Diskussion:Kaufvertrag (Deutschland)/Archiv
nicht-erfuellung eines kaufvertrags
Was passiert eigentlich bei Nichterfüllung des Kaufvertrags? Also wenn nicht geliefert wird oder nicht bezahlt wird. Ich fände es sehr informativ dazu auch was reinzuschreiben zu dem Thema -- 28.3.2005 user:ckorff
- Darüber steht deshalb nichts im Artikel, weil das nach deutschem Recht keine spezielle Frage des Kaufrechts ist, sondern sich nach allgemeinem Schuldrecht richtet: Der Verkäufer wird den Käufer zunächst mahnen und, falls das erfolglos bleibt, auf Zahlung verklagen. Der Käufer kann ebenfalls auf Erfüllung (Lieferung der gekauften Sache) klagen. Er kann auch nach § 281 BGB vorgehen: Erst eine angemessene Frist zur Leistung setzen und, falls es dann nicht zur Lieferung kommt, Schadensersatz verlangen (Rückerstattung des etwa schon gezahlten Kaufpreises, Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzkauf zu einem höheren Preis, Ersatz des entgangenen Gewinns, wenn durch die Nichterfüllung ein Weiterverkauf mit Gewinn scheiterte). Noch ein kleiner Tip: Unterschreibe doch auf Diskussionsseiten einfach dadurch, dass Du --~~~~ eingibst. Die Software setzt dann stattdessen automatisch Deinen Benutzernamen ein. --wau > 00:46, 29. Mär 2005 (CEST)
- Wenn Du in §446, 3 siehst, wirst Du sehen, dass sich in deiner Konstellation die Sache nun gerade nicht ausschließlich nach SchuldrechtAT richtet. Dort stehen dann in §§293ff nur die Voraussetzungen des Annahmeverzugs
- Die Wirkung bestimmt aber §446, 1, weshalb das nicht ganz richtig ist.
- Was bringt es außerdem, über den KV zu schreiben, wenn man nicht jede Pflichtverletzung von beiden Seiten auch integriert oder zumindest auf sie verweist? --188.103.220.140 01:24, 11. Sep. 2012 (CEST)
Besondere Arten des Kaufs
Die Änderung von 1. Aug 2005, 18:03 läßt mich die Stirn runzeln; sind "Ramschkauf" und "Spezifikationskauf" wirklich erwähnenswert? -- HolgerPollmann 19:03, 1. Aug 2005 (CEST)
- Zum Bestimmungskauf habe ich etwas ergänzt (375 HGB). Ramschkauf sollte man eher entfernen, das ist kein so feststehender Begriff und inhaltlich (keine Qualitätssicherung durch Käufer?) fragwürdig. --wau > 19:43, 1. Aug 2005 (CEST)
- Ich find's auch komisch. M.E. sollte der Ramschkauf auch weg, und jetzt weiß ich auch, warum ich Spezifikationskauf so seltsam fand - ich bin einfach Bestimmungskauf gewohnt... -- HolgerPollmann 22:02, 1. Aug 2005 (CEST)
kauf nach probe
Den "Kauf nach Probe" habe ich wieder reingenommen; mal abgesehen davon, daß der prinzipiell nicht so oft vorkommen dürfte, ist es eine legitime Art, den Kaufgegenstand zu bestimmen, und auch nach neuem Recht problemlos möglich (er ist eben nur nicht mehr gesondert im Gesetz geregelt). -- HolgerPollmann 22:02, 1. Aug 2005 (CEST)
- Ob sich dafür noch ein eigener Name rentiert? Es ist halt ein Kauf, bei dem die Beschaffenheit (§ 434) anhand einer Probe vereinbart wird und für den keine Besonderheiten gelten. Aber anscheinend hängen manche besonders an den alten Begriffen. --wau > 16:22, 2. Aug 2005 (CEST)
Besondere Arten des Kaufs, die Zweite...
Habe noch den "Kauf Zur Probe" und den Faq-Kauf hinzugefügt. Haben die zwei Fälle gerade in unserem Lehrgang behandelt und konnten bei Wiki nichts dazu finden... wie Ungewöhnlich...
Aus: "Betriebswirtschaftslehre für Bürokaufläute und Bürogehilfen" von Gönner-Lind-Weis, Verlag Gehlen 1988, und "Informationshandbuch Einzelhandel - Einzelhandelsprozesse" von Voth-Henze-Howe-Tünte-Walther, Bildungsverlag EINS - Kieser 2005
Gruß-Andreas Strouthos
Das Buch von 1988 eignet sich wohl besser für den Lehrgang "Das BGB vor der Schuldrechtsreform". --62.134.61.22 18:33, 20. Dez 2005 (CET)
Was ist eigentlich mit der Gewährleistung? Den Begriff gibt es doch nicht mehr.
Das Beispiel, dass zu Kauf auf Abruf gemacht wurde ist ja ganz schön, hat aber meiner Meinung nach nichts mit dieser Sonderart des Kaufes zu tun ... mit Kauf auf Abruf ist doch die Lieferung der gekauften Ware gemint ... sprich: Ich kaufe ein bestimmt Menge an Ware (nutze dadurch resultierende Rabatte)aber vereinbare keinen festen Liefertermin, sondern melde mich beim Verkäufer wenn er die Lieferung vornehemen soll. Neues Bsp: Ein Handelsunternehmen kauft 400 Tische (Kauf der großen Menge erfolgt nur, da bei einer solchen abnahme ein Rabatt von 15% gewährt wird). Da das Unternehmen nicht genug Lagerkapazität besitzt, wird mit dem Verkäufer vereinbart, dass der Liefertermin vom Käufer mitgeteilt wird, sobald neue Lagerkapazitäten geschaffen wurden.
weblinks
BGB-Links funktionieren nicht mehr
Die URLs stimmen noch, aber das Justizministerium scheint deep linking abgeschaltet zu haben, ich lande immer auf der Hauptseite. Ich schlage vor, alle BGB-Links z.B. auf lumrix.de umzuleiten, da funktioniert es: §123 (und sie mögen Wikipedia)--84.188.172.105 17:59, 25. Feb 2006 (CET)
www.recht-gehabt.de
gudn tach!
erfuellt der weblink unter Kaufvertrag#Weblinks die regeln hinreichend? -- seth 10:48, 7. Okt. 2008 (CEST)
Handelskauf
Handelskauf ist ein Kauf, bei dem mindestens eine Vertragspartei Kaufmann ist. Das trifft wohl auf fast jeden Kauf zu, dem die Läden, bei denen ich kaufe sind eigentlich immer Kaufleute im Sinne des Gesetzes. --Eingangskontrolle 21:21, 31. Jan. 2008 (CET)
Sinn der kaufrechtlichen Regelungen
Wenn ich das richtig verstehe, dann soll der Verkäufer durch die §§ 437 ff. BGB privilegiert werden, oder? Es würde vielleicht Sinn machen den Artikel mit ein wenig Begründungen auszuschmücken, nämlich warum es Unterschiede zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Leistungsstörungsrecht gibt.--89.182.140.130 16:30, 6. Feb. 2008 (CET)
Bürgerlicher Kauf
Der bürgerliche Kauf fehlt. http://www.handelswissen.de/data/handelslexikon/buchstabe_b/buergerlicher_Kauf.php --79.211.25.227 06:44, 23. Mär. 2011 (CET)
- Bürgerlicher Kauf ist kein rechtlicher Fachbegriff. Der ganze Artikel befasst sich mit dem, was damit gemeint ist, dem Kauf nach den Vorschriften des BGB (und einigem anderen). --DiRit ✉ 18:44, 8. Okt. 2011 (CEST)
Verkauf mit Auslandsberührung
Der Abschnitt muss aktualisiert werden. Anstelle der aufgehobenen Art. 27 ff. EGBGB gilt jetzt die Rom-I-VO, siehe Art. 3 EGBGB. --DiRit ✉ 18:42, 8. Okt. 2011 (CEST)
Unbewegliche Sachen
Sind idR Grundstücke und nur solche werde aufgelassen und eingetragen...Deshalb kenntlich machen oder konkretisieren. --188.103.220.140 01:11, 11. Sep. 2012 (CEST)
Vorbehaltskauf
Da fehlt §158 oder zumindest ein Verweis darauf und wie die Möglichkeiten(I oder II) des Eigentumsübergangs sich gestalten könnten. Vereitelung des Eintritts der Bedingung wäre auch noch sehr erwähnenswert. (nicht signierter Beitrag von 188.103.220.140 (Diskussion) 01:28, 11. Sep. 2012 (CEST))
Defekter Weblink
der war nicht mehr im Artikel. --V ¿ 20:51, 6. Aug. 2013 (CEST)
Fair average quality
ich warte einmal suf den beleg das dieser (englische) begriff im deutschen HGB vorkommt. Und wer den Absatz stark überarbeitet sollte bitte auch die BKL`s auflösen und das ganze etwas allgemeinverständlicher formulieren. --V ¿ 20:46, 6. Aug. 2013 (CEST)
- Der Begriff kommt so nicht vor. Aber der des "Ramschkauf" z.B. auch nicht. er entspricht aber der Praxis im Handelsgeschäft, in dem auch englische Ausdrücke vorkommen und entspricht Inhaltlich dem § 360 HGB. (nicht signierter Beitrag von 193.100.124.65 (Diskussion) 10:32, 8. Aug. 2013 (CEST))
- Wir zeigen hier aber belegbares Wissen und etablieren keine englischen Begriffe in die deutschen Sprache. --V ¿ 20:46, 8. Aug. 2013 (CEST)
- Dann muss der Ramschkauf aber auch raus. Sowas gibts nicht. (nicht signierter Beitrag von 193.100.124.65 (Diskussion) 15:50, 12. Aug. 2013 (CEST))
in Kraft treten eines Kaufvertrages
In diesem Beitrag fehlt eine ganz sicher nicht unbedeutende Information, nämlich die, wann ein Kaufvertrag in Kraft tritt. Es muß auch dafür eine rechtliche Grundlage geben. Allerdings ist es in so manchen Online-shops üblich die Bezahlung sofort zu verlangen, erst danach eine Bestellung aufzunehmen, doch die Annahme der Bestellung und den Kaufvertrag erst mit Lieferung in Kraft treten zu lassen. Dazwischen liegen oft Tage, wenn nicht sogar Wochen. Das Geld muß ja irgendwo sein und auch entsprechend verbucht werden.--188.23.194.147 01:53, 23. Okt. 2015 (CEST)