Diskussion:Inverkehrbringen

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von BusyBeaver-de in Abschnitt Bitte prüfen
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Diskussion 2004 f.

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Ich erhebe gegen Schnelllöschung Einspruch. Der Antragsteller bringt lediglich vor, der Begriff habe auch in anderem Zusammenhang eine Bedeutung, dass kann noch nicht einmal einen einfachen Löschantrag rechtfertigen. --Andrsvoss 21:02, 18. Aug 2004 (CEST)

"Bereitstellung von Produkten im Binnenmarkt" IST die Bedeutung des Begriffes "Inverkehrbringen" in dem definierten Kontext. Der Artikel könnte durchaus noch ausgebaut werden, die Definition ist aber relevant.

Ich habe das Inverkehrbringen von Produkten in Zusammenhang mit dem Binnenmarkt an andere Stelle beschrieben, von meiner Seite ist der Artikel also nicht mehr nötig -- ghw 16:45, 3. Sep 2004 (CEST)

Der´Begriff wird vom Gesetzgeber benutzt, er muss schon aus diesem Grund als Lemma existieren und die zugehörigen Informationen liefern!--Dr.cueppers 22:25, 15. Aug 2006 (CEST)
Danke dass du mir zustimmst, aber der Schnellöschantrag, gegen den ich protestiert hatte, war vor fast 2 (in Worten: zwei) Jahren gestellt worden und ist längst erledigt. Trotzdem: Danke! --Andrsvoss 22:49, 15. Aug 2006 (CEST)

Schweiz

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Im Schweizer Recht wird der Terminus auch (in ähnlichen Zusammenhängen wie im deutschen Recht) gebraucht. Sollten die entsprechenden Beispiele in einem eigenen Kapitel stehen (fände ich besser als "verwurstet" in die deutschen)? Ich warte mal auf Meinungen, bevor ich etwas mache. Antworten ggf. auch auf meiner Diskussionsseite.--Xeno06 03:44, 26. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Erklär mir das Inverkehrbringen

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Dieser Artikel wird laut Abrufstatistik monatlich von mehr als tausend Lesern aufgerufen. Falls sich jemand dafür interessiert, worum es geht: eine der bemängelten, doch deutlich umfassenderen älteren Versionen ist hier zu finden. --Holmium (d) 21:59, 31. Mär. 2015 (CEST)Beantworten

Ich habe auf die Bleibt-Version zurückgesetzt. Der Begriff sollte für Nicht-Juristen erklärt werden. Diese reine BKS erklärt nix. Sie ist schlichtweg Unfug. MfG, --Brodkey65|...bis ans Ende meiner Lieder.... 15:13, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Auf der LD haben drei Leute vom Fach, davon zwei Portalmitarbeiter ihre Meinung geäußert, dass es schon in Deutschland nicht das Inverkehrbringen gibt, sondern wahrscheinlich einige hundert. Mal abgesehen davon, dass nach Portalrichtlinie wegen D-A-CH + EU schon mal mindestens vier Artikel gebraucht werden, gilt ferner, dass jedes Inverkehrbringen nur im Kontext verstanden werden kann. Ein Arzneimittel wird eben anders In Verkehr gebracht als ein Patent. Leider kann ich die besten Examina der Welt und eine Diss summissima cum laude haben: Wenn der Chemiker-Admin das besser weiß als drei Leute vom Fach, muss ich hinnehmen, dass der Artikel bleibt. Außerhalb der LD ist der Admin dennoch per WP:Q und WP:KTF gezwungen, für die Behauptung es gäbe das Inverkehrbringen eine Beleg zu bringen. Wir dürfen das nicht selbst entscheiden. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 16:00, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Die reine BKS, wie es zuletzt war, ist mE sinnlos; sie hilft dem Leser nicht. Man könnte sie mE komplett löschen. Wir schreiben hier auch kein jur. Fachbuch oder eine jur. Diss, sondern eine Enzyklopädie. Wir erklären dem Leser Fachbegriffe. Dies kann ein Überblicksartikel leisten. Ich finde es auch kontraproduktiv, im Alleingang daraus eine BKS zu machen, weil einem die Bleibt-Entscheidung des Admins nicht gefällt. Immerhin hat sich auch ein Volljurist für den Erhalt des Artikels in der aktuellen Form ausgesprochen. Ich möchte dem Benutzer UHT folgendes Procedere vorschlagen: Im April 2015 bin ich mit der Juroren-Tätigkeit im SW sehr ausgelastet; ich denke aber, dass ich im Mai 2015 Zeit finden könnte, den Artikel zu überarbeiten und ihm eine neue Struktur zu geben. Es stellt sich allerdings die Frage, ob Benutzer UHT überhaupt einen Artikel akzeptieren würde. Er will ja allerhöchstens eine BKS, oder sonst die Löschung. Dann wäre in der Tat Löschen die bessere Variante, denn UHTs BKS ist Leserverarsche. Sie erklärt dem Leser NIX. MfG, --Brodkey65|...bis ans Ende meiner Lieder.... 16:11, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
(BK)Hallo Mitarbeiter. Das Inverkehrbringen ist dem Leser zu erklären. 4700 Aufrufe in 90 Tagen. Das zu löschen, ist BNS, subjektiv gesehen. Eine Weblinkliste hilft dem Leser wenig, jedoch, UHT, vollkommen korrekt: sie zeigt die verschiedenen Bedeutungen auf. Dafür braucht es allerdings auch nur eine Suchmaschine, keine Linksammlung.
Mein Vorschlag wäre, das Inverkehrbringen zu erläutern und die UHTsche Liste unten in den Artikel einzufügen, damit der Leser weiter kommt. Dazu den jetzigen Artikelinhalt abzuspecken, ist sinnvoll. Alles vorhandene als „Schrott“ zu bezeichnen, wie von Dir, UHT, in der WP:ZuQ, ist jedoch WP:BNS. Wir wollen hier keineswegs beweisen, dass wir ein juristisches Fachwiki sind, sondern suchen das Optimum für die OMA. Und, bitte, keinen Editwar, auch wenn ich jeden bewundere, der eine Mission hat. Ich habe keine. --Holmium (d) 16:14, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Benutzer UHT, ein Man on a Mission, ist absolut kompromisslos, selbstherrlich und unverschämt. Selbst ich als Volljurist mit zwei bayerischen Staatsexamina muss mich wie ein dummer Schuljunge von ihm abkanzeln lassen. Mein Vorschlag an Dich, Holmium, wäre. Revidiere Deine Bleibt-Entscheidung. Du hast einen Artikel behalten, keine Schrott-BKS. Lösche die BKS als Leserverarsche. Dann haben wir in der Wikipedia eben keinen Artikel, der das Inverkehrbringen erklärt. Aber besser als UHTs BKS ist es allemal, keinen Artikel zu haben. MfG, --Brodkey65|...bis ans Ende meiner Lieder.... 16:19, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
(BK) Noch mal zu mitschreiben: Es gibt nicht ein oder das Inverkehrbringen. Ein Artikel, der diese Information erweckt, informiert den Leser nicht, sondern lügt ihn sclhicht an. OMA heißt nicht: "Mach es so einfach, dass es falsch ist." Soweit sich mit Literatur eine Zusammenfassung von verschiedenen Rechtsgebieten belegen lässt, können wir daraus ARtikel machen (für das Nebenstrafrecht etwa: Horn, Das „Inverkehrbringen” als Zentralbegriff des Nebenstrafrechts, NJW 1977, 2329. Für das Marken- und Patentrecht gilt der Artikel freilich nicht). Auch dann bleibt der ARtikel aber weiterhin eine BKS, die nach Rechtsordnungen (also mindestens: D-A-Ch-EU) differenziern muss. Alles andere ist systemwidrig (die Diskussion über die Aufspaltung nach Rechtsordnungen war vor fünf Jahren und füllt Bücher). --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 16:25, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
@ Brodkey: Du bist hier nicht der einzige Benutzer mit Staatsexamina: Wir haben wirklich qualifiziertes Personal. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 16:25, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Vielen Dank für Ihre Beleidigung. Dies zeigt, wes Geistes Kind Sie sind. Aber alles im Leben ist eine Frage der Satisfaktionsfähigkeit. MfG, --Brodkey65|...bis ans Ende meiner Lieder.... 16:28, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
@ Benutzer:Brodkey: Wo ist die Beleidigung? --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 19:05, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
@UHT: Eine BKS brauchen wir, wenn wir Einzelartikel haben (hätten). Gerne hätten wir die! Doch solange die keiner schreibt, können wir den tausenden Lesern mit einem Sammel-Überblicksartikel helfen.
@Brodkey65: Wenn die BKS bestehen bleibt, werde ich eine Löschprüfung beantragen mit der Bitte, meine Behaltensentscheidung zu revidieren. --Holmium (d) 16:35, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
@Holmium: Das ist sinnvoll. Ich würde sonst einen neuen LA auf UHTs Leserverarsche stellen. MfG, --Brodkey65|...bis ans Ende meiner Lieder.... 16:38, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Doch Hoffnung besteht bis zuletzt, Dr. Cueppers ist auf der Vorderseite aktiv. --Holmium (d) 16:43, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Weil ich hier zitiert werde: Ich finde den jetzigen Zustand behaltenswert und informativ für den durchschnittlichen, daran interessierten WP-Leser. Da sind sicherlich nur sehr selten Juristen unterwegs (die haben bessere Informationsquellen), aber sicherlich Leute, denen der Gesetzgeber Verantwortung übertragen hat und die sich informieren wollen bzw. müssen, was da auf sie zukommt. Auch ich gehöre dazu: Als Chemiker bin ich Fachmann für die Gefahrstoffkennzeichnung und muss mich mit diesen juristischen Themen auseinandersetzen, ohne mir die sicherlich zahlreichen Gesetzeskommentare durchlesen zu müssen. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 16:55, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Danke, Dr. Cueppers, für die Wortmeldung. Die von UHT eingefügten Verlinkungen der Einzelgesetze hielte ich durchaus für ergänzenswert, eben als weiterführend; im übrigen stimme ich ihrer Meinung zu. Grüße, --Holmium (d) 17:18, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Das ist alles schön und gut. Aber der Artikel wird dadurch nicht richtiger. Noch mal ganz langsam zum Mitschreiben: Der Artikel ist inhaltlich falsch, fast jeder Satz. Der Chemiker, der sich hier informiert, wird falsch informiert. Die Löschantragsbegründung war nicht: "Irrelevanz", sondern "kein Artikel" iSv "Schande für die Innung". Ist so ein Artikel im Sinne von Wikipedia? --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 19:03, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Ja, und inhaltlich falsch ist wohl reichlich übertrieben. Der Artikel informiert überblicksartig den Common Reader. Für ihn ist dieser Artikel gedacht. Wollen Sie nicht ein eigenes Jura-Wiki gründen und dort segensreich wirken? Das würde ich begrüßen. Ihre Fachleute dürfen Sie gleich mitnehmen und wir Zweitgardisten werkeln dann hier bisserl rum. MfG, --Brodkey65|...bis ans Ende meiner Lieder.... 19:13, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Es bleibt ein Wiki für den interessierten Leser und die Bitte, inhaltlich falsche Sätze zu verbessern, anstatt über Chemiker herzuziehen. Müsste man nicht hier diskutieren, um den Artikel halten zu können, könnten einige von uns im Leserinteresse die Vorderseite bearbeiten. Das ist ein Wiki. --Holmium (d) 19:20, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Wo hab ich über Chemiker hergezogen? Der interessierte Leser kommt auch sonst mit BKS zurecht und zwar bei so elementaren Begriffen wie Bundeskanzler oder Kirche, dann wird er's auch bei Inverkehrbringen schaffen sich zum richtigen Artikel durchzuklicken. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 19:35, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Artikel – Satz für Satz

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Inverkehrbringen ist ein in rechtlichen Zusammenhängen häufig benutzter Begriff, der je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert ist
Ja, aber "unterschiedliche Definition" ist meistens ein starkes Indiz für ne BKS.
Der Hintergrund ist immer, dass ein „Inverkehrbringer“ …
Nein gilt vielleicht im besonderen Verwaltungsrecht, sonst nirgends, wobei Haftung wiederum stark nach Zivilrecht klingt.
Nach harmonisiertem europäischem Recht in Verkehr gebrachte Produkte tragen eine CE-Kennzeichnung
Nein eine Besonderheit des EU-Recht ausgerechnet in der Einleitung? Spätestens hier müsste ohnehin nach Rechtsordnungen aufgespalten werden.
Definitionen
Das Wort gibt's über 1000 Mal in deutschen Gesetzen. Warum gerade diese fünf Definitionen? Wie ist das mit KTF und NPOV in Einklang zu bringen? Es fehlen mindestens 995. Dann machen wa ne schicke Liste von Definitionen des Wortes Inverkehrbringen in Deutschland! Sortierbar! Au ja!
Im deutschen Patentrecht bedeutet Inverkehrbringen
Nein Besitzübergang ist erforderlich, aber nicht ausreichend. Allein zum Patentrecht könnte man einen Artikel von 30 Seiten schreiben ...
Im Markenrecht bewirkt das Inverkehrbringen
Nein Dieses Mal keine Definition aber dafür eine interessante und WP:KTF widersprechende Interpretation eines EuGH-Urteils, damit wären wir auch wieder in einer völlig anderen Rechtsordnung.
Belege nach WP:Q; Nein
Noch Fragen?
--UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 19:26, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Ja - noch viele: Ihr Juristen seid doch schuld an dem Schlamassel! Was habt Ihr denn in den letzten xyz Jahren für ein Chaos geschaffen? Einen Begriff mit 1000 Definitionen / Bedeutungen? In jedem Gesetz 'ne andre Definition? Das sollten sich mal Naturwissenschaftler oder andrere Disziplinen erlauben! So was gibt es ja nicht mal in den Laberfächern. Und jetzt bläht Ihr Euch mit Insiderwissen auf, weil die Nichtjuristen Euer Chaos nicht durchschauen? In einem Diskutiertstil mit einem "von-oben-herab-Gehabe", den ich als "nicht-WP-like" empfinde. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 22:27, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Tja, 1. War das der "Gesetzgeber", nicht die Juristen, 2. macht im BtMG eben Sinn, was im Patentrecht keinen Sinn macht. Das ist nicht die Schuld der Juristen, 3. hat Herr Fischer heute einen schönen Artikel in der Zeit zu exakt diesem Thema geschrieben. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 22:43, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
PS: Wittgenstein sagt dazu: "Die Bedeutung eines Wortes ist sein Gebrauch in der Sprache." Übrigens hat auch bei den Naturwissenschaftlern ein Zeichen/Wort viele Bedeutungen. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 22:47, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Nein, 1. sind die Hauptbeteiligten an der Formulierung von Gesetzen immer Juristen.
Alpha ist kein "Begriff" und kein "Wort" mit unterschiedlicher Bedeutung, sondern eine Abkürzung für Vieles - nicht vergleichbar.
Ich habe ja nichts dageben, dass Korrekturen und unterschiedliche Definitionen in den Artikel eingebracht werden, aber erstens etwas dagegen, dass eine BKL daraus wird und zweitens sehr viel gegen die obigen Oberlehrermanieren.
Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 23:05, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Du kannst ja mal kurz versuchen, die Perspektive zu wechseln: Stell dir vor, ich schriebe einen wahnsinnig schlechten und Chemie-Artikel, in dem ich physikalische und chemische Begrifflichkeiten bunt durcheinanderwürfeln würde, garniert mit pittoresken Vergleichen aus dem Haushalt, damit OMA es auch versteht. Als Belege führe ich die letzte Sendung von Ranga Yogeshwar an. Du und jeder andere Chemiker käme schon nach zwei von hundert gelesenen Sätzen zum Ergebnis, dass der Artikel völlig unhaltbar ist und gelöscht werden muss, wenn man ihn nicht völlig neu schreiben will. Leider sähe ich das überhaupt nicht ein, sondern forderte, dass bitte jeder Satz einzeln mit Literatur widerlegt wird und du doch erst mal alles besser machen sollst. In der Löschdiskussion entscheidet ein Jura-Admin auf behalten, weil für ihn auch Nonsens-Formeln im Artikel aussehen wie echte Chemie und doch eigentlich alles ganz knorke is, OMA und so. Würde dir das Spaß machen? --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 23:20, 1. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Lass endlich Dein besserwisserisches Gehabe auf dieser Seite und mache - wenn Du so gut Bescheid weißt - das, was in WP üblich ist: Aktive, produktive und verbessernde Mitarbeit im Artikel. Die Mehrheit hier ist nun mal für "Behalten und Verbessern", aber nicht für Löschen oder eine BKL. Niemand hat etwas dagegen, wenn dabei im Laufe der Zeit der Artikel quasi neu entsteht. Und kein Mensch verlangt, Falsches zu widerlegen: Literaturzitate sind dazu da, um Aussagen zu belegen.
Eine Anfangsüberlegung wäre, ob es eine oder mehrere Gemeinsamkeiten aller Wortverwendungen von "Inverkehrbringen" gibt, die sich für die Einleitung eignen.
Ein zweiter Akt wäre z. B. ein Vorschlag für eine neue Gliederung.
Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 10:11, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Richtig, Dr. Cueppers. Grüße, --Holmium (d) 10:22, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Die Anfangsüberlegung läuft auf Theoriefindung hinaus. Meinen Beitrag für gestern hab ich imho mit Inverkehrbringen (PatG) geleistet. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 11:51, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
"Die Anfangsüberlegung läuft auf Theoriefindung hinaus" - nach Gemeinsamkeit zu suchen ist keine Theoriefindung, aber die Kritik daran ist wiederum besserwisserisches Gehabe. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 12:40, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
WP:KTF: „Aussagen, die nur auf persönlichen Erkenntnissen von Wikipedia-Autoren basieren, gehören nicht in die Artikel.“
Die Suche nach Gemeinsamkeiten ist genau das: Suche nach persönlicher, nicht etablierter, Erkenntnis. Wenn es einen rechtvergleichenden oder rechtsgebietsübergreifenden Aufsatz oder eine entsprechende Dissertation gäbe, die solche Gemeinsamkeiten identifiziert und auf dieser Grundlage eine allgemeine Definition entwickelt hätte, würde hier sicher niemand etwas gegen eine entsprechende Einleitung sagen. Solange es diesen Text nicht gibt, bleibt das Basteln einer mutmaßlich verallgemeinerungsfähigen Definition dagegen zwangsläufig Theoriefindung. -- toblu [?!] 22:25, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Definition in der Einleitung

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Moin. Bitte lasst uns weniger streiten und stattdessen konstruktiv schauen, wie man diesen Artikel im Sinne der hier mitdiskutierenden Chemiker retten kann. Fangen wir mit der Einleitung an: Die Formulierung und im allgemeinen die erstmalige oder erneute Bereitstellung durch den Hersteller oder im Handel bezeichnet ist derzeit unbelegt. Wenn niemand einen belastbaren Beleg beisteuern kann, wäre das zu löschen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:04, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Nein. Im Sinne der Leser, nicht etwaiger Chemiker :-)
Der Satz wäre zu löschen, ist aber bevorzugt zunächst zu belegen, wie du richtig feststellst, Gnom. Nun ist das eine verständlichere Zusammenfassung des nachfolgenden Artikelinhaltes unter Definition, und die Definitionen sind unterschiedlich, jedoch auch ähnlich. Vorzuschlagen ist aus meiner Sicht: nicht die einzelnen Sätze wortweise zerpflücken, sondern den Gesamtartikel optimieren. Zuerst die Struktur, die Abschnitte, dann deren Inhalt und die Belege dazu, dann die Einleitung optimieren, so dass diese den Artikel zusammenfasst. Was im Sinne des Lesers keine Verbesserung ist, bitte revertieren. --Holmium (d) 11:21, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Hm... Also: Wikipedia ist ja eine Enzyklopädie, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügen soll. Die zuständige Wissenschaft ist hier die Rechtswissenschaft. Und aus Sicht der Rechtswissenschaft ist das, was du als "verständliche Zusammenfassung" bezeichnest, hochproblematisch. Daher kann man aus juristischer Sicht solche scheinbar simplen Formulierungen nicht akzeptieren. Ohne Beleg geht da nichts. Ich stelle mir das so vor wie meinen Chemielehrer, der uns bei der Beschreibung von Flüssigkeiten immer versuchte beizubringen, dass "durchscheinend" und "farblos" verschiedene Dinge sind. Oder dass man bei den Nachkommastellen nicht einfach beliebig viele angeben kann, dass also 1 mol etwas anderes ist als 1,0 mol. Für den Laien (den "Leser") sind diese Unterschiede vernachlässigbar, für den Wissenschaftler bedeuten sie die Welt. Und weil wir uns den Anspruch gegeben haben, den Standards der zuständigen Wissenschaft zu entsprechen, dürfen wir uns solche Ungenauigkeiten nicht erlauben. So sehe ich es zumindest hier, wenn ich den Streit zwischen euch und UHT beobachte... Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:01, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Lass mich das so sagen: die jetzige Einleitung ist wertlos, dafür zu 100 % korrekt. Die Zeile kann man ohne Verlust streichen, sie fasst nichts zusammen, und sagt auch – nichts. Der Leser erfährt – nichts. Peinliche Leistung, die hier diverse Bearbeiter im (Minimal-)Konsens erreicht haben (mich eingeschlossen). Im übrigen ist an der Einleitung selbstverständlich nichts (mehr) zu beanstanden oder gar zu belegen. Das Lemma dem Leser zu erläutern, ist der Auftrag, vergesst das nicht. Frohe Ostern. --Holmium (d) 19:15, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Wenn die einzige korrekte Aussage, die sich allgemeinverbindlich treffen lässt, diese "wertlose" Einleitung ist, dann muss es trotzdem dabei bleiben. Der eingefügte Abschnitt zum EU-Recht ist dagegen bestenfalls Theoriefindung, um nicht zu sagen schlicht falsch – denn die genannte Definition bezieht sich, wie auch die angeblich "beispielhaft" genannte Quelle, nur auf einzelne Instrumente des EU-Rechts. -- toblu [?!] 20:48, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Einzelne Instrumente? Ja, das stimmt. Auf ganz viele einzelne Instrumente des EU-Rechts. Und es wird doch stets nahezu wortgleich formuliert. Möchtest du ein weiteres Beispiel aus der Maschinenrichtlinie ergänzen? Konstruktive Beiträge sind erwünscht. --Holmium (d) 21:00, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Das stimmt so nicht; schon im (wichtigen) Bereich der RiLi 85/374/EWG (Produkthaftung) wird der Begriff autonom ausgelegt (vgl. Rn. 14 des verlinkten Urteils). Ich verstehe nicht, woher dieser unbedingte Wunsch kommt, eine bestimmte Definition als allgemeine Begriffsbestimmung zu zitieren, wenn es sie – wie so oft – einfach nicht gibt :-( -- toblu [?!] 22:15, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Das stimmt und stimmt nicht. Der Begriff wird über die Zeit und in den verschiedenen Gebieten seiner Anwendung unterschiedlich ausgelegt, dennoch gibt es eine deutlichere Erklärungsmöglichkeit als den minimalistischen Konsens Inverkehrbringen ist das in Verkehr bringen, aus bloßer Angst vor Ungenauigkeit. Zweifellos überlässt der Gesetz-, Richtlinien-, Verordnungsgeber manch Interpretation den Gerichten. Daher hatte ich bereits die Lasi-Leitlinien zum ProdSG verlinkt, denn gerade diese klären die schöne Frage „Was ist eigentlich Inverkehrbringen im Sinne des ProdSG?“! Wie wäre es mit einem Absatz über die unterschiedliche Interpretation des Inverkehrbringens? - Andererseits, in einiger Zeit wird es sicherlich eigene Artikel zu einzelnen Bedeutungen geben; wir sollten also nicht so viel Anstrengung auf einen Sammelartikel bzw. dessen Einleitung verwenden, sondern so früh wie möglich aufsplitten. Dies wurde bereits weiter oben so angeregt. --Holmium (d) 22:55, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Ich glaube, insoweit sind wir alle schon ganz nah beisammen: Weder gegen einen (Ab-)Satz, der genauer erläutert, dass die Definition von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterschiedlich sein kann (und leider ist), noch gegen eine belastbare Beantwortung der Frage „Was ist eigentlich Inverkehrbringen im Sinne des ProdSG?“ – unter einem Punkt „Inverkehrbringen im Sinne des ProdSG“! – hat sicher niemand etwas einzuwenden. Problematisch ist allein der Versuch einer Begriffsbestimmung über die einzelnen Unterpunkte hinaus in Einleitung. Wenn wir darauf verzichten, kann ich mit dem Artikel in der jetzigen Gestalt durchaus leben. -- toblu [?!] 23:19, 2. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Jetzt haben wir ja bald...

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die von Benutzer UHT gerwünschte nichtssagende BKS. lol. Nachdem er alle anderen Beiträger erfolgreich weggebissen und vergrault hat. Der Common Reader darf sich jetzt also durch x-aufgeblähte juristische Texte durchquälen, um zu erfahren, was Inverkehrbringen ist. Der Account UHT sollte seine wissenschaftlichen Ergüsse vllt. in einem Jura-Fachwiki verbreiten. Was eine Enzyklopädie ist, hat er schlichtweg nicht verstanden. Frohe Ostern an Alle. Mein Tipp an Admin Holmium: die Leserverarsche löschen. MfG --Brodkey65|...bis ans Ende meiner Lieder.... 14:47, 3. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Das ist doch Unfug. Der Leser erfährt jetzt zutreffend, dass Inverkehrbringen
  • ein Rechtsbegriff ist, der je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert ist und
  • wie er in einigen ausgewählten Rechtsgebieten definiert ist.
Mir erscheint das als guter Kompromiss aus UHTs Radikalposition, in Gesetzen gebrauchte Wörter generell nur mit äußerster Vorsicht als Begriffe zu behandeln und nicht ohne Belege übergreifende Definitionen zu suggerieren, und deinem (berechtigten) Anliegen, den Leser zu informieren. Ich verstehe nicht, was daran "Leserverarsche" sein soll :-( -- toblu [?!] 16:27, 3. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Pardon, wenn ich die Vorderseite nicht zur Kenntnis nehme, man muss den Humor behalten. Aus den Kommentaren kann ich folgern, was dort steht ein lächelnder Smiley  Ich weiß, was Inverkehrbringen bedeutet und brauche den Artikel nicht. Der neu angelegte Artikel Inv...von Produkten oder so ähnlich, den ich flüchtig gelesen habe, strotzt leider von Ungenauigkeiten, lässt wichtige Richtlinien weg, nennt überholte Richtlinien wie die 97/23/EG - da sollte man schon wissen, dass es eine Nachfolgerin gibt (Wikipedia hilft hier weiter). Also, habt alle viel Spaß. Löschen werde ich diesen Artikel nicht und den anderen auch nicht, denn ich bin ja befangen. Man kann dem neugierigen Leser nach wie vor durch einen Link auf die Versionsgeschichte am besten helfen. Grüße, --Holmium (d) 16:39, 3. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Der Bleibt-Admin Holmium (A) hat ja schon angekündigt, dass er bei einer nicht-konsensfähigen Umwandlung des Artikels in eine BKS, diese Leserverarsche (meine Meinung) dann über die LP löschen lassen will. Diese Löschung werde ich dort vollumfänglich unterstützen. UHT hat gegen die Stimmen von mindestens drei weiteren Autoren (Holmium, Dr.cueppers, Brodkey65) mit seiner Taktik der Diskussionsverweigerung den informativen Artikel einfach zu einer de facto-BKS umgewandelt. Der Common Reader darf sich jetzt, um sich zu informieren, durch Einzelartikel mit übelstem juristischen Fachjargon à la NJW durchquälen, bis er einen Begriff der Lebenswirklichkeit erklärt bekommt. Das juristische Kauderwelsch der UHT-Artikel versteht der Leser sowieso nicht. MfG, --Brodkey65|...bis ans Ende meiner Lieder.... 16:43, 3. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
PS: Solltest Du, Holmium, auf der LP nicht selbst tätig werden, werde ich nach den Osterfeiertagen diesen UHT-Alleingang auf der LP überprüfen lassen. Ich hoffe, dieses Machwerk der Nicht-Information wird dann schnellstens gelöscht. Vom Europarecht hat der Herr UHT zumindest keinerlei Ahnung, wie sein kläglicher Versuch zeigt. MfG, --Brodkey65|...bis ans Ende meiner Lieder.... 16:46, 3. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Brodkey65, das wussten wir von Anfang an: das ist (nur!) ein Wiki und da darf jeder rein! Du kannst gerne in die Löschprüfung gehen. Ich bin ganz zufrieden damit, dass sehr weit oben auf dieser Seite bereits mein Permalink auf eine informativere frühere Version steht. Der eine oder andere suchende Leser findet diesen Link. Man darf auch darüber Nachdenken, den Artikel im BNR neu zu fassen. Da hat man dann die Hoheit. Wenn er gelöscht wird, nehme ich ihn vielleicht… – Bekomme ich jetzt eigentlich einen Löschantrag auf die Chemikalien-Klimaschutzverordnung, weil ich kein Jurist bin und keine Deutungshoheit für derartige Artikel habe?! --Holmium (d) 17:08, 3. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Was mir fehlt

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Sowohl in dieser Diskussion als auch in dem Artikel fehlt mir "Das Inverkehrbringen von Drogen". Das scheint mir (IANAL) ein Rechtsbegriff zu sein, der - meines Erachtens - einer eigenen Erwähnung bedürfte, gerade da er im deutschen Recht eher häufig vorkommt.. (nicht signierter Beitrag von Neismark (Diskussion | Beiträge) 06:02, 19. Jun. 2015 (CEST))Beantworten

Hallo Neismark, damit meinst du das Inverkehrbringen im Betäubungsmittelrecht, dazu gibt es auch ein eigenes Lemma und das ist auch hier im Artikel verlinkt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:39, 21. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Bitte prüfen

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Im Abschnitt "Definitionen" wird im 1. Bullet auf § 2 Nr. 15 Produktsicherheitsgesetz verwiesen. Ich finde "Inverkehrbringen" dort in Nr. 16. --84.61.123.166 12:07, 25. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

@84.61.123.166
Ja 16 ist korrekt
BusyBeaver-de (Diskussion) 20:07, 16. Mär. 2024 (CET)Beantworten