen vom 3./4. Mai bis 10. Mai 2010

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Eine umfangreiche Ergänzung vom 3. Mai 2010, 23:27 war wenige Minuten später bereits rückgängig gemacht worden. Zu Recht, wie ich meine (gleich mehr dazu). Doch bereits ein paar weitere Minuten später wurde der zusätzliche Text erneut eingestellt. Beim Revertieren hatte der Revertierende bereits darauf hingewiesen, was Wikipedia nicht ist. Gegen diesen Grundsatz der Wikipedia verstößt – auch m.E. – die Textergänzung in mehrfacher Weise. Die nachfolgenden Änderungen bis zum 10. Mai 2010 beachteten das jedoch nicht, sondern sie beschäftigten sich fast ausschließlich mit kleineren Rechtschreib-, Formulierungs- oder Verlinkungs-Korrekturen bzw. in den schlimmsten Fällen gar mit „Verschlimmbesserungen” des zum jeweiligen Zeitpunkt Vorhandenen. Offensichtlich scheint niemandem (mehr) aufgefallen zu sein, dass die Textergänzung sich maßgeblich auf § 41 SGB VIII, also auf Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung bezog – und ihr Inhalt (!, vom neutralen Standpunkt aus formuliert) daher allenfalls etwas im Wikipedia-Artikel Junger Volljähriger zu suchen hätte. Durch die vielen kleinen Änderungen war nun ein Zurücksetzen zur letzten annehmbaren Version nicht mehr möglich. Daher habe ich die allermeisten Änderungen seit der Version 73933461 auf nahezu deren Stand gebracht. -- SpiltMilk 12:14, 11. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Skeptisch

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Ich kenne mich in diesem Fachgebiet nicht aus und werde deshalb hier nichts editieren. Ich bin aber sehr skeptisch, ob dieser Artikel neutrale und verlässliche Informationen liefert. Der Texttteil "Das ist in meinen Augen insbesondere deshalb unhaltbar ..." ist ja ein überdeutlicher Hinweis auf Theoriefindung. Könnte nicht jemand, der sich auskennt, einen gestrafften, aber dafür belegten Artikel daraus machen? Es dankt herzlich -- tourboy / talk 09:26, 18. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Habs versucht, viel konnte ich allerdings nicht bewirken... Gruß, tommy± 17:28, 12. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Aufbau des Artikels

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Nach einigem Blättern in der wikipedia scheint mir Folgendes richtig zu sein:

  1. Der Begriff „Heranwachsender“ ist nur im Jugendstrafrecht definiert. (Obwohl er auch in anderen Bereichen verwendet wird).
  2. Das Jugendhilferecht verwendet nur den Begriff „Junger Volljähriger“, schränkt diesen aber de facto auf 18- bis 21-jährige ein.

Wenn das so stimmt, gehören die wichtigen und aufschlussreichen Erklärungen zum Jugendhilferecht, die hier unter dem unpassenden Titel „Diskussion“ stehen, nicht hierher, sondern in den Artikel Junger Volljähriger (der ein bisschen mehr Inhalt durchaus vertragen kann), vielleicht aber noch besser zum Jugendhilferecht, wenn dort einmal ein geschichtlicher Abschnitt entsteht.
- Ich schreibe das alles, wohlgemerkt, ohne eigene Sachkenntnis, in der Hoffnung, dass Leute, die sich besser auskennen, meine Bedenken ernst nehmen und vielleicht weiterverfolgen.
-- Peter Steinberg (Diskussion) 23:33, 26. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 11:52, 28. Okt. 2018 (CET)

Neutralitätsbaustein

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Nachdem ich mit wachsendem Erstaunen den Abschnitt "Situation in Deutschland von 1975–1990" gelesen hatte, habe ich, auch ohne explizite Kenntnis des Sachgebiets, einige kleinere Korrekturen vorgenommen, wozu neben der Berichtigung einiger weniger Rechtschreibungs- und Zeichensetzungsfehler auch diejenige in Bezug auf eine allzu umgangssprachliche und wenig sachliche Formulierung gehörte.
Erst danach und mit Lesen der Diskussionsseite ist mir aufgefallen, dass wohl lange keiner mehr hier vorbeigeschaut hat. Es ist ja schön, wenn jemand sich auf einem dazu noch wichtigen Gebiet engagiert, in dem es in Gesetzgebung und Ämterpraxis inakzeptable Defizite gibt, aber eine Aussage wie "Das ist in meinen Augen insbesondere deshalb unhaltbar,..." ist grob "unenzyklopädisch", wie es in WP immer so schön heißt; meines Wissens müsste dies unter Theoriefindung und POV fallen, und normalerweise stürzen sich sofort gruppenweise fleißige WP-Ameisen auf solche zumindest formal vandalismusähnlichen Regelverletzungen. Das ist hier, trotz entsprechende Passagen betreffende Einträge auf der Diskussionsseite, seit langem nicht mehr geschehen.
Die weitere Korrektur muss ich, sowohl den eigentlichen Fachbereich wie auch die Wikipedia-Regeln betreffend, Sachkundigeren überlassen; dabei hoffe ich, wenigstens den Neutralitätsbaustein richtig gesetzt zu haben (ich bitte ansonsten auch diesbezüglich um Korrektur). Er bezieht sich auf den gesamten, darunter befindlichen Text, sicherheitshalber auch den von mir bereits veränderten Abschnitt, unter dem es aber erst recht munter weitergeht. Wie gesagt, vermutlich (aber auch nur vermutlich) sind die sachlichen Aussagen richtig, die Form aber verletzt grundlegende WP-Regeln. --Nierskiesel (Diskussion) 02:33, 28. Dez. 2012 (CET)Beantworten

völlig richtig, was hier gesagt wurde. habe mich mal rangemacht und werde einen kollegen hinzuziehen, damit nicht nur meine position herausschimmert. schließlich wundere ich mich grundsächlich darüber, dass das themenfeld jugendhilferecht öffentlich wenig beachtung findet, im gegensatz zu anderen rechtsgebieten, in denen sich -zig wikifreunde tummeln. --—|joker.mg|— 12:58, 20. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Umgang mit jugendlichen Straftätern vor 1975

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Im Artikel heißt es zurzeit: "Das bundesdeutsche Jugendwohlfahrtsgesetz kannte bis 1975 keine besondere Altersgruppe der 18-21-Jährigen. Nach 100-jähriger Festlegung einigten sich 1975 alle damals im Bundestag vertretenen Parteien auf 18 Jahre als neues Volljährigkeitsalter. Dadurch fielen die gem. JGG Heranwachsenden als Empfänger von Leistungen der Jugendwohlfahrt aus der Förderungswürdigkeit."
Das ist undeutlich formuliert. Gab es vor der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 den Begriff des Heranwachsenden im Jugendgerichtsgesetz? Im Artikeltext wird das behauptet ("Dadurch fielen die gem. JGG Heranwachsenden (...) aus der Förderungswürdigkeit.")
Wozu sollte eine Definition von Heranwachsenden im Jugendgerichtsgesetz vor 1975 dienen? Bis 1975 galt doch das Jugendstrafrecht für alle bis zum 21. Geburtstag - oder etwa nicht? Wenn das Gesetz vor 1975 in Jugendliche und Heranwachsende unterschied, welchen Sinn hatte das?
Oder könnte es sein, dass der Begriff des Heranwachsenden erst mit Herabsetzung des Volljährigkeitsalters aufkam, um evtl. Härten bei der Bestrafung von 18-21jährigen zu vermeiden?
Ilsebill (Diskussion) 12:02, 8. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 17:34, 28. Okt. 2018 (CET)

Heranwachsender ist kein Terminus des SGB

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Im Abschnitt "Diskussion" wird mit der Formulierung

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII benennt: „junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 ist“ und erfasst damit die in § 41 SGB VIII de facto geregelten Heranwachsenden, denn die dort beschriebenen Hilfen „werden in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt“. Strittig ist die Umsetzung.

der Kunstgriff eingeleitet vom Heranwachsenden des JGG zu Sozialgesetzbegriffen und zu deren -intentionen Junger Mensch, Junger Volljähriger (D) und Junger Erwachsener (A: nur Weiterleitung hierher aber österreichisches Pendant zu Junger Erwachsener) zu wechseln. Das gehört nach meiner Meinung nicht hierher, sondern (sofern belegbar) in die entsprechenden Lemmata des Sozialrechts.--5gloggerDisk 15:46, 9. Dez. 2017 (CET)Beantworten

Ich habe mal ein "Überarbeiten" gesetzt. Inhaltlich habe ich noch im Portal Recht nachgefragt [1].--5gloggerDisk 21:17, 21. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Heranwachsender ist tatsächlich kein Terminus des SGB, es kennt nur junge Volljährige (18 bis 26 Jahre), siehe die Ergänzung bei Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Grüße, R2Dine (Diskussion) 11:41, 26. Okt. 2018 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 11:52, 28. Okt. 2018 (CET)

"18- bis 20-Jährige" ist falsch

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In dem Artikel steht zweimal was von "18- bis 20-Jährigen". Das ist aber falsch. Es muss "18- bis 21-Jährige" heißen (oder eine weniger missverständliche Formulierung her). Das Wort "bis" zeigt an, dass es nur bis zu diesem Alter geht. Es geht aber um Menschen, die bis 21 Jahre alt sind, also nicht mehr tatsächlich das 21. Lebensjahr vollendet haben (dann wäre man schon über 21 Jahre alt, z.B. 21 Jahre und einen Tag), sondern eben nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Vollendung des 21. Lebensjahrs stattfindet (aber keine -- sagen wir mal: -- Nanosekunde darüber hinaus). Zwar nennen sie sich umgangssprachlich "20-Jährige" (weil der 20. Geburtstag ihr letzter war und sie also 20 volle Jahre gelebt haben), aber eigentlich sind sie ja schon älter. Bei Kindern sagt man dann auch "1 3/4 Jahre alt", "2 1/2 Jahre alt" etc. (oder gibt das Alter nicht in Jahresbrüchen, sondern in Monaten, Wochen und/oder Tagen an, je nach Alter ...). Wie man dem Disk.-Abschnitt "Umgang mit jugendlichen Straftätern vor 1975" übrigens entnehmen kann, in dem die Artikelpassage, um die es hier geht, in einer früheren Version zitiert wird, stand in dem Artikel auch mal richtigerweise "18- bis 21-Jährige". --2A02:908:1963:180:E92E:9E00:E1BD:CAB0 18:57, 25. Jul. 2020 (CEST)Beantworten