Diskussion:Kindererziehungszeit

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Letzter Kommentar: vor 10 Monaten von Thg in Abschnitt Abschnitt Entwicklungsgeschichte. Plural?
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Kindererziehungszeit <-> Berücksichtiungszeit für Kindererziehende

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man sollte auch die Berücksichtiungszeit für Kindererziehende erklären, diese sind 10 Jahre. Kindererziehungszeit ist nur 3 Jahr nach der Geburt.79.230.155.201 13:31, 13. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Habe den Innerlink von Berücksichtigungszeit auf Kinderberücksichtigungszeit erweitert, damit klar wird, dass dazu nicht nur ein Artikel besteht, sondern eine weitere rentenrechtliche Zeit neben der KEZ wirksam wird, die es (in den meisten Fällen) im Rentenverlauf nachtragen zu lassen gilt.--Stephan Klage 15:42, 13. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Rentenpunkte

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Zitat "Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners (2011 = 30.268,00 Euro) bewertet. Dadurch erhalten Kindererziehende für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Dies entspricht einem Entgeltpunkt pro Jahr." Das ist doch falsch. es gibt für die drei zu berücksichtigenden Jahre nicht JEWEILS 1 Punkt sondern insgesamt 1 Punkt pro Kind, somit 0,33 Punkte pro Jahr. Oder liege ich damit ganz Falsch, dachte nur, dass ich dass so verstanden habe (siehe http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=38234.html) und ansonsten ergäbe sich ja por kind auch nich ca. 28,-€ Rente/monatlich im 2013 sondern eben das dreifache! (nicht signierter Beitrag von 193.197.148.126 (Diskussion) 11:44, 28. Nov. 2013 (CET))Beantworten

Du liegst falsch. Für jeden Monat Kindererziehungszeit gibt es 0,0833 Entgeltpunkte, bei drei Jahren (Kinder ab 1992) sind das also drei Punkte (36 Monate*0,0833). Wenn in dem Familienwegweiser von 0,33 Punkten pro Jahr gesprochen wird, ist damit eine bestimmte Konstellation von Berücksichtigungszeiten gemeint. Berücksichtigungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung dessen 10. Lebensjahr, soweit sie keine Kindererziehungszeiten sind, also idR die Zeit vom 4. bis 10. Lebensjahr des Kindes. --Arpinium (Diskussion) 15:22, 28. Nov. 2013 (CET)Beantworten
Korrekt ist, dass 3 EP pro Kind vergeben werden. Nicht korrekt ist die Aussage, dass die KBZ nach 3 Jahren KEZ einträte. Vielmehr beginnt sie parallel zur KEZ und läuft selbst 10 Jahre als Anwartschaftserhaltungszeit. Beide Zeitentypen laufen völlig unabhängig voneinander.--Stephan Klage (Diskussion) 12:53, 16. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Kleine Korrektur: Fomalr gibt es nicht 3 EP pro Kind ab 1992 sondern 36 * 0,0833 = 2,9988 (also rund 3 Cent weniger ;) - aber das nur als korinthenscheißerchen. Und richtig, die BüZ beginnt mit Geburt des Kindes, nur sofern die ersten drei Jahre bereits KEZ sind, "bringt" es rentenrechlich keinen Gewinn. Da Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung "besser" ist als BüZ. Aber auch das ist natürlich feinmeierei.... --Bojar (Diskussion) 17:11, 16. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Beide Zeiten bedienen unterschiedliche Rechtsansprüche. KBZ ist eine Anwartschafterhaltungszeit ohne rentenrechtliche Berücksichtigung der Ansprüche der Höhe nach. KEZ bedient den Anspruch auf die Rentenhöhe. Ihre parallele Funktion als Wartezeit-Erfüllungszeit obsoletiert sich vor dem Horizont, dass die KBZ diese Funktion im Durchlauf bereits erfüllt. Deshalb sollte man nicht davon sprechen, sie sei "besser"; sie ist qualitativ ein aliud. Das muss dringend unterschieden werden--Stephan Klage (Diskussion) 18:04, 16. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Danke für die Erläuterung der Unterschiede zwischen Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit. --Arpinium (Diskussion) 18:26, 16. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Lieber Stefan, naklar sind das zwei Paar Schuhe. Da Kerz jedoch Pflichtbeitragszeiten sind, zählen sie für mehr rentenrechtliche Anwartschaftszeitsvoraussetzungen, als dies kiBüz tun. Insofern schließt die kibüz bei geburten ab 1992 in den ersten drei Jahren nach Geburt eine praktisch nicht vorhandene Lücke (bzw. es muss, da bereits pflichtbeitragszeiten vorliegen keine Anwartschaft erhalten werden, vielmehr wird sogar eine nicht vorhandene aufgebaut; bspw. EMR, AR, Reha etc.); Kerz als Beitragszeit ist immer auch KiBüz. Auch im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung können die ersten drei Jahre durch die KiBüz nicht erhöht werden, da sie bereits wenigsten 0,0833 sind. Während die KiBüz nach der Kerz sehr wohl noch Auswirkungen auf die Rentenanwartschaft haben kann und sogar selbstu.U. zu Beitragszeiten werden kann. Ich wollte nur für die Frage der Anwartschaftszeitserfüllunbg vereinfachend mit "besser" beschildern und habe es explizit in Gänsefüßchen gesetzt, womit denke ich hinreichend deutlich, dass es sich keinesweg um eine Bewertung im eigentlichen Sinne handelt. Die KiBüz verschafft einem sofern es bereits eine Kerz ist, faktisch rentenrechtlich keinen zusätzlichen Vorteil. Klar ist aber auch, dass immer beide Zeiten im Konto vermerkt sind. Und vielleicht gibt es ja irgendwann ein Gesetz, was dazu fürht, dass die KiBüz auch während der Kerz was rentenrechtliches bewirken. Soweit, grüße --Bojar (Diskussion) 19:54, 16. Feb. 2014 (CET)Beantworten
SORRRY! Stephan natürlich. Kennen leider fast nur solche mit "f"... Sorry, soll nicht wieder vorkommen --Bojar (Diskussion) 19:55, 16. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Kurze Anmerkung zum Abschluss, denn prinzipiell führt diese Diskussion zu keinen neuen Erkenntnissen und neue - aus dem Zusammenhang gerissene - Begriffe halten hier Einzug. Den Artikel Gesamtleistungsbewertung habe ich beispielsweise selbst angelegt. Da wird Deine Aussage, lieber Bojar, von mir selbst (immanent) getragen. Wir brauchen uns hier also keine Lehrstunden abhalten. Mir war wichtig - an dieser Stelle! - dass keine dogmatische Vermischung zweier gänzlich unterschiedlicher Rechtsbegriffe stattfindet. Faktisch bereitet die KBZ natürlich schon einen zusätzlichen Vorteil, weil sie einen 10-Jahreszeitraum ab dem Folgemonat der Geburt eines Kindes (KEZ greift übrigens mit dem Geburtstag, schon deshalb darf nicht über eine kongruente Überlagerung der KBZ durch die KEZ gesprochen werden) abdeckt, innerhalb dessen trotz vollständig ausgereizter KEZ und anschließender 36/60-Regel die Anwartschaftserhaltung für EMR-Ansprüche beispielsweise "gesichert" werden. Das ist ein rentenrechtlicher Vorteil, der dann auch mittelbar auf die EMR-Rentenhöhe durchgreift. Aber insgesamt würde ich sagen, wir blähen hier die Dis. nicht weiter auf und schärfen unsere Sinne für weitere konstruktive Artikelarbeit. Ist doch ein Wort, oder? Grüße allseits--Stephan Klage (Diskussion) 23:26, 16. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Und nun? Niemand leugnete je die Frage, dass die KiBüz anwartschaftserhaltend sind, sondern nur die Tatsache, dass es während der Kerz erheblich sei, dass es auch KiBüz sind. Denn wo ich eigenständige Pflichtbeitragszeiten habe, brauche ich naturbedingt keine Anwartschaftserhaltung. Aber ja wir können das gerne beenden, ich betonte bereits oben, dass es sich eher um "feinmeierei" handele, dass ich darauf hinweise, dass es während Kerz aufgrund der pflichtbeitragszeiten keiner Anwartschaftserhaltung bedürfe. sofar. Den Artikel Gesamtleistungsbewertung wollte ich auch noch überarbeiten, sobald endlich wieder Zeit dafür ist. Grüße --Bojar (Diskussion) 10:54, 17. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Versorgungsausgleich

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Durch die Änderungen der Kindererziehungszeiten bzw. deren Anrechnung (1986, 1992, 2014) änderten sich auch die Grundlagen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs. Diese können grundsätzlich auch im Nachhinein bei Familiengericht beantragt werden. Wäre dies ein Thema für diesen Artikel? Was denkt ihr? Tomeasytalk 15:26, 15. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Eher nein.
  • zu erst wäre in jedem Fall das gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Aktuell wäre es bspw. so, dass für alle die Bereits in Rente sind, der Versorgungsausgleich NICHT geändert werden kann, da es einen "Zuschlag" an persönlichen Entgeltpunkten geben soll, die keinem konrekten Zeitpunkt zugeordnet werden und somit auch nicht ausgleichfähig wären. Anders wäre/ist das bei allen, die noch nicht in Rente sind.
  • Zum zweiten, ist dies ja keine Rechtsberatung. Sonst könnten wir die leute auch darauf hinweisen, dass sie ggf. ihre "verlorenen" Punkte aus dem Versorgungsausgleich wiederhollen können, wenn die "bevorteilte" Person verstirbt, bevor sie eine bestimmte Zeit lang Rentenleisrungen bezogen hat. usw.
grüße --Bojar (Diskussion) 15:33, 15. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Kindererziehungszeit

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Die Kindererziehungszeit wird grundsätzlich von der Rentenversicherung dem Rentenkonto der Mutter gutgeschrieben, außer die Mutter verzichtet und tritt freiwillig die Rentenpunkte an den Vater ab. Ein Klagerecht wurde hier explizit nicht vorgesehen. Die gängige Praxis ist benachteiligend.

Kindererziehungszeiten gehören nicht zu den automatisch gemeldeten Beitragszeiten, sie müssen also von den Eltern immer selbst gemeldet werden. (nicht signierter Beitrag von DieWendlaenderin (Diskussion | Beiträge) 19:16, 14. Jan. 2015 (CET))Beantworten

Die Behauptung, Kindererziehungszeiten würden grundsätzlich der Mutter gutgeschrieben und dem Vater nur, wenn die Mutter verzichtet, ist grob falsch. Sie widerspricht klar den Regeln in § 56 Abs. 2 SGB VI. Die Zuordnung einer Kindererziehungszeit ist ein Verwaltungsakt. Eine Zuordnung kann im Rahmen des Sozialgerichtsgesetzes angefochten werden (Anfechtungsklage) und/oder es kann eine Verpflichtungsklage auf Vornahme einer Zuordnung oder auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit im Versicherungsverlauf erhoben werden. --Arpinium (Diskussion) 20:07, 14. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Ergänzung zur Richtigen Anmerkung von Arpinium: Die Kindererziehungszeit wird grundsätzlich derjenige Person zugeordnet, die das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Bei gleicher Erziehungsleistung bzw. wenn nichts anderes angegeben wird, wird diese zeit der Mutter zu geordnet. --Bojar (Diskussion) 20:14, 14. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Gerne dürfen gerne selbst Kontakt mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufnehmen und sich informieren, bzw. denen Bundesministerium mitteilen das es ‚grob falsche‘ Informationen publiziert.

Oder erkundigen Sie sich: Männliche Kollegen werden Ihnen im Gespräch mitteilen das sie nach der Elternzeit eine Rentenlücke aufweisen. Auch dürfte es recht geschickt sein, seine Partnerin juristisch zu zwingen die Rentenpunkte dem Leistungserbringer zu geben. Denn auch das Sorgerecht von Geburt an erhält nicht der Vater.

Link: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.html

Auszug:Die Kindererziehungszeit wird grundsätzlich dem Rentenkonto der Mutter gutgeschrieben. Soll Erziehungszeit dem Vater gutgeschrieben werden, müssen die Eltern dies rechtzeitig mit Wirkung für künftige Kalendermonate gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklären. Die Zuordnung kann rückwirkend nur für höchstens zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen“.

Man sollte korrekt zitieren und nicht nur halbe Sätze. --Arpinium (Diskussion) 23:39, 14. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Eine Bitte vornweg, Fettdruck bitte sparsam einsetzen. Ansonsten, ja, die Kindererziehungszeiten sind eine dem konservativen Familienmodell entspringende Regelung, gerade auch in ihren Ursprüngen. Ziel war ein Berufsausstieg von frauen für die Kindererziehungszeit zu belohnen. Dennoch sind die Regelung an sich offen. Und es ist auch nur ein Indiz, wer das Sorgerecht (ist nicht gleich Erziehung) hat. Wichtiger wäre beispielsweise, welcher der beiden Elternteile mehr gearbeitet hat oder aber bei wem im Haushalt das Kind lebte. Der Text der GRV fängt an der entscheidenden Stelle so an: Überschrift: "Wer die Zeiten bekommt" und dann der erste Satz: "Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat.". Ich finde da bleibt wenig Raum für andere Behauptungen. --Bojar (Diskussion) 07:17, 15. Jan. 2015 (CET)Beantworten

=> die Kindererziehungszeiten sind eine dem konservativen Familienmodell entspringende Regelung, gerade auch in ihren Ursprüngen. Ja, das formuliert auf den Punkt. Die Kirschen hängen zum Pflücken etwas hoch, für die Väter. (nicht signierter Beitrag von DieWendlaenderin (Diskussion | Beiträge) 18:35, 15. Jan. 2015 (CET))Beantworten

kritik des Verbandes der Adoptiveltern

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Ich bin mir nicht sicher, ob die von Carolin ergänzte Kritik hier sachgerecht ist. Denn sie greift keineswegs die Kindererziehungszeiten sondern eine spezifische Übergangsvariante des Rentenpaktes an, welche in ihrer Auswirkung nicht mal auf Adoptiveltern im Besonderen wirken. Außerdme ist der Aufbau der Kritik schwierig, wenn zu Beginn die Anknüpfung an die Geburts des kindes thematisiert wird. Diese spielt bei der angriffenen Regelnug (307d SGB VI) keine tatsächliche Rolle. Außer die Kritik soll dahingehend erweitert werden, dass Adoptiveltern grundsätzlich 24 Monate KeZ bekommen sollen, egal ob die leiblichen Eltern bereits Leistungen in diesem Umfang bekommen haben. Dann wäre aber der Anschluss der Kritik unpassend. Ich würde es daher gerne

  1. grundsätzlich in Frage stellen, ob diese Kritik hier richtig ist
  2. wenn die Kritik hier richtig ist, dann finde ich es grundsätzlich verbesserungswürdig.

Da solche Themen bekanntermaßen sehr emotional geführt werden (ohne Carolin dies jetzt zu unterstellen), wollte ich diese Fragen zu erst diskutieren, bevor ich eingreife.

Grüße Bojar (Diskussion) 22:44, 6. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

>Bezüglich deiner Aussage "Außerdme ist der Aufbau der Kritik schwierig, wenn zu Beginn die Anknüpfung an die Geburts des kindes thematisiert wird. Diese spielt bei der angriffenen Regelnug (307d SGB VI) keine tatsächliche Rolle. Außer die Kritik soll dahingehend erweitert werden, dass Adoptiveltern grundsätzlich 24 Monate KeZ bekommen sollen, egal ob die leiblichen Eltern bereits Leistungen in diesem Umfang bekommen haben." würde ich sagen: Jein. In der Tat sollte der Abschnitt "Kritik" erweitert werden, etwa durch folgende Ergänzung: "Der Bundestag überwies mit Beschluss vom 7. September 2005 eine Petition zur Anerkennung von Erziehungszeiten für ältere Adoptivkinder an die Bundesregierung und an das Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit (Einzelnachweise hierzu könnten z.B. sein: zitierter Welt-Artikel (Link) und weitere Ref. (PDF)), die dort allerdings keinen Zuspruch fand. (Einzelnachweis hierzu: zitierter Welt-Artikel)"
Kurzum: es handelt sich um eine zweistufige Kritik - erst eine grundsätzliche Kritik, die in einer Petition des Deutschen Bundestags von 2005 aufgegriffen worden war aber nicht zu Veränderungen führte, und dann eine Kritik an der weiteren Regelung von 2014. Du hast Recht, das das klarer dargestellt werden sollte. Zum Beispiel durch die genannte Ergänzung. --Carolin (Diskussion) 23:33, 6. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Nunja, die Regelung ist erstmal dem Grunde nach so, dass eben die ersten 24 bzw. 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat Kindererziehungszeiten sind. Und die Punkte für die jeweiligen Monate bekommt, wer das Kind in dieser Zeit erzieht. Wer also das Kind im 13. Lebensmonat abdoptiert bekommt ab dem 14. Kalenermonat nach geburt bis zum 24 bzw. 36 Kalendermonat KeZ. Außerdem bekommen die erziehenden bis zum 10. Lebensjahr die BüZ. Insofern ist es erstmal keine Benachteiligung der Adoptiveltern. Sonst könnte man argumentieren, dass adoptiveltern weniger lange Kindergeld bekommen... Also die Grundsätzlich kritik wäre deutlich verbesserungswürdig, würde aber meines Erachtens einer spezialfrage eine besondere Rolle zu ordnen. Da gibt es andere gruppen, die größer sind und auch benachteiligt werden.
zur Kritik an der einzelregelung des 307d: Da müsste nochmal deutlicher werden, worum es geht: Um die fälle, in denen das Kind ab dem 13. Lebensmonat adoptiert wurde (und im 12. Kalendermonat nach der Geburt von seinen leiblichen Eltern erzogen wurde) und in denen der leibliche Elternteil, der die Kez für den 12. Monat bekommen hat, daraus bereis eine Leistung bezieht. NUR in diesem Fall, und nur für vor 1992 geborene Kinder, gibt es dieses Problem. Dies ist allerdings keineswegs auf adoptiveltern beschränkt, vielmehr gilt dies grundsätzlich für alle fälle, in denen die erziehung ab dem 13. Lebensmonat durch einen anderen "Erziehenden" erfolgte als im 12. Monat und bei denen aus dem 12. Monat bereits Leistungen der GRV gewährt werden (also insbesondere auch die Männer und dies dürften mehr als die adoptiveltern sein).... Insofern wäre eine Kritik gerichtet auf die Sonderregel hier sinnvoll, mit dem expliziten Hinweis auf das Rentenpakte bzw. die pauchale Übergangsregelung, da es kein "Grundsätzliche" Kritik an den Kez ist. Daher stellt sich hier die Frage, ob es im Rahmen des Lemmas überhaupt angezeit ist. -- Bojar (Diskussion) 07:07, 7. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Ich habe nun die allgemeinen Fakten bzgl. später in die Familie aufgenommener Kinder im Artikeltext ergänzt und zugleich die Aussage zur Kritik des Bundesverbands der Pflege- und Adoptivfamilien entsprechend gekürzt. Sie ganz draußen zu lassen halte ich nicht für angemessen, da es sich um eine Stellungnahme eines Verbands handelt, die (wie im Welt-Artikel ausgesagt) fast 40.000 Personen betrifft. --Carolin (Diskussion) 20:58, 7. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
ich finde es so jedenfalls besser. Ansonsten bleibt auch bei 40.000 personen die Frage der Relevanz, da die Pauschalregelung 8.000.000 Bestands-Renten pauschalierend besser stelllt, da sind 40.000 Personen natürlich eine marginale Gruppe. Ob es 40.000 Personen tatsächlich betrifft, ist mir nicht klar, da es besondere Bedigungen gibt, um betroffen zu sein. So ist alleine das zweite Lebensjahr nicht ausreichend, denn, wie schon erwähnt, muss der 12. KeZ Monat einem anderen Konto zugeordnet sein UND daraus Leistungen bezogen werden (worden sein). How ever. Lassen wir mal so stehen. Ich werde mich nochmal kundig machen und dann entweder nachbessern oder die "irrelevanz" noch einmal erörtern. --Bojar (Diskussion) 07:48, 8. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Finde ich auch besser so, wie es nun dasteht. Das Kriterium "UND daraus Leistungen bezogen werden (worden sein)" geht übrigens m.E. nicht eindeutig aus der Welt-Quelle hervor (dieses Detail leuchtet zwar ein, aber hast du dazu einen genaueren Einzelnachweis?). Und falls du genauere Quellen zur Zahl der Betroffenen findest, wäre das sicher hilfreich.
Bzgl. Relevanz könnte m.E. auch die im Welt-Artikel genannte Petition von 2005 im Abschnitt zur Geschichte oder im Abschnitt "Kritik" Erwähnung finden. Aber da das Medienecho darauf offenbar gering war, sage ich wiederum dazu "Lassen wir mal so stehen". Gruß --Carolin (Diskussion) 12:56, 8. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
das Kriterium ergibt sich unmittelbar aus dem 307d Abs. 1 Satz 1 Ziff 1SGB VI : "in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde...". Und, wenn du erlaubst, die Welt ist nun kein fachorgan, insforn verwundert es nicht, wenn sie als Quelle nur eingeschränkte Informationen bereitstellt ;)
zahlen habe ich nun keine (was die Gruppe der "Benachteiligten" anbelangt. grüße Bojar (Diskussion) 20:33, 8. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
das Kriterium ergibt sich aber m.E. nicht aus dem Satz. Der Satz benennt lediglich eine Voraussetzung für den Zuschlag für das zweiten Jahr, nämlich dass der 12. Monat bereits dem (eigenen) Konto angerechnet wurde. Sprich: Adoptiveltern (oder Pflegeeltern usw.), denen der 12. KeZ-Monat nicht zugesprochen wurde, erhalten eben nicht den Zuschlag für das zweite Jahr. (Ganz gleich, ob dieser Monat einem anderen Konto zugeordnet ist und/oder daraus Leistungen bezogen worden sind.) --Carolin (Diskussion) 08:15, 9. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Sorry, das negative Kriterium steht in 249 Abs. 8 (Regelung für KeZ für vor 1992 geborene Kinder): "Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ab dem 13. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ausgeschlossen, wenn für den Versicherten für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für einen anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war." Signatur nachträglich eingefügt: Bojar (Diskussion) 12:56, 9. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Yep. Ob es tatsächlich 40.000 Personen betrifft, hängt also davon ab, wieviele der betreffenden Kinder genau im 12. Lebensmonat familienbetreut wurden... dazu finden sich wohl kaum Zahlen. Danke jedenfalls für die Erläuterung (§249). Und so können wir es m.E. stehenlassen. --Carolin (Diskussion) 22:29, 9. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
ja, und natürlich ob die Familienbetreuten eltern daraus bereits eine Leistung bezogen (bezogen hatten). Also sehr schwierig genau zu zählen. Ich finde den 307d durchaus sinnvoll, würde/hätte aber, um dem grundsatz zu genügen durchaus eine Sonderregelg sinnvoll gefundne, wonach Personen auf Antrag, wenn tatsächlich sie statt die nach 307d begünstigte Person die Erziehung durchgeführt hätte, entsprechende Zeiten bekommen hätte. Dies wäre zwar eine "doppel" begünstigen gewesen, aber angesichts der sehr überschaubaren zahl vermutlich eine verkraftbare... grüße Bojar (Diskussion) 23:37, 9. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Habe den 249 Abs. 8 noch eingefügt, dann dürfte es eineindeutig sein... Nur für jene, die die unsere Disk. nicht verfolgen :) ---23:47, 9. Jul. 2015 (CEST)
passt! Grüße --Carolin (Diskussion) 23:58, 9. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 23:50, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Abschnitt Entwicklungsgeschichte. Plural?

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In besagtem Abschnitt steht im dritten Satz "Stöcker sahen ..." das Verb im Plural. Das in Fußnote 2 genannte Buch liegt mir leider nicht vor, daher die Frage: wenn nur Frau Stöcker das so sah, muss da ein Singular stehen; waren es neben Frau Stöcker vielleicht auch Frau Bré und/oder andere aus dem Mutterschutzbund, dann fehlen die Namen diese zwischen den beiden Worten? --Thg (Diskussion) 14:35, 27. Dez. 2023 (CET)Beantworten